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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
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LXXXVI
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Einleitung.

Da die Universität sehr leicht mit der Militärbehörde in Strei-tigkeiten verwickelt werden konnte, wenn sie solchen das akade-mische Bürgerrecht verlieh, die kantonspflichtig waren, so ver-langte der Rektor bei der Inskription von den Kantonspflichtigen,dass sie den Entlassungsschein von dem Regiment, dem sie zu-gewiesen worden waren, vorzeigten. Dieser Entlassungsscheinwurde wohl ohne Schwierigkeiten jedem gegeben, der sich im Be-sitze eines Abgangszeugnisses den akademischen Studien wid-mete. Erst am 1. Dezember 1791 verordnote König FriedrichWilhelm II., dass kein Kontonspflichtiger auf der Universitätohne Erlaubnis des Regiments und der Kriegs- und Domänen-kammer der Provinz, worin der Kanton belegen war, imma-trikuliert werden dürfe. 1 ) Doch ist es schon seit dem Winter-semester 1784 häufig vorgekommen, dass die Rektoren in derMatrikel der Befreiung von der Heerespflicht Erwähnung taten.Es geschah dies mit den Worten:testimonium scriptum dimissio-nis a legione militari adtulit odertestimonium scriptum dimis-sionis a legione, cui adscriptus fuit, adtulit. AUelfach wird auchdes Regiments gedacht, dem der Kantonspflichtige zugewiesen wor-den war, z. B.:testimonium dimissionis a legione ducis bellici deSchott adtulit, odertestimonium dimissionis a legione pedestri,quae a belli duce de Anhalt nomen habet, acjtulit. In den meistendieser Fälle war der Kantonspflichtige nicht zur Fahne berufenworden. Gelegentlich kümmerten sich rücksichtslose Regiments-chefs nicht um die Befreiung von der Heerespflicht, die denenzustand, die die Universität besuchen wollten, und reihten einenAbiturienten ein, ehe. er noch die Universitätsmatrikel erlangenkonnte. Dann verwandte sich wohl der Akademische Senat für denAusgeliobenen und erreichte seine Freilassung. So wurde am14. Dezember 1784 Andreas Ephraim Hoffmann aus Arys inskri-biert. Der Rektor hat zu dieser Eintragung bemerkt:testimo-nium dimissionis a legione pedestri, quae a tribuno militum deBerrenhauer nomen habet, cui non solum adscriptus, sed etiamper dies aliquos iam vere insertus fuit, rogante et partes Acade-miae vindicante Senatu Academiae impetravit.

Wiederholt hat der Rektor bemerkt, dass der Inskribiertezwar die Immatrikulation erlangt habe, dass aber ihm das Imma-trikulationszeugnis nicht eher ausgehändigt werden solle, als bis

1) Novum corpus constitutionum Prussico-Brandenburgensium, praecipueMarcliicarum (Berlin 1796) IX 245.