der Staatsbehörde».
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L. Die auf Urlaub befindlichen Soldaten behaltenihren Gerichtsstand vor dein Untcrgericht ihrer Gar-nisonsiadt, in so fern sie nicht an dein Orte, wo siesich zur Zeit des Urlaubs aufhalten, Gewerbe trei-ben, oder andere Gründe vorhanden sind, diesenOrt als ihren Wohnort zu betrachten, in welchemFalle sie dem Gerichte dieses ihres Wohnorts unter-worfen sind.
U. In allen Angelegenheiten hingegen, wo es aufUntersuchung und Bestrafung ankommt, mirEinschluß der Injurien-Sachen, wird rücksicht-lich der im Dienst befindlichenOffiziere, Unteroffi-ziere und Soldaten, desgleichen wirklicher Militär-Per-sonen, die nicht Offiziere, Unteroffiziere und Soldatensind, der Militärgerichtsstand beibehalten. Pen-sionirte Offiziere werden denen im Dienst befind-lichen gleich geachtet.
e. In Ansehung der im Dienst befindlichenOffi-ziere macht es keinen Unterschied, ob sie wirklich inDienstthatjgkeit angestellt, mit Wartegeld oder hal-bem Solde versehen sind, oder nicht; indem nur diewirkliche ohne Pensionirung erfolgte Dienstentlassungden Militargcrichtsstand in Untersuchungs- und In-jurien-Sachen aufheben kann. Alle andere Militär-Personen, die nicht Offiziere sind, haben den Mili-tärgerichtsstand in Untersuchungs- und Injurien-Sachen nur dann, wenn sie im Dienst wirklich ange-stellt sind.
f. Beurla übte Unteroffiziere undSoldaten deseffektiven Standes bleiben ohne Ausnahme in Unter-suchungs- und Injurien-Sachen den Militär-Ge-richten unterworfen, und der Civil-Richter ist nurzu solchen Verfügungen befugt und verbunden, wel-che keinen Aufschub leiden. Auch muß der Civil -Nichter sich der Untersuchung unterziehn, wenn sol-che nach individueller Beschaffenheit des Vergehensnur an Ort und Stelle zu fuhren ist, oder wennmehrere Personen des Civilstandes als Theilnehmcrdabei konkurriren. Jedoch gebührt auch in diesemFalle das Erkenntniß über die beurlaubten Militair-Personen dem kompetenten Militair-Gericht.
A. Die inaktiven, den Regunents-Kantons zngetheilten Soldaten, oder die sogenannten mit LaufpässenTit.-Buch. s 10 j