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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
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Einleitung.

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obwohl er niemals - abwesend gewesen war,pro superabundantidas akademische Bürgerrecht von neuem nach und erlangte die Ein-tragung. Im S. 1635 (Nr. 22) wurde Dr. Christoph Derschau, derals Rat nach Kurland ging, von neuem immatrikuliert. Er bat,dass ihm für jeden Fall, wenn er in die Heimat zurückkehre, dasakademische Bürgerrecht reserviert bleibe. Auch er wurde wiederinskribiert, obwohl die Inskription erst nach seiner Rückkehr hättenachgesucht werden müssen. Ungewöhnlich war es endlich, wennder Professor der Rechte I)r. Balthasar Braunsberger, der nach fünf-zehnjähriger Lehrtätigkeit in den herzoglichen Dienst trat, im AV.1610 (Nr. 57) von neuem eingeschrieben wurde. Braunsberger hatteden Wunsch, auch weiterhin das akademische Bürgerrecht zu be-sitzen, und der akademische Senat entsprach um der Verdienstewillen, die sich der aus dem Amte Scheidende um die Universitäterworben hatte, seiner Bitte.

Wünschenswert wäre es gewesen, wenn die Erneuerung derInskription bei der ersten Eintragung nachgetragen worden wäre.Dies ist aber nur in der ersten Zeit geschehen. Seit der zweitenHälfte des 17. Jahrhunderts kommt immer mehr der Brauch auf,alle, die ihre Eintragung von neuem nachsuchen, von neuem in dieMatrikel einzuschreiben. Für den Nachsuchenden wäre es nun vor-teilhaft gewesen, hätte man in diesem Falle immer das Datum derersten Inskription genannt. Dies hat man aber nicht immer getan,und wo es erwähnt wird, ist es nicht immer richtig. So soll z. B.Joh. Pe. Theis, der im W. 1676 (Nr. 40) von neuem inskribiertwurde, zum ersten Male im AV. 1671 unter Lotlis Rektorat einge-tragen worden sein. Er war aber im S. 1672 unter dem RektoratGeorg Wosegins aufgenommen worden. Dergleichen fehlerhafteAngaben sind nicht selten. Dass bei den verschiedenen Eintragun-gen derselbe Name häufig anders geschrieben wird, braucht beider Leichtfertigkeit, die man der Rechtschreibung der Eigen-namen gegenüber bewies, nicht erst hervorgehoben zu werden.Nicht selten kommt es auch vor, dass der Rektor der er-neuten Einschreibung gar nicht gedenkt. War z. B. jemandwie Georg Heinricus Schrötelius im S. 1672 als Nr. 172 unterden Nichtvereidigten aufgeführt worden und leistete er bei derzweiten Inskription im AV. 1676 (Nr. 3) den Eid, so begnügtesich der Rektor ihn unter den A^ereidigten zu nennen, ohne derfrüheren Immatrikulation zu gedenken. Dasselbe ist z. B. der Fallim S. 1685 bei Andr. Mansuetus (Nr. 117) und Joh. Georg AValdeck