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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
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LXVIII
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Einleitung.

Warum sie der Eidleistung für den Augenblick widerstrebten, gelltleider aus der Matrikel nicht hervor.

Gelegentlich wurde an die Eidleistenden noch eine Vermahnungwegen besonderer, zurzeit unter den Studierenden eingerissenenMissbrauche gerichtet. So hat zum S. 1625 der Rektor HenningWegner bemerkt, dass er die Inskribierten insbesondere ermahnthabe sich nicht den Schönsten und Pennalisten zu unterwerfen, unddass ihnen Schutzadversus pessimas istas bestias iuventutiscorruptrices zugesichert worden sei. Wie wenig freilich dieseVermahnungen fruchteten, beweist, dass im Jahre 1635 nicht weni-ger als sieben Studenten wegen dieses Vergehens relegiert werdenmussten, und dass die Regierung noch am 12. September 1664 undam 7. März 1668 die Androhung scharfer Strafen gegen den Pen-nalismus zu wiederholen sich veranlasst sah. * 1 )

Obwohl es von'Anfang der Hochschule an nicht an solchen ge-mangelt haben wird, die an Stelle des Eides nur ein Gehorsamsge-lftbde ablegten, fehlen bis zum W. 1558 alle Vermerke über die Eid-leistung. In diesem Semester wird zum ersten Male zwischen denIurati und Non-iurati unterschieden. Seitdem schwankt der Ge-brauch und wird der Vermerk über die Eidleistung bald gemacht,bald weggelassen. Erst seit dem S. 1586 wird er ständig. Dochauch dann lässt die Ungenauigkeit des Rektors in den Iurierver-merken den Benutzer der Matrikel des öfteren im Zweifel darüber,ob er es mit Vereidigten oder Unvereidigten zu tun hat. Im allge-meinen wird man sich an den Satz halten können, den der Rektordem S. 1588 hinzufügte:omnes iurarunt praeter eos, qui exceptisunt. Hier wird also die Eidleistung als die Regel angesehen,und werden alle, die nicht als Non-iurati kenntlich gemacht wordensind, unter die Iurati zu zählen sein. Doch fehlt es nicht an Bei-spielen für das Gegenteil.

Der Iuriervermerk lautet zumeist:iuravit,iuratus,dura-mentum praestitit,iuramento praestito dedit. Eine grössereAbwechselung bieten die Ausdrücke, mit denen auf den Wegfallder Vereidigung hingewiesen wird. Es heisst kurz:puer,mino-rennis, wobei zweifelhaft bleibt, ob der Inskribierte auchnur durch Handschlag verpflichtet worden ist,non iuravit,non iuratus,stipulatus,obsequium promisit. Oder eswird der Grund des Gehorsamsversprechens und dessen Form ge-

ll Corpus constitutionum Prutenicarum, her. von Grube (Königsberg 1721)

I 280 und 285.