I tt st u s Mösers süKNtltche Werke. Fünfter Band. Enthaltend die osnabrücksche Geschichte Erster Band. Berlin und Stettin, bey Friedrich N i c o l a i, 7 7 9 8- I u st u s M ö se r s, Hochfürstl. Osnabrückischen Iustizrath und ge Heimen Refercndarius/ Ritterschaftlichen Syndicus und Advocatus Patrich Osilabrückischc Erster Theil, mit Urkunden. Neue vermehrte und verbesserte Auflage. Mit ailergnädigsten Freyheiten. ^ Berlin und Stettin, Sey Friederich Nicolai. l 7 L o« Sr. Koiligl. Hoheit dem Prinzen Frieder t S, Königs. Prinzen von Großbrittannien, Frankreich und Jrrland?c. zc. Bischofen zu Osnabr ü ck, mit gnädigster Erlaubnis gewiedmet von dem Verfasser. orrede zur Zwoten Ausgabe des ersten Theils. ls ich von dem Herrn Verleger ersuchet wurde, :hm eine neue Ausgabe meiner vor zwölf Jahren bekannt gemachten Einleitung M die Osnabrückische Geschichte zu erlauben, und solche hierauf von neuem durchlas, fand ich darin vieles antteipirt, und für den anfangenden Leser unverständlich, manches für wichtiger ausgegeben, als es mir jetzt vorkam, vieles schielend und wider Einwürfe gerichtet, die keiner Widerlegung bedurften, und was dergleichen Fehler mehr waren. Ich sieng also von neuem an wegzustreichen, und würde einen guten Theil ganz abgeändert haben, wenn ich nicht befürchtet hatte, über der Arbeit zu ermüden. Nach meiner jetzigen Empfindung zu urtheile,,, hätte ich mich nie in das Feld der Geschichte wagen sollen; sie erfordert den ganze!, Fleiß eines Mannes und nicht blos einige Ne- * 2 heu- Vorrede. benstunden. Indessen glaube ich doch noch immer manchem einen Stof zum weitern Nachdenken gegeben zu haben, und einige Nachsicht zu verdienen, da ich meiner Arbeit keinen hdhern Pretß setze, als sie bey Weisen und Thoren gelten kann. Ich sehe das hohe Ideal wohl, und ich könnte Männer nennen, die es noch deutlicher sehen als ich, wohin die Geschichte mit der Zeit gebracht werden kaun; wer es erreicht, dem will ich von ganzen Herzen Glück wünschen. Sie wird aber recht vielen Menschen, und nicht blos einzelnen Ständen unter denselben nutzen, insbesondre aber den Bürger und Landmanu lehren müssen, wie er in den mancherley Regierungsformen und deren sich immer veränderten Spannungen Freyheit und Eigenthum am sichersten erhalten könne. Um das Weggestrichene einigermassen zu ersetzen, habe ich diesen ersten Theil mit einem neuen Abschnitte vermehrt, und die darin angezogenen Urkunden, worüber ich mich in der Vorrede des zweyten Theils weiter erklären werde, beygefügt. Osnabrück, den 2Oten Februar, 178c). Vor- er Vorsatz, eine Geschichte meines Vaterlandes zu schreiben, ist bey mir sehr spät entstanden; und seitdem ich mich daran gewagt habe, oft unkerbrochen worden. Der selige Professor Lodmann, mein Freund von der ersten Kindheit an, hatte, wie ich glaube, von der Namr einen Trieb dazu empfangen. Denn schon im zehnten Jahre feines Alters fimg er an damit zu spielen; und ich theilte ihm nachher dasjenige gern mit, was ich zufalliger Weise fand. W in der Tod hat ihn mir und seinem Vorsatze zu früh entrissen. Seine Nonumema O/ngbruZLniia erschienen noch vor seinem Ende; und seine Geschichte, so weit sie fertig geworden ist, beruhet bey feinen Erben. Meine Absicht war anfangs, mir solche auszukitten und gemein zu machen; hiernachst aber die Geschichte der letzten Jahrhunderts, wovon ich in der Folge bessere Nachrichten erhielt, als ihm das Glück ge- Vorrede zur ersten Ausgabe des ersten Theils. gön- Vorrede. gönnet hatte, selbst auszuarbeiten. Und in dieser Ab« ficht wandte ich zuerst, nachdem ich bereits zwanzig Jahre mit Arbeiten von ganz andrer Art beladen ae- wesen, einige ersparte Stunden darauf, um die nöthigen Auszüge zu machen. Bey der Arbeit aber fühlte ich bald, daß die neuern Zeiten durchaus das Licht der alten nöthig hätten. Ich ward daher zuerst ge- rwkhicm, bis zu der Epoche des mit Herzog Heinrich dein Löwen gesprengten Gwßherzogchums Sachsen zurück zu gehen. Wie ich hier war, nmste ich die Verfassung unker Carl dem Grossen haben, und endlich, um solche recht anzulegen, in die ältesten Zeiten hinauf gehen. Hier wäre mir die Arbeit meines Freundes besonders nöthig gewesen; und ich wünsche noch immer, daß solche von seinem geschickten Vetter, der sich bereits durch glückliche Proben zeigt, der Welt bekannt werden möge. Denn ich habe vieles übergangen, was nicht zu meiner Absicht gehörte; und unser beyder Gesichtspunkt ist sehr von einander unterschieden gewesen; indem ich vorzüglich die Geschichte unserer Rechte, Sitten und Gewohnheiten zu entwickeln mich bemühet, und die Begebenheiten ziemlich nach dieser Absicht geordnet Habs; er aber mit alier ihm eignen Genauigkeit die Vorfälle, ohne solchen eine gewisse Richtung zu diesem oder jenen; Ziele zu geben, erzählet und beschrieben hat. Mein Freund würde Fehler vermieden haben; ich aber habe nothwendig sehr oft gefehlt, indem man sich gegen das fünfzigste Jahr seines Alters nicht ungestraft in sin Feld wagt, worin man in seinen Vorrede. neu Lehrjahren völlig unbekannt gewesen; ich kann selbst einiges davon anführen. Da meine Zeit zu kurz war, so gieng ich überall unmittelbar zu den Quellen; und meine wenige Bekanntschaft mit ihnen machte, daß ich alles neu zu entdecken glaubte. Das Vergnügen, welches ich dabey empfand, verführte mich zu unzähligen Ausschweifungen ; wovon ich mit ziemlicher Strenge eine ungeheure Menge nachwärcS verworfen, doch aber nach dem mir vorgesteckten kleinen Ziel, noch viel zu viel beybehalten habe. Ein andrer Fehler ist, daß ich den Anfang zum schreiben auf Reifen während dem letzten Kriege gemacht, und mir erst jede Sache nach ihrer Möglichkeit vorgestellet, und solche hernach zu Haufe vielleicht nicht mit genuasamer Unpartheylichkeit gegen die Beweise geprüfte Habs. Daher kann einiges einen scheinbaren Hang nach der Hypothese behalten haben. Denn diese psiegt ihren ersten Liebhaber doch noch immer heimlich und unsichtbar zu verfolgen. Manches aber ist sicher, wie ich jetzt sehe, zu weit ausgeholet; und ich hätte verschiedenes w-it näher aus der Reichsvogteylichen Verfas. sung haben können, was ich aus den altern Zeiten zu weit gesucht habe. Indessen glaube ich doch eben dadurch , daß ich auf eine sonderbare Art verfahren, und nicht sofort den gewöhnlichsten Weg eingeschlagen bin, manches auf eine neue Art gewandt, und viele historische Wahrheiten möglicher und wahrscheinlicher erzahlet zu haben, als andre, welche entweder mit Samm- * 4 len Vorrede. Zen den Anfang machen, und dann mit ermüdetem Gei- ste die Feder ansetzen, oder nur blos ein schlechtes Gebäude verbessern. Vielleicht habe ich auch darin geseblek, daß ich die Charakter der vorkommenden Personen niemals in einen! besondern Gemählde entworfen, und nur sehr selten einige Betrachtungen mit eingestreuet habe. Ich bin aber gewiß, daß die erstem sehr viel von meiner eignen Erfindung behalten haben würden, und Halts in Ansehung der letztern dasür, daß in der Geschichte, so wie auf elnem Gemählde blos die Thaten reden, und Eindruck, Betrachtung und Urtheil jedem Zuschauer eigen bleiben müssen. Im Alter, und fast in jeder Periode des Lebens sehen wir die Begebenheiten von einer ganz andern Seite an, machen ganz neue Betrachtungen darüber, und vertragen diejenigen nicht mehr, welche uns in jungem Jahren die prächtigsten schienen. Daher thut in der Geschichte die Handlung, wenn sie moralisch vorgestellet, oder mit ihren Ursachen und Folgen erzahlst wird, und schnell und stark fortgehet, eben das, was sie aus der Schaubühne thut. Sie erweckt, nährt und füllt die Aufmerksamkeit der Zuschauer mehr, als alle dabey angebrachte Eittmlehre, die oft zur Unzeit eins Thräne von demjenigen fordert, der über die Handlung lachen muß. Ich habe mir auch wohl nicht wenig'geschadet, daß ich diese meine Einleitung, (welche eigentlich zu einer historischen Logic dienen, und daher vielleicht nicht Er- zahlungSweise geschrieben seyn sollte), nicht erst ganz ent- Vorrede. entworfen, sondern solche immer so, wie ein Bogen fertig wurde, in die Presse geschickt habe. Da ich unter sehr vielen Zerstreuungen schrieb, und niemals glaubte, daß ich so viel als ein Alphabet auf einmal m statt- de bringen würde: so suchte ich mir gewiss r Massen meine eigne Arbeit zu stehlen? und wenigstens alle Monat einen Bogen in die D: uckerey zu liefern. Je weiter ich kam, j? mehr lernte ich. Allein da die Bogen immer abgedruckt waren: so konnte ich nicht wieder einlenken; und muß mich jetzt begnügen, wenn die Geschichte meiner Fehler, andre vorsichtiger macht. Fast harte ich mich entschlossen, den Abdruck ganz wieder zu unterdrücken, oder ihn doch erst blos als ein Manuskript guten Freunden zur Verbesserung auszutheilen; es sind auch würklich bereits über zwey Jahr, daß solcher geruhet hat. Endlich aber wage ich es doch, ihn mit dieser Vorrede noch zu begleiten, und ihn als einen blossen Versuch dem gütigen Leser zu empfehlen. Was ich am mekrsten fühlte, war dieses, daß unsere Sprache eine Verrätherin der edlen Freyheit geworden war, und den Ausdruck vsrlohrm hatte, welcher sich zu meinen Begriffen paßte. Die ältesten Ge- schichtsschmber von Deutschland haben nicht in unserer Sprache geschrieben, und dem starken deutschen Körper ein ganz fremdes Colorit gegeben. Wie man aber ansieng unsre Muttersprache zu gebrauchen: so hatte die Lehnsversassung die gemeine Freyheit schon geffssilt, und die Sprache der vorherigen Verfassung theils verdunkelt, theils zu einem andern Verstände umgebildet, und Vorrede. und theils unverständlich gemacht. Oft hat daher meine Empfindung mit den Worten gekampst, und ich bin nicht selten in der Versuchung gewesen, auf die Geschichte einzelner Worte, welche inuner von Jahrhundert zu Jahrhunderte einen andern Sinn erhalten haben, auszuschweifen. Da ich aber in manchen Anmerkungen schon bis ans rothe Meer gekommen war: so konnte ich meiner eignen Critik nicht weiter entwischen. Doch bin ich noch so weit nicht bekehrt, um eine Vorrede ohne Ausschweifung schliessm zu können. Die Geschichte von Deutschland hat meines Ermessens eine ganz neue Wendung zu hoffen, wenn wir die gemeinen Landeigenthümer, als die wahren Bestandtheile der Nation, durch alle ihre Veränderungen verfolgen; aus ihnen den Körper bilden, und die grossen und kleinen Bediente dieser Nation als böse oder gute Zufalle des Körpers betrachten. Wir können so, denn dieser Geschichte nicht allein die Einheit, den Gang und die Macht der Epopee geben, worin die Tcrritorial- hoheit, und der Despotismus, zuletzt die Stelle einer glücklichen oder unglücklichen Auslösung vertritt; sondern auch den Ursprung, den Fortgang und das unterschiedliche Verhältnis des Nationalcharaktcrs unter allen Veränderungen mit weit mchrer Ordnung und Deutlichkeit entwickeln, als wenn wir blos daö Leben und die Bemühungen der Aerzte beschreiben, ohne des kranken Körpers zu gedenken. Der Einfluß, welchen Gesetze und Gewohnheiten, Tugenden und Fehler der Regenten, falsche oder gute Maaßregeln, falsche oder gute Vorrede. gute Maaßregeln, Handel, Geld, Städte, Dienst, Adel, Sprachen, Meynungen, Kriege und Verbindungen auf jenen Körper und auf deff-n Ehre und Eigenthum gehabt; die Wendungen, welche die gesetzgebende Macht oder die Staatseinrichtung überhaupt bey diesen Einflüssen von Zeit zu Zeit genommen; die Art, wie sich Menschen, Rechte und Begriffe allmählig darnach gebildet; die wunderbaren Engen und Krümmungen, wodurch Vermenschliche Hang dieTerrirorialho- heit empor getrieben; und die glückliche Mäßigung, web che das Christenthum, das deutsche Herz, und eine der Freyheit günstige Siktenlehrs gewürket hat, würde sich, wie ich glaube, solchergestalt in ein vollkommenes fortgehendes Gemählde bringen laffm, und diesem ein? solche Füllung geben, daß der Historienmahler alle über- flüßige Groupen entbehren könnte. Diese Geschichte würde vier Haupcherioden haben. In der ersten und güldnen war noch mehremheils jeder deutscher Ackerhvfmit einem Eigenthümer oder Wehren besetzt; kein Knecht oder Leuc auf dem Heerbannsgute gefestet'"); alle Freyheit, als eine schimpfliche Ausnahme von der gemeinen Vertheidigung verhaßt; nichts als hohe und gemeine Ehre in der Nation bekannt; niemand, ausser dem Leut oder Knechte einem Herrn zu folgen verbunden; und der gemeine Vorsteher ein erwählter Nichter, welcher blos die Urtheile bestätigte, so ihm von seinen Nechtsgcnossen zugewiesen *) d. i. dergestalt cingeseht daß er überall, als ein vollmacht liger Wach in Reihe und Gliedern erscheinen konnte. Vorrede. wiesen wurden. Diese güldne Zeit daume noch fluten Theils, wiewohl mit einer auf dem Hauptzweck scharfer anziehenden Einrichtung, unter Carl dem Grossen. Carl war ader auch der einzige Kopf zu diesem annken Rumpfe. Die zweyte Periode gieng allmalig unter Ludewig dem frommen und schwachen an. Ihm und den unter ihm entstandenen Partheyen war zu wenig mit Banna« listen, die blos ihren Heerd und ihr Vaterland bey eig> ner Kost und ohne Sold vertheidigen wollten, gedicnet. Er opferte aus Einfalt, Andacht, Noth und falscher Politik seine Gemeinen den Geistlichen, Bedienten und Reichsvögten auf. Der Bischof, welcher vorhin nur zwey Heermänner aä lacus behalten dürfte, und der Graf oder Oberste, der ihrer viere zum Schutze seines Amts und seiner Familie beurlauben konnte, verfuhren mit dem Reichsgute nach Gefallen, besetzten die erledigten maulos mit Leuten und Knechten, und nöthigten die Wehren, sich auf gleiche Bedinaungen zu ergeben. Henrich der Vogler suchte zwar bey der damaligen allgemeinen Noth das R'ichseigemhum wieder auf; und stellet« den Heerbann mit einigen Veränderungen wieder her. Allein Otto der Grosse schlug einen ganz andern Weg ein, und gab das gemeine Gut denjenigen Preis, die ihm zu feinen auswärtigen Kriegen einige glänzende und wohlgeübte Dienstleute zuführten. Ihm war ein Ritter, der mit ihm über die Alpen zog, lieber als tausend Wehren, die keine Auflagen bezahlten , und keine andre Dienstpflicht als die Landes- Vertheidigung kannten. Seine Grosse, das damalige Ansetzn Vorrede. Ansehn des Reichs und der Ton seiner Zeiten machten ihn sicher genug, zu glauben, das; das deutsche Reich seines Heerbanns niemals weiter nöthig haben würde» Und so wurde derselbe völlig verachtet, gedruckt und ver» dunkelt. Der Missus oder Heerbannscommissanus, welcher unter Carl dem Grossen allein die Urlaubspässe für die Hcermännsr zu ertheilen haue, verlohr sein Amt; und Controlle, Commissariat und Comniando, kam zum gcösten Nachtheil der Landeigcnlhümer und der ersten Reichsmamkel in eine Hand. In der dritten Periode, welche hierauf folgte, ist fast alle gemeine Ehre verschwunden. Sehr wenige ehrnhasten Gemeine haben noch einiges Reichsgur in liominio qm'rirario. Man verlieh« sogar den Na» men und den wahren Begrif des Eigenthums, und der ganze Reichsboden verwandelt sich überall in Lehn- Pacht» Zins- und Bauergut, so wie es dem Reichsober' Haupte und seinen Dienstlcuten gefällt. Alle E h r e ist im Dienst; und der schwäbische Fiederich bemühet sich vergeblich der kayserlichen Krone, worin ehedem jeder gemeiner Landeigenthümer ein Kleinod war, durch blosse Dienstleute ihren alten Glanz wieder zu geben. Die verbundene Städte, und ihre Pfalbürger geben zwar der Nation Hofnung zu einem neuen gemeinen Eigenthum. Allein die Hände der Kayser sind zu schwach und schlüpf» rich, und anstatt dieses Bundesgenossen mit einer mag- na clrarca zu begnadigen, und sich aus allen Bürgen und Städten ein Unterhaus zu erschaffen, welches auf sichere Weise den Untergang der ehemaligen Landeigen» thümer wieder ersetzt haben würde, müssen sie gegen '5 - solche Vorrede. solche Verbindungen und alle Pfalbürgerschaft ein Reichsgesetze übers andre machen. Rudolpb von Habsburg sieht diesen grossen Sraatsfehler wohl ein, und ist mehr als einmal darauf bedacht, ihn zu verbessern. Allein Carl IV. arbeitet nach einem dem vorigen ganz entgegen gesetzten Plan, indem er die mittlere Gewalt im Staat wieder begünstigt; und Wenzels grosse Absichten, welche den Neichsfürsten nicht umsonst verhaßt waren, werden nie mit gehöriger Vorsicht, oft durch gchäßige Mittel, und insgemein nur halb ausgeführt- Alle sind nur darauf bedacht, die Dienstleute durch Dienstleute zu bezahmen, und wahrender Zeit inDanne- mark der Landeigenthum sich wieder unter die Krone füget; in Spanien der neue Heerbann, oder die Hermandad der mittlern Gewalt mit Hülfe der klugen Jsabelle das Gleichgewichte abgewinnt, und in der Schweiz drey Bauern gemeine Ehre und Eigenthum wiederherstelle, wurde die Absicht des Bundschuhes und andrer nicht undeutlich bezeichneter Bewegungen von den Kayscrn kaum empfunden. Sigismund thut etwas, besonders für die Frisen; und Maximilian sucht mit allen seinen guten und grossen Anstalten wohl nichts weniger, als die Gemeinen unter der mittlern Gewalt wieder hervor, und naher an sich zu ziehen. Allein so fein und neu auch die Mittel sind, deren er sich bedient: so scheint doch bey der Ausführung nicht allemal der Geist zu wachen, der den Entwurf eingegeben harte. Mehr als einmal erforderte es in dieser Periode die allgemeine Noch, alles Lehn- Pacht- Zins- und Bauerwesen von Reichswegen wieder aufzuheben, und von jedem Vorrede. jedem lVIanlo den Eigenthümer zur Neichsvertheidlqung aufzumahnen. Denn nachdem die Lehne erblich ge- worden, fielen solche immer mehr und mehr zusammen. Der Kriegsleute wurden also weniger. Sie waren zum Tbeil erschöpft; und, wie die auswärtigen Monarchien sich auf die gemeine Hülse erhoben, nicht im Stande, ihr Vaterland dagegen allein zu vertheidigen. Allein eine so grosse Revolution wäre das Werk eines Bundschuhes gewesen. Man muste also auf einem fehlerhaften Plan fortgehen, und die Zahl der Dienstleuts mit unbelehnten, unbegükerten und zum Theil schlechten Leuten vermehren, allerhand Schaarcn von Knechten errichten, und den Weg einschlagen, worauf man nachgehends zu den siehenden Heeren gekommen ist. Eine Zeitlang reichten die Cammergürer der Fürsten, weiche ihre Macht auf diese Art vermehrten, zu den Unkosten hin. Man wüste von keinen gemeinen Steuren; und in der That waren auch keine steuerbare Unterthanen vorhanden, weil der Bauer als Pächter sich lediglich an seinen Contrakt hielt, und sein Herr frey war, wenn er als Gutsherr fürs Vaterland, und als Vasall für seinen Lehnsherrn den Degen zog. Die Cammergüter aber wurden bald erschöpft, verpfändet vver v kauft. Und man muste nunmehr seine Zuflucht zu den Lehnleuten und Gmsherrn nehmen, um sich von ihnen eine aussrordentliche Beyhülfe zu erbitten; u d we.l diese wohl einsahen, daß es ihre Sicherheit erfordere, sich unter einander und mit