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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
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Einleitung.

denn nicht nur erfreuten sich die Schulen der drei Städte Königs-berg im Kneiphof, in der Altstadt und im Löbenicht einer gutenEntwickelung, sondern es waren auch in Wehlau, Insterburg,Eriedland, Heiligenbeil, Rastenburg, Bartenstein, Preussisch-Hol-land gut eingerichtete Schulen vorhanden und seit 1587 und 1588in Lyck, Tilsit und Saalfeld neue Provinzialschulen gestiftet wor-den. Es liess daher der Besuch des Pädagogiums nicht nur nach,zumal es sich nicht mehr notwendig erwies, die Alumnen, die jetztsämtlich besser vorgebildet zur Hochschule kamen, ihm zu über-weisen, sondern es erhoben sich auch Klagen über den hier herr-schenden Mangel an Disziplin, da sich dem Pädagogium meist solcheSchüler zuwandten, die der härteren Zucht der Trivialschulen ent-gehen wollten. Kurfürst Johann Siegismund entschloss sich da-her auf Drängen der Universität am 17. Dezember 1619 das Päda-gogium aufzuheben. Die Einkünfte der Anstalt wurden im wesent-lichen zugunsten der Hochschule verwandt. Der Archipaedagogusbehielt sein Gehalt, wurde vom Schulunterricht befreit und erhieltden Lehrauftrag für Ethik und Politik. Auch der Inspector pae-dagogii blieb im Besitze seines Gehaltes. Er sollte fortan an derUniversität über lateinische Sprache und Litteratur lesen, insbe-sondere mit den Alumnen, die dessen etwa noch bedurften, latei-nische Stilübungen abhalten. 1 )

Ausser den Schülern des Pädagogiums wurden auch Knabeninskribiert, die keine öffentliche Schule besuchten, sondern sichdurch Privatunterricht zur Universität vorbereiteten. Es warendies Söhne von Adeligen oder reichen Bürgerlichen, die mit ihrenHofmeistern, Informatoren oder Präzeptoren nach Königsbergkamen, und auch armer Leute Kinder, die sich als Diener von Pro-fessoren, Beamten oder vermögenden Studenten kümmerlich durch-schlugen. War schon allen Studierenden durch die Statuten vor-geschrieben, dass sie zur Leitung ihrer Studien einen Magister oderLehrer annähmen, 2 ) so sollten die Knaben insbesondere durchdie Privatlehrer die nötige Vorbildung für das Universitätsstudiumerhalten. Vor allem hatten diese Privatlehrer, die sich durchein öffentliches Zeugnis einer Universität über ihre Befähigungauszuweisen hatten, diejenigen ihrer Schüler, die in der Gramma-tik noch nicht sicher waren, zu der öffentlichen Vorlesung über

1) Corpus constitutionum Prutenicarum, her. von Grube (Königsberg1727) Arnoldt a. a. O. I 28.

2) Statuten von 1546 bei Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 131 und 152.