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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
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Einleitung.

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gen Schule, sei es dass sie aus Privatunterricht kamen, darauf hingeprüft werden, ob sie das den Trivialschulen vorgeschriebene Zielerreicht hatten. Erwiesen sie sich als unreif, so waren sie abzu-weisen. Eine Ausnahme sollte nur bei den Söhnen bemittelterEltern gemacht werden, die auf Benefizien, wie Konvikt oderAlumnat und Stipendien, keinen Anspruch machten. Auch beiungenügenden Kenntnissen durften ihnen die Pforten der Hoch-schule eröffnet werden. Die Deposition blieb nach wie vor abge-schafft. Jeder, der sich zum ersten Male immatrikulieren liess,hatte sich daher zuerst zum Dekan der Philosophischen Fakultätzu begeben und ihm sein Schulabgangszeugnis vorzuzeigen. Nacheiner Prüfung wurde ihm ein Zeugnis ausgestellt, das an die Stelledes alten Depositionsscheins getreten war. Es ist dies das Signuminitiationis oder Signum philosophicum, das Initiationszeugnis.Mit diesem begab er sich zum Rektor, der ihn auf Grund diesesZeugnisses in die Matrikel eintrug. Verzichtete jemand, als ver-mögender Leute Kind und ohne Abgangszeugnis, auf jedes Bene-fiziuin, so war dies ausdrücklich auf dem Initiationszeugnis und inder Matrikel zu vermerken. Besonders erschwert wurde der Zu-gang zum Studium der Theologie, wohl weil hierfür die meistenStipendien vorhanden waren, und durch diese viele ungeeigneteJünglinge angelockt wurden. Ausser der Prüfung durch den De-kan der Philosophischen Fakultät hatten sich alle, die sich derTheologie widmen wollten, noch einer Prüfung durch die Theolo-gische Fakultät zu unterziehen, und erst nachdem sie beiden Prü-fungen gerecht geworden waren, konnten sie zur Eintragung indie Universitätsmatrikel gelangen.

Während früher unter den Inskribierten der Unterschiedzwischen den Iurati und den Non-iurati oder Stipulati von beson-derer Wichtigkeit erschien, macht sich seit dem zweiten Jahrzehntdes 18. Jahrhunderts mehr und mehr der Gegensatz zwischen denmit Abgangszeugnis Inskribierten, den vollberechtigten Studen-ten, und denen geltend, die ohne Schulabgangszeugnis in die Ma-trikel eingetragen worden waren und damit die Erlaubnis zum Hörenerhalten hatten. Man sollte daher glauben, dass fortan regelmässigzwischen diesen beiden Gruppen bei der Inskription unterschiedenworden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall gewesen. Wohlerwähnen die Rektoren häufig, dass die Inskribierten von einerder Königsberger Schulencum testimonio entlassen wordenwaren. Auch führt der Rektor des W. 1721, Georg Rast, zum