einem Haupt- h rrn m verbinden: so entstanden endlich Landstände und Landschaften; wozu man die Städte, welche **z damals Vorrede. damals das Hauplwesen ausmachten, auf alle Weise gern zog. Alle noch übrige Gesetze aus der güldnen Zeit, worin die Neichsmantl mit Eigenthümern besetzt gewesen waren, verschwanden in dieser Periode gänzlich; wozu die Städte, diese anomalischcn Körper, welche die Sachsen so lange nicht hatten dulden wollen, nicht wenig beytruaen, indem sie die Begriffe von Ehre und Eigenthum, worauf sich die sächsische Gesetzgebung ehedem gegründet hatte, verwirreten und vcr- dunkeben. Die Ebre verlohr sogleich ihren äußerlichen Werth, so bald der Gelbreichthum das Landeigen thum überwog; und wie die Handlung der Städte unsichtbare heimliche Reichthümer einführte, konnte die Wehrung der Menschen nicht mehr nach Gelde geschehen. Es mustcn also Leib - und Lebensstra« fen eingefühlt, und der obrigkeitlichen Wülkühr verschiedene Falle zu ahnden überlassen werden, worauf sich die alten Rechte nicht mehr anwenden, und bey einer unsichtbaren Verhältniß keine neue finden lassen wollten. Die Freyheit litt dadurch ungcmein, und der ganze Staat arbeitete einer neuen Verfassung entgegen, worinn allmahlig jeder Mensch eben wie unter den spätern römischen Kaysern, zum Bürger oder Rechtsgenossen aufgenommen, und seine Verbindlichkeit und Pflicht auf der blossen Eigenschaft von Unterthanen gegründet werden sollte. Eine Verfassung, wobey Deutschland hätte glücklich werden können, wenn es seine Grösse immerfort auf die Handlung gegründet, diese zu seinem Hauptinteresse gemacht, und dem per- sönli-- Vorrede. fönlichen Fleisse und baaren Vermögen in bestimmten Verhältnissen gleiche Ehre mit dem Landcigembum ge- geben hätte, indem alsdann die damals verbundene und mächtige Städte das Nationalinteresse auf dem Reichstage mehrentheilS allein entschieden, Schiffe, Voik und Steuren bewilligt, und die Zerre!ssung in so viele kleine Territorien, deren eins immer seinen Privatvortheil zum Nachtheil des andern sucht, wohl verhindert haben würden. Der vierten Periode haben wir die glückliche Landeshoheit oder vielmehr ihre Vollkommenhnt zu danken. Ihr erster Grund lag in der Reichsvogtey, welche sich nach dem Maasse erhob und ausdehnte, als die Carolingische Grafschaft, wovon uns keine einzige übrig geblieben, ihre Einrichtung, Befugniß und Unterstützung verlohr. Aus einzelnen Reichsvogteyen waren edle Herrlichkeiten erwachsen. Wo ein edler Herr ihrer mehrere zusammen gebracht und vereiniget hatte, war es ihm leicht gelungen, diese Sammlung zu einer neuen Grafschaft erheben zu lassen, und sich damit die Obergerichte m semen Vogtcyen zu erwerben. Fürnemlich aber hatten Bischöfe, Herzoge, Pfalzgrafen und andre kapstrliche Repräsentanten in den Provinzen, die in ihren Sprengeln gelegene Vogteyen an sich gebracht, und sich darüber mit dem Grafenbann, und auch wohl um alle fremde Gerichtsbarkeit abzuwenden, mit dem Frey- herzogthum und der Freygrafschaft belehnen lassen. Der Adel, die Klöster und die Städte, welche nicht unter der Vogtey gestanden, halten sich zum Theil gutwillig den kapser lrchen Repräsentanten unterworfen; und der 4 Kay- Vorrede. Kayser hatte zu einer Zeit, da noch keine Generalpacht erlaM und bekannt war, sich ein Vergnügen daraus gemacht, die mit vielen Beschwerden und mit wenigem Vortbeü begleitete 'Ausübung der Regalien, wozu er sonst eigne Lvcalbeamte hatte bestellen müssen, den höchsten Obrigkeiten jedes Landes zu überlass n, und solchergestalt sein eignes G wissen zu beruhigen. Hiczu war die Reformation gekommen, und hatte allen Landesherrn öftere Gelegenheit gegeben, diejenigen Rechte, welch? sich aus obigen leicht folgern liessen, in ihrer völligen Stärke auszuüben, insbesondre aber die Schranken, welche ihnen ihrer Lander eigne, von der kayserlichen Gnade unabhängige Verfassung entgegen gesetzt hatte, ziemlich zu erweitern, indem sie die Vollmacht dazu theils von der Noih entlehnten, theils von dem Hasse der streitenden Religionepanheyen gutwillig erhielten. Und so war es endlich kein Wunder, wenn beym westfälischen Frieden, nachdem alles lange genug in Verwirrung gewesen, diejenigen Neichsstänte, welche nach und nach die Vogtey, den Grafenbann, das Freyher- zogthum und die ganze Vollmacht des miM in ihren Landen erlangt hatten, die Bestätigung einer vollkommenen Landeshoheit; andre hingegen, welche nur die Vogtey gehabt, jedoch sich der höhern Reichsbeamte erwehret hatten, die Unmittelbarkeit und in ReligionS- sachcn eine nothwendige Unabhängigkeit erhielten. Wenn man auf die Anlage der deutschen Versassung zurück gehet: so zeigen sich vier Hauptwenbungen, welche sie hätte nehmen können. Entweder wäre die erste Controlle der Neichsbeamte per miltos geblieben. Oder Vorrede. Oder aber jede Provinz hatte einen aus Lebenszeit sts« henden Statthalter zum Cvntrolleur und Oberausscher alier Neichöbeamten erhalten. Oder ein neues Reichsunterhaus hätte den Kronbediemen die Wage halten müssen; wenn man den vierten Fall, ncmlich die Territorialhoheit, nicht hätte zulassen wollen. Die erste Wendung würde uns reisende und plündernde Bässen zugezogen haben, oder alle Kayscr hätten das Genie von Carl dein Grossen zu einem beständigen Erbtheil haben müssen. In der andern würden wir mit der Zeit, wie die Franzosen, das Opfer einer ungeheuren Menge von Reichs-Gcueralpachlern geworden seyn. Schwerlich würden auch unsre Schultern die dritte ertraaen haben, oder die verbundnen Handelsstädte in Ober und Niederdeutschland hätten uns zugleich die Handlung durch die ganze Welt, so wie sie solche hatten, behaupten, und das ganze Reichs - Kriegs - und Sccuerwcssn unter ihrer Bewilligung haben müßen. Und so ist die letztere, worin jeder Landesfürst die ihm anvertrauten Reichsge- meinen als die seinigen bewachtet, sein Glück in dein ihrigen findet, und wenigstens seinem Hause zugefallen, nicht alles auf einmal verzehrt, allenfalls aber an dem allerhöchsten Reichsoberhaupte noch einigen Widerstand hat, gewiß die beste gewesen, nachdem einmal grosse Reiche entstehen, und die Landeigsnthümer in jedem kleinen Striche, Städte und Festungen unter sich dulden , geldreiche Leute an der Gesetzgebung Theil nehmen lassen, und nicht mehr befugt bleiben sollten, sich selbst einen Richter zu setzen, und Recht zu geben. **5 Da- Vorrede. Dabey war es ein Glück, so wohl für die catholi- sehen als evangelischen Reichsfürsten, baß der Kayscr sich der Reformation nicht so bedienet hatte, wie es wohl wäre möglich gewesen. Luthers Lehre war der gemei« neu Freyheit günstig. Eine unvorsichtige Anwendung derselben harte hundert Thomas Münzers erwecken, und deni Kayser die vollkommenste Monarch'? zuwenden können, wenn er die erste Bewegung recht genutzt, alles Pacht- Lehn - und Zinswesen im Reiche gesprengt, die Bauern zu Landcigemhümern gemacht, und sich ihres wohlgemeinten Wahns gegen ihre Landes- Gerichtsund Gutsherrn bedienet hätte. Allein eine solche Unternehmung würde, nachdem der Ausschlag gewesen wäre, die gröste oder treuloseste gewesen seyn. Indessen ve> lohr sich in dieser Periode der alte Begriff des Eigenthums völlig; man fühlte es kaum mehr, daß einer Rechtsgenoß seyn müffe, um ein echtes Eigenthum zu haben. Eben so gieng es sowohl der hohen als gemeinen Ehre. Erstere verwandelte sich fast durch« gehenvs in Frcyhcrrlichkeit; und von der letztern: bo- nore guincaric».- haben wir kaum noch Vermuthungen, ohnerachtet sie der Geist der deutschen Verfassung gewesen, und ewig bleiben sollen. Religion und Wissenschaften hoben immer mehr den Menschen über den Bürger, die Rechte der Menschheit siegten über alle bedungene und verglichene Rechte. Eine bequeme Philosophie unterstützte die Folgerungen aus allgemeinen Grundsätzen besser als diejenigen, welche nicht ohne Gelehrsamkeit und Einsicht gemacht werden konnten. Und die Vorrede. die Menschenliebe ward mit Hülfe der christlichen Reli» gion eine Tugend, gleich der Bürgerliebe, dergestalt, daß es wenig fehlte, oder die Neichsgesetze selbst hätten die ehrlosesten Leute aus christlicher Liebe ehrenhaft und zunftfähig erklärt. Die Schicksale des Neichsgutes waren noch sonderbarer. Erst hakte jeder Nsnlus seinen Eigent h ü- mer zu Felde geschickt; hernach einen Bauer aufgenommen, der den Dienstmann ernährte; und zuletzt auch seinen Bauer unter die Vogelstange gestellet. Jetzt aber muste es zu diesen Lasten auch noch einen Söldner stellen, und zu dessen Unterhaltung eine Landsteuer übernehmen, indem die Territorialhoheit zu ihrer Erhaltung stärkere Nerven, und das Reich zu seiner Vertheidigung grössere Anstalten erforderte, nachdem Frankreich sich nicht wie Deutschland in einer Menge von Territorien aufgelöset, sondern unter unruhigen Herrn vereiniget hatte. Von nun an ward es zu einer allgemeinen Politik das Neichscigenthum so viel möglich wieder aufzusuchen, und zur gemeinen Hülfe zu bringen. Der Kay- ssr unterstützte in diesem Plan die Fürsten. Diese untersuchten die Rechte der Dienstleute, der Geistlichen und der Städte in Ansehung des Rcichseigenthums; und bemüheten sich, so viel möglich, solches auf eins oder andre Art wieder zum Reichs ^ Landkataster zu bringen. Der Rechtsgelehrsamkeit fehlte es an genügsamer Kenntniß der alten Verfassung, und vielleicht auch an Kühnheit, die Grundsätze wieder einzuführen, nach welcher, wie in England, von dem ganzen Reichsboden eine Vorrede. eine gemeine Hülfe gefordert werden moate. Das Sreuerwescn gieng aiio durch unendliche Krümmungen und quere Processe in seinem Laufe fort. Geistliche, Edelleute und Städte, verlohren vieles von demjenigen, was sie in der mittlern Zeit und bey andern Verrheidi« gungsanstalten wohl erworben und verdienet hatten. Der Landesherr ward durch die Nutzung des gemeinen Reichscigenthums mächtiger. Ehrgeiz, Eifersucht und Phancasie verführten ikn zu stehenden Heeren; und die Noth erforderte sie anfänglich. Der Kayser sahe sie aus dem grossen Gesichtspunkte der allgemeinen Reichs- Vertheidigung gern, erst, ohne sie nach einem sichern Verhältniß bestimmen zu wollen, und bald, ohne es zu können. Jedoch ein aufmerksamer Kenner der deutschen Ge- schichte wird dieses alles fruchtbarer einsehen, und leicht erkennen, daß wir nur alsdenn erst eine brauchbare und pragmatische Geschichte unsers Vaterlandes erhalten werden, wenn es einem Manne von gehöriger Einsicht gelingen wird, sich auf eine solche Höhe zu setzen, wovon er alle diese Veränderungen, welche den Neichs- boden und seine Eigenthümer berroffn, mit ihren Ursachen und Folgen in den einzelnen Theilen des deutschen Reiches übersehen, solche zu einem einzigen Hauptwerke vereinigen, und dieses in seiner ganzen Grösse ungemahlt und ungesthnitzt, aber stark und rein ausstellen kann. Wie vieles wird aber auch ein Gatterer noch mit Recht fordern, ehe ein Geschichtschreiber jene Höhe besteigen, und sein ganzes Feld im vollkommensten Lichte übersehen kann. In- Vorrede. Indessen bleibt ein solches Merk den? deutschen Genie und Fleiße noch immer angemessen, und belohnt ihm die Mühe. Der mächtige und reißende Hang großer Völkervereinigungen zur Monarchie und die unsägliche Arbeit der Ehre, oder, nach unsrer Art zu reden, der Freyheit, womit sie jenem Hange begegnen, oder ihrer jetzt fallenden Säule einen bequemen Fall hat verschaffen wollen, ist das prächtigste Schauspiel was dem Menschen zur Bewunderung und zur Lehre gegeben werden kann; die Berechnung der auf beyden Seiten würkenden Kräfte und ihre Resultate sind für den Philosophen die erheblichsten Wahrheiten: Und so viele grosse Bewegungsgründs müssen »ins ausmuntern, unserer Nation diese Ehre zu erwerben. Sie müssen einen jeden reizen, seine Provinz zu erleuchten, um sie dem grossen Geschichtschreiber in dem wahren Licht? zu zeigen. Das Cvstume der Zeiten, der Stil jeder Verfassung, jedes Gesetzes, und ich möchte sagen, jedes annquen Worts, muß den Kunstliebenden vergnügen. Die Geschichte der Religion, der Rechtsgelehrsamkeit, der Philosophie, der Künste und schönen Wissenschaften ist auf sichere Weije von der Staats- geschlchre unzertrennlich, und würbe sich mit obigen Plan vorzüglich gut verbinden lassen. Von Meisterhänden versteht sich. Der Stil aller Künste, ja selbst der Depeschen und Liebesbriefe eines Herzogs von Richelieu steht gegeneinander in einigem Verhältniß. Jeder Krieg hat seinen eignen Ton und die Staakshandlun- gen haben ihr Colorit, ihr Cvstume und ihre Manier in Verbindung mit der Religion und den Wissenschaften Vorrede. ten. Rußland giebt uns davon täglich Beyspiele; und das französische eilfertige Genie zeigt sich in Staats- Handlungen wie im Roman. Man kann es so gar unter der Erde an der Linie kennen, womit es einen reichen Erzgang verfolgt, und sich zuwühlt. Der GefchichcSschreiber wird dieses fühlen, und allemal so viel von der Geschichte der Künste und Wissenschaften mitnehmen, als er gebraucht, von den Veränderungen der StaatSmoden Rechenschaft zu geben. Zur Geschichte des westfälischen Friedens gehört eine grosse Kenntniß der Grundsätze, welche seine Verfasser hegten. Man wird von einer spätern Wendung in den öffentlichen Handlungen keine Rechenschaft geben können, ohne einen Thomasius zu nennen; und ohne zu wissen, wie unvorsichtiger seine Zeit zum raisonni- ren geführet habe. Der Stil des letztern Krieges ist daran kcnntbar, daß alle Partheyen sich wenig auf den Grotius berufen, sondern sich immer an eine bequeme Philosophie, welche kurz vorher in der gelehrten Welt herrschte, gehalten haben. Die neue Wendung, welche ein Strube der deutschen Denkungs, arl dadurch giebt, daß er wie Grotius Geschichtskunde, Nechtsgelehrsamkcit und Philosophie mächtig verknüpft, ist auch an verschiedenen Staatshandlungen merklich. Das öffentliche Vertrauen der Höfe beruhet auf solchen Grundsätzen und solchen Männern. Und ihr Name mag wohl um dem Namen der grösten Feldherrn genannt werden. Brechen endlich Religionsmei- uungen m bürgerliche Kriege aus: so wird ihre Geschichte Vorrede. schichte dem Staate vollends erheblich. Die Eigenliebe opfert Ehre und Eigenthum für ihre Nechtbabung auf. Der Sieger gewinnt allezeit zu viel; er fesselt wie in Frankreich zuletzt Cacholiken und Rssormirte an seinen Waaen Aber wehe dem Geschichtssch'eiber, dem sich dergleichen Einmischungen nicht in die Hände drangen; und bey dem sie nicht das Resultat wohlge» nahrcer Kräfte sind. Doch es ist Zeit, daß ich von meiner Ansschwei» fung zurückkehre. Ich habe meinem Leser nur noch zu sagen, wie ich, wenn mir Gott Leben und Gesundheit verleihet, den ersten Theil meiner Geschichte, welcher bis dahin gebet, daß unsere Bischöfe die Bestätigung sämtlicher nach und nach an sich gebrachten Reichs, vogteyen, und die Grafenbänne darüber vom Kayser erhallen haben, bald zu liefern gedenke. Man wird alsdann schon dm Block, woraus die Landeshoheit gebildet wird, aus dem Rauhen gearbeitet, und die Züge erscheinen sehen, welche ihre künftige Gestalt ver» rathen. Ich hoffe übrigens, meine Gönner und Freunde, denen ich die Geschichte unsers Baterlan« des hiemil zu übergeben anfange, werden solche mit einigen Vergnügen lesen. Eine Familie nimmt ins» gsmein Antheil an den Zufällen der ihrigen, und die Geschichte unsers kleinen Staats ist die Erzah» lung der Begebenheiten unserer nächsten Angehöri» gen. Der Zirkel, für welchen solche einige Wich» tigkeit haben, wird zwar sehr klein syn. Allein ich entsage mit Freuden der Begierde in einer grossen Gesell» Vorrede. Gesellschaft zu glänzen, wenn ich ihnen ein häusli- chcs Vergnügen, als das edelste und nöthigste unter allen, verschaffen kann. Die Erkenntlichkeit, so ich meinein Vaterlande schuldig bin, macht mir diese Selbstverlaugnung nicht schwer; und wenn dermaleinst ein deutscher Livius aus dergleichen Familiennachrichten eine vollständige Neichsgeschichle ziehen wird: so werde ich nicht für den kleinsten Plan gearbeitet haben. Oßnabrück, den 4ten April, 1768. I. M. e 4-4 e s H i ch t e. Erster Theil. Möscrs OsMr. Gesch. >-TH. Erster Abschnitt, kurze Emleituug m die älteste Verfassung. H. i. Die Herkunft der ersten Einwohner. aö Stift Osnabrück Hut gleich andern Sprengeln den Namen von dem Orte semer bischösschen Kirche bekommen. Vorhin und ehe diese Stiftung geschehen, ist also wohl ein Ort, aber kein Staat oder Land gleiches Namens vorhanden gewesen. Albin auch dieser Ort kann kein grosses Alterthum haben, indem die Einwohner Deutschlandes lange keine Städte und Dörfer unter sich duldeten g). Eins gleiche Vorstellung kann man sich von allen benachbarten Stiftern und G>afschaft ten machen, Sie sind nach einem Städtgsn, Schlosse oder Dorfe benannt. Und wenn man über dieser ihren bekannten Ursprung hinausgeht: so verlieren sich ihre heutigen Namen und Gränzen, und alles vermischt sich in einer dunklen Ferne, so bald man in die Zeiten steigt, worinn die Deutschen noch keine Kriege mit den Römern führten. Es lassen sich also von der Herkunft unsrer Vorfahren, und von ihren ersten Einrichtungen und Kriegen nur allgemeine Vermuthungen wagen. Vielleicht haben sie eben so gut als andere Völker ihre Helden und Dichter gehabt, und sind beydes Thaten und Ueder vergessen. A s H Aelteste Verfassung, 2) ^u!1s8 (Zermanoruin po^>nÜ8 vrbes babitari, latis notum elk. ue ^>sti guiclem inter 5ö jnncckas sscies. w ^ aIw. (? 16. Sie sahen solche entweder als Zuchthäuser, oder als Anlagen wider die gemeine Freyheit an. stick. IV. 64. §. 2. Die wahren Landeseinwohncr wohnen noch einzeln. Etwas merkwürdiges aber ist es wohl, daß die wahren Landeseinwohner insgesamt noch einzeln auf abgesonderten und insgemein rings umher aufgeworfenen Hosen wohnen, welche kein allgemeines Maaß g) oder Verhältniß zu einander haben: Man theilet sie in ganze, halbe und viertel, oder nach unsrer Art zu reden, in Vdllerhk, Haiberbe und Erbkotten ein; aber diese sind oft grosser als jene, und zwischen Erbe b>) und Erbe, besonders auf der Heide, ist der groste Unterschied. Jeder scheinet sich im Anfange so viel genommen zu haben, als er hat nöthig gehabt und gewinnen können, da wo ihm ein Bach, Gehölz oder Feld gefallen c). Und so ist gemeiniglich die erste Anlage der Nacur. a) In keiner Urkunde und in keinem Lehn-Briefe findet man eine Hübe, oder einen Acker, oder ein Vorling Landes. Morgen trist man nur vor Städten oder in Eschen (gemeinschaftlichen Fluren) an. Der Bauer besitzet Stücken Landes, Kämpe, und andere Platze, welche das Gepräge einer allen Maasse nicht au sich haben, und jezt nach Scheffclsaat überschlagen werden. b) Erbe, ganze und halbe, wie auch Erbkotten scheinen die ersten Pflanzungen zu seyn; und rührt es wohl daher, daß solche allein in der Banerschaft zur Krie- gescunde, und in der Mark zur Mannzahl gehören. Mark- erster Abschnitt. 