GeschckflskreiS
lichen >!Nd Titularbediente auswärtiger Staaten, dieMitglieder und Offizianteu der Akademie der Wissen-schaften und Künste, die bei Ritter-Akademien ange-stellten Stallmeister und Bereiter, die Mitglieder derKöniglichen Theater und Kapelle und die dazu gehöri-gen Personen, diejenigen, welche Akademische Würdenerreicht haben, auch die Professoren als KöniglicheBediente. In Ansehung der niederen Königlichen Be-dienten, als Kanzleidiener, Boten, Briefträger, Po«Al-lions :c., so wie der niederen Dienstboten der sscin-zen und Prinzessinnen, findet die Delegation derGerichtsbarkeit des Obergerichts an die gewöhnlichenOrtsgerichte statt. Zu den Eximirten gehören end-lich gewisse moralische Personen, als-. Kollegiatstifter,Domkapitel, Gerichte und Stadtgemeinen, Klöster undMagisiräte.
3- Fremde Gesandte, Legationsrathe, Residenten, :c.und die in ihren Diensten befindlichen Personen kön-nen bei den Preußischen Gerichten nicht belangtwerden. Klagesachen gegen die Gesandten werdenbei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenhei-ten, gegen ihre Ossizianten bei den Gesandten selbstangebracht.
4. Der Militargerichtsstand in allen Angelegen-heiten der bürgerliche» Gerichtsbarkeit ist auf-gehoben.
a. Die Offiziere vom höchsten bis zum untersten Gra-de, ingleichen die Unterstabsbedicnten, und andereim Range ihnen gleich zu achtende Militärpersonen,ihre Frauen und Familien haben ihren persönlichenGerichtsstand bei dem Obergerichte der Provinz.
b. Feldwebel, Wachtmeister, Feuerwerker, Port-d'Epec-Fahnriche, Unteroffiziere und Gemeine, Kom-pagnie-Chirurgen, Stallmeister, Küster, Fahnschmiede:c., in so fern sienicht wegen ihres Standes einen an-dern Gerichtsstand haben, sind der Gerichtsbarkeit derUntergerichte derGarnisonstadt unterworfen. Einegleiche Bewandtniß hat es mit den in der Garuison-stadt sich aufhaltenden Frauen und Familien solcherMilitärpersonen. Wohnen die Frauen und Familienaber an einem andern Orte, so bleiben sie unter derGerichtsbarkeit ihres Wohnorts.
c. Die