LXXVIII
Einleitung.
städt in Thüringen zur Deposition und Inskription. Er ging daraufnach Schlesien und erlangte, als er nach Königsberg zurückkehrte,am 13. Eebruar 1643 von neuem die Inskription. Unterm 12. De-zember 1642 bemerkte der Rektor: „Michael Steckius, Rastenbur-gensis Borussus, ao. Domini 1640. 18. Junij per depositionis rituminscriptus, ex Rastenburgensi Triviali schola discedens scholasti-cum ius repetit, cumque ad annos discretionis pervenerit, iuravitetc.“ Ähnlich heisst es im S. 1622 (Kr. 181) bei Simon Langius:„Hic iam ante ut minorennis inscriptus est Rectore M. Joh. a Gel-deren p. m. 12. Junij 1619, verum nunc studiorum gratia adveniensdenuo se inscribi petiit“. Dergleichen Einträge von minderjährigenSchülern, die erst nach ihrer Entlassung von der Trivialschule zumakademischen Studium übergingen, finden sich im 17. Jahrhundertin grosser Menge.
Kicht alle, die nach vorangegangener Deposition mit Zeugnisvon der Trivialschule zur Universität kamen, hatten das Älter, umvereidigt zu werden. Sie legten dann ein Gehorsamsversprechen ab,das bei erreichtem 17. Lebensjahre durch den Eid ersetzt wurde.Dagegen kommt es, wenn auch seltener, vor, dass Iurati als Schülerwieder an die Schule zurückkehren. Jacob Edelmann, der im S.1632 (Nr. 50) von der Ivneiphöfischen Schule an die Universitätkam, hatte bereits den Eid geschworen und bat daher nur um Er-neuerung des akademischen Bürgerrechts, das ihm ohne Eid zuteilwurde. Auch wurde am 18. Juni 1643 Albert von Thüngen alsIuratus inskribiert „ad petitionem parentis cum consensu RectorisKniphovianae scholae“. Albert von Thüngen blieb zunächst nochSchüler der Ivneiphöfischen Schule. Wenn der Bitte des Yatersund der Erlaubnis des Schulrektors gedacht wird, so beweist wohldie Eintragung, dass es sich um eine Ausnahme gehandelt hat.
Der Depositionsvermerk ist in der Königsberger Matrikelimmer nur unregelmässig angegeben worden. Im Anfänge des 18.Jahrhunderts verschwindet er ganz und werden die Eingetragenenin der Regel nur mit dem Zusatz „stipulavit“ oder „iuravit“ be-zeichnet. Bald darauf wurde durch Königliche Verordnung dieDeposition abgeschafft.
9. Der Vermerk über die Vorbildung. Über dieForderungen an Kenntnissen, die bei der Immatrikulation ge-stellt wurden, enthalten die Statuten keine Bestimmungen, dochgeht aus den Vorschriften hervor, dass von Anbeginn der Univer-sität an niemand vom Pädagogium zur Universität entlassen wurde,