fünfter Abschnitt.
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ss) Bis hiezn sind die Truppen cincö Neichsfürsten der Dcedre ihres Herrn gefolgt. Aber ob die künftigen Zeitennicht eben so wie zu Coblenz eine Capitulation erzeugenwerden, daß sie sich nicht ohne ihrem Rath und Willenin andre Welttheile übers Meer schicken lassen wollen,sieht zu erwarten. Die Sache redet, wenn gleich dieausdrückliche Erklärung fehlt. Die Vereinigung znCoblenz wird für eins der ersten Reichsgrundgesctze gehal-ten, wie 8L»ll.^uir in inft, ft st. 1°. i. f.. IV. lit. >2.
1. p. 409. umständlich zeigt: es ist aber doch eigentlicheine gegenseitige Verpstichttmg zwischen Diensiherrn undDienstlenten, die nun freylich, nachdem die obligat!»terviciali!) die obli^ationein cominuuem verdunkelthatte, für ein Neichsgesetze angesehen werben konnte.
i) Ich bemerke dieses gegen de miüt. (Zerin.
L. III. h. 2. n.at. 1. welcher den Coblenzischen Vergleichum deswillen auf die Nation ziehen will, guia giiaz.liberuin ftüssöt iu libertatenr civirurr riorr vssiciacU'ruin «rasiari.
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Schlacht bey Edsst 0 rf.
Die unglückliche Schlacht bey Ebssiorf im iünebur-gischcn (880), worin der sächsische Heerbann von den Nor-männern aufs Haupt geschlagen wurde s), mochte auchnicht wenig dazu beytragen, daß man immer mehr undmehr auf die Vermehrung der Dttnstmannschast, so sehrsie auch das Nationaleigenthuin beschwerte, hmauSgieng.In derselben blieben die Bischöfe von Minden und Hil-deSheim, der Herzog Brun und zwölf Grafen. Diefegende, welche diese Niederlage zu einer göttlichen StrafeMasers Osnabr. Gesch. i-TH. C e der