Einleitung.
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adjektivischen lateinischen Form mit der Endung „— anus“, „—inus“, — „ensis“, also Regiomontanus, Neohusinus, Schippenbei-lensis oder, wenn es sich um Orte handelt, die klein und unbekanntwaren, oder weil sie häufiger vorkamen, einer näheren Bestim-mung bedurften, im Ablativ mit dem folgenden Zusatz des Lan-desnamens, z. B. Regiomonte-Borussus, Otterndorfio-Hadlensis,Marggrabovia-Borussus. Doch stellte man auch häufig zwei adjek-tivische Angaben zusammen, z. B. Regiomontanus Borussus, Solt-qvedelensis Marchicus, Ragnetensis Borussus. Gab es für einedeutsche Stadt eine anerkannte lateinische oder griechische Namens-form oder liess sich eine solche leicht sinngemäss bilden, sowmrde die klassische Form zumeist bevorzugt. Wir finden da-her Angaben wie Semproniensis für Ödenburg, Cibinio Transyl-vanus für Hermannstadt, Parthenopolitanus für Magdeburg, Re-giomontanus für Königsberg, Dracomontanus für Trachenberg,Gynaecopolitanus für Fraustadt, Hieropolitanus für Heiligenbeil,Longopratensis für Langwiese, Gryphimontanus für Greifenberg.Hier und da wird auch der Ortsname im Nominativ dem Namendes Inskribierten hinzugefügt, ohne dass irgendwelcher grammati-scher Zusammenhang stattfindet. Oft wird auch die Angabe desHeimatsortes unterlassen und nur das Land genannt, z. B.: exArchiepiscopatu Bremensi, ex agro Bremensi, Polonus, Silesius,Megapolitanus, Marchicus. Zumal bei Adligen lässt man es häufigbei der Angabe des Heimatlandes bewenden. Endlich fehlt in ein-zelnen Fällen jede Angabe der Heimat überhaupt. Die grössereoder geringe Sorgfalt des Rektors war für die Vollständigkeit derEintragungen immer entscheidend.
6. Der Vermerk über die Vereidigung oder dasGehorsams versprechen. Es lag im Wesen der bevor-rechteten Korporation, die die Hochschule darstellte, begründet,dass wer ihr angehören wollte, sich eidlich ihrem Oberhaupte zumGehorsam gegen ihre Satzungen verpflichtete. Die allenthalbengrundsätzlich geforderte Vereidigung liess sich jedoch nicht durch-führen, da Alter und Stellung derer, die das akademische Bürger-recht erwarben, sehr verschieden waren, denn unter denen, diedie Inskription nachsuchten, befanden sich neben Studierendenauch Kinder, Geistliche, Lehrer, Staats- imd städtische Beamte,Professoren, Künstler und endlich Angehörige von Gewerben, die zurUniversität in Beziehung standen. Nicht alle konnten sie zur Ver-eidigung gezwungen werden. Bei gewissen Gruppen liess man es