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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
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Einleitung.

est. Seit dem Wintersemester 1560 hat man in der Matrikel derwiederholten Inskriptionen gedacht, aber zuverlässig sind die Auf-zeichnungen noch nicht. Erst vom Sommersemester 1586 an sinddie das akademische Bürgerrecht von neuem Nachsuchenden regel-mässiger aufgeführt worden.

Zu denen, die das akademische Bürgerrecht von neuem erwar-ben, gehörte vor allem die grosse Menge der minorennes stipulati undder minorennes depositi, die nach ihrer Inskription in ein auswärtigesGymnasium zurückkehrten oder dem Unterrichte in einer der dreiKönigsberger Schulen weiter beiwohnten. Sobald sie von ihrerSchule das Zeugnis erhalten hatten, dass sie imstande seien, demakademischen Unterrichte zu folgen, meldeten sie sich beim Rektorzu erneuter Inskription. Wer von ihnen inzwischen das 17. Lebens-jahr erreicht hatte, wurde vereidigt.

Zu denen, die zum zweiten Male eingetragen wurden, gehörtenferner alle die, welche, sei es, dass sie ihre Studien hier begonnenhatten oder nicht, Königsberg verlassen hatten, um auswärts zustudieren. Ein grosser Teil von ihnen kehrte, geschmückt mit einerakademischen Würde, heim und suchte von neuem das akademischeBürgerrecht nach. Ferner finden sich unter ihnen solche, die ihre Stu-dien unterbrochen hatten, um sich als Lehrer Mittel zu weiterem Stu-dium zu erwerben, und Männer, die längst zu einer gesichertenLebensstellung gelangt waren, aber, weil sie an der KönigsbergerUniversität einen Grad erlangen wollten, einer erneuten Inskriptionbedurften. Endlich kehrte mancher zur Universität zurück, der in-zwischen Soldat gewesen war oder sich einem bürgerlichen Berufegewidmet hatte. In letzterem Falle musste er natürlich versprechen,kein bürgerliches Handelsgeschäft mehr zu betreiben. GeorgMüller z. B., der im S. 1653 (Nr. 8) sich zum zweiten Male inskri-bieren liess, hatte die Universität bereits vor mehreren Jahren ver-lassen, zwar keinen Handel getrieben, sich aber verheiratet. Manerklärte sich bereit, ihn als akademischen Bürger anzuerkennen,stellte aber die Bedingung, dass er sich von allen Handelsgeschäftenfern halte. Was A T ereidigung und Gebührenzahlung anbetraf,wurden diese Männer genau so behandelt wie die erneut immatri-kulierten Minderjährigen. Mancher unter ihnen hat sogar eindrittes Mal seine Inskription nachgesucht.

Missverständnisse haben dabei stattgefunden, indem Männervon neuem in die Matrikel eingetragen wurden, die dessen gar nichtbedurften. So suchte im S. 1625 (Nr. 6) der Notar Georg Kestner,