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Einleitung.
bei der Forderung eines Gehorsamsversprechens bewenden. Dochhat der Brauch im Laufe der Jahrhunderte manchen Wandel er-fahren.
Nicht vereidigt wurden zunächst die Ivinder. Schon in denältesten Statuten von 1546 heisst es, dass viele Knaben zur Ein-schreibung vorgeführt werden, die die Bedeutung des Eides nochnicht kennen. Der Kektor war angehalten, sich unter Handschlagvon ihnen das Versprechen geben zu lassen, das, was im Eidestand, zu halten, und ihnen einzuschärfen, dass das Versprechenan Eidesstatt gefordert werde, damit sie sich erinnerten, von demAugenblicke an eidlich gebunden zu sein, in dem sie infolge ge-reiften Alters Verständnis für die Bedeutung des Eides gewonnenhätten. 1 ) Die Statuten von 1554 haben diese Bestimmungen wie-derholt und dahin ergänzt, dass es sich um solche Knaben handele,die nach Alter und Verstand unreif seien. 2 3 ) Von einer Festsetzungder Altersgrenze hat man in beiden Statutensammlungen abgesehen.Da bei der Einrichtung des Alumnats von den Alumnen, für dieder Herzog den Unterhalt bestritt, ein Alter von 15 Jahren ver-langt' 2 ) und bald darauf vom Herzog bestimmt wurde, dass nie-mand in das Alumnat aufgenommen werde, der nicht das 16. Jahrüberschritten habe, 8 ) die Aufgenommenen aber einen Eid ablegenmussten, 4 ) so ist die Annahme gerechtfertigt, dass, wer das 16. Jahrnoch nicht erfüllt hatte, also noch nicht in das 17. eingetreten war,als minderjährig und daher als noch nicht eidesfähig galt. Inder Tat werden 15 und 16jährige Knaben genannt, die nur ein Ge-horsamsversprechen ablegten, wie im W. 1636 (Nr. 13) Joh.Albert, a Tettaw, dessen Eintragung den Zusatz hat: „ob teneramaetatem 16 [annorum] non iur., sed stipulata manu promisit obe-dientiam“, und von Georg Friedrich von Kreitzen, der im S. 1650(Nr. 10) inskribiert wurde, heisst es: „stipulata manu, quia non-dum 17 annorum, fidem suam obstrinxit“. Es unterliegt zwarkeinem Zweifel, dass auch Minderjährige, die eine gute Vorbildunggenossen hatten, sich bereits den akademischen Studien widmenkonnten. Die überwiegende Mehrzahl der Minderjährigen jedochbesuchte das im Jahre 1541 von Herzog Albrecht unter demNamen des Pädagogiums gegründete Gymnasium, das eine Art von
1) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 120.
2) Arnoldt a. a, O. I. Beylagen S. 149.
3) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 456.
4) Daselbst S. 461. Der Eid ist auf S. 462 abgedruckt.