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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
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Einleitung.

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schied zwischen Deposition und Gehorsamsversprechen findet sichauch bei doh. Madeika ijn W. 1677 (Nr. 44) und Moneta daselbst(Nr. 47). Wohl werden sie unterm 4. März als stipulati genannt,aber unterm 16. April heisst es von ihnen:die 4. Martii ritu depo-sitionis initiati et inscripti nunc [?] inter studiosos recepti, stip.Offenbar haben sie erst am 16. April das Versprechen des Gehor-sams abgelegt.

Die Zahl der Minderjährigen, die sich unter Erfüllung der De-positionscerimonien und unter oder ohne Ablegung des Gehorsamsge-lifbdes inskribieren Hessen, ist im 17. Jahrhundert erheblich ange-wachsen und dient ganz besonders dazu die Inskriptionsziffern zu er-höhen. Diese Initiati und Stipulati waren studiosi oder scholastici,das heisst aber zumeist im 17. Jahrhundert nicht Studenten in unsermSinne, sondern zur Universität gehörig. Nur eine geringe Anzahl vonihnen, und zwar die ältesten und gut vorgebildeten, vermochten Vor-lesungen zu hören. Die überwiegend grosse Menge der Stipulatikehrte zum Gymnasium, sei es in Königsberg, sei es nach auswärtszurück und bewarb sich dann erst von neuem um das akademischeBürgerrecht, das inzwischen meist erloschen war, wenn sie vom Gym-nasium mit Abgangszeugnis entlassen worden waren. Der Grund fürdiese vorzeitige Inskription lag offenbar in der Cerimonie der Depo-sition, der sich Knaben wohl ohne Bedenken, reifere Jünglinge jedochnur mit Widerstreben unterzogen. Die Universität aber kam demWunsche nach frühzeitiger Inskription entgegen, da ihr daraus eineerhebliche Steigerung ihrer Einkünfte erwuchs.

Gegen Ende des 17. Jahrhunderts wurde aber vielfach dieEintragung eines Depositus in die Matrikel nicht mehr als In-scriptio betrachtet. Von Job. Dan. Pouchenius z. B. im S.1668 (Nr. 78) sagt der Rektor:in ultimo Decanatu Meo depositus,nunc inscriptus. Die Inskription fand erst mit der Stipulatiostatt, wie ein Zusatz zu S. 1689 (Nr. 5684) beweist:die

11. Julij ritu depositionis initiati et die 15. inscripti sunt inspem futurae receptionis in numerum civium Academicorum.Von derselben Zeit an galten also die Initiati oder Depositistipulati nicht einmal mehr als im Besitze des akademischenBürgerrechts befindlich. Deutlich erhellt dies auch aus Ein-tragungen wie im W. 1692 (Nr. 65):Theodor Deutsch, RegiomontePrussus, ritu depositionis in spem secuturae aliquando receptionisin numerum civium Academicorum matriculae iam inscriptus est.obsequium stipulata manu promittens, und im W. 1701 (Nr. 55 und