Einleitung.
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willen nicht zum Eid zu. Ob man immer so streng verfuhr, kannbezweifelt werden. Nach dem dreissigjährigen Krieg schwandjedenfalls die Abneigung der Lutheraner gegen die Reformierten.Als im S. 1676 zwei adelige Litauer, Lotomirski und Skrodzki,Alumnen der Fürstin Radziwill (Nr. 120 und 121), sich inskribie-ren Hessen, wurden sie, obgleich reformiert, vereidigt.
Auch den Katholiken wurde anfangs kein Eid abgenommen.Von Andreas Knoll heisst es im W. 1642 (Nr. 50): „PontificiaeReligionis, apud Kestnerum degens, iuramentum ei remissum est“.Als eine Ausnahme ist es wohl zu betrachten, dass man den Jo-hannes Malatzewski, einen Angehörigen der griechischen Kirche,im W. 1647 (Nr. 50) zum Eide zuliess. Jedenfalls war es bei demzwischen den christlichen Konfessionen herrschenden Gegensätzeanfangs eine Seltenheit, dass Angehörige der römischen oder grie-chischen Kirche nach Königsberg verschlagen wurden. Erst im18. Jahrhundert wurden nichtlutherische Christen und auch Juden,ohne weiters zum Studium zugelassen.
Verschieden endlich wurden die nach Königsberg kommendenfremden Magister behandelt. Strenggenommen waren sie, wennsie nicht schon früher hier das akademische Bürgerrecht durch Eiderworben hatten, zu vereidigen, doch hat man sich gelegentlichmit einem Gehorsamsversprechen begnügt. Bisweilen wurde vonBewerbern um das akademische Bürgerrecht der Erlass des Eideserbeten. So heisst es bei dem Mag. Geo. Nawfidius, stud. theol.,im S. 1650 (Nr. 52): „remissionem iuramenti instanter petiit, hincloco iuramenti obedientiam stipulatione confirmavit“.
Vornehmen Studierenden konnte auch der Eid erlassen wer-den. Bei dem Freiherrn Casimir von Güldenstern im W. 1623(Nr. 12) ist z. B. bemerkt: „cui honoris ergo iuramentum re-missum“.
Regelmässig erlassen wurde endlich der Eid allen denen, dieihn bereits früher an der Königsberger Universität geleistet, aberinfolge längerer Abwesenheit das Bürgerrecht verloren hatten. Siehatten lediglich ein Gehorsamsversprechen zu geben.
Auch Aufschub der Eidesleistung wurde auf Bitten gewährt.Zu Daniel Mefius im W. 1626 (Nr. 20) setzt der Rektor die Be-merkung: „nondum iuravit, verum post anni decursum promitterecoactus fuit iuramenti praestationem. Pro hac vice dextera fidemet obedientiam promisit“. Und von Michael Behm im S. 1637(Nr. 1)4) heisst es: „petiit, ut iuramentum differetur, et impetravit“.