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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
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LXXIX
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Einleitung.

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wenn er nicht vorher durch eine Prüfung seine Reife dargelegthatte.

Seitdem das Pädagogium im Jahre 1619 aufgehoben wordenwar, wurde es üblich, dass der Student seine Vorbildung auf einerder städtischen Schulen oder einer der Lateinschulen des Landeserwarb und sich durch ein Zeugnis des Schulrektors über sie aus-wies. Ohne förmliche Entlassung von der Schule wurde niemandinskribiert, und war es doch einmal geschehen, so wurde der Inskri-bierte wieder in der Matrikel gelöscht, wie im W. 1636 (Xr. 41)Johannes Gensicken, von dem es heisst:Hic vero a Mag. Puzioaccusatus, quod mala cum gratia se subduxerit ex schola Löbnicensi,proinde indignus habendus immunitate Academicae civitatis.Auele Rektoren haben bei ihren Einträgen der Schule gedacht, vonder der Student gekommen war. Namentlich pflegte man bei denKönigsberger Abiturienten die Schule zu nennen, die ihn vorberei-tet hatte. Es fiel auf, wenn sich die Abgänge von einer der städti-schen Schulen verringerten. So bemerkt der Rektor des W. 1743am Schlüsse seiner Einzeichnungen: ,,ex schola Cniphofiana nemodimissus, qualem speciem industriae hoc factum prae se ferat, Mag-nificorum successorum diiudicationi relinquo.

Neben den Abiturienten der Trivialschulen wurden zur Univer-sität noch viele andere zum akademischen Studium zugelassen, dieihre Ausbildung privatem Unterricht verdankten. Die Prüfung, obsie dem akademischen Unterricht zu folgen imstande seien, fiel demDekan der Philosophischen Fakultät zu. AVar im Anfänge den aka-demischen Behörden noch viele Freiheit bei der Aufnahme derStudierenden gelassen, so unterwarf die Regierung diese seit demAnfänge des 18. Jahrhunderts bestimmten Vorschriften. Am11. August 1706 ordnete sie an, dass niemand, sei es, dass er voneiner Königsberger oder einer auswärtigen Schule käme, inskribiertwerden dürfe, wenn er nicht vom Schuldirektor entlassen worden seiund durch das Zeugnis seiner Lehrer nachweisen könne, dass er indem Studium der klassischen Sprachen so weit vorgeschritten sei, dasser mit Erfolg die akademischen Vorlesungen zu besuchen vermöge. 1 )Am 6. September 1717 wurde ausserdem bestimmt, dass, wer dieSchule ohne Erlaubnis verlassen habe, von keinem Dozenten alsHörer angenommen werden dürfe, und wenn er durch betrügerischeWeise seine Eintragung in die Matrikel erlangt habe, wieder zu

1) Corpus constitutionum Prutenicarum, her. von Grube, I 298, Arnoldta. a. O. I. Beylagen S. 413.