LXVI
Einleitung.
chius, der im S. 1638 (Nr. 167) inskribiert wurde: „quia iterumhinc in Gymnasium Dantiscanum discessurus erat, non iuravit,licet maiorennis“. Auch der im W. 1642 (Nr. 87) eingetrageneJoh. Heckerus leistete keinen Eid, „cum minorennis sit suumquestudium apud nos non sit continuaturus“. Von sechs Inskribiertendes S. 1674 (Nr. 6—11) wird gesagt: „ritu depositionis Civitatinostrae introducti, cum ex die abitum maturarent, eodem sine iura-mento dimissi sunt“. Es galt schon als Ausnahme, wenn jemand,dessen Absicht nicht war, in Königsberg zu bleiben, sich vereidigenliess. Zur Eintragung des Daniel Thorwechter im S. 1590 (Nr. 26)bemerkt der Rektor ausdrücklich: „iuramento praestito nomensuum inscribi curavit, quamvis accepto testimonio statim dis-cesserit“.
Weiter werden Staats- und städtische Beamte, wie auch Geist-liche, in der Regel nicht vereidigt, sondern versprechen dem Rektornur mit Handschlag Gehorsam.
Schwierigkeiten entstanden fernerhin, wenn der Aufzuneh-mende nicht der lutherischen Konfession angehörte. Wenn auchSabinus, in der Tradition befangen, den Versuch gemacht hatte,durch Vermittelung des Kardinals Bembo für die junge Anstaltein päpstliches Privilegium zu erhalten, 1 ) so galt diese doch alskonfessionell lutherisch. Schon die ältesten Statuten von 1546heben hervor, dass sie „wegen der Religion“, d. h. wegen der luthe-rischen, ins Leben gerufen worden sei. 2 ) Der Eid selbst ver-pflichtete den Studenten die wahre Religion Christi zu lieben, undwelche als solche anzusehen war, konnte niemandem zweifelhaftsein. Weder ein Reformierter noch ein Katholik oder Jude konntedaher diesen Eid leisten. Bei den Reformierten begnügte man sichmit einem Gehorsamsversprechen. Johannes Sandrowitz aus Kra-kau, der im Sommersemester 1591 (Nr. 51) inskribiert wurde,konnte. schon als unmündig nicht zum Eide zugelassen werden.„Addidit“, so fügte der Rektor der Eintragung hinzu, „etiam seCaluinisticae religionis esse, promisit tamen stipulata manu obedi-entiam“. Hier scheint man geradezu mit seiner Inskription eineAusnahme gemacht zu haben. Bei Arnoldus Wördemann ausBremen im S. 1646 (Nr. 90) ist vermerkt: „reformatae religionis adiuramentum non admissus“. Man liess ihn also um des Glaubens
1) Toppen, Die Gründung der Universität zu Königsberg und dasLeben ihres ersten Rectors Georg Sabinus (Königsberg 1844) S. 112.
2) Arnoldt a. a. 0. I. Beylagen S. 132.