L XXXII
Einleitung.
Monat April eine Anzahl Studierender unter der Überschrift auf:„Consentiente atque decernente Amplissimo Senatu Academico aSpectabili Amplissimae Facultatis Philosophicae Decano priusexaminati et scripto ab eo testimonio digni declarati Matriculaehuic inscripti sunt“, vielleicht weil es das erste Mal war, dass einsolches Examen abgehalten wurde. Doch ist in vielen Semesterndie Angabe, ob der neu Aufgenommene seine Reife erwiesen hatte,unterlassen worden. Erst seit 1776 finden sich regelmässiger ge-naue Angaben über die Vorbildung oder lässt sich durch andereZusätze, wie durch die des Studiums, ersehen, ob die Inskribiertenein Schulabgangszeugnis erhalten hatten, das nach weiterer Rege-lung des gymnasialen Unterrichts und nach Einführung der Maturi-tätsprüfung im Jahre 1812 das vom Dekan vorzunehmende Examenüberflüssig machen musste.
Die Folge der Bestimmungen über die Vorbildung war, dassin der Matrikel neue Zusätze auftraten. So finden sich seit demJahre 1735 bei solchen Studierenden, die kein Abgangszeugnisaufweisen konnten, Vermerke wie: „qui stipendia aliaque beneficiapublica se non petiturum esse spopondit“, „beneficiis publicis re-nunciavit“, „beneficiorum usura se abdicat“, „beneficiis se abdi-cat“. Zur Regel hat sich diese Angabe indessen nicht herausgebil-det. Wie früher schon vereinzelt, so wurde es auch, wie wir sahen,üblicher, des Gymnasiums zu gedenken, von dem der Inskribiertemit Abgangszeugnis entlassen, oder der Universität, an der er be-reits inskribiert worden war. Auch wurde es angemerkt, wenn je-mand privatim vorbereitet worden war (ex privata institutione) undals Externer das Abgangszeugnis erworben hatte. Seit dem W.1790 erscheint auch bereits die Angabe „immaturus“.
Wie heute noch in der Philosophischen Fakultät unter ge-wissen Vorbedingungen eine Inskription auch dann zulässig ist,wenn der Bewerber ein Maturitätszeugnis nicht vorweisen kann,so wurden auch früher in Königsberg Ausnahmen von der Forde-rung des Maturitätszeugnisses gestattet. Es handelte sich dabeivielfach um solche Studierende, die aus irgendwelchem Grunde dieAbgangsprüfung nicht gemacht hatten, sie aber während der Stu-dien noch nachzuholen beabsichtigten. So wurde am 29. November1814 Georg Albert Kuwert mit dem Zusatze in die Matrikel ein-getragen: „praevia nota receptus est, donec praestito examine ma-turitatis signo dignus iudicafus fuerit, et tum simplicem solverepossit matriculam, quod finito hoc semestre solvere pollicitus est.“