5 Markkotten hingegen, ^eren jetzt 6 und 8, auch wohl 16 auf ein Erbe gehen, sind dem Ansehen nach ein spater Anfing, und haben weder Echtwort oder Wahre, noch Stimme in der Gemeinheit, mithin die Regel wider sich, und nicht mehr Recht, als ihnen er, weißlich zugestanden worden. Sie sind als geringe arme teilte schwerlich zu gemeinen Lasten und Vortheilen gezogen, bis man ihnen endlich etwas gegönnet und aufgelegt, mithin einige Gemeinschaft zugestanden hat. Kott oder Kotte ist eigentlich ein Schnitt, rm Lnu» zum, wovon noch das englische cut cnttcr übrig ist; und weil jedes leimen zu einem weinen gebraucht werden kann: so bedeutet es auch etwas bedecktes, eine Hütte. S. v. Kott. Man sagt auch Kötterey, wie im Französischen Lotterie, Lotteraux, Lotarellus; alles auS einer Quelle. S. lol e n r dem Dorfe/ dergleichen man anderwärts häufig findet. Die Dorfgcftssene besitzen auch ordentlich keine Höfe, thun daher keine Krieges - oder Lan- deSiuhren, und sind Wirthe Krämer, Handwerker und Dergleichen neu angezogene Leute. a) Dorf nennet man hier blos den Ort , wo die Ein- roobner zusammen wohne», und ei» Distrikt einzelner Wvhner, heißt die Bur, oder auch die Bauerschaft. H. 4. Die Städte sind auch mspnmglich keine Colonien. Eben das läßt sich von den Landstädten sagen. Ihre Lage auf den Stiftsgränzen zeiget ihre Bestimmung, wie ihren neuern Ursprung. Tue Geschichte kennet ihren Anfang und Wachsthum noch. Und überhaupt werden sich in allen Städten, wenigstens in Niederdeutschland, Spuren und Nachrichten von allgemeinen Grundzinsen und Wvrdgeldern er) finden, welche deutlich beurkunden, Daß überall der Boden, worauf Bürger und versammlete Leute wohnen, schon vor ihnen einen Herrn gehabt habe, folglich nicht ursprünglich durch eine erobernde Colonie gewonnen sey b). «) Word ist bey uns eine area die zur Weide oder zum Walde berechtiget ist. Wordgelder sind cieuarii «reales. b) Der- erster Abschnitt. 7 b) Dergleichen findet man in Griechenland und Italien. Wenigstens hat dort jede Stadt ihren Ursprung gern einer erobernden Colonie, und ihren Namen einem anführenden Helden zugeschrieben. §. 5. Und die alte germanische Verfassung passet hier nicht. Was Cäsar 2) von den alten Germaniern sagt, hat hier nie zutreffen können. „Unter denGermaniecn, sagt „er, befitzt keiner gewisse Aecker oder Bezirke zum Eigenthum, sondern ihre Obern und Vorsieher weisen nach „ihrem Gutachten den Völkern und Familien, welche sich „zusammen gethan haben, das nöthige fand an, welches „sie besäen, und das folgende Jahr wieder verlassen müssen. „Sie meinen, ohne diese Vorsorge, würden die Leute sich „zu sehr an ihr Eigenthum gewöhnen, und darüber die „Lusi und den Geist des Krieges verlieren; oder eine Begierde nach grössern Besitzungen bekommen, und die „Schwächer» verschlingen, sich auch nach und nach be- „quemlicher anbauen und verzärteln, oder wol gar Reichthümer erwerben, und sich nach einer natürlichen Folge „beneiden und zanken. Es diene auch endlich nicht wenig ,,dazu, das gemeine Volk bey gutem Willen zu erhalten, „wenn es sehe, daß der Vornehme es nicht besser habe, „als der Gemeine, und Beyde sich mit gleicher Nothdurft „befriedigen.,, a) Dies sind die Worte cvrxs k18 äs!Z, (?. VI. und groupirt ihm nach, wenn er sagt, arva guataimi? nmtant, et snperelt SAsr. Denn sonst lehrte ihm eine andre Erfahrung, siiam ^neigus A 4 äumum 8 Aelleste Verfassung, stcimum spatiu circumäaro, welches sich von Leuten nicht sagen laßt, die keine Bezirke zum Eigenthum besitzen sollen. H. 6. Diese scheint das Werk der Kunst. Denn hier haben sich keine Familien zusammen gethan. Heide, Sand, Mohr und Gebürge, woraus unser Stift grostentheilS besteht, erfordern eine vieljährige Zubereitung, einen anhaltenden Bau, und keine solche Veränderung. Die Natur liebt Eigenthum, und der Plan, welchen Cäsar angiebt, hat ein kriegerisches Genie zum Urheber, das den Staat in seine Absichten gezwungen hat. Dies war ohnstreitig bey den Sueven li) vorher gegangen, und Cäsar kannte keine andre Germanier. In dem Suevischen Plan verliert der grosse Besitzer und der Adel; und die Kriegsslast, so anderwärts mit dem Landcrbe verknüpft war, fällt, wie in der mosaischen Einrichtung, auf jeden Kopf, welches irgend eine Revolution verräth, die mit Hülfe des grossen Haufens, oder in der grasten Noth ist vorgenommen worden. s) Cäsar hatte zwar zwcymal eine Erscheinung diesseits des Niederrheins gewagt. Allein er war doch nur hauptsächlich von der Suevischen Einrichtung belehrt. Der Sueven ihre Abtheilung in hundert Landregimenter; (centuin pox-n«) ihre 10000 Mann leichte Grenadier; sssuns ex onini jnventute cielecssos ante aciein pci- nebani) ihre 10000 leichte Dragoner; die Ablichtung ihrer Pferde, welche in ihrer-Ordnung blieben, wenn gleich der Dragoner abstieg und zu Fusse focht; ihre königliche Regierung ; ihre grosse Politik, sich lieber mit kleinen einheimischen Pferden zu behelfen, als von einem fremden Markte abzuhängen: das Ansehen, welches erster Abschnitt. 9 ches sie sich überall erwürben; nam 8nov!z ne c^niclein I)or>8 inzmortales pares esse, siatebantur'Venckeri ct Vbü beym L ^ u 8. cle k. (?. VI. 7. und mehrere andre Umstände beweisen augenscheinlich, daß bey ihnen eine grosse Veränderimg in der natürlichen Anlage vorgegangen sey. Ich überlasse eS den Gelehrten, die grosse Ursache einer so wichtigen und aufnehmend starken Kriegsverfassung anzugeben. Ariovist war zwar ein Genie, wie man schon daraus erkennt, daß er gleich sein Lager nur eine Meile vom Römischen nahm, den Cäsar des andern Tages touruirte, ihm damit die Anfuhr abschnitt, darauf ein Haupttreffen vermied, die Römer mit Scharmützeln, weil er ihnen in der Anzahl leichter Truppen überlegen war, aufzureiben suchte, in der Schlacht selbst aber, durch eine der schnellesten Wendungen, den Römern ihre Artillerie unbrauchbar machte, gleich ihren linken Flügel über den Haufen warf. — Allein Ariovist war nicht der Schöpfer seines Volks. Denn eben die Reuterey, welche Cäsar bewunderte und als die einzige beschreibt, fand sich schon einige hundert Jahr vorher auf einem Zuge in Jllyrien. Veniebant clecom millia e^nitum, pur numerns jos» ciitnnr et ipinruin junAentimn curssun e^nis et in viceiii prnlaplornnr ec^uitnnr vacmoz capienrium acl PMANS ec^uos LlV. Xb.IV. 26. Sie wird zwar hier aus dem Munde, und nach der Gewohnheit der Griechen, die Gallische Reuterey genannt, eben wie Plu- tarch in Aenr. I^anln und bivivs IV. 57. et bipit. büb. I.VI. die Bastarnen an der Donau Gallier nennen. Sie ist aber kenntbar genug, und die Griechen nannten alle Völker von dieser Seite Gallier, wie Luv veu. in Lerm. ant. I. 2. z saltsam erwiesen, ob er gleich auf diese Reuterey nicht verfallen. /uriZroi'xi,. scheint die Suevische Verfassung gekannt zu haben, und beurtheilt sie gründlich, II. A ? H. 7- Aelteste Verfassung, §> ?. Schluß und Ucbcrgang. In einer solchen Anlage als die Suevische war, liegen Keime zu ganz andern Entwickelungen, welchen wir hier nicht weiter nachgehen dürfen. Das Schwabenrecht muste sich in der Folge ganz anders bilden als das Sachsen- recht; und die schwäbische Braut einen andern Wittwcn- sitz als die sächsische bekommen, da jene auf Waffen und Pferd a), diese aber aufein Landgut heimlich geführt wurde. Doch auch Sachsen hat sich nicht durchgehends gleich bleiben können. Die Gegenden nach dem Niederrhein haben, wie alle Gränzen kriegerischer Nationen, leicht von ihrer ursprünglichen Verfassung etwas vcrlohren, nachdem sie lange Zeit den Römern und Franken zum Kampfplätze dienen müssen. Die unsrigen hingegen haben den Einfluß so grosser Ursachen weniger empfinden, und so wie bey ihren einzelnen Wohnungen, also auch bey manchem alten Rechte, bleiben können. Man mag also bey ihnen den Plan der Natur wohl verfolgen, besonders da die Geschichte sich auf denselben beständig zurückzieht. s) Ooteui non uxc>r Marita lecl uxori inaritus otbert. Interiünt Patentes et propinAui, ac inunera Umbaut: inunera non aei clelieias inuliebres guaelita, nee guibu8 nava nupta coinatur, lecl boves et tre- natunr egunin, et sculum cum krainca Zlaclio^ue. ^ e 1 w. (? erin. e. 18. Dieses stimmte vortreflich mit dem aufgehobenen Landeigenthum, und der kriegerischen Einrichtung der Sueven überein. 8« erster Abschnitt. l l §. 8. Die erste Anlage der Natur. Solche einzelne Wohner waren Priester ll) und Könige Iz) in ihren Hausern und Hofmarksn. Sie richteten über das Leben ich ihrer Familie und Knechte, ohne einander Rechenschaft ä) zu geben. Jeder Hof war gleichsam ein unabhängiger Staat, der sich von seinem Nachbaren mit Krieg oder Friede schied. Jeder Hausvater handhabete seinen eignen Hausfrieden, und wie sie sich mehrerer Sicherheit halber enger verbanden, ward diese Befugnis Nicht ausgehoben. Keine Obrigkeit e), und vielleicht nicht einmal eine gemetNC ft) Gottheit erstreckte sich in eines Mannes Wehre A). Das gemeine Recht kanch, wie billig, dem HauSrechte nur zu Hülfe. n) 8i pnblico conlnIatnrLgoercloz civitatiz; ssn privatim H/e precatns Leos, w^ciw. in (?. c. 10. b) Man sagte daher paterna maiestas. S. kt/rirclll.. Int. I.I.. X!I. 'ssabb. c. 24 und überhaupt ist die Königliche Gewalt deS Vaters in seinem Hause der Natur sehr gemas, besonders bey einzelneu Wohncrn. ^wisw. I- 2. Denn die bürgerliche Gesellschaft hat schon mehrere Ketten, wie mehrere Absichten. Die Römer merkten diesen grossen Unterschied so bald nicht; und brachten zuerst viele landliche Ideen i» die Stadt. Das verschiedene Alter dieser Republik liesse sich fast nach der allmähligen Ausartung ihres Baucrrechts in Bürgerrecht berechnen. Ihre erste Anlage kann schwerlich von solchen Leuten gemacht seyn, die bereits nach einem griechischen Stadtrcchte gelebet hatten. c) in clils äo patr. pot. 2. glaubt, daß solches zu Rom nicht ohne eine Art von Hansgerichte gesche- ?2 Aelteste Verfassung, geschehen können; und die von ihm angeführten Exempel beweisen auch, daß es so geschehen sey. Bey den Deutschen aber findet sich blos, daß der Mann, wenn er über seine Frau Gericht gehalten, ihre nächste Anverwandten dazu gezogen habe. ^ccifie criuibu8 uu» fiatnm ex^zellit fiomo nmritus ac ^,cr vmwein vicum verbere LAit. in (?. L. 19. Z) In der bürgerlichen Gesellschaft find cloiwessiLa zuerst aci rem ^ublicam gezogen. c) DaS Haus eines Mannes ist bey allen Volkern sei» Heiligthum gewesen. Und so lange aus demselben der gemeine Friede nicht gebrochen wird, bat eine blosse Obrigkeit, welche nemlich ohne Herrlichkeit ist, kein Recht sich solches eröfnen zu lassen. Gegen einen Friedebrecher aber wird jure belli, nicht jure iii^erii verfahren. f) Ich kann daher mir auch gar nicht vorstellen, daß die Macht einer gemeinen oder öffentlichen Gottheit, aus deren Vollmacht die Obrigkeit in theokratischcn Verfassungen handelte, sich ins Haus erstrecket habe. Es wäre ein crlmen Iwlw paternw innjessatlö gewesen, wenn die Familie im Hause den öffentlichen Gott anbeten wollen. Denn ausserdem, daß dadurch Kinder und Knechte mit ihrem Herrn in ooinmuniouem ssicraruin pubücorum gekommen wären: so hätten nach dein alten Costume, wo diejenigen, welche Israels Gott an, beteten, auch Israels Unterthanen waren, Knechte und Kinder aus der väterlichen Gewalt, ohne Mittel unter die obrigkeitliche treten müssen. z) Wehre heißt bey uns des Bauren Haus und innerer Hofraum. Wehrfester ist der Hauswirth. §. 9- erster Abschnitt. i z H. 9. Erste wahrscheinliche Vereinigung in Marken. Die gemeinschaftliche Nutzung eines WaldeS, Weidegrundes, MohrS, oder Gebürges, wovon ein jeder seinen nöthigen Antheil nicht im Zaune haben konnte, vereinigte dem Anschein nach zuerst ihrer einige in unsern Gegenden. Wir nennen dergleichen gemeinschaftliche Reviere Marken ; und Markgenosten waren vielleicht die ersten Völker, da wo man sich einzeln anbauete. Unser ganzes Stift ist in Marken, worin Dörfer und einzelne Wohnungen zerstreuet liegen, vertheilet, und die Gränzen derselben treffen mir keiner Landes- Amts- Ge- richtS- Kirchspiels - oder BauerschafcSgranze zusammen ä). Natur und Bedürfniß scheinen allein die Emtheilung gemacht zu haben; und man schließt daher, daß sie älter, als alle übrigen sind. Dem gemeinen Grunde und was darauf war, musten sie nothwendig einen Frieden!)) würken, sich wegen einer bestimmten Nutzung und ge- wiff'r Rechte und Bruchfälle c) vergleichen, Aufseher und Richter erwählen, und gewisse Tage zur allgemeinen Versammlung haben. a) Eine Landcharte nach Marken würde vielleicht die beste Nachweisung in der alten Geographie seyn. b) Die Mark liegt immer in Friede; das ist: kein Genosse darf sich seines Antheils nach Wiliküdr gebrauchen, ohne den Frieden zu brechen, und Bruchfällig zu werden. Beym Schluß eines jeden Holzgerichts wird der Markfriede gemeiniglich ausdrücklich erneuert oder auch nur auf das Holz und den Grasanger erstreckt; indem man in grossen Marken, wo viel Heide ist, die willkührliche Abnutzung der letztern frey läßt, und 14 Aelteste Verfassung und in den Frieden nicht mit einschließt. Die Marks genossen bewilligen den Fried n; und nur alsdenn, wenn sie darüber nicht eins werten können, tritt das Holzrichterliche Amt ein. Solches muß allemal zum Frieden und nicht zum Unfrieden gehn. c) Der Bruch ist unterschieden, so wie einer am Land- Dorf? Kirchen Schloß - Mark- Reiigions- oder Profanfrieden gebrochen. io. Ihre jetzige Verfassung ist noch wie die älteste. So ist noch jetzt unsre Mm kversassung g). Die wah ren Genossen setzen sich selbst ihr Recht. Der Markrichter, Obererb?,re oder Holzgraf, wie er jetzt msgeinein heißt, erkennet darnach m öffmtlicher Versammlung, unter freyem Himmel b>); vollstreckt das Urtheil nur gemeiner Hülfe c); durch Pfändung auf ofner 6) Mark; und schließt den Uebertrctcr zuletzt von der Gemeinschaft e) aus, wenn er sich nicht bcgusmen will: ohne sich an seine Person f) und Güter vergreifen zu dürfen. Jeder Genosse, ohne Unterscheid des Standes, folgt dem Markge- richte, das er mit bekleidet Z) dem Richter welchen er sich erwählet, und der Abrede die er nnc bewilliget hak. s) vom Markenrccht in Westph. im I und U Abschn. hat zucrft gelehret, daß jeder Markgenosse vordem ein Leibeigner des Holzgrafcn und die ganze Mark ihm als Grundherrn zuständig gewesen sey. Ich lasse dieses als möglich zu, wo sämtliche Marks genossen dem Holzgrafcn zur Urkunde ein Grundword oder Weidegeld entrichten. Sonst aber, und hier im Stifte ist die Vermuthung für die Genossen. Viele wählen noch jetzt ihren Hvlzgraftn. Und Graf ist Beam- erster Abschnitt. !5 Beamter aber kein Herr. Einige Marken haben erst in diesem Jahrhundert von der Landesobrigkeit der Ordnung wegen einen Holzgrafen bekommen. Vor- hin straften sich die Genossen jahrlich unter einander bey der Bank; und an einigen Orten geschieht dieses noch, eben wie in Gilden und Zünften, d) Ist kein Zeichen einer Herrlichkeit; Herrliche Gerichts wurden vordem im Hofe oder im Hause gehalten, a) Wäre der Holzgraf Markherr: so würde die Pfändung durch einen Frohnen geschehen. Sie geschieht aber durch die Mahlleute, welches gemeine Männer sind; In etlichen Marken, geht jedoch auch ein Holzgrafen Diener mit. Die Pfande werden unter gemeine Verwahrung gestellt. Z) Die Pfändung würde den Leibeignen bis an seinen Heerd verfolgen, wenn der Holzgraf ein Herr aller Genossen gewesen wäre. Zwar pfändet der Holzgraf jetzt auch oft im Hause. Allein blos mit gutem Willen des Besitzers, und zu seinem besten, um ihm kein lebendig Pfand von der Mark zu nehmen, oder ihm viele Kosten zu machen. Jeder Schuldner kann seinen Gläubiger, und so auch der schuldige Genosse, dem Holzgrafen ein Pfand folgen lassen. So wenig der Gläubiger als der Holzgraf sind aber befugt, ihn mit Gewalt im Hause zu pfänden, s) Man soll ihm seinen Brunnen füllen, seinen Backofen einschlagen (beydes zu verstehen aufgemciner Mark) und ihn von aller Gemeinschaft ausschliessen. S. die JülichschePoliceyordn, und die Auszüge beym virnn l. c.n. 2. z. in app. 5) Der Adel und die Geistlichen konnten sonst dem Holzgerichte nicht folgen. Zwar haben beyde, ob- schon der Holzgraf über leib und Eigenthum nicht zu gebieten hat, bisweilen nicht folgen wollen. Allein mit 16 Aelteste Verfassung, mit Unrecht. Man findet die Exempel des Gegentheils beym ?ii>Ln I c. in -i^p>. n. z. p i8o. 184. Und in Sachen des Pastors Crusen zu Engter, gegen die Mahlleute wurde den 29. l-n. 1718. bey der Canzley zu Recht erkannt, , daß der Pastor als ein „Markgenosse sich in marcalibus nach Holzgräflichcr z,chiri8ciicfiion zu richten und folglich den ihm angc- „sitzten Holzbrüchte» zu erlegen und dadurch das ihm „abgepfandete Fuder Heu zu reeiiinircn schuldig scy."^ S. l. 01)-r Kl di in posi chrr. kvlarc. Gin. tb, 2. Auf eine Anfrage des Akten zuJburg haben die Stifts- stände einmal Gutachtlich dafür gehalten, daß derHolz- graf einen Verbrecher zum ehrlichen Pfahl verdammen könne. Allein noch zur Zeit ist solches niemals in einer Mark für Recht gewiesen; in keiner Mark ist ein Pfahl oder Gefängniß, welches sich nothwendig finden müste, wenn die Genossen Leibeigne des Holzgrafen gewesen wären. Und sobald der Holzgraf jene Be'ugms gegen einen Genossen hätte: so konnte der Adel dem Gerichte nicht folgen. Es finden sich zwar die grausamsten und lächerlichsten Lei- bcsstrafen in den Holringsurtheilcn; r 1 ? nn!. e und XUN58 vom Archiv. Wesen in app, p 140. Allein nie gegen einen Genossen; sondern allezeit gegen einen Unberechtigten oderAuSmarker. Und höchstens gegen einen, der den heiligen Schnatbaum fället, und solchergestalt nicht den Markfneden, sondern den Gotteöfrieden bricht. Und man hat diese Strafen gar nicht fest setzen, sondern nur damit anzeigen wollen, daß ein Ausmerker nicht des Markfriedens und der szoenec cc>nvenrionali8 genösse, sondern als ein Feind, der Gnade und Willkühr seines Ucberwinders leben müsse. Dies ist der eiprir ste loi. Und das berühmte Rom sche Gesetze ste 8eölione eiebüoris in xsrre-j hat wol eben den Sinn; und soll so viel beben- erster Abschnitt. 17 deuten, daß der unvermögende Schuldner seiner Gläubiger Gnade leben müsse; weil der Richter beyden nicht weiter helfen können. Z) Das Gericht geht an, wenn der Holzgraf oder Unterholzgraf die Bank spannet, das ist, mit der Hand eine Spanne auf den gemeinen Tisch, wobey man sich setzt, gemessen, und dabey Hand und Mund verbotet, hat. S. tvl -e s cov. in nnrit. inr. Gin. VIi, Z. 6. Diese Feyerliebkeit, welche nur noch an einigen Orten, beobachtet wird, hat die Wirkung, daß von diesem Augenblick an, der Gerichtsfriede zu dem Markfrieden tritt. Denn so bald wie die Spannung geschehn, gehören Schlägerey und Scheltworte, welche bey der Bank vorfallen, zur Ahndung des Holzgrafen; vorher und nach aufgehobnem Gericht, wenn sich die Markgenosscn auch an den Holzgrafcn vergriffen, würde nicht er, sondern das Amt die Bestrafung haben. 