Einleitung.
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Grammatik und namentlich zu der der Syntax anzuhalten und imübrigen täglich mit ihnen Wiederholungen anzustellen. Wer vonden Privatlehrern dieser Pflicht nicht nachkam, lief Gefahr, dassihm verboten wurde, Schüler zu halten. 1 ) Sorgfältig hat die Uni-versität in der älteren Zeit den Privatunterricht der inskribiertenSchüler überwacht und zu verhüten gesucht, dass ein das Einkom-men ihrer Lehrer schädigender Wettbewerb entstand. Die Statutenvon 1554 setzen fest, dass das Recht, private Vorlesungen zu haltenund Schüler in Aufsicht zu nehmen, nur dem zustehen solle, derMitglied der philosophischen Fakultät sei. 2 3 )
Hatten die ältesten Statuten von 1546 vom Rektor gefordert,dass er alle Mündigen vereidige, bei Knaben aber sich mit einemGehorsamsversprechen begnüge, so gestatteten ihm die Statutenvon 1554 auch in besonderen Fällen Mündigen den Eid zu er-lassen. 8 ) Die Veranlassung konnte eine sehr verschiedene sein undgeht aus der Matrikel nicht immer klar hervor. Auch scheint dieseBestimmung verschieden gehandhabt worden zu sein.
Zunächst galt als Regel, dass niemand zum Eid zugelassenwurde, der nicht der lateinischen Sprache so weit mächtig war,dass er ihn verstand. So heisst es im S. 1596 (Kr. 31) bei PetrusHofman: „nondum iuravit, proptera quod latinae linguae fueritrudis“ und daselbst (Kr. 36) bei Taddeus Clipcho: „latinae linguaerudis, non iuravit, sed stipulata manu promisit, quae iuramentocontinentur“. So wurde im W. 1593 (Kr. 52) Salomon Sultzer, einSchriftgiesser, in die Matrikel eingetragen „et quia latina lingua noncallebat, iuramentum quidem non prestitit, sed illius loco stipu-lata manu obedientiam Academiae promisit“. Dasselbe war beidem Schriftsetzer Fridericus Saupe im W. 1609 (Kr. 32) der Fall.Es heisst von ihm: „qui cum latinam linguam non intelligeret, locoiuramenti stipulata manu debitam obedientiam Academiae senatuipromisit“. Auch bei den Angehörigen anderer Berufe, bei denenan eine gelehrte Vorbildung nicht zu denken war, pflegte man inder Regel nur ein Gehorsamsversprechen zu verlangen.
Üblich war es auch, dass alle, die trotz der Inskriptionnicht an der Universität zu bleiben beabsichtigten, von der Lei-stung des Eides Abstand nahmen. So heisst es von David Willi-
1) Arnoldt a. a. 0. I. Beylagen S. 131,
2) Arnoldt a. a. 0. I. Beylagen S. 176.
3) Arnoldt a. a. O.' I. Beylagen S. 149.