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Einleitung.
(Nr. 114). Sie beide sind als „ritu depositionis initiati“ bezeichnet.Im W. 1685 wird Mansuetus (Nr. 97) als „stipulatus“, Waldeck(Nr. 74) als „iuratus“ angeführt, ohne dass ihrer ersten Einzeich-nung gedacht wird. Wer das akademische Bürgerrecht sich er-neuern liess, zahlte in der Hegel nur dann die Inskriptionsgebühr,wenn er das erstemal sie nicht entrichtet hatte, vorausgesetztnatürlich, dass sich seine Vermögensverhältnisse gebessert hatten.Im 18. Jahrhundert ist ein solcher Wiedererwerb des akademischenBürgerrechts, der an die erste Eintragung anknüpfte, in Wegfallgekommen. Wer die Universität verlassen hatte und später wie-der eintrat, war in jedem Falle gehalten, sich von neuem inskribierenzu lassen und die Inskriptionsgebühr, wenn auch nur zur Hälfte, zuerlegen.
8. Die D e p o s i t i o n. Auch wenn die Statuten des Ge-brauchs der Deposition nicht gedenken, so ist doch anzunehmen,dass er von Anfang der Universität an im Schwange war, aber inder Hauptsache von den Studenten selbst den Neulingen gegenüberausgeübt, nicht aber als ein Akt der Universität angesehen wurde.Grobe Ausschreitungen haben es vermutlich bewirkt, dass die Uni-versität die Beaufsichtigung über jenen grotesken Aufnahmeaktübernahm, der der Sitte der Zeit entsprach, und den zu beseiti-gen, man sich ausserstande sah. Die Matrikel nennt zum ersten-male im S. 1574 am Schlüsse eine Reihe von Studenten,die, vermutlich Knaben, als „una depositi, una inscripti“ aufge-fülirt werden. Seitdem erscheint der Depositionsvermerk häufig inder Matrikel, wenn auch nicht regelmässig. Hier und da wird be-merkt, dass jemand deponierte, oder wie man auch sagte, deponiertwurde und zugleich den Eid leistete, oder dass er bereits an eineranderen Universität diesem Brauche unterworfen worden undin letzterem Falle gehalten war, den Depositionsschein einzu-reichen, oder aber, dass er als minderjährig nur deponiert wurde.Meist aber erscheint der Depositionsvermerk zusammen mit derAngabe, dass der Inskribierte als Minderjähriger nur ein Gehor-samsversprechen abgelegt habe.
Der Akt der Deposition sollte symbolisch darstellen, wie derbisherige Beanus oder Bachant aus einem einfältigen, törichtenKnaben zu einem verständigen und gesitteten Burschen wurde. DerKönigsberger Magister Arnold Heinrich Sa h m hat im Jahre 1703eine Dissertation „De ritu depositionis“ herausgegeben, in der er