11. Es sind mehrere dergleichen Innungen und Gerichte. Alle Arten von Gemeinschaften erforderten auf gleiche Weise einen Richter oder Schiedsmann, und die Mannigfaltigkeit der deutschen Gerichte rührt zum Theil mit daher, daß jede Genossenschaft, eben wie jetzt unsere Innungen , ihre besondre Richter und Vorsteher hatte, welche mit den Genossen nothdürftiges Recht fanden. Daher kam es, daß oft einer drey Fuß über der Erde a), und ein andrer darunter richtete, wenn die Genossen verschieden, und ein Theil derselben z. E. Blumwcmg b), der andere aber bloß Dustwarig c) war. Denn die Gesellschaft zur Mast 6) konnte mit ihrem Richter nicht über die Gesellschaft zum Brandholze richten« Wir ha- Mvstts Osl'gbr. Gesch. I .TH. B ' ben i8 Aelteste Verfassung, ben mit unsern Begriffen von Grundherrlichkeitcn e) und Erbgerichtsbarkeiten alle diese so begreifiichen Anlagen vew dorben. Em Grundherr richtet über die Wurzel wie über den Stamm, und laßt sich nicht drey Fuß über die Erde weisen. s) In einem extr. prot. conß. cum l 'ectvl, vom 8. Apr. 1652 heißt es: „Canzler Lohhausen versetzte, es wäre „ein grosser Unterschied zwischen dem Holzgrafcu zu „Liene und im Hagischen; Massen 'leckIsnburAenles ,stn diesem nichts weiter als den Holzhieb drey Fuß „über der Erden zu bestrafen, und zu Mastzeitcn das „Recht hätten, eine sichere Anzahl Schweine zu trci- „ben, übrige excessns gehörten zur coAuitivn der „Iburgischen Beamte, die auch desfalls in coiuinua „^olss-Mone bestanden:c. wie durch Exempel erwiesen wird. Ich könnte mehrere dergleichen Fälle anführen. b) Eichen und Büchen werden Blumenholz genannt; und die in einem Walde zu Zimmerholz und zur Mast berechtiget sind, heißen Blumwarige oder vollwarige Genossen. S. die Nechtsweisimg vom Spellerwalde in der Anl. n, I. beym Ui? « n I. c. in av^). Wahre ist der Theil, den ein Voller Genosse in der Gemeinheit zu wahren hat. Manches Erbe hat zwey Wahren; und manches adlichcs Haus sechs und mehrere Wahren. Eine echte Wahre oder ein Echtwort wird oft derjenigen Befugnis entgegen gesetzt, die ein ander, etwan jure lörvitutis in einer Mark erlangt hat; oftaber auch für die Advvcatie oder Eutsherr- lichkeit selbst genommen. Und zwar also, daß alle Entsherrn Echtwort, ihre Eolnni aber gleichsam Un, echtwort; oder aber bloß die Abstichen Echtwort haben, indem sie ihre Güter vollkommen, und nicht blos zum Bau besitzen. Vermuthlich ist es mit der Erb- erster Ak-schnitt. 19 Erbexenschaft eben so, indem in einigen Marken alle Gutsherrn, in andern aber gow sse Adliche nur Erb, exen Heissem Erbexe scheinet nur nicht von Erbaxt, sondern von Erbecht herzukommen und dem unechten Erben, nemlich dem Eullmv entgegen zu stehen. c) Dust ist Unterholz, bey den Engländern Staub. 6) Eben so wenig als eine Gärbergilde über die Schu, stergilde urtheilen kann, ohnerachtet sie beyde mit Le, der zu schassen haben. e) Ist nin na, eie oriA, et inst, jurisst. szutr, hat insbe, sondre die alte Herrlichkeit über die Knechte zur Ouelle der Grundgcrichte gemacht. Ich wende gegen seme l'bestn nichts ein. Sie muß aber sehr vorsichtig angewandt werden. Und die Anwendung, die er da, von gemacht hat, ist so mager, daß sie jeinen Namen nicht verdienet. H. 12. Einige Beyspiele davon. Ich finde es unnöchig, die verschiedenen Arten dieser Gemeinschaften und RechtSfindungen zu berühren. Ihre Einrichtung war eben so, wie die in den Marken, und der Gegenstand nur verschieden. Genossen eines Esthcs g), einer Aoppe! b), einer Hmuschnatc), eines Kirchen- fnevens/ einer Weisung ci), eines Lohcö e), eines Moss- res ii), und andrer gemeinen Sachen, hatten andre Vortheile und andere Rechte. Niemand als ein Genosse konnte solche erkennen und wessen, und der Richter mogte so wenig als der Amtömeister sich einer besondern Grundherrschaft anmaßen. Jetzt hat der Landesherr verschiedene Bruch- falle dieser Art zu strafen, und seitdem all? solche kleine Gemeinschaften in einen Staat erwachsen, kömmt es ihm B ? zu, 20 Aelteste Verfassung, zu, dafür zu sorgen, daß sie ihren Vortheil nicht zum Nachtheil des Ganzen suchen. Allein dieses bey Seite gesetzt, isi er in solchen Fällen bloß Richter und nicht Landesherr, und der Verlust seiner Bruchfälle A) darf lhm kein Recht geben, sich den löblichen Absichten einer solchen Innung zu widersetzen. Wenn die ganze Gemeinde eins ist, hat er nichts zu scheiden. Gemeiniglich führen dergleichen Jnnungöabschiede den Namen von Sprachen oder Abreden, und sind die Vauersprachen, Bauergerichte, Heckensprachen und andre bekannt. 2) Esch ist ein gemeines Feld, das mehrere zusammen bauen. Hier erkennen die Genossen über die Lands oder Wannenwege, über die Betreibung der Stoppeln, über Pflugart, über die Befriedigung und alles was zum Besten des Esches ist. Dies heißt vielfältig die Baucrsprache, welche jährlich gleich dem Hochgerichte abgehalten wird. Bisweilen ist auch der Holzgraf zugleich im Esche Richter, entweder weil der Efch aus der Mark genommen, und ihm das Richt- amt gelassen, oder aber weil er als ein zufälliger Genosse dazu erwählet ist. b) Koppel kann eben das bedeuten, weil es jede Ge> mcinschaft anzeigt; wird aber eher für eine gemeinschaftliche Weide genommen. Vor die Koppelsprache würde also Trifft und Ucbertrifft gehören. c) Heimschnaet ist insgemein in der gemeinen Mark ein Strich, welcher zwar zur Viehweide allen Genossen offen ist, zum Plaggenmatt aber einem Dorfe oder einer Bauerschaft allein gehöret. Erster wird auch wohl der Kirchenfnede, weil die Kirche im Dorfe liegt, genannt; hat aber sonst kein Heiligtham von der Kirche. Die Genossen einer Heimschnaet, finden also ihr eigen Recht über Plaggenmatt, und was dazu erster Abschnitt. 2! dazugehöret; aber nicht über Zuschläge, Viehtrifftw. dieses gehöret für alle Markgmossen. c!) Ene Weisung ist eben das, begreift aber auch wohl Holztheil c) Loh wird mehr vom .Holze gebrauchet, welches ein oder mehrere Genossen zur Holznutzung vor sich, im übrigen aber gemein haben. Loh begreift mehr als Dußtheil. Letzteres ist nur ein privativer Unterholz- theil in der ofnen Mark. Wer bloß Recht zum Dußtheil hat, darf keine Eichen und Büchen darinn setzen, weil er sonst mit der Zeit den Eichelfall behaupten, und die Markgenossen zwingen würde, zur Mastzeit dafür zu hüten. t) Wenn die Mohrgenossen ein winklichtes Mohr haben, müssen sie nothwendig sich einer gewissen Linie verglei, chen, damit einer den andern nicht absticht. Vor die Mohrsprache gehören also die Bruchfälle, wenn jemand ausser dem Winkel sticht, oder die Mohrwege nicht brcir genug läßtrc. Alle diese Sprachen sind nun zwar mit dem Holzgerichte vereiniget, um der Richter nicht zu viel zu machen. Inzwischen können sie doch davon unterschieden seyn, und es hat seinen Nutzen dieses zu wissen. Wo sich ein grosses Mohr findet, ist der Verkauf des Torfes ausserhalb der Mark, nicht so leicht verboten; und es stechen die Kötter und Heucrleute gleich den Vollerben, weil Ueberfluß da ist. So wie aber diese Rechte blos den Reichthum zum Grunde haben, so muß auch der Mangel andre hervorbringen können. Wenn z. E. in einem Esche bisher Recht gewesen ist, daß keiner vor einen gewissen Tag, um der Stoppelweide willen, seinen Morgen pflügen dürfen, und der Richter davon den Brüchtcngcnosscn; jetzt aber sämtliche Genossen jenes Gesetz aufheben: so kann dcrRich- B Z ter 22 Aelteste Verfassung, ter sich dieser Verordnung nicht widersetzen. Wo der Landesherr Stoppelrichter ist, muß er s.ch lediglich nach der Vereinbarung der Genossen richten. Von diesen hangt es ab, ob sie die Stoppeln vor oder nach Bar- thwon.äi, gehütet oder ungehütet, betreiben wollen. Der Bruchfall gehöret hernach dem Landesherrn als Richtern. Eben so auch in der Mark. Wenn sämtliche Genossen über die Theilung eins sind: so kann der Holzgraf, weil er seme Bruchfälle dabey verlieret, sich der Theilung nicht widersetzen. §. iz. Andre Vereinigung wegen Leib und Erbe. Durch alle diese kleinen Frieden in beschlossenen und unbeschlossenen Gemeinschaften war aber noch keines Mannes Leib und Erbe gesichert. Hierüber konnten alle diese verschiedenen Genossen kein Recht weisen; und der Hansvater, der auf seinem Hofe als Konig herrschte, hatte seinen Nachbaren nichts zu befehlen. Sie musien also noch einen besondern Friedens) errichten, wodurch sie sich einander Leib und Eigenthum gewahrsten. Aller Wahrscheinlichkeit nach, haben sie solchen nach dem Markfrieden gebildet; und schwerlich können Menschen einen edlern Plan ihrer Vereinigung erwählen, als sich alle nordische einzelne Wohner in, 'Anfange erwählet haben. a) Friede ist der bequemste und glücklichste Ausdruck, dessen man sich in diesem Falle bedienen konnte; und ehe cm Fürst den bmnmin einführte, war alles bre- elum; und aller Bannbrnch Friedebruch. §. 74. Fcrmul dieser andern Vereinigung. Es musie ihnen nothwendig seltsam vorkommen, daß ei»? Nachbar den andern zum Tode oder zu einer Leibes- sirafs erster Abschnitt. 2Z strafe verdammen sollte. Ein schlimmer Looß hatte keiner von seinem Feinde im Unfrieden zu besorgen, und es ver« lohnte sich nickt der Mühe, einen gemeinen Frieden zu errichten, um Leib, Ehre und Gut durch Urtheil zu ver- liehren g). Ihre Vereinigung gieng also lediglich auf Rettung und Erhaltung b>). Auf diesen grossen und vielleicht noch überdem geheiligten Grundsatz baueten sie ihre Verfassung, und man wird fast im ganzen Norden kein Volk finden, welches ihn nicht zum Eckstein genommen habe. Wo ein Gefetzgeber davon abgegangen ist, hat er seine Vollmacht dazu von einer Gottheit entlehnt. Jeder Verbrecher, und selbst der Morder e) konnte daher sein Blut und seinen Leib loset,, oder wenn er eö verlieren sollte, müste sein Urtheil von der Nationalversammlung ausgesprochen werden cl). Diese allein konnte gewissen Verbrechern den Frieden aufkündigen, und sie hernach als Feinde verfolgen. -,) Aufmerksamen Lesern der Geschichte wird dieses nicht entgehen. Alle Leib- und Lebensstraftn sind zuerst in cu- l ia Donnn/ zu Rechte gewiesen. Den Deutschen kam dieses seltsam vor. Vt prinnun to^as et /?»'- ??!?>vickerunt, urnm chice ^rininic» corripiunt ?r,on> IV. 12. Bey ihnen hieß es.- dlwterum ne» c^ne aniinackvertere, negne vincire, negne verberars quickem »?//periniüuiu; uou i» »er chic:/, leck velut Ueo iinpsrunte, guein nckesse beliantibns crecknnt. in (5. 7. Und dieses galt bloß, wie man sieht, im Heere, wo eine strengere Kriegeszucht nothwendig war. 8ilen- tiinn per Lacerckotes guibiis rz/M et coercencki siis elck iinperatnr ib. c. ir. Ausser dem Heere hatte also der Priester keinen göttlichen Beruf zum Schlagen. Eben B 4 so 24 Aelteste Verfassung, so nbergiebt das Parlement in England, aui tttM (und nicht anders) aneraoncli stis ess. die Gewalt über Leben und Tod dem Feldherrn zur Kriegcszeit. Die römischen Bürger halten gleiche Rechte. DaS ganze Volk konnte keinem Bürger ein Haar kränken, /rgua et iAnis war alles was es ihm nehmen konnte; und dies ist die Ausschließung eines Mitgliedes aus der Gesellschaft, welche jeder Bund von Rechtswegen hat. Denn agna et iA- ms ist von gemeinem Wasser und Vrandholze zu nehmen. Der lervus gab zwar hernach eine Wendung gegen jenen Grundsatz ab. Dder es hieß; vitro irecisgue potossatem ssbi viirciicarunt primuin irr plebejos XXlll. Allein die Rege! blieb; und in Gallien opferte mau die Uebcl- thater den Göttern, was vor eine feine Wendung der Gesetzgebenden Macht! weil man sie nicht an Leib und Leben strafen konnte, c ^ L 5. 6e IZ. (?. VI. Auch noch wird ein Edelmann seines Adels, und ein jeder seiner Würde beraubt, ehe er an seinen Leibe leiden kann. Diese Würde scheinet jeder Hausherr in den alten Verfassungen gehabt zu haben, und die Jsraektc», welche Moses aus Egyptcn führte, und die, weil sie lange zu Haufen und zum Heere versammlet blieben, eine strenge Kriegeszneht nöthig halten, schienen sich um deswillen bey den übrigen Völkern eine so allgemeine Verachtung zugezogen zu haben; weil sie auf Befehl GolteS viele Leib und Lebeusstrafeu, anbey lauter Gesetze und wenige Wilikühreri, Sprachen, Abschiede, oder xopulissica und chebilcir-r halten. b) Die Strafen hiessen daher compolitioires; oder coin- pnoiiticmes IvAgles; S. ein ?ir.L8niz ir. v. a) Imitnr etiam boimLiciium certo armerrtoruin aa p»oLczrum mimero cr/c a (? 21. lt. LD. n/^i. V. I. 7. z. ll. 1. 4. Es hieß daher aber vielleicht auch oft, mal bey der vitiossori ^ro^enie: ma^iras mibi ciebes referre erster Abschnitt. 25 relerre Aratias ec> guocl pgrente« tuczz interfeceiim, cls guibus arcepta Louipolilione aiirum er aroemum 5up>srabuuchmt in6omo tua. (ZkLQ T vir. IX. 19. c!) I^icst acculare c^ioc^ue et chlcrimen capitis intenciere. w^ciae in (?erm. c. iz. S. meine patriotischen Phantasien Th. II. x- 339. §> 15. Mit Hülfe des Wehrgeldcs. Zu einer solchen Einrichtung gehörte nothwendig, baß ein jeder seine gewisse feststehende Taxe ober Wehrung em- psisng, damit der beleidigte Theil seine Forderung nicht übertreiben konnte: und daß solche im voraus verglichen und bestimmet wurde, damit der Schuldige nach seiner eignen Bewilligung verurtheilt werden konnte. Denn diese, und nicht ein willkührliches Gesetze nach der That, worinn die Partheyen ohnedem schwerlich übereingekommen seyn würden, mogte ihn verbinden. Man hies solche insgemein das Wehrgeld a). Je höher der Preis war, den einer auf seine Person erhielt, je mehr war er gesichert. Und der Unterschied b>) des Wehrgeldes konnte die Klassen der Menschen, ihren verschiedenen Rang, und die Verhältnis in allen Genugthuungen überaus wohl bestimmen. Wer das Wehrgeld, wie es verglichen war, nicht bezahlen wollte, genoS des gemeinen Friedens nicht weiter c), und mogte seine Gefahr stehen. Er nahm und gab in der öffentlichen Versammlung weiter kein Recht, und keiner durfte ihm helfen, ohne ebenfalls von der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden. s) Wehre ist bier valor. Man sagt Geld und Geldes«- gewehr. Wehrgeld ist also valoris valor. a ir- B 5 irL « 26 Aelteste Verfassung, ? Lk v. Wehrgeld giebt eine andre Ableitung. Jene vom 8?ei.i.bix>i. v. ist wobl die beste. Der König Eduard übersetzt: lbn-s guexl ltt reclemtiuni« suw ^zretiuiu in l^l... tit. 12. beym vv 11.1c. 199. b) Unter den Angelsachsen war das Wchrgeld des Königs ZOoooTbrymse; des Erzbischofcn ig^oo; des Bischöfen und Aldcrmaims 8c>oo: des Generals 4000; des Priesters und Thaus 2000 ;c. Thrymse har den Nahmen cle trilmz riemilllbus, welche bey den Sachsen den schweren Lulicium ausmachten. V. Lax. Z. 17. beym b.iicOL?cL. ^z, 478- c) ?areiitibu8 vacili kiat emeiiclakio ant »uerra oarum zzortetur bläxv. coiib. 12. Eine richtige Folge ihres Grundsatzes, daß jemand Leib und Leben nur jure belll verlieren könnte» §. 16. Und einer Gcsamtbürgschaft. Es wurde weiter dazu erfordert, daß man sich einander diese Wehrung versicherte, und sich dafür mit gesamter Hand verbürgte a). Diese Bürgschaft mogle gleich, sam die Stelle der obrigkeitlichen Obhut vertreten, und der Grund seyn, warum an einigen Orten ein Theil des Wehrgeldes der Gemeinheit b>), an andern aber dem Könige entrichtet werden mußte. Durch jede Erhöhung des Wehrgcldes wurde die gemeine Bürgschaft schwerer. Sie muste also wohl mit gemeiner Bewilligung geschehen, und der vornehmste Privatdienst mogte daher eines Menschen öffentilche Wehrung nicht erhöhen. Vielleicht zeigt dieses einigermassen den Grund c), warum der Kayser die Quelle alles deutschen Adels ist. Ohne Zweifel heiligte ein Priester diese Gesamtbürgschast zum Gotteöfnedcn. Denn erster Abschnitt. 27 Denn auch dieser hatte Antheil am Wehrgelde 6). In den spätern Zeiten stand blos der König in des Volkes e), und das Volk in dcö Königs Obhut. Benachbarte Völker 5) vereinigten sich gern miteinander über das Wehrgeld , damit sie sich darnach einander genug thun, und einen Krieg abwenden könnten. a) Noch in den spätern Zeiten waren diese Bürgschaften im Gebrauch. S. ffff. ffeloxvarcli §.29. beym x? 11. K. p. 202. und dies war zu einer Zeit, wo man noch kein Geld hatte, noch nothwendiger. Die Emgesessene eines Gerichts waren die einzigen, welche ihres Mitge- »offen Hof und Land an sich nehmen, und ihre Bürgschaft tod säen konnten. b) ffars mnIcffW re«! vel civitati, pars ipff gui viuch- catur vel cjus exlolvitur. 'ff rr L. (?, 12° c) Das Römische Reich ist aus der Gesamtbürgschaft verpflichtet, jedem Reichsgenossen zu seinem Rechte zu verhelfen. Das Recht eines Mannes mißt sich nach seinem Stande. Und kein einzelner Reichsstand, sondern nur derjenige, der die allgemeine Vollmacht hat, kann die Gesamtbürgschaft mit einer Standeserhöhung beschweren. Dies ist der Kayser; und er sorgt für die Rückbürgschaft dadurch, daß er nur hinlänglich Angesessene erhöhet. ü) 8 ? u, rr n 0 ff. IV. p>. 197. ffci. ?ar. cle 1620. Maxims jucULia cls crecle Oruiciff conmssssa suut, r/r e) Von den zoooc> Thrymsen (S. Z. l?. n. c.) bekam z^OOO das Volk; und das übrige der Verwandte. S. jui,!. civ. ffoucl. beym WINK. ^>. ?l. k) Man wird dieses zu seiner Zeit bey den Franken und Sachsen sehen. 28 Aelteste Verfassung, H. 17. Wie weit sich diese Bürgschaft erstreckt. Endlich folgte es von selbst, daß jeder Hausvater g) für seine Kmdcr, Gesinde und andre, die er auf seine Gründe nahm, nothwendiger Bürge werden und bis auf ihre Wehrung haften mußte. Bloß einen Gast konnte er drey Tage b) beherbergen, ohne für ihn einzustehen; und jeder Fremde war ein nothwendiger Feinde), so lange er keinen Bürgen hatte. Denn keiner war befugt, auf die Rechnung der gemeinen Bürgschaft unsichere Leute aufzunehmen und zu hegen. Und der Fremden Schutz, die Geleitsgerechtigkeit, das Recht, Fremde ohne Bürgschaft zu Herbergen, oder ein Wirthshaus zu halten, mustö in der Folge zu den obrigkeitlichen Befugnissen gehören cl). Auch findet man leicht den Grund, warum alle Fremde anfänglich als Knechte angesehen wurden. Mit ihrer Haut konnten sie damals noch wenig bezahlen, und man borgte ihnen darauf das Geleit nicht wie jetzt. g) Deswegen wird der Hausherr prczzzriw ssamiliw ssclejuf- sior genannt in ID. (mrui II. 8. Diese Bürgschaft liegt auch schon in dem System einzelner Wohner. Wie denn überhaupt die Lehre von dem Wehrgelde ganz systematisch, und von dem größten Einfluß in die deutsche Rechtsgelehrsamkeit ist. So wenig einer schädlich Vieh auf die Gemeinheit laufen lassen darf, ohne den Schaden zu bezahlen; eben so wenig kann er unsichere Leute hegen, ohne für sie einzustehen, und sie wenigstens dem Beschädigten darzustellen, uoxa-flare. (chrilibet ssouro babeat ssinm trflejussioneiri et siflejussnr illuui aä guochibet jus chrcat et cussofliat. ID ssclAnri II. 6. ()ui voluerit le teuer! xro libero, sst !u ^leAio (?u!l. Loug. I.. 64. b) 8! erster Abschnitt. 