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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
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Einleitung.

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vom Rektor inskribieren lasse. Niemand durfte ihn vor der In-skription in Unterricht nehmen oder zu Vorlesungen zulassen. a )Wer sich in der geforderten Frist nicht zur Inskription stellte, hatteeinen Aureus, also einen Goldgulden, Strafe zu zahlen.' 1 2 3 )

Der Rektor legte dem sich zur Immatrikulation Meldenden dieEidesformel vor, die je nach den Umständen jener beschwören, oderderen Innehaltung er unter Handschlag versprechen musste.Danach verpflichtete sich der unter die akademischen Bürger Auf-genommene, die wahre Religion Christi fromm und rein zu lieben,dem Rektor und den Inhabern der akademischen Ämter zu ge-horchen, sie zu achten und weder durch Wort noch durch Tat zubeleidigen, gegen den Landesherrn, die Universität und die dreiStädte Königsbergs in keinerlei Weise eine Feindseligkeit, eine Un-rechtschaffenheit oder ein Verbrechen zu ersinnen oder zu begehen,im Falle einer Ladung vor den Rektor sich diesem zu stellen undsich zu verantworten, im Falle, dass er wegen eines Vergehens ausdem Kreise der akademischen Bürger ausgeschlossen würde, sichumgehend aus Königsberg zu entfernen, und wenn er bei seinerAbreise Verpflichtungen hinterlassen und vom Rektor zu deren Er-füllung aufgefordert würde, diesen entweder sofort gerecht zu wer-den oder sich innerhalb zweier Monate dem Rektor zu stellen. Zugleicher Zeit hatte der neu Immatrikulierte die Inskriptionsgebührzu erlegen, falls ihn nicht der Rektor von deren Zahlung befreite.

Gab jemand bei der Inskription einen falschen Namen an, sowurde er exkludiert und verlor die Gebühr, die bei der Inskriptionentrichtet worden war. 4 ) Eine leichtere Strafe wurde denen zuteil,die auf Grund falscher Zeugnisse in die Matrikel aufgenommenworden waren. So wurde Christoph Heinrich Mentz, der im W.1723 auf Grund eines falschen Abgangszeugnisses die Eintragungerschlichen hatte, auf 5 Monate in die Schule zurückgeschickt. Dasgleiche Schicksal traf Job. Philipp Vogt im S. 1770 und Joh.Christoph Berdau im S. 1772 für das gleiche Vergehen.

Die Anwesenheit des die Aufnahme in die Matrikel Nach-suchenden war in der Regel erforderlich. Doch fehlt es nicht anAusnahmen. So liess im W. 1627 (Nr. 18) Dionysius Palbitzky,

1) Arnoldt a. a. 0. I. Beylagen S. 419.

2) Leges academicae vom G. September 1717 bei Arnoldt I. BeylagenS. 423.

3) Sacramentum solemne eorum, qui in Communitatem Studiosorumhuius Academiae recipi volunt. Siehe oben S. XLI.

4) Arnoldt a. a. 0. I. Beylagen S. 147.