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Einleitung.
streichen, bei erschwerenden Umständen den Studierenden von sei-nem Vergehen durch Anschlag am schwarzen Brett Mitteilung zumachen sei. Alle, die zum ersten Male inskribiert wurden, alsonoch keine andere Universität besucht hatten, sollten von dem De-kan der Philosophischen Fakultät eingehend geprüft werden, ob siefähig seien, den akademischen Vorlesungen zu folgen oder nicht.Erwiesen sie sich als noch nicht reif genug, so waren sie an dieTrivialschule zurückzuschicken. Von vornehmen Jünglingen, die,um sich in Königsberg aufhalten zu können, lediglich das akade-mische Bürgerrecht erbaten, auf Konvikt und Stipendium aberkeinen Anspruch erhoben, wurden nicht dieselben Vorkenntnisseverlangt. Dieselbe Milde Hess man, obwohl dies nicht ausdrücklichbetont wird, allen Ausländern gegenüber walten. Zugleich wurdeder bis dahin übliche Brauch der Deposition abgeschafft. Für diePrüfung, der der Dekan alle, die zum ersten Male inskribiert wur-den, unterwerfen sollte, war ihm 1 Taler oder die ordentliche Depo-sitionsgebühr zu bezahlen. 1 )
Wie schon am 25. August 1708, so wurden am 30. September1718, und am 25. Oktober 1735 durch königliche Verordnungen dieForderungen geregelt, die an die Schüler der Trivialschulen zu rich-ten waren, und wurde insbesondere am 25. Oktober 1735, dieAusstellung von Abgangszeugnissen eingeführt. 2 ) Da viele jungeLeute in Städten, wo es keine Trivialschulen gab, oder auf demLande von Informatoren zur Universität vorbereitet zu werdenpflegten, so sollten diese Informatoren nach der Verordnung vom25. Oktober 1735 sich nach den allgemeinen für die Trivialschulenvorgeschriebenen Lehrplänen richten und in ihrer Tätigkeit von denSchulinspektoren überwacht werden. Die Schüler der Privatinfor-matoren hatten sich vor dem Abgang zur Universität einer Prüfungdurch den Schulinspektor zu unterwerfen und sich von ihm überihre Fortschritte ein Zeugnis ausstellen zu lassen. 3 )
Diesselbe königliche Verordnung vom 25. Oktober 1735 enthieltauch noch besondere Bestimmungen über das vom Dekan bei derImmatrikulation anzustellende Examen. 4 ) Danach mussten alleLandeskinder, sei es dass sie von einer preussischen oder auswärti-
1) Corpus constitutionum Prutenicarum I 299, Arnoldt a. a. 0. I. Bey-lagen S. 424. Diese Verordnung ist am 30. September 1718 erneuert worden.S. Arnoldt a. a. 0. 1. Beylagen S. 327.
2 ) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 320.
3) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 322.
4) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 327.