29 ch) 8> czuiü bolpitaverit privatum, poterit eum babers noäiibu8 clunbn8 tangnain bospitem — gnsin kl tertia nocsse cholpitani8 stusrit, chabent euin aci recssum tarignam cle piwpria ssnnilia blcio^varcii c. 27. beym v 11. x. p. 2L-2. Und dahin zielet auch das deut« sche Sprüchwort: Ein dreytagiger Gast ist jedem eine Last. Dieses Gesetz that eine seltsame Wirkung auf die Höflichkeit der Deutschen. Wenn ein Gast von ihnen gieng: so wurden sie monftratc>re8 ^roxiini cholpitii et comite8. (? 21. Denn wenn der Fremde unter dem Wege zum nächsten Nachtlager etwas verbrochen hatte: so wurde der erste Wirth für ihn haben bezahlen müssen. c) Und dies ist vermuthlich die Ursache warum der Gast chossi8 hies. Wie der Fremde endlich in den KönigS- schutz kam: genoß der König des Wehrgeldes ; und da folglich der König fast sein ganzes Haupt hatte : so beerbte er ihn auch als Knecht. ä) Weil keiner als derjenige, der die gemeine Vollmacht hatte, die gemeine Bürgschaft beschweren konnte. Und in dieser Hinsicht gehöret der Jndenschntz ml reoaüa; Die Regalitat des Geleits, des Schutzes:c. beruhet darin, daß ein Fremder auf gemeine Rechnung ohne Bürgschaft geduldet wird. Und wer hatte ein Wirthshans halten wollen; wenn er dein Staat vor alle aufgenommene Gaste haften müssen? H. 18. Einige Folgen hieraus. Das eigentliche Wehrgeld a) eines Erschlagenen geZ hörte aber dessen nächsten Verwandten!)), wenn er keinem Herrn angehörig gewesen war. Diese waren jedoch nun auch dagegen verbunden, für ihn zu haften c); also daß der zo Aelteste Verfassung, der Gemeinheit eigentlich nur die Währbürgschaft gegen Benachbarte oblag. Vermuthlich liegt hierin der Grund des Miteigenthums, welches eine sächsische Familie zusammen an allen Gütern hatte; und warum ein Herr ohne ihre Bewilligung solche nicht veräußern, vermachen und beschweren konnte. Denn ihre Bürgschaft würde sehr gefährlich gewesen seyn, wenn sie nicht gleichsam ein gesetzmäßiges Unterpfand, oder jenes Miteigmrhum daran gehabt; oder wenn auch nur die Vormundschaften eine andre Linie als die Erbfolgen gehalten hätten. Die Entlassung aus der väterlichen oder herrlichen Gewalt, war gewissermaßen die Aufkündigung der bisherigen Bürgschaft. Sie musie daher öffentlich geschehen; und eine Veränderung 6) in der eingeführten Erbfolge sehr schwer, und ohne eine allgemeine Einwilligung nicht vorzunehmen seyn, weil die Ordnung der Bürgschaft dadurch verrücket wurde. Wie die LeibsSsirafen auskamen, und Hofrecht, Völkerrecht wurde, mogte diese Nothhaft der Verwandten mit Recht das grausame Gesetz e) der Sachsen heißen. s) Was der Priester bekam, konnt« die Versöhnung oder Sühnde; das was der König oder der Staat bekam, ein Brüchte; und was die Verwandte bekamen, Wehrgeld heißen. Allein die Schriftsteller nennen ems dnrchs ander >veriAeIclum , und man sieht leicht, wie sich diese verschiedene Begriffe verwechseln können; da im Grunde alles von der Wehrung kam. d) Luleipere t.mn eAzmrrttrAr leu ystris leu pmyingui Hnanr Wre/s elf. lßec implncabilss äu» raut. lmimr eniin etiam bomiciäiuui certo ar- mentoruin ve! pecorunr numero /stt/- si. e. vveriZeläuin) D^,c. Q. 21. erster Abschnitt. c) blormevxl in Obs. lur Gernr. 1. z. und andre finde» dieses Gesetz hart, weil solchergestalt die Unschuldigen für den Schuldigen bestraft wurden. Allein einmal hatte die Bürgschaft durch das Wehrgcld seine bestimmte Gränzen, und war in den mehrstcn Fällen gesichert. ES verpflichtete den Vater zur guten Kinderzucht, und den Herrn zur Wahl eines guten Gesindes, verknüpfte die Verwandschaften, verhinderte die Hegung unsicherer Leute, womit setzt oft ein Land beladen wird; und der Staat haftete mit Recht in. lubsichnm, wenn er Landstreicher ohne Bürgen duldete. Uebergab er einer Gottheit, oder einer Obrigkeit die Vollmacht, auf die gemeine Bürgschaft Geleit zu geben: so war dieses seine Schuld. Kurz die Ungerechtigkeit dieser Verfassung entstand nicht eher, als bis gewaltige Herren Lander eroberten, die ursprünglichen Contrahmtcn in Unterkhanen verwandelten, und Leute für einander hafte» lassen wollten, die dazu ihren Willen nicht gegeben hatten. Mit der Monarchie muste also dieses Gesetz nicht lange bestehen können. 6) sslerecles successore^us sui cuicsue liberi; et nuss Imn relsameutmu. 8i liberi non suut ^zroximus Arachi8 in successione srarrcz; piatrui; avunculi. 17 /c c. (f. 2O. löluiluz Iwreclem luun> cxIwreUeni saciat. /.I. 8axc>n. 54. beym 1.10 r ^ Ln. p>. 478. In Dannemark wird noch setzt des Königs Erlaubnis zu einem gültigen Testament erfordert. c) Der lex crucleÜllnna 8axonuin, welchen König Ludewig der Fromme aufhob, ist bekannt; man streitet aber über dessen Inhalt. Ich vermuthe daß die Aufhebung in bessern Latein, sonst aber in terrninis GInl- Ueberti II. reA. braue. gefaßt gewesen: Os ftcuuiciclic» ita jussinrus »bservati, vr cjuicuncp.ic austi tenisra» ric» alium sine causa occicierit, vita: ^criculun: se- riatur; et nullo ^retio reUemtionis se reäiinat ant z2 Aelteste Verfassung, gut oomyonat. bck li siorlitan couvenerit, vt aci so!utic>neir> gui-igue llelcenclgt, »«//«/ rt am/c/z «' sck/»r>/?k Xilr gui ^rsosiimse» rit ei aüguill acijuvare luuirr Weri^elchuri c>mu!uo coiupousc. ()u!a julluin ell vt c^ui injullo nvvit occiciere chscat julie morirs. Lgp. I. iZ. beym iu I.I» blciirlunäi H f. wird den Verwandten daS deuelrcimn clerelinguench boiniciclom unter dem Bedinge gestattet, daß sie ihm kein Essen undTrin« ken reichen, und auch an seinem Wehrgelde keinen An« theil haben sollten. Im Stift Osnabrück verlohc sich das Wehrgeld im XV 8wc. wovon zu seiner Zeit. Im Dänischen wurden im Jahr 1540 die Verwandte von der Mithast befteyt. S. « L1xk 1 cn in der Nord- fres. Chronick III. 5« x. 246. H- ^9« Nebst der Nothwendigkeit, die Brüchteil-Taren festzusetzen. Die richterliche schwankende Willkühr wurde zugleich durch das Wehrgeld ungemein verhindert; und um der- selben endlich auch nicht den geringsten möglichen Raum zu geben: so wurden alle Wunden nach der Maasse berechnet, alle Glieder auf das sorgfältigste gezählct, und jedes zu einem besondern Anschlag gebracht. Der Richter behielt nicht die Macht von dem linken Zähe auf den rechten zu schließen a). S> in Amt war die Gemeine zu fragen b); und dieser ihre Pflicht, Recht nach der Abrede zu weisen. Aus einem hartnäckigen Triebe zur Freyheit verbannten sie alle moralische Bewegungsgründe c), weil Einbildung und Laune zu viel dabey würken. Sie duldeten keine geschriebene Gesetze, und überall wo dergleichen eingeführet wurden, geschahe es von Obrigkeiten welche die Gesetzgebende Macht des Volks untergraben woll- erster Abschnitt. zz wollten lü). Denn so bald ein R ckiter die Gesetze und nachwärcs die Rechtweisungen und Auslegungen m einem Buche hatte: so fragte er nicht das Volk, sondern sein Buch und zuletzt fremde Ausleger und- Rechte. Das Archiv der Gesetze war in dem Gedächtniß aller Männer e). Die Markgenossen haben sich allein bei? diesem Rechte erhalten; weil das Märkerrecht nie beschrieben und durch das Römische nicht ist ersetzet worden. 2) Die ganze alte Nechtsgelehrsamkeit schien keinen wichtigern Gegenstand zn haben. 8i sznüex abscinclaturXX 8cil. 8i psllicis unA»i5 abscincimur l!l 8o!iclis einenäetur. 8i guis inäicem clioitum Vlll 8c,!. etc. beym vvii-ic. p>. 5. Und man findet dergleichen fast in jeder alten Dorfordmmg. S. LmA. rir. Xl. ^.48. fiaj. lir. z.c. I ID Uip tit. 1. 2. I.I.. ssris. tit. 22. 8ül. tit ly. etc. Man lacht setzt über dergleichen alte Gesetze, und laßt sich dafür von jeder Obrigkeit als ein Knecht »ach Willkübr strafen. Es wird aber kein Land seyn, worin sich nicht noch eine gewisse Brüchtentaxe findet; so daß z. E. eine Ohrfeige, ein Schlag w. seine gewisse feststellende Geldstrafe hat, welche ein Beamter nicht erhöben soll» S. von ungewöhnlichen Vrüchten in den Bischöflichen Osnabrückschen Capit. beym Xu, es z. in ap>p>, p> z. 8s. Das Geschichtgen von der Ohrfeigentaxe zu Rom, da einer für 25 tVsies allen Leuten ins Gesichte schlug, beweiset das Alterthum dieser Taxe, und auch wiederum dieses, daß dasjenige was bey einzelnen Wohnern gut ist, sich in der bürgerlichen Gesellschaft nicht schickt. b) Der Schatten des damaligen Richterlichen Amts zeigt sich noch in dem Pfandspiel. Der Richter frägt: was soll der thun, dem das Pfand gehört? MöserSOsnabr. Gesch. l.TH. C c) Man 34 Aelteste Verfassung, c) Man siehet, daß ein Genie das Wehrgeld erfunden habe; und man würde die Alten für sehr dumm ansehen, wenn man glaubte, daß sie c^ugntitateii'. acssianem mora- lium nicht gekannt hatten. Allein in ihren Nechts- weisungen haben sie nicht leicht darauf zurückgesehen; und die Gefahr hat ihnen geahndet, welche die Feyheit dadurch erlitten hat; daß man dem Richterlichen fl,r- kitrio hierin so viel nachgegeben hat. ck) Alle geschriebene Gesetze der Longobarden, Franken, Sachsen, Gothen, Burgundier w. sind von Obrigkeiten die ihre Herrschaft festsetzen wollen, befördert worden; wie der Augenschein zeiget. Es ist sonst merkwürdig , daß die Angelsachsen auch nicht einmal die Straffasten der Bischöflichen WiLkühr überlassen wollten. S. den lnocssnw nrr^oireiräi ^cenitenlisirr iirter I.I.. TaÜAmibeym XV i n x. oder XV» u l- oc> ^>. 71. Die Fasten sind darinn ans jedes Verbrechen bey Jahren, Wochen und Tagen zu Recht gewiesen. Und IXlo n? e 5im Tssr, cle I^oix XI. 6. bemerkt mit Recht, daß die Angelsachsen diesen Geist der Freyheit aus den deutschen Wäldern mitgebracht hätten. e) Daher war es unmöglich einen Mann ausserhalb seiner Heymath zu Recht zu stellen. Man muß aber auch voraussetzen, daß er auf ein frey Geleit reisete und nicht als Knecht verurtheilek werden konnte. Nicht blos Gesandren, sondern alle geleitete Personen gemessen billig dieses Rechts; und im H. R. R. alle öffentliche Bediente. Blos als Knecht kann einer ausserhalb seinem Vaterlande verdammet werden; und in dessen Rücksicht heißt eS: b'ereAriu.a juciicia ASlrerali ssmKlvlre j?ro- ssitzamu5. (Xiia inclizmmn eil vt ab exteriris jucii- cetur, cjui vrc>vinLi?.1e8 et a sie e!ez ciebst liabars juäiLS8 S. t^5!5!ZcziLi> Lo!I. La^it. Oarttli Xl' et I^uci. I?. VU. 2zc>. §. 25. erster Abschnitt. Z5 Vo>! den eigentliche» Genossen der zweyte» Vereinigung. Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, dop man diese Vereinigung cineMulUiletl), und deren Eingesessene auch wohl Männer t>) genannt habe. In der Mark nennt man noch jetzt die gewahreren Genossen Manner oder Erbmänner. Es ist weiter fast nothwendig, daß einzelne Wohner, welche sich wegen Leib und Gut vereinigen und verbürgen, aus ihrer Vertheidigung eine Hof- oder Erbelast c) machen? indem es sehr unbillig seyn würde, jeden Kopf mit gleicher Last zu beschweren. Diese Erb» last kann man mit Recht die Wrhre c!) und diejenigen denen sie obliegt, Wehrer hessscn. a) In den Wörtern Lermama, luALrmama, Larama. nia era. vertritt unser heutiges Reich. Und der Unterscheid zwischen beyden ist wo!>l; das jenes ei, 5ien freyen; dieses einen bedeckten Waffenverein anzeiget. In zenein ladet der erwählte König oder Heerführer die Männer zur Heerversammlung ein, und diese Ein- ladung heißt Libertatis nuten: vitium eil, vt /u/s? LouvLuiuut. , chranc. cit. chverif. v. iu Zlosts acl Lap. beym V2 D !I. giebt uns den Schlüssel davon in folgenden: chrius per inimniuas veniebaut, exeoAiraveruut guiciam vt C 2 per z6 Aelteste Verfassung, per dannos venirent sä pilacita; ^usss j>roptcres nicliu? esset, ns ij)ss>s alterutrmrr svlvc- reut, /^or k-^ro ^er/mter rik ^e??z?W«e «rr»'^c- »-,»?. Das heißt auf gut deutsch: die Amlsbrüder vertagten sich bis dahin bey Strafe einer Vierteltonne Biers, welche sie unter sich vertrunken. Der Eildc- meister aber ließ sie nun bey Strafe des Bannbruchs aufbieten, damit er das Geld allein behielte. Dergleichen Veränderungen erlebet man noch diese Stunde bey den Holzgerichken. An einigen Orten werden noch jetzt die Edelleute blos avisirt und nicht citirt. S. Deklination etlicher Personen so durch die Bischöfe von Würzburg mit avikainenten :c. Struvens Reichsarchiv. I'. III. p. z zo. k) Spater hiessen sie kVriinanni, liberi lssrimanni. S. D u ssvzx v. ^ a) Wenn z. E. hundert Höfe an einem austretenden Flusse liegen: so wird jeder Hof, aber nicht jeder Kopf, zur Unterhaltung des Deiches verpflichtet seyn. Natur und Billigkeit bringen dieses mit sich. Ein anders ist bey ziehenden Völkern, wo keine Höfe, fondern Leiber zu vertheidigen sind. Die Sueven standen auf ziehenden Fuß, weil sie mit ziehenden Völkern zu kriegen hatten, und daher ihre Wehre verstärken »nisten. ss) Wehre ist allezeit tntela et cletensso; diese giebt das capnt civile; und sie macht valorem. Kinder und Knechte sind non valenrz in öffentlichen Lasten. Ein Mann hieß daher auch Wehr. ^nAloss (Zotll. etc. alles zu verstehen von dem Manne capite civili p>rse6ilu8. Wir haben diese Begriffe mit der Freyheit verlohren; und man fühlet cS auch bey dem ersten Buche der lnssitntionnm ^nssin. daß die lateinische Sprache einen gleichen Verlust erlitten, und keine Worte hatte, jene unterschiedene Verhältnisse in erster Abschnitt. 37 statu politico auszudrücken. Vir ward schon wie unser Mann von jedem Menschen männlichen Geschlechts gebraucht; die Begriffe des Tribonians kämpfen vielfältig mit seinen Worten. Er kann seinen Plan äs Iris gui ffii vel alieni jnris lunt, aus Mangel des Ausdrucks so wenig erschöpfen als gehörig verbinden. §. 21. Bon ihrer Kricgesverfassung. In Rücksicht auf den Krieg war die MantM eine Heermannie a) oder ein Heerbann b). Und weil dazu niemand einen Knecht an seinen Platz schicken mogtec): so war der Stand eines Mannes 6) oder Heerman- nes nothwendig ein Ehrenstand. Wenn sie auszogen, geschahe es unter der Fahne Gottes e); und nicht unter der Fahne eines Herrn. Ihr erwählter Richter zu Hause war ihr Oberster im Felde. Sie dienten, wenn man es einen Dienst nennen kann, ohne Eid und ohne Sold; und fochten für ihren eignen Heerd; Bruder bey Bruder, Nachbar bey Nachbar 5). Der Richter mahnte sie auf, ohne Gebot A); und der Priester war im Nah- nien Gottes der Generalgewaltiger ti). a) S, §. 2O. n, a. b. b) Das banriire folgte dem inannire; der lckeribariimz der /rrimauia; und der Bannalist dem Mann. c) Wenn es erlaubt gewesen wäre, einen Knecht an seinen Platz zu schicken; so würde des Nichters Knecht bald die Stelle des Obersten vertreten haben. Der Wehr oder Mann muste also selbst kommen, und der Kriegesstand ein nothwendiger Ehrenstand werden. ck) Mann muste auch daher ein Ehrenwort seyn, weil eS in der zweiten Periode, wie der Lehndienst den Heer- C z bann z Z Aelteste Verfassung, bann verdrängen hatte, dem sehumanne gegeben wurde. Gleiches Schicksal hatte Bar oder Baro, unter den Franken, indem es in eben dieser Periode, dem Ko- nigsleut beygeleget wurde. c) kiKAies et signs guwclnm cletrasskn lucis in ^rrelinin berunt. ? n L. L. 7. Ickine veterannruin coliortimn stgna; inNe clepromtw sslvis luciügue verarmn iinu» Aines, vt z'm>e Mo/ e/?, —- obNu^ebeLerant obsellos. Issift. IV. 22. L) i^on casius nec siortuita couglobatio tnrmam nut cunemn ftwit, 5e6 siainiüw et prn^iuguitates. D/rct. t?. 7. Bey dieser Voraussetzung musien z. E. alle stigueniors alle Lanzknechte, alle vrgAvner in einem Bezirk zusammen wohnen. Ich vermuthe aber doch, daß dieses nur in der Susvischen Verfassung(S. §. ?.) statt haben können Und in dieser mogten auf solche Art die Longobarden insgesamt einige Cantons Lanzen- trager ausmachen. Denn UrmAvbarciuZ ist und eine Lanze ist ein uraltes Gewehr der Celten, I) 10 r>. 81c. v. (Z ic 1. r.. XV. 20. Weil die Macht der Infanterie damals auf der Lanze be- ruhcre: so mogten sich die Longobarten leicht in Ansehen setzen. U ^ L. (?. 40. A) S. H. 2O. n. 2. Ir) S. §. 14. n. 2. §. 22. Und Achnlichkeit mit den Markgenossen. Die Manme mogte im übrigen nach der Mark gebildet seyn. Die Versammlung geschahe unter offenen Himmel, der Richter wurde erwählt 3), das Recht von den Mannern gewiesen, und das Urtheil mit gemeiner Hülfe vollzogen; die Ausschließung au6 der Gesellschaft war erster Abschnitt. Z9 war ihre letzte Befugnis, und der Mann blieb in seinem Hause Anfangs noch immer sicher b). Weil aber nicht alle Sachen vor den jährlichen feststehenden Versammlungen abgethan werden konnten: so schöpften sie einige weise Männer aus ihrem Mittel, mit welchen sich der Richter öfter versammle», und die Streitigkeiten entscheiden konnte. Man hieß dicstn engern Ausschuß Schöpfen. Da diese nicht anders als aus ihrem Mittel genommen werden konnten: so muste ein Schöpse nothwendig ein Mann seyn, und seine vollkommene Wehre besitzen. Da weiter keuie Buchstaben im Gebrauch waren: so mußten alle gültige Handlungen vor Gerichte oder doch vor einigen Schöpfen c) geschehen, und in Ewigkeit richtig seyn, wenn sie über aller Männer 6) Gedenken nicht anders gewesen waren. Es mußte lediglich derjenige Zeugniß geben können, welcher dem Gerichte beywohnen konnte, folglich seine Wehre besaß. Und wie endlich der Gebrauch aufkam, sich zu gewissen Sachen einen Richter zu wählen; so musten in der That die dabey befindliche Zeugen, erwählte e) Schöpfen, und die deutschen Zeugen von den christlichen Zeugen gar sehr unterschieden seyn. a) bssi^mitur in iisstom conciliis et Principes (Vorstellet) gui jura per pnAos vicosgne recläunt. Len- teni ftn^nlis ex plebe conütes conliüum et antbo- ritas aäftmt. 1' c:. (?. 12. Die Ursache warum diese Wahl in concilüs majoribns geschahe, wogte diese seyn, weil die ganze Nation wissen musie, wie die gemeine Botschaft, welche von einem Vorsteher zum andern gieng, das Jahr durch laufen sollte. Auf gleiche Art muß jetzt der Beamte wissen, wer das Jahr Bauerrichter sey. Denn an diesen werden die Befehle gesandt. Der numerus contcuarins scheint sich, auf C 4 die 49 Aeltcste Verfassung die enreAiinoutirten Suevcn eher als auf andre zu beziehen. Diese centeui conUtes sind keine Schöpfen, sondern der ganze Gerichtsnmsiand. So bald alles versammlet ist; höret die Vollmacht des Ansschnsses auf. Am Gödinge, am Holtdinge !c. giebt eS keine Schöpfen, weil es jährliche ungebotene Dinge sind, wobey jeder erscheinen muß. Ein anders ist beym Bot- tinge, beym Gowgerichtew. vor welchen bloß verbotets oder verabladete Personen erscheinen. b) Die Noth brachte endlich ein Gesetze hervor, daß man bey den Sachsen einem LorUumaci das Hans anzünden, und ihn auf solche Art heraus bringen konnte. S. §. 