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Gesetz wegen der Stempelsteuer.
traauiigen des EigenthumS des Wechsels auf Andredurch Iiidossiren und Girircn stenipelfrei.
Obwohl zu gezogene» Wechseln in der Regel keinkäufliches Stempelpapicr verwendet/ sondern dieStempelung auf den von den Kaufleuteu vorge-legten Formularen vollzogen wird: so findet dochauch dabei diejenige Steigerung der Ecempclsätzenach Abstufungen von siinf zu fünf Silbergroscheustatt/ welche für das Stempclpapicr durch gegen-wärtigen Tarif vorgeschrieben worden. ES wirddemnach der Stcmpelsatz entrichtet:
->) für alle fiemvelpflichtige Wechsel, deren BetragZweihundert Thaler nicht übersteigt/ mit . , ,K) für alle Wechsel/ deren Betrag zwar über Zwei-hundert Thaler hinausgeht/ aber Vierhundert
Tbaler nicht übersteigt/ mit
c) für alle Wechsel/ deren Betrag zwar über Vier-hundert Tbaler hinausgeht/ aber Sechshundert
Tbaler nicht übersteigt/ mit
<Z) und so fort/ für jede Zweihundert Thalcr mitfünf Silbergroscheu steigend.
Wechsel/ trockne/ wie Schuldverschreibun-gen/ s, diese.
Widerklagen, f. Erkenntnisse/ Buchst, St. <l.
Zeitungen, politische/ von jedem Jahrgänge einesExemplars, und zwar von inlandischen . . . .
von auslandischen . . . .
ES bleibt dem Finanzministerio überlassen,diese Abgabe auf verschiedene längere oder kürzereTermine, oder selbst auf die einzelne» Blätterverhältnißmaßig zu vcrthcilen.
Zeugnisse, s. Atteste.
Gegeben Berlin, den 7. März 1822.
Tbl. i Sgr.
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hl,. 3.) Friedrich Wilhelm.
C- Fürst von Hardenberg, von Alten stein.Beglaubigt:
Friese.
Zu denProlong ationen solcher Solawechsel, die über die aus demPrämienfonds gegen Unterpfand von Prämien - Staatsschuldschcinen er-haltenen daaren Vorschüsse ausgestellt stnd und wozu der gesetzliche Wcch-seistemvel schon einmal verwandt worden, soll, wenn die Prolongationnicht iwer 1 Jalir hinausrcicht und der abermats anzuwendende Wech-sclstemvel mehr als 10 Sgr. betragen würde, dennoch nur der letztereals Ausfertizuugsstemoel genommen werde». Neser. A. Juni jg22.
Die sogenannten Ree red i tiv e der Vanauicrs und Kauflcnte stnd, beiZahlungsanweisungen, dem zu kausmännischen Assignationcn vorgeschriebenenStempel unterworfen. Finanz-Ministerium 13. Avrii 1-824.