Druckschrift 
1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
Seite
LII
Einzelbild herunterladen
 

LII

Einleitung.

Meldung musste innerhalb eines Monats nach der Ankunft in derStadt geschehen. Wer sie unterliess, hatte auf den Genuss derUniversitätsprivilegien keinen Anspruch. 1 2 ) Gegen diese Bestim-mung ist nicht selten gefehlt worden. Man sah sich daher gezwun-gen, gegen die Säumigen mit strengen Strafen vorzugehen. In derRegel forderte man von denen, die die rechtzeitige Meldung unter-liessen, die doppelte Inskriptionsgebühr. So findet sich zum erstenMale im Sommersemester 1639 bei Nr. 108, Joh. Frdr. Siburg, derin der Folge -wiederholt erscheinende Zusatz:vigore statuti, quodintra mensis spacium inscriptionem non petiisset, praeter aliammulctam adiudicatam dt. Ungaricum, mk. 8 gr. 1 2%. Hier ist dieGebühr nicht bis zum Doppelten gesteigert worden. Doch schon beiJoh. Dünnaeus, Holsatus (Nr. 125) heisst es:ob non petitam iustotempore inscriptionem dt. mk. 9, und bei Wolfgangus Pestei, Alten-burgensis (Nr. 126):dare coactus est ob eandem rationem mk. 9.Eine noch höhere Strafe traf Andreas Ritter, der im W. 1647 (Nr. 40)inskribiert wurde, nachdem er bereits ein Semester studiert hatte.Er hatte 10 Taler als Gebühr zu entrichten. Den Pedellen war eszur Pflicht gemacht, alle, die sich für Mitglieder der Hochschuleausgaben, ohne die Inskription nachgesucht zu haben, beim Rektorzur Anzeige zu bringen.") Trotz alledem scheint es häufig vorge-kommen zu sein, dass die Privilegien der Universität von Leutenin Anspruch genommen wurden, die sich der Inskription entzogen.So sah sich die Regierung, da viele, um der damals ausgeschriebenenKontribution zu entgehen, vorgaben, sie gehörten zur Universität,obwohl sie keine Vorlesungen besuchten, ja überhaupt in die Ma-trikel gar nicht eingetragen waren, am 25. Juni 1666 zum Erlasseiner Verordnung gezwungen, wonach alle auf der Universität be-findlichen Studenten von neuem verzeichnet werden sollten. 3 ) Ob-wohl seitdem genauer kontrolliert wurde, wer von den in die Ma-trikel aufgenommenen Studierenden in Königsberg anwesend war,ist es auch in der Folge vorgekommen, dass einzelne StudierendeVorlesungen hörten und sich die Rechte der in Königsberg Imma-trikulierten anmassten, ohne die Inskription nachgesucht zu haben.Es bestimmte daher König Friedrich I. am 11. August 1706, dasssich jeder, der studienhalber nach Königsberg kam, binnen vierTagen, spätestens aber innerhalb acht Tagen, nach seiner Ankunft

1) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 132 u. 147.

2) Juramentum Pedellorum oben S. XLII und XLVIII.

3) Arnoldt a. a. O. I 238.