26. n, e. Allein man dürfte ihn nicht heraus holen. c) S ID, bkiotar. et Taärici K. 16. etc. 8 cr lL «, nttk 1. sie jure 8uec>n. c. 5. ä) Dies ist die deutsche Verjährung nitra ftnminnm, i. e. Dingpflichtiger Männer memoriam. Man sieht daher auch leicht den Grund, warum keiner Zeuge seyn konnte, als wer zu demselben Dinge, wofür die Sache gehörte, pflichtig war; und warum folglich jeder Zeuge eine Wehre oder Erbecht (Orfacht.) eigen Gut besitzen muste, weil er sonst kein Dingpflichtiger seyn konnte; und warum diese Art der Verjährung bey den Römern, welche Buchstaben hatten, und in den Zeiten, worinn man Gerichtsscheine nahm, minder erfodert wurde. Die christliche Religion, welche das Zeugniß des Menschen dem Zeugniß des Wehren gleich gemacht, con- trastirt besonders mit diesem Theile der deutschen Rechtsgelehrsamkeit. e) Der deutsche Zeuge ist ein 8cabirm8 eleAus. Und ein erwählter Richter mit dreyen solchen Zeugen, gab ein gerichtliches Document, nachdem jnciex cuin tribur icsistnis aä kiAurmr» jucÜcü genug war. §' 2Z. erster Abschnitt. H. 2Z. Noch einige allgemeine Anmerkungen darüber. In Suchen welche nicht durch die ordentliche Versammlung, du.chs Geschreys), oder durch schöpfenbare Manner erwiesen oder entschieden werden konnten, musten sie ihre Zuflucht zur Gottesprobe und zum Gotteöurtheil nehmen. Und vielleicht fuhren sie damit sicherer als wir mit unserm ReimgungSeyde b>). Auch darinn zeigt sich der Geist der Freyheit, daß sie zweifelhafte Sachen lieber durchs Loß c), durchs Wiehern eines Pferdes und durch das Geschrey der Vögel, als durch Weisheit oder Willkühr entscheiden lassen wollten. Oessentlicheck) Verbrechen kannte man nicht, und öffentliche Ankläger e) noch weniger. Dagegen aber war der beleidigte Theil zurKlage oder zur Fehde verbunden 5); eine kluge Wendung A), um den Folgen vorzubeugen, welche aus ihrem Grundsahe: Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter, entstehen konnten. Wer eine Beleidigung einsteckte, wurde wie der Schuldige verbannt. -,) Die ordentliche Versammlung geschiehet llstc» clic et tein- zoore. Das Geschrey aber ist die ausserordentlich zusammen gerufene oder zusammen geschriebene Versammlung. Eben so ist ein Göding von dem Schreygö- ding unterschieden. Wir sprechen jetzt noch: der Glockenschlag für die Eingepfarrete. b) Die Alten creditirten nicht so viel auf Gottes Lang, muth als wir beym Eyde thun. Wir suhlen dies in der Warnung für den Meineyd, worin man die zeitlichen Strafen geschwinder kommen laßt. Der Mensch will den Meyneidigen bey lebendigem Leibe schwinden sehen. C 5 c)^us. 42 Aelteste Verfassung, c) t^nssicia lortexgne vt gui maxinre obstervant. ?ro- ^rlum guogue Aentiz eguornm ^rassaAM et Iiinni» tus obstervare. r ^ c. (?. 9. io. Diesen Glauben nah- ret die Freyheit. Ein Cäsar läßt die heiligen Vögel vertrinken, wenn sie nicht fressen wollen. Mit Christi Geburt sollen alle Orakel aufgehöret babcn. Allein Christi Geburt fallt in die erste Zeit der Römischen Monarchie. c!) In angehenden Staaten ist erst alles 6eli6ium pri. vatuin. Dieses hängt dem neuen Bürger aus dem Austande, worinn er einzeln wohnte, »och lange nach. Bald wenn das Band des Staats zu seiner Vollkommenheit gediehen, wird alles als eine Beleidigung der öffentlichen Ruhe betrachtet, und clslicssmn pubü- cum; zuletzt aber criirum liesse majessatis. Syllck machte schon viele guasslicmespmblicaz und Cäsar muste solche nothwendig vermehren I. 2. H. za. lss cle 0. I. Jene Gradation zeiget sich in der Geschichte aller Staatsverfassungen. c) Der accusstur pmblioos und die acssiones p>c>^)ularez entstehen gemeiniglich am Ende der ersten Periode einer bürgerlichen Verfassung; der pmoaellus iuguilitorms aber zu Anfang der letztem, wenn der Despotismus Wurzeln fassen will; und Hofcecht gemeines Recht werden soll. s) Immicitias sssscipere e/?. ). Nicht jeder Freygelassener erhielt die Rechte eines Mannes, und wer sein Gut von einem andern hielte , mußte Stimme und eigne Wehr verlieren. a) Der Unterschied zwischen wehrigen und unwehrigen Gute; hat sich wie der iuter resiuauechi et uec man- cchi verlohren. Und zwar aus gleichen Ursachen, wie sie denn auch wohl von einerley Beschaffenheit sind. Ans dem Italiänischen Grunde und dem Hofgewehr haftete eine Zeitlang das ouus ckeieuliouis ^ubliew allein; und keiner als ein wehriger Mann, civis Kommaus, konnte solchen besitzen, weil alle andre Hände iriauuz martuw waren. So bald man aber anfieng den mo- ckum (lekensionis ^ublicw et coutributionis zu verändern; verlohr sich der Unterscheid iuter res iimucchi et nsL nmuechi. Und dies ist auch der Fall in Deutschland, nachdem der Köttenvie der Erbe ack ckefeniiouem 44 Aelteste Verfassung, publicam steuret ; und der miles ^>er^etuus für den Wehren ficht. d) Ich bemerke dieses nur gegen diejenige/ welche den alten lkmmn inAenuitstis lediglich nach der Geburt abmessen. In Städten und z. E. zu Rom konnten emuncssuti maiiumM lgtiui und cieciitü zeitiger das Bürgerrecht erlangen. Die Art in Städten zu wohnen, zu leben, sich zu bereichern, und oneru eivica zu tragen, ist aber sehr von der Art einzelner Wohncr unterschieden. Und ich sehe noch nicht, wie bey letztern der Sohn eines inZenui, wenn er nicht auf der Wehre geblieben, sein Geschlecht in Ehren fortpflanzen können; oder warum er die gemeine Landesverlheidigung tragen sollen , falls er kein Wehrgut besaß. Ehre und Wehre, Konus et onus können nicht wohl getrennet seyn. H. 25. Dritte Vereinigung zu gemeinsamen Staaten. Wie sich mehrere dergleichen kleine Verbindungen oder Mannien ihrer Sicherheit wegen zusammen thaten, und einen Staat bildeten, verfolgten sie fast denselben Plan. Eine Mannie hatte so wenig der andern als ein Hausvater dem andern zu gebieten s). So viele Mannien, so viele unterschiedene Versammlungen, Rechtsfindungen und Rechte; eben wie noch jetzt in unsern Marken, welche zwar zusammen in einer Staatsverbindung stehen, ihre Markver- sammlungcn aber nicht gemein haben. Die von ihnen bisweilen erwahlete Könige, so lange sie nicht gesalbet waren, hatten nichts mehr im Grossen als die Richter im Kleinen. Ehre, Leib und Erbe eines Mannes waren ihrer Erkenntnis nicht unterworfen b), auch selbst im Heerzuge nicht. Die Verbannung c) war auch hier alles und jeder Staat war oder hielt sich nicht weiter berechtiget. H In erster Abschnitt. 45 s) In pace nullu8 commnnis lnaZissratus. k. (Z. VI. b) Weil die Strafe, so der Priester im Heerzuge auszuüben hatte, nicht clucis jullu icci veint Oeu impö- ranto geschahe. ? ^ n. (? a 7. Die Salbung scheinet mir der acssuü lznribolitus zu seyn, wodurch die priesterliche Gewalt den Königen mit Bewilligung des Volkes übertragen worden. Vollkommene Könige waren Priester und Könige zugleich. Kex Ancus rex illem bominum xbcekigue lsceräoe. vik«. i^en. lll. Wobey sewvrvs anmerkt: majormn eratsswccon^ Inetucscz vt rex etiain eilet iaeereIc>ntiircatum maxiinum, welches vermuthlich zu dem Tittel Heilig Anlaß gab, da die Römischen Schriftsteller keine rechte Ursache davon anzugeben wissen. Gesler in seiner Rethorik Strasburg 149 z. unterscheidet noch spat gesalbte und gemeine Könige. Der impetus yuaii eil- vinuz, welcher den Priester zur Strafe berechtige» muste, scheinet einen gleiche» Grund mit unserm Dei ^ratia zu haben. Denn ob zwar r, VllLXVIL m Lonim. aci aur. buliam. 1". 1. j). 8- solches für eine Erfindung der Pfaffen halt: so ist es doch weit wahrscheinlicher , daß es die nota cssaracsserissica vel cujnzlibet uiterius su^remi äireälorü sey, und daß der Herr, der solches aus seinem Titel laßt, titu» lum possessinnis iuw verandere. Denn die Herrschaft über Knechte oder das ciominium hat keine Zra- tiam Oei zum Grunde. Die Manner oder Wehren stehn lediglich unter einem Herrn von Gottes Gnaden, der 46 Aelteste Verfassung, der sie iinpetu gnall ciivino verurtheilet und bestraft, anstatt daßKnechte a D^nunis innpetu et ira impune i- ^ o. (7.25. gelödlct werden können. Ein Herr von ganz Europa würde kein König seyn, nicht gekalbt, nicht gekrönt, und nicht gelmldigt werden. Die Unterlassung der Krönung verwandelt reAiruin in Ooininium. c) Ein Reichsfürst kann noch jetzt auf dem Reichstage bloß aus der Gemeinschaft des Neichsfriedcns gesctzet werden. Wenn man ihn hiernachst weiter verfolget t so geschiehet es jure belii vel cnriw. §. 26. Vom Adel. In dieser dritten Vereinigung zeigen stch Edle und Männer oder Wehren. Dle Rechte der Letztem ha» ben wir bisher gesehen. Allein es hält schwer den Ursprung der Erstem anzugeben. Jnögemem macht man olles zu Herrn und Knechten, um einen bequemen Plan zu haben; oder man glaubt, derKriegesstand habe gewisse Menschen geadelt. Ersteres ist falsch, und Letzteres unbestimmt. Es giebt kriegerische Nationen ohne Adel, und in Deutschland hat der Wehr a) zu Fuss? und zu Pferde gedient. Das Wahrscheinlichste ist, daß die Officierstcl- ien im Heerbann erblich geworden b>), und die von ihnen besessene Güter damit zugleich einigermassen erhöhet sind. Dieses wird sich überall zutragen, wo nicht für Sold, sondern von dem Landeigenthum«, was einer hat, gcbie- net wird. Der Sohn eines Heerführers oder Haupt- manneS kehrt ungern zur gemeinen Reihe zurück, und der Hof, auf oder an welchen sich die umliegenden Hofgesessenen eine Reihe von Iahren versammlet haben, worauf erster Abschnitt» 47 auf vielleicht eine Burg oder ein Rüsihaus für die ganze Gegend mit gemeinschaftlichen Kräften errichtet und unterhalten ist, und worauf sich die Rotte von allen dazu gehörigen Gemeinen befindet, wird immer seinen Eigenthümer zum neuen Hauptmann empfehlen. Wahrscheinlich hatte man auch demselben, es sey eine zum Unterhalte oder zu Ehren, verschiedene Vortheile und Vorrechte eingeräumet, die sich von des Hauptmanncs Sitze eben so schwer als Lehn vom Erbe trennen liessen. Die Anzahl dieser Edlen konnte so sehr gros nicht seyn. Wo man einen König nöthig hatte, erwählte man denselben aus ihnen c), und hielt sich aus obiger Ursache gern an die Familie, der man einmahl gehorcht, und geopfert hatte, Ihr Recht bestand in einem erhöhekem Wehrgelde 6), und im übrigen mogten sie in der Nationalversammlung zu Rechte stehn, oder man schied sich von ihnen durch das natürliche Kriegesrecht, die Anzündung des Hauses e) und ihre Verbannung, wenn sie sich einer schuldigen Genugthuung weigerten. Die mehresten unter ihnen hielten ihre besondere Truppen, welche man Gesslge scomitatus) nennets, und womit oft der König allein ausgemacht wurde, wenn es nicht der Mühe werth war, den Heerbann auszubieten. a) In der Suevischen Verfassung ist dieses wohl ausser Zweifel, und ein vernünftiger Mann wird die lvoos Renter in der Suevischen Avantgarde (S. §. 11.) wohl nicht zu einer Art von heutigen Edelleuten machen, Und zur Zeit wie die Römer mit 100020 Mann über den Niedcrrhein rückten, und nicht etwan allen Deutschen, sondern lediglich den Völkern in einem Theil von Westfalen und Niedersachsen, die blutigsten Schlachte» lieferten, wurde etwas mehr, als eine kleine beständige 48 Aelteste Verfassung, dige Reuterey erfordert, um die Römische Cavallcrie oll cortumen giirbiAuum zu bringen. ? ^ c. /Um. II. 2l. Zu Rom waren Lguires x«-r' und ein ge- meiner eguirurus, oder ein Bürgerbann zu Pferde. b) kloons patrum ineritu princip!« clicruationemetiam ucialelcemutis alliAnant 1° /r c:. (f. a, iz. c) k^eZe8 ex nobilitate. ? er sacorclotez — mox rex vel ^rin» ce^)8, jzrout ?ota8 Lnigue, j^ront nobilitas, jzrout äo» cuz, j)ront lacunclia ell, auciiuntur. (5.11. !r) ss.eAS8 ex nobilitate; 6uce8 ex virNite sunrunt —- er chice8 exeiu^Io ^otüi8 guain im^orio, ss ^romri ss ecurssicul; ss ante aeiein NAairt mliniratione ^rw- sunt. var; tüonne vaeroir ln e5r eleurice anst vvsoron alle ealstornaen. Zrv.°i lrill. eecl. V. 11. §. 28. Von dem Priester als Rationaibeamte». Der Priester war es übrigens welcher mehrere Manchen zusammen, und Edle und Gemeine im Gleichgewichte erhielt. Erstere waren durch die Menge leicht überstimmt; allein der Priester durste ein Zeichen übel deuten a), wenn er merkte, daß die Menge fehlen würde, und damit war die Versammlung vor damals aufgehoben. Vermuthlich geschahe dieses so oft als es die Klugheit der Weniger» erforderte. Da das übel gedeutete Zeichen allein die Ehre davon hakte: so schien diese Macht der Freyheit unschad- ich. Der Priester allein hatte das Recht jemanden in der erster Abschnitt. 5i der Versammlung ein Stillschweigen!)) aufzulegen, und man würde ihm dieses nicht überlasten haben, wenn man hätte ein Himmelszeichen dazu gebrauchen können. Der Priester war nothwendig Edel c). Denn wenn er zu einer Mannie oder zu einer gemeinen Versammlung gehöret hätte: so würde sich eine andre von ihm nichts huben vorschreiben lasten. Man muß ihn deswegen als einen unabhängigen geheiligten Nationalbcamten anjehn, der zwischen den Innungen gestanden, ohne zu einer einzigen insbesondre zu gehören ci). Ihr Kirchenbann war erschrecklich e). 8i l)i! prvbiibuerunt, nulla cle eaäem re m ennclein stiemconlultati», ? ^ c. ? omnchn? stere cemtroversti8 j)ichi!cis ^rivalisguo Druistw cviistlttiiint — 8i ste sterestirmo st ste stni- stns cuntroversta cst steccrirnut. — cwnz. ste 8. (?. Vl. Dies gilt nun zwar bloß von den Galliern, und Cäsar konnte mit Recht sagen, daß die Druiden daselbst sto lierestüme et stnibri8 richteten, nach dem der plebs daselbst in lervormn locuin gediehen war, und bereits in onria cloinini Recht nahm, mithin bloß von eidlichen Erbschaften, wobey sie die Stelle der Austräge vertreten moaken, die Rede seyn konnte. Von Sachsen aber gilt dieses nur mit gehöriger Ermäßigung. st) In dem bekannten lnsticnlo ^ o?aniaruii>8)en8 gehöret. Den vrdentllchen Lauf der Sache nach, hatte das Wild in den Markfrieden gehören, und der Holzgraf solches unter sein Verbot nehmen müssen. Weil aber solches nur eine Mark nmschliessen kann, nnd bey der Wildbahn sst erster Abschnitt. 55 in weitläufigen Gegenden und grossen Wäldern mehrere Marken und Innungen intcreßirt waren: so mnsie ein höherer Friede, welchen alle zu verehren schuldig waren, eintreten. Carl der Grosse und die christliche Religion sprengten den Gottessrieden, und so war es begreiflich, daß der bauuus rechus in locuin trat, und ubs^us violativue jnris ^rivalormu, eintreten konnte. c) S. Z. 21. n, ä Wenn ein Verbanntsr wieder in den Frieden aufgenommen wurde, so muste er der Parthey, dem Richter und dem Priester genug thun. Die letz, tere Genugthuung ist von der christliche» Kirche in die Kirchcnbusse verwandelt worden, wie aus der Folge zu ersehen seyn wird. Zv. Von der Religion des Staats und dessen Gottheit. Ich muß hier zugleich der Religion gedenken, in so fern sie ein Band des Staats a) war. Man verehrte ein allgemeines unsichtbares Wesen, und glaubte nicht, daß sich solches durch ein Bild vorstellen oder im Tempel b>) einsperren liesse. Der Grund dieses Glaubens lag aller Wahrscheinlichkeit nach darum, daß das Bild und der Tempel eines Nationalgottes auf der Erde keinen Platz haben konnte. Denn die Mark, worinn Gott seinen Tempel hat, erhalt bald einen Vorzug und leicht die Herrschaft über andre, wie die Erfahrung c) bey allen Völkern zeiget. Im Heerlager war ein bewegliches ä) Götterbild möglich und vielleicht nöthig, um unter dem Schutz desselben, einer vcrsamm'.sten unabhängigen Menge kraftiger zu gebieten und den Priester sichtbar zu unterstützen. D 4 a)wc>vs- 56 Aeltesie Verfassung, a) in seinen cvntrncss beschuldigt die Christliche Religion, daß sie diese Absicht zu sehr verlasse. Allein Christus ist auch der einzige von allen Re- ligiousstiftern der kein Reich von dieser Welt hat errichten wollen. b) Gwtcrmn negus combere piarietilms clec>8, neguo in vllam Iiunruni oris ssecicnn nssimilare ex nirnstine ooelostinnr arbirrarrtur. Dncos et nemnra ponleer.int, cioorumguo uominibus appellant lecre- ruin illnc! guncl 5e>Ia reverentia vicient. w c. (?. 9. c) Die Cathedrale beherrscht immer die übrigen Pfarrkirchen , und nothwendig mnstcn verschiedene Nationen sich zu einem Sprengel vereinigen, so bald sie sich zu emec irgendwo feststehenden Gottheit hallen wollten. Vbi reAnator llinnimn Daus, ibi cwtera lirbjeckn et 9a- rentia. w ^ e (?. Z9. Der Tempel im Stamm Juva versicherte diesem die Herrschaft, und ihn bauete der erste ruhige Monarch ans diesem Stamm. Bey einigen Nationen waren ein Haupt - Gott, und viele kleine Götter um ihn. Letztere stelleten vermuthlich die kleinern Im mmgen vor, welche sich dem Haupt Gott unterworfen hatten. Die Cathedralen wurden so gar eine Zeitlang bloß Heiligen vom ersten Range geweiht, und den darunter stehenden Kirchen nur Heilige vom zweyten Rang erlaubt. st) Das Bild der Isis bey den Sueven saß auf einem Rennschlff, und w^Li-r. (?. 9. schließt daraus ast- vocstmn esse reliAinnenr. Es könnte dieses aber auch eben so früh, und zumal bey einem ziehenden Volke, eine reisige Gottheit anzeigen. Die Bundeslade bey den Juden war bewegliäi, und wurde zuerst von einem Könige auf eine bestandige Stelle gebracht. Genug, daß eine allgemeine Natioualgottheit nicht Erd- und Nagelfest seyn konnte, ohne einer Provinz vor der andern einen Vorzug zu geben. H. zt. erster Abschnitt. 57 §. ZI. Von besondern Gottheiten. Deswegen aber konnte der besondere Gott einer Haushaltung, einer Innung, oder einer Mark, gar wohl sein Bild und seinen Tempel an einem verabredeten öffentlichen O ce Habens). Der Hausgoct, er mogte nun aus einer seltenen Wurzel oder aus einem andern Dinge k), wovor die Einbildung sich beugen wollte, bestehen, war dem Hausvater unentbehrlich um seine Per» son gegen ein zahlreiches Gesinde nothdürftig zu heiligen, und sich gleichsam eine Freystatt in seinem eignen Hause zu geben. In der Mark waren Gränzgöttcr, wie jeht Kreutze und heilige Schnacbäume gegen den Eingnf der Nachbaren.auch von gutem Nutzen; weil deren Verletzung so fort den Gottessrieden stören, und den Priester zu dessen Handhabung erwecken muste. Man trug auch einige Markgötter c) bey einer jahrlichen Versammlung auf den Gränzen der Mark herum, und im Christenthum kam die Heillgentracht an ihre Stelle. Die Mannie, da sie sich an keinen Baum oder Stein, sondern auf die Köpfe der Männer schloß 6), und folglich nicht leicht einige Gränzstrcitigkeiten veranlasset, hätte in ihrer innern Verfassung am allerersten einer besondern Gottheit entbehren können. Denn die einheimischen Streitigkeiten derselben konnten nach der Abrede leicht geschieden werden, und höchstens bey der Gottesprobe und dem Gottesurtheile besondre Gottheiten nöthig seyn. a) Ich habe in einer Dill', sie vet. Oallorurn et el zur Erhaltung ihrer Verfassung bey. Und der Adel c) insbesondre würde mit einer gemeinen Redlichkeit sich nicht erhalten haben, weil er fast durch nichts, als sem Wort verbunden werben konnte. Doch waren Schimpf 6) und Ehre ihre vornehmsten Mitte!; und man baucte weniger auf künftige Strafen e) und Belohnungen. s) Dies beweisen die schrecklichen Ceremonien, r^rcanug binc terror, lünälague iAnarantia, guiä lit Illuä czuacl tautum ^erituri viciont. L. 40. b) So wie wir jetzt die moralische Tugend zur Christlichen erheben. Man sieht dieses aus verschiedenen Stellen, wovon ich nur eine wegen der Spielschulden anfuhren willz Viälus volimtarigiir lervitntem sclit — ea cli In re ^rava ^ervicacia; ivsi (?. 24. c) Wenn die Fürsten sich jetzt nicht ans ihrer Parole eine Religion machten, wo wurden sie Credit finden? Auf die Hofmmg, sie durch die Reichsgerichte zur Zahlung zu zwingen, borgte man ihnen gewiß nichts. Eben so war es mit dem Adel. Sein Credit bcruhete ans seinem Worte. Der laäez limraatorum hat etwas ahnliches damit. Der ganze Handel fallt, so bald die Sicher- 6o Aelteste Verfassung, Sicherheit bloß durch Furcht für richterlichen Zwang und nicht durch einen tc>^ oder roa cko gewir« ket wird. 6) Ueo out sgcm säesilo sut covststnm ' irs «/o/o f-18 ; 1- ^ c. (?. 6 So kann ein Mann, der sich zum Einlager verschrieben bar, und nicht ei , .bey keiner üblichen Versammlung erscheinen. An Orten wo Wechselrecht ist, und man dem Edelmann, w° n sr nicht bezahlt, so gleich den Landreuter zuschickt, ist aber jene Redlichkeit uimölhig. Eben so unnöthig war sie in der Stadt, wo der Bürgemeister den Bürger geschwind zur Zahlung anhalten konnte. Und dies ist auch die Ursache, warum man nur eine adliche und keine bürgerliche Parole hat, und warum zu unser» Zei, ten, nachdem die territoria sich geschlossen, die adliche Parole minder in Betrachtung kömmt, weil ein jeder Gläubiger sich mehr auf das Hypothekenbuch als deS Schuldners Wort verlaßt. Zur Zeit aber, wie der Adel bloß einen Landfriederichter und keinen Schuldrichter erkannte, muste er alles in der Welt thun, um sein Wort zu heiligen, wofern er nicht seinen Credit verlieren wollte. In Spielschulden gilt noch die Parole, bloß aus der Ursache, weil kein Richter da ist. Jetzt kennt man fast nur noch ein Fürstliches Wort. e) Die Christliche Religion scheinet den Begrif von Ehre etwas zu sehr geschwächt zu haben. Doch sieht man an den Ouäkern und Herrnhutern, wie es ihr nicht an andern starkern Banden mangle, wenn sie nur gehörig angestrenget werden. So viel aber ist gewiß, daß künftige Strafen und Belohnungen, besonders nachdem die Vergebung der Sünden oft zu sehr erleichtert wird, daS nicht würken, was ein gegenwärtiger Schimpf würksn kann. Die Hölle macht keinen so lebhaften Eindruck, als eine öffentliche Kirchenbusse. §- ZZ. erster Abschnitt. 6r h° zz» Von den Leuten. So viel von den Edlen, Männern und Priestern, welche zur Nationalversammlung kamen. Alles was einem Herrn angehörte, oder unter irgend einer Gewalt, Hut, Pflege und Schutz stand, konnte darin unmöglich erscheinen, so lange die gemeine Vertheidigung dem Grunde anklebete, oder Pacht und Eigenthum hätten gleiche Lasten tragen, und einerley Güter gleichsam mehrmalen ver- steuret werden müssen. Em Mann hätte auch seine Knechte, Kinder und Freygelassene, welche ihm zu Dienst und Dankbarkeit verpflichtet waren, für seine Richter erkennen, und seine Wohlfahrt der Mehrheit knechtischer Stimmen unterwerfen müssen; eine Unanständigkeit wovor alle freye Völker jederzeit einen Abscheu s) geheget haben. Wir wollen die letztern. Leute im allgemeinen Verstände, nennen. g) Ehe die Römer Geld hakten und jeder Bürger noch von seiner Wortstatte dienen muste, war es etwas grosses Bürger zu seyn. So bald man Sold ausgeben konnte und Leute nöthig hatte, wurde es leichter Bürger zu werden, und man gab den libertim's latini« et 6e» chriciiü bald Stadtrecht; wie zuletzt die ganze Armee aus Söldnern bestand, wurde die Wortstatte ganz verdunkelt, und alles was man nöthig hatte mit dem Bürgerrecht beschenkt. Eben so geht es uns mit unsern Soldaten. Für Sold gehn zehn Söhne von einem Hofe in den Krieg. Wenn sie aber vom Hofe dienen müsten, so würde ein Vater vieler Kinder der unglücklichste seyn. Der Gebrauch des Geldes, und die Verwandlung des Natnralheerdienstes in Geldsteurm, hat unser ganzes System verändert. h' Z4« 62 Aelttste Verfassung, H. 34- Wo» de» freyen Leuten ritterlicher Art. Den Edlen und Wehren würde die Zeit zu Hause sehr lang geworden seyn, wenn sie die Waffen nicht anders als zur gemeinen Vertheidigung hatten ergreifen sollen s). Daher begaben sich ihrer viele, wenn zu Hause alles ruhig war, als Leute ms Gefolge, und zogen einem fremden Kriege oder einer Fehde nach. An? mehrsien aber mogten die jungen Söhne der Edlen und Wehren, vor welche ausser dem geistlichen Stande b) keine andre mögliche Versorgung zu Hause übrig war, diesen Weg erwählen, und man jagt nicht zu viel, wenn man behauptet, daß die Gefolge eben so w.e der spätere Dienstadel, den eigentlichen Knegesstaat der Deutschen ausgemacht haben c). Edle und Wehren als Landeigenthümer betrachtet, machten bloß den Heerbann aus, der einzig und allein zur gemeinen Vertheidigung dienet, und dergleichen Kriege sind sehr selten,, desto häufiger aber fremde Kriege und Fehden, woran jeder nach seinen. Gefallen Theil nehmen kann. Ausserdem aber wird der gen,eine Heerbann nicht anders als mit Mi?e in Bewegung geseht c!), und man bediente sich gern der Gelegenheit, denjenigen der ein grosses Gefolge harte, für Korn und Früchte zu dingen, daß er einen Krieg, welcher eine allgemeine Aufsitzung erfordert hätte, allein übernahm e). Diesem, der einen Schwärm von Verwandten und nothwendigen Müßiggängern um sich haben und solchen kleiden und ernähren mußte, war sehr damit gedient, und er konnte eine desto grössere Macht aus den Edelsten und Tapfersten der Nation unterhalten t), Aus der andern Seite ecster Abschnitt. S'eiis mußte der Heerbann ungemein sinken, wenn er solchergestalt weniger gebraucht, und folglich auch wenig in den Waffen geübct wurde. s) 8i civitaü, in gua orti bunt, louvu paee et otiotor> ^eat, j?Ierigue uobilium acioleleeutiunr ^etuut vitro es8 luttioues, guse tun', beiiruu aiiguocl ^eruut, uuia et inoreita Aeuti cjuies et staeiiius inter anci- ^itiki elgreleunt, inaAuumgue comitatum uou uiii vi beliocjus rueare ro i-r. ), Verpflichtung, Aufgebote), und Hofkriegesrecht, welches zwar auch von eines jedem seines gleichen im Gefolge gewiesen wurde, aber unter der Bestätigung ihres Herrn, und wie in den spätern Lehnhöfen. Nachdem das Hofrecht war, konnte einer Leib, Ehre und Leben verwürken, und die Gesetze mußten an einem solchem beständigen Hoflager, und bey so vielen täglich vcrfammleten müßigen Leuten unendlich strenger werden, als für einzelne Wvhner. a) ^la^urim comitatum vi beilogne tnentur. Uxi- Zuirt principis lui überaÜtats illiinr bellatorenr e- guum, illain cruentain viäiriLemgue braineain. dlaur epulw et guanguam incoorpti, larZi tarnen apparatus pro iiiperrelio ceclum a'/roia'. (? 14. Nimmt man an, daß der princepü beüatorenr egumn viäiriceirrgue brameam, als ein Krieges-Inventarium bey dem Tode eineS jeden, zurück genominen habe: so hat man den Ursprung des HeergewedeS, mor- tuarii irrilicaris. b) Luiri verumri in aciem, turpe priucipi virtnts vinei; turpe eoirritatui virtnteru prineipis rinn aclao. czuare. vero infairas in oirrnein vitain ae pro- brofuna, luperliiteur priucipi stio ex acie recebluls. 8uum ciebeueiere, tueri, stia epivcpie fvrtia stiäba Zlo- erster Abschnitt. 65 Aloria: eiu5 astiAlmre, ^rTLi^unm stiLramLutuni est. 0 1 ?. c. 1;. c) Man vergleiche obige Beschreibnng mit der vom Heerbann, L. 11. da heißt es: terciu« ciies ouncckiitiono ooenntium absumitur; vt tnrbw jilaauit aoustclunt nrmali etc. §. Z6. Von der Kricgeskunst im Gefolge. Allem Ansehen nach ward im Gefolge der Krieg wie Sine Kunst, oder wenn man es so ausdrücken mag, zunftmäßig gelernet n), so daß ein jeder erst Waffenjunge bey einem Meister werden mußte, ehe er Geselle oder Knape, oder selbst Meister werden konnte b>). Als Knaps erhielt er zuerst mit gewissen Feyerbchketten Schild und Pfriemen, und wenn er seine iehrjahre geendiget hatte, rei- sete er vermuthlich auf Ebentheuer oder auf das Krieges- Handwerk, und erhielt hiernächst die Meisterwürde c), so wie solches der später entstandene ritterliche Kriegesstand ebenfals beachtet, und eben damit, daß ein ritterlicher Meister nur Kindern von ritterlicher Art das Handwerk lehret?, alle übrige ausgeschlossen hat. Unter den Gefolgen selbst muste aber doch bald einiger Unterschied eintreten. Wenn einer von Adel das Glück hatte zum Könige erwählt zu werden, so mogke sich der Glanz dieser Würde leicht aus sein Gefolge verbreiten, und des Königs Schalk sich um einen Grad höher dünken, als des Schalks Knecht. Jedoch dieses mag genug seyn von den Gefolgen dieser 'Art; es ist vorerst genug, wenn man weiß, daß eg einen gedoppelten Knegeöstand unter unsern Vorfahren gegeben habe, wovon der eine, a'S der Heerbann, das Landeigenthum, Möscrs Osnabr. Gesch. 1. Th. E und 66 Netteste Verfassung, und der andre eine besondre Verpflichtung zum Grunde gehabt habe. Die Folgen hievon herrschen durch die ganze Geschichte. s) Hiehec ziehe ich die Worte: arma siimers non ante cniguam moris, guam civitas sussacssuruin prvbu- verit. 1"um in chso eonciliu ve! ^rincipunr ali» c^uis. vel pater, vel piropiuguus, sicutc» bramea- c^ue juvenein cnnant. Iltea apuci ilios toAU, bio juventso b.onos. ? ai?. (?. iz. Bey den Langobarden konnte der Vater den Sohn nicht selbst in die Lehre nehmen, e^vi.. vicra. c!e oeliiü ssouA. l. 2z. d) kchnn etiain ip>5e Lvinitatus lmbet jnstieio ejus c^uenr secflantur i- ^ c i?. (?. iz. c) Issea nubilibus aciolesccntuüz et prineipibns inter comite^ assici. /ä. Dieser rubvr hat auch spater Königs- und Fürstcusohue nicht abgehalten, die ritterliche Wurde zu nehmen. Man sieht indessen daraus, daß der Dienst im Gefolge eine Erniedrigung war. H. 37- Von den freyen Leuten gemeiner Art. Es giebt jetzt in unserm Stifte noch mehrere Acten von freyen Leuten, worunter die so genannten Hausgenossen die ersten seyn mögen, welche anderwärts, Hof- hörige oder auch Hobcö- und Kloööleute genannt werben a). In ihren Rollen oder Hosrechten wird eines Heergewettes, und darunter eines Pferdes mit Sattel uno Zaum, ungleichen der Sporn und Stieseln mit allem übrigen Feldgeräthe gedacht, welches, wenn sie sterben, frey bey der Wehr bleibt, und nicht gelöste zu werben gebraucht. Da sie von ihrem Hofs einen Gutsherren erkennen, so können sie nicht als Wehren, sondern nur als Leute betrachtet werben, die aus einer besondern Ver- a pstich- erster Abschnitt. 67 Pachtung dienen. Ihr Dienst ist aber doch zu Pferde gewesen, und zur Zeit wie sie aufgekommen sind, mögen sie als gemeine unzünftige Reuter gedienet haben. Die mehr- sten derselben erkennen den zeitigen Bischof für ihren Gutsherrn, andre das Domcapikel, und einige auch das Capitel zu St. Johann. Einzelne sind mit der Zeit, nachdem eine und andre solche Innung zerrissen ist, auch wohl in Privathände gekommen; jedoch haben sich die Bischöfe lange da gegen gesetzt, und mit Recht behauptet, daß es diesen nicht gebühre, Reuter zu halten. a) Ihre Hüfsprachen sind im Jahr 1721 von Jhro kö- Nigl. Hoheit, Ernst August U. gefammlet, aber bis dato noch nicht gedruckt worden. Doch sieht die Necken- bergische beym Kreß vom Archidiaconal - Wesen im app. p. 150. und das Dissensche beym in siick. sie curiis cluiuinicalibus. Andre Westfälische Hofrechte findet man bey dem von Steinen in der Westfälischen Geschichte p. 1411. 156z. 1769. 1808. beym Senkenberg iu corpore juris Genn. 17 l. post. p>r«k. beym Str 0 dmann sie jure curiali litonicc», und weitern Unterricht beym Lodmaun sie siivistone persvliaruin secrmsiurn conbuet. okirabr. b) In dem Hosrechte der hiesigen Kirchspiele Venne und Huuteburg heißt es: So dar ein Mann is, welcher dem gnädigsten Land Forsten des Stifts Osnabrück, einem ehrwürdigen Domcapitel oder sonst jemand anders eigengehörig tho kümpt und sterret: so ist unserm gnädigsten Landesfürsten, oder wer der Gutsherr ist, verschieden dat Heergewedde. Ist et aber ein frey Mann, so kommt et dem negesten Blote tho, de sick mit Rechte de Negeste dartho bekunden kann. Hier Hai man die Rege!: wo das nächste Vlnk das Heergewedde erbet, da ist persönliche Freyheit. Diese gilt in dem E s Höm- 68 Netteste Verfassung, Hammischen Hofrcchte bey dem von Steinen I. a. zz 1808 in dem Reckeubergischen Hofrcchte i z. in der Wetterfreyheit beym i. v v o u i? 'ss. I osis. 155, und in den Rollen der Meyerhofe zu Schledehausen, zu Beim, zu Dissen zu Swckum, zu Gerden, zu Bokum, znRimoloh, zu Wcllmgholzhcinseu, zu Narkrnp, zu Störten, zu Brickwedde, zu Bergfeld, zu Wedel, zu An- kum, zu Rüssel, zu Neuenkirchen und andern die mir nicht bekannt seyn mögen. Von den Besitzern dieser Hofe mag also auch, insofern damit seit der Zeit keine Veränderung vorgegangen ist, kein Freybrief, kein Zwangdiensi und kein ordentlicher Stcrbfall gezogen werden. Der Gutsherr erbt hier blos den vierten Theil der vierfüßigen Thiere, so wie anderwärts das beste Haupt oder Pfand, tsie sielt öcait, wicsi rsis "sscuaut ssatsi at siis Oeatsi ancl in lome Ivlaniior» tsie sielt ^iece osi I^lare. S. d! u 1. z 0 eie Ivlaner. p. ilz v. f/öMt Indessen scheinet eS mir doch, daß das Heergewedde in Ansehung der Freyheit nichts entscheide, indem dieses, wenn der Mann sich selbst ausgerüstet, dem nächsten Erben, und wo der Herr die Rüstung ansgethan hat, diesem billig zukommt, ohne darauf zu sehen, ob der Dimstmaun frey oder eigen sey. Eine ausführliche Abhandlung von den Hausgenossen findet sich in cssn. Th. 1. St. 2. p>. 11z. Z8« Vvn den freyen Hausgenossen. Eines der vorzüglichsten Rechte dieser Hausgenossen ist, daß sie unter ihrem Vorsteher, der entweder Schnitze oder Redemeyer genannt wird, eine geschlossene Gesellschaft ausmachen ä), und in allen Sachen, worüber jetzt ein freyer Mann durch Ehepakten oder Testamente verordnen kann, ihre Autonomie haben, jedoch nicht anders als erster Abschnitt. 69 als unter Hofesherrlicher Bestätigung. Hieraus sind die Hofrecht« entstanden, und jenes ist unstreitig der Grund, warum sie nicht nöthig haben, Leibeigne unter sich zu dulden. Ausserdem aber sind sie Gödings- Send- und Halsge- richtsfrey b>), vermuthlich als Reuter, die ihrem Herrn beständig gewärtig seyn müssen, und daher keine Zeit haben, auf jenen ungebotenen gemeinen Dingen zu erscheinen. Ihre Höfe heisst, Redehöss c), vielleicht wegen des darauf befindlichen Heergeralhcö oder weil ihre Besitzer allezeit rede, das ist, fertig seyn müssen. Noch jetzt haben sie gewiss Tage im Jahr, woran sie sich auf dem Redemeyerhofe versammlet,, und ihre Rechte oder Hofsprachm verlesen hören. Man nennet sie Pflichtige, und die Hausgsnossn pflegen solchen als das Fest ihrer Freyheit zu feyern. Der Meyer muß sie als Vogt überall verbitten und vertreiben, und wenn es nöthig ist, ein Pferd für sie zu Tode reiten. Dafür sind sie aber auch demselben zu einiger Beyhülfe verpflichtet. s) Daher mögen sie auch curiales oder acl comiuunem curiain pcrtineutes, Hofhörige Leute genannt werden. In dem Afpelschen Hofrechte beym von Steinen z?. 1774 hzissn sie Klopsleute, womit das englische Llub Lluppa eine Versammlung, übereinstimmet. Was hier Llub heißt, nennen die Franzosen Lotterie, und bey diesen heisscn die Haußgenosse,, Lotterets. S. In v. Die Einrichtung mit den Hauß- gcnossen geht aus Westphalen durch die Niederlande, S. in Frankreich, so weit es pals cle coutume ist, und eine Ver- gleichung der Westphälischm und Französischen Hofrechte ist noch zu machen. E z b) Gö- 7O Aeltesie Verfassung, b) Goding ist das ungebetene Ding, was der Graf dreymal im Jahr halten mnste. <2 ^ ? 11-, V. an. 819. §. 14. bey den Engländern//h/Ve-FeMs?, und Send ist 8y- nocius. Die Halsgerichtsfolge begreift die Begleitung zur Gerichtsstatte und die Urtheilweisung. c) In der Verdcnschen Hofrolle beym Str 0 dmann jure curioli 86. und in der Aspelschen bey von Steinen I. c. y. 1779. kommt gerede und ungerede Gut vor; unter letzterm wird erworbener (allodial) Grund verstanden. Z9. Vo» den Noth- und Chursreyen. Es war eine allgemeine Regel, und die Natur des gesellschaftlichen Contrakts brachte es damals mit sich, daß alle freye Einwohner im Staate entweder in der Hcer- bannSrolle, oder im Schutze stehen mußten s). In jenem befanden sich Edle und Wehren und nachdem d>s Gefolge mit der Zeit den Heerbann ablöfeken b>), msgken die Freyen, sowohl ritterlicher als gemeiner Art, welche Kriegsdienste verrichteten, und sich in eine Kriegesrolls begeben hatten, nicht nöthig haben, sich überdem noch in einen besondern Schutz zu begeben. Die Dienstrolle war so gut, und zuletzt noch besser, als die Heerbanns- rolle. Diejenigen aber, ss in keinen von beyden eingeschrieben waren, mußten sich in irgend einen Götzen- c) Heiligen- oder Herrnschutz begeben. Einige hatten die freye Wahl ihres Schutzes, und diese nennt man bey uns jetzt Volontair freye, auch wohl Churmündige 6), Chmechte e) oder Medekünge 5). Andre aber, die auf den Gründen eines Schutzheiligen oder Schutzherrn fassen, waren auch an dessen Schutz gebunden A), und erster Abschnitt. 7i und man nannte sie Nothfreye. Ein solcher Schutz heißt bey uns Hode oder Hut, anderwärts aber Hye st) Hege oder Pflege i). Der Schuhherr leistet für sie dem Staate die Bürgschaft, hülst ihnen wo es nöthig ist, zu Rechts, und geniesset dagegen von ihnen eine jahrliche Urkunde an Wachs oder Gelde, und nach ihrem Tode das beste Kleid oder Pfand k). Das Wachs scheinet besonders eine redende Urkunde für den Churmund gewesen zu seyn, so auch die Wahl des besten Hauptes. Vermuthlich besassen dergleichen Leute die von der Kriegesrolle befrcyet waren, anfänglich nur geringe Mlwehrige Gründe; nachdem aber auch manche Wehren, welche kein Schutzrccht hatten, sich in die Dienstrolle begaben, und ihre Hofe solchen Freyen zur Pacht überliessen, mußten auch solche Pachtleute, ob sie gleich auf Wehrgute fassen, zur Erhaltung ihrer persönlichen Freyheit einen Schutz wählen. a) tduirguc a cluaelocimo attatis anno lit in I4uuelreäc> er Decima (Gödings und Bauerschaftsrolle) et yle- vic> überall (Freyeiychutz oder Hode) gui vcl (echten Stand von ein Gesetz svel jure libcri äi^nus curat wüimari v. DU Illeurici l. beyin p. 241. Dieses fordert überall die Natur, nach welcher jeder Staatsgeuosse sich entweder in die Reihe der Selbsivcrtheidiger begeben, oder wo er zu arm ist, einem Schutzherrn sieurcu muß, der z. E. für ihrer zwanzig oder dreißig, einen Mann stellet. b) S. H. Z4- c) Die Sachsen mußten bey der Taufe aller Teufelgilde entsagen. Diese Gilden waren vermuthlich Vereinigungen unter dem Schutz eines Gvtzenö. 6) Von Chur die Wahl und Mund der Schutz. E4 e)t?o. t Aeltesie Verfassung, c) v, in clipi. vct^ ^larcsi.siransi. p. 15. Echte ist siarus civili>. „Dat Sticht? van Bücken, liest ,drigerlep Echte; de erste hetel Godeshuslüde; dat sind , de Hösseucre, de in de scren Meigerhüfe höret. De andre „Echte, dat sind Sundcrlüde, de werdet gekoren un- „de kcsatet up Sundergute, dar cn is neue Vvgedie an „noch in Lüden noch in Güdcn; de richtet sick na den „Heren, de de Hofe «nder sick hebket. Wann de versier- , ret, so mag de Here des Hofes sick richten na allen „vrcn nalatencn Gnde. De derde Echte dat sind vcige ,,Godes Lüde, und dat sind inkoinmende nnde vrige , Lüde, de gevet sick in S. Maternians Echte. Und „wanne die stervct, so gevet se in S. Maternians Ehre bre „beste overste Klecd und öre beste kofet Duekes (Viehes). „Unde de gevet sick darum in de Echte, dat de nnde vre „Kmder der Hcrre des Landes nicht willt egen wescn." v. vvxriiaizn in prwsi ncl Ltrachnanni strz curials litonicnin. Diese dreyerlcy Echte» findet man überall. 1) si-r. ovN4nin stire curiali litonico p>, 148- Ms- de muß in einer alten Sprache so viel als Echte bedeutet haben, welches leicht seyn kann, da der Begrif eines Maaßes darin liegt v. sorcinLw in Linsistria Annln. 8nx. v. Mede- Der Pabsi Zacharias antwortete schon dem heil. Boni- facins sip>isi. 142. sivininez lisioros, si sine tributa sesterent, praprias sibi venciicaturos terrns, daher wäre es nothwendig seine Leute in Schuh und Schirme zu haben, und von ihnen wenigstens einen Pfennig zur Urkunde zu nehmen. si) S. « 4 I- ? n 4 Vs. V, NUd ?vkLK!IZ0R,?° absi jur, Val. lil. 89. i) Ist das englische ^le^ium. si) S. hier oben die Note s. YIn erster Abschnitt. 7z 1) In dem Aspelschcn Hofrechte bey dem von Steinen j). 177K hecht es: kormündig oder Waßtinsig; und in der Capitulation des Oßnabr. Bischofes Courad von 1482, beym le^izs vom Archiv-Wesen in app. p. 9. Freye unde Waßtinsige Lüde mögen sitten sunder jenige unser unde unser Amtlüde Schattinge Densie und Bede. Die Churmede wird sonst insgemein so ausgelegt, daß ihr Name von der freyen Wa!,l des besten Pfandes, welche der Gutsherr hat, abstamme. Allein sollte nicht eben diese freye Wahl zugleich das Sym- holum von der freyen Schutzwahl des Mannes seyn'? h- 4^' Von den verschiedenen freyen Hoden. Die älteste Hode im Stifte ist wohl diejenige, weiche ein zeitiger Bischof mit dem H. Peter hat, und deren Genossen jetzt Pekersreye genannt werden L). Der Domprobst, Domdechant und Domküster, schützen mit dem heiligen Cnspinus und CrispinianuS als der Patronen der Domkirche; der Probst zu St. Johann mit dem heil. Johannes, der Abt zu Jburg mit dem heil. Clemens; die Sradt Oßnabrück Mit dem heil. Geists, dem heil. Anton, der heil. Elisabeth und der heil. Marie als Patronen zweyer ihr gehörigen Hof Häuser, der Landdrost aber vermuthlich von Amtswegen b>). Auch will das adliche Haus Schulenburg eine Hodegerschtigkcit hergebracht haben. Dann schützt ein jeder Edelmann auf seinen Frechtcn c), jedes Kloster auf seinem Orbaren c!), wie jeder Herr sein Gesinde, und jedes Bürger- oder Weichbildörecht e) seine darunter stehenden Einwohner. Die in unserm Stifte ehedem vorhanden gewesene und zum Theil noch vorhandene Ravenspsrgischen, Tecklmöurgischen, Lingischen und Mün- E 5 steri- 74 Aelteste Verfassung, sterischen Freyen sind wahrscheinlich Schußgcnossen auswärtiger Heiligen oder Herrn, indem zur Zeit als die Länder noch nicht geschlossen waren, dergleichen PsicgcN Hegungeu und Hoben aus einem Reichsamte ins andre, nichts ungewöhnliches waren, und sich auch viele Oßna- brückische Freyen in den benachbarten Grasschaften befanden, welche aber so wie die Aemter in Territorien verwandelt wurden, nach und nach ausgekaufet sind. Die so genannten WetterfreyM haben in dem Schutze der heil. Marie zu Heerse gestanden, und dem Ansehen nach einen gedoppelten Ursprung, indem derjenige Theil, welcher ein Heergewsdde hat, dem Heersischm Klostervogte als freye Hausgenossen gedient, ein andrer aber, der seiner Geringheit wegen nicht zu Kriegesdiensten gezogen werden konnte, blos des Frcyenschutzes genossen hat. a) S. unten Absch. V. §. 25. b) Die bis hiezu genannten Schntzgerechtigkeikcn sind durch die Bischöflichen Lapntnlaticinez bestätiget S. Kreß vo» Archiv - Wesen in cipp. p, y, 17. 25. 57. 2 >. Der Landdrosten- Hode wird zuerst in Lapit. pcrp. gedacht. Die Freyen des tbestinrarii heissen in ssecie Uild des Domprobstcn Cammer- freye. ib. p. 57. c) Dc Vrygen de np Malks (eines jeden) Gründen sttten, dat se de mögen hebbcn beschermen unde Verdegebingcu gclik eren egenen Lüden ib. p,. 7. iq. 22. 6) Obar ist snnflns stotalis eoclassw. v. b. v. und Kreß I. a. p>. 6. iz. 20 52. e) Das Weichbildsrecht schützt nicht so gleich. Denn man findet unzählige Beyspiele, daß die Schutzherrn auch noch das Heergewedde oder das beste Pfand von den im erster Abschnitt. 75 im Weichbilde sterbenden gezogen haben. Den Dßna« brücksscheu Bürger erlies Bischof Johann das Heergewedde und die Gerade, im Jahr 14zi. S, die Oßn. Unterhaltungen p 116. Da aber dergleichen Eclas« sungen fast allen Städten angediehcn sind, so hak von dieser Zeit an jedes Weichbildsrecht Schutz gegeben. Weichbild kommt von Wich ein Dorf, und bilden oder bolen abzirkeln; es bedenket also ein bezirktes Dorf oder eine geschlossene Gemeinschaft. Man errichtete auch oft, um Schutz zu haben, ein Kreuz auf seinen Gründen, öelnlti tenentes eri^nnt Linces in tone- incntis ssiis, ant eri^i jzernrittunt in j?r^jnelicinni Ocuninormn ssiorrnn, vt tsnente8 ^>er ^rivüeAia tein^lariornnr tuen ls jzossent contra ca^itales clo- mlnoz. In z -r rr?. 2. n s m n 0 » 0 8 m. c. 37. Daher würden auch die Kirchhofe Schutz von dem Krcntze auf der Kirche haben, wenn man annehmen konnte, daß in den alten Zeiten so wie jetzt die Kirchhöfe wären bewohnt gewesen. i) Diese Leute gehören in den ehemahls so genannten AmtS- hof, und den jetzigen Mcyerhof zu Wetter im Amte Gronenbcrg, welcher vormals dem Kloster Heerse ge- hörete. Die Grafen von Ravenspcrg waren Schutz, vögte dieses Klosters, und weil diese mehrere Freyen in unserm Stifte hatten, so wurden sie auch wohl zusammen Ravenspergische Freyen genannt. Die Wet- terschen machen aber doch eine eigne Klasse aus. Man findet von diesen eine ausführliche und beurkundete Nachricht in den Oßn. Unterhaltung e n p. 57. u. f. wie auch in Th. 1. rzo. und beym 1^ nvc> nn Obst. kor. izz. ji. 269. Siehe auch M ^ 8 cc> in not. jnr. Osti. c V. n. 16. und n 0 O?» n cie stivis. ^zcrl. in osn. 24. und noch 5 8. n- Ausserdem findet man noch in unserm Stifte Amts Fürstenau, Daelfreyen und Carolsfreyen, deren 76 Aeltesie Verfassung, ren Ursprung mir nicht bekannt ist. Von letzter« heißt es in einem Berichte des Nentemeistcrs Mcbring an dem Bischof vom 2i. Oct> 1659. „Die in der Vogtcy Me» , zen wohnende Carolsfreyen müssen zweymal im Jahre „aufm Hoflande zur Fnrstenan mit 6 Pflügen dienen , und eggen. < Es sind wahrscheinlich Lingische Freyen, die ihren Schutz vom heiligen Carl haben. §. 41. Bon den Biesteksteyen und Bcllmündigen. Wer sich so wenig in die Kricgesrolle als in eines Heiligen oder Herrn Schuh begeben hatte, ward als ein Wildfang betrachtet, und wenn er starb, von der höchsten Landesobrigkeit beerbtheilet ü). Man sagte von ihm, er hätte keine Wette!)), das ist, er wäre rechtlos in dem Lande, dem er so wenig im Heerbann als im Gefolge gedient, und worin er auch keinen Schutz bezahlet hätte. Er hatte also auch keine Ehe und keine ächte Kinder, die auf seine Erbschaft einen Anspruch machen konnten. Diese Art der Freyheit nennte man die Bttsstt'-Freyheit e), zu der Zeit, wie der Landesboden noch keinen zum Unterthanen machte, sondern das Band zwischen Obern und Untergebenen, lediglich aufHuldigung und Hörigkeit berührte; und wir nennen sie noch so, ohnerachtet sich die Umstände in diesem Stücke sehr geändert, und mit Hülfe des Geldes alle auf dem Boden eines Landes gesessene Leute zur Heerbannssteuer gezogen haben ck). So arg aber auch diese Freyheit oder völlige Herrnlosigkeit war, so war jedoch die höchste Landesobrigkeit schuldig, ihnen alle Rechts der Menschheit dafür zu gewähren, daß sie den Sterbfall der Biesterfreyen genießt e). Man konnte also einen Wildfang nicht erschlagen, ohne der Obrigkeit seine erster Abschnitt. 77 seine Wehrung zu bezahlen. Andre Freyen, welche im Schutze standen, und nur die Entrichtung ihrer jährlichen Urkunde versäumten, wurden belltttündig ^), das ist, ihr Schutzherr beerbte sie, als Leute die den Schutz verbalwet oder verschleudert hätten g). a) S. H. z y. n, e. b) S- z y. n. a. c) Biester bedeutet jetzt in der Dßnabrückischen Sprache arg, und verbiestern ist so viel als verarmen. Daher hat man auch auf den Seeküsten verbiesterte Teiche, das ist, solche Dammteiche, die der Eigenthümer verlassen hat. Mehrere Nachricht von der Biesterfreyheit findet man beym 5cnul.vuu in stich von den Dßnab. Biester- freyen. st) Man glaubte daher auch einmal das alte Herkommen verlassen zu können, und die Canzley rescribirte: „Auf von „euch eingesandten caium, und darüber gestellte An« „frage, antworten wir erstlich, daß eben kein auf Er, , ben und Kokten gesessener Uuterhan nothwendig in „einer Hode oder Schutz seyn müsse! sondern sind dieselben genug immatricnlirt, welche Schatz und Steuer ,,geben, dergestalt auf Schatzregistern befindlich, und bil- ,stig Landesfürstl. Schutz und Schirm gemessen: so wird „auch die von euch angezogene k. M- andergcstalt nicht, „denn von ihren Kindern, als rechten natürlichen Erben, , gecrbtheilet werden können. Ein anders ist, wenn „lcdige Leute, so irgendwo zur Heuer wohnen oder sitzen, „versterben, und keine Kinder verlasse», und anders „beym Leben nicht dispouircn, da aisdenn der siiLusssiL- „cestirt, wornach ihr euch in diesem und sonst zu achten» „Oßnabr. den iz Marz 1680." Fürstl. Ößnabr. zur Canzley herangelassene Ratbe. Philip von dem Bussche. Ein 78 Aelteste Verfassung, Ein andres rescriptum Eancellsrie sagt: „Aus der ,,Wittwen St. K. beschehenes Suchen und eure Aufrage Key uns, wegen jetzt besagter K. Verlasscnschaft, „ohnverhalken wir euch antwortlich, daß derjenige, „welcher in diesem Stifte verstirbt, und lebendige che- „liehe Leibessrben hinterläßt, ob er gleich keiner Hode „einverleibt, dennoch dergestalt nicht für also genannt „biesterfrcy zu achten sey, daß dessen Verlassenschaft „dem sslco verfalle, sondern den Kindern ein oder meh< „rere billig gebühre und von demselben geerbet werde, uä suppIiLanr der Wittwen Kuhlmans vom 26. sseb. 1684. Allein so richtig der Schluß ist, baß diejenigen, welche auf Schntzregistsrn stehen, pro imoratriculans in chnucirecio zu achten, so ist eS dennoch bis hiehin in den mehrsten Aemtern bey der alten Gewohnheit geblieben. s) Dieses bringt die Sachs selbst mit. Der König ist aller nlieniAarmn patrorms. v. c. Z7. ap. 11. k 1 d! 8 p. 14O. Er erhält ihr Wehrgeld und ihre Erbschaft dafür, daß er ihnen gemeine Sicherheit gewahret. Zur Zeit, wie der Boden noch keine» zum Unterthanen machte, sondern alles darauf beruhete, daß einer nur in Iwmstresto aut in pleoio seyn mußte, war es Wohlthat für einen Fremden, daß er nicht als ein wilder Mann erschlagen werden konnte, sondern als des Königsknecht gerächet wurde, o n 1 -r. aimi 788. §- 7- F) Der Bellmund oder Balmund unterscheidet sich von dem Biesterfreyen dadurch, daß dieser als ein Wildfang der höchsten Landesobrigkeit, jener aber seinem Schutzherrn , zu dessen Nachtheil er sich mit Entrichtung der jährlichen Schutzurkunde versäumet hatte, heimfiel» Im Lippischen können die Nachgelassenen jene Versäume niß noch abwenden, wenn sie emen Groschen auf dessen Sarg legen. S. Gatte rers Hist. Vibl« B. IX. p. 105. erster Abschnitt. 79 105 So auch in Frankreich: 8i miaun c?e ces au» bains luourut et u'out coliimauUe a reuclre quatrs cieuier!- au karou, tous les iueuble!, seroiout au ka- rou. v. u u ? lrrsi>iL v. aubence, und meine patrioti-- sche Phantasien. Th. III. 347. Verbalwete Häuser nennt man im Oßnabrückischen, verlassene Hauser. Zum Beschluß will ich noch einen Hodebrief beyfügen. „Ich Bensdickt Korf, Thnmdechant der Kirchen zu „Oßnabrück, bezeuge Kraft dieses vor mich und meine „Nachfolger an der Tlmmdcchaney, daß ich G. G. „und ihre zween Söhne M. und H. im K. Werfen, „als freyen Standespersonen, diefelbigs in ihren recht- „maßigen Sachen zu verbitten und zu vertreten, unter „meinen Schutz und Defension genommen habe. Da- „gegen sollen und wollen sie mir und meinen Nachfol-- ,,gern alle Jahr auf St. Michael zur Urkunde geben 1A „pf. Oßnabr. bey Verlust dieser Hode und so lange ih« „neu wie auch mir dieses gelüstetnud wohlgefällig. Und „da sie in dieser Hode versterben würden, sollten sie we« „gen ihres besten Kleides, wie gebräuchlich sich bey mir „oder meine Nachfolger der Gebühr nach abfinden. „Dessen zu Urkund:c. den 18 stebr. lüiz." Was hier von dem besten Kleide gesagt wird, fallt setzt weg, indem ein Hodeherr vor dem andern mit der Zeit bessere Bedingungen gegeben hat. Denn da jeder Freyer, so bald er nicht von seinem unterhabenden Grunde an eine sichere Hode gebunden ist, die freye Wahl hat, wo er Schutz nehmen will, so ist es Politick, hierin nachzugeben. H. 42. Vom Lcutegnte und Leutegeldc. So wie die Wehren ein Weyrgeld hatten, eben so hatten auch die Leute ein Leutegeld A); jenes war eins geinei- 8o Aeitcste Verfassung, gemeine Wehrung, wofür der ganze Staat haftete, dieses aber eine besondre, welche jeder Herr eines Gefolges seinen Leuten versicherte und wofür die Verbundenen zusammen hafteten; man schliesset leicht, daß auch diese ihrem Hauptherrn eine besondre Wehrung über die Gemeine bewilligten, uud wenn er erschlagen ward, darnach ihre Genugthuung forderten. Der Leuteeyd!)) war auch nothwendig schärfer als der gemeine Eyd, weil je, ner eine besondre Verpflichtung, diese aber die allgemeine zur Landesvertheidigung, zum Grunde hatte. In Ansehung des Wehrgutes setzte es zwar, wie wir in der Folge sehen werden, grosse Verwirrungen, wenn ein Wehr zugleich Leut cH wurde, und sich mit seinem Herrn- dienfl vom gemeinen Heerbannsdienste entschuldigte; oder da dieser seltner aufgeboten wurde, einen andern, er mogte nun ein freyer oder leibeigner Pachter seyn, in die gemeine Reihe stellet?. In Ansehung des Wehrgutes oder steuerbaren Grundes, machte es aber doch keinen sonderlichen Unterschied, was für em Mann daraufsaß, indem es nunmehro zwar LeUtcgUt hicS, aber doch gegen dem Heerbann seine vorige Verpflichtung behielt. Wie vollends die Geldsteuren aufkamen, und keiner mehr in Person von dem Gute zu Kriegesdiensten aufgeboten wurde, vsrlohr sich jener Unterschied fast ganz, wozu der Dienst im Harnisch vieles beykragen mogte. Denn wenn für zwölf Wehrgüter nur ein Mann im Harnisch gefordert wurde; S. lö-. !U. 5. so konnte derjenige, welcher, diese Last für die eiif übrigen übernahm, solche gleichsam als seine Leute zu Hause behalten; und die Kirche, wenn sie zwölf Höfe einzog, und dafür ihren Vogt oder erster Abschnitt. 81 oder einen geharnischten in das kayserliche Gefolge srel- lete, erhielt leicht für sie die Freyheit von gemeinen Auszügen. a) l.Lrii)iL war zwar anfangs auch eine gemeine Mehrung , wozu dein Herrn und den Verwandten des liti «LLiti unker der Guarantie des Staats gebührte, v. 8ax. et ssrilonum. Wie aber der nexns li» t-ouicus ucl inllar con>itatn8, gui ctiam ^raclus Im- dcizsr, ebenfals Stufen erhielt, so konnte die Gemeine nicht wohl für das erhöhet? Wehrgeld haften, sondern dieses muste eine obÜAgtio ^artiLuIaris Lonssxclera. tvrrnn werden. b) I^itimonirun. v. sonn. F6. 95. 99. c) Es ist dieses gerade der nehmliche Fall, wenn der Wirth auf dem Hofe zugleich Soldat ist. Ruft ihn das Dorf zur Wegebesserung, so entschuldiget er sich damit, daß er beym Regiments seyn müsse; hat er etwas verbrochen, was eine Leibesstrafe verdient, so darf ihn der Beamte nicht angreifen; werden Glaubiger verabladet, so heißt es salv» jure milittun. Mit einem Wort, der Wirth, der zugleich Soldat ist, verrückt die ganze Amts - und Jnsiitzverfassung, und ist er gar, wie es dergleichen Falle hundert giebt, zugleich Leibei» gen, so collidircn Regiment, Amt und Gutsherr alle Augenblicke, daher kein Staat und kein GutSherr meiner Meinung nach schuldig ist, einen Soldaten auf seinem Hofe zu dulden. Aber auf der andern Seite kann man auch sagen, daß der Staat aus eben demselben Grunde nicht nöthig habe, Leibeigne auf den Höfen zuzulassen. H. 4Z- Von den Snnderlcuten oder Rittcreignen. Hbkige oder Leibeigne Leute bedurften aber so wenig eines Schutzes, als sie anfangs in einer Knegesrolle Mösers Ssnabr. Gesch. I.TH. F stehen 82 Aelteste Verfassung, stehen konnten. Sie waren das Eigenthum ihres Herrn, und wenn dieser in der Rolle stand oder Schutz hacke, so war damit auch alles, was ihm gehörte, vertheidigt oder geschützt; dieses folget von selbst. Man nannte sk SuN- derleute s), oder abgesonderte Leute, weil sie nicht wie andre in geschlossenen Gesellschaften oder Hoden standen, sondern einzeln mit Leib und Gut ihren Herrn unterworfen waren s>). Den Namen von Ritleceignm haben sie vermuthlich daher erhalten, wecl einzelne Gutsherrn so wenig Haus- Wnosseu , als jetzt Solbaken, halten durften, und die ersten Gutsherrn dieser Art Dienstleute der Kirche und fast alle Ritte? waren. Es giebt zwar auch hörige oder leibeigne Hausgenossen c); aber diese sind sicher aus der Zeit, da die Hörigkeit so sehr die Ueberhand gewann, baß auch Edle und Wehren sich dieselbe gefallen liessen ä). Um d>e Sundsrleute und Ritterelzne bekümmerte sich der Staat lange nicht, well ihre Gutsherrn für sie entweder im Heerbann oder im Gefolge dienten, und das Wehrgut, was solche Leibeigne zum Bau unterhatten, versteuerten. Seitdem aber die Gutsherrn nicht mehr ausziehen, und die beständige Militz ihre Stelle vertritt, so dann die hiezu und sonst zur gemeinen Vertheidigung erforderliche Steuer von den Leibeignen ohne Mittel o) entrichtet wird, hat sich natürlicher Weise dieses sehr geändert, und hierin ist auch der einzige grosse Grund des gemilderten westphälischen Leibeigenthnms zu suchen. Es gilt jetzt kein Schluß von der alten Leibeigenschaft auf die neuere. a) S. h. z y. n. e. l>) Ritter-und Gutsherrn-Recht kömmt oft8zmonimice vor; in dem eäicR) abbatir Laich von izgF, waS Böhmer in der Vorrede all juz cur. erster