der Stempelsteuer. jHZ
?hl. ^ Sgl'.
richtS-Verfassung noch besteht/ Urschrift und Kopien
ohne Unterschied — 5
UrlaubScrthcilungcn, wie Ausfertigungens. diese.
Urtheil-/ s. Erkenntnisse.
Verfügungen/ amtliche, in Angelegenheiten desEmpfängers, oder überhaupt an Privatpersonenin Privat-Angelegenheiten, wie Ausfertigun-gen, s. diese.
Vergleiche, schriftliche, außergerichtliche, überrcchtSanhängige Sacken, wie Verträge, s. diese.
Vergleiche, gerichtliche, s. Prozesse.
Vermächtnisse, s Erbschaft.
Verträge, so fern für einzelne Gattungen derselbennicht ein durch diesen Tarif besonders bestimmter
Stempel zu entrichten ist ') — 15
s. A d o p t i o n S-, E b c-, E r b f o l q e-, E r b p a ch t S-,ErbzinS-, Kauf-, Leibrenten-, Pacht-lind MiethS-, auch Tausch-Verträge.
Vokationen der Geistlichen und Schullchrer, wieBestallungen.
Vollmachten — 15
Die Genehmigung der gerichtlichen Verhand-lungen eines mit keiner Vollmacht versehenen An-waltes durch die Parthci ist mit dem zu einerVollmacht erforderlichen Stempel zu versehen, sofern dieselbe an die Stelle einer Vollmacht tritt.
Zu den gerichtlichen oder notariellen Beglau-bigungen bei Vollmachten wird ein besondererStempel genommen, wie bei Atteste N und Ree o-gnitionsprotokollen, s diese.
Vorstellungen, wie Gesuche, s. diese.
Wanderbücker, wenn sie die Stelle der Kund-schaft vertreten ^ <5
Wanderpässe, wie Reisepässe, s. Pässe.
Wechsel,gezogen e,kaufmännische Assignationenund HandelSbilletS, inländische, und ans demAuslande eingehende, EinZwölfthcil Prozentdes Betrages ")
Nach Entrichtung dieser Abgabe sind alle Ueber-
'I In Fälle» wo siempclvflichtige von den llnterbehördcn abgeschlosseneContraktc eine Bestätigung des ihnen vorgesetzten Provinzial-Cvllegii be-dürfen, ist dazu nach dem Stemv-ltarif der Aussertigungöstempcl anzuwen-den, in so fern diese Bestätigung noch eine besondre Form oder Ausfertigungbat, sei es auf dem Contraktc selbst, oder als Anhang zu demselben.
Wo aber der Contrakt blos mit einer genehmigenden Verfugung oderErwähnung, daß dabei nichts zu erinnern sei, den Unterbchörden zurück-gesandt wird, da ist zu demselben kein Stempel anzuwenden. Finanz-Mi-nisterium 2. September 1823.
' *'> Die von Kaufmännischen Kasscnvereinen auszugebenden zahlbarenScheine sind dem Stempel zu /z x. Et. unterworfen. Finanz-Ministerium21. November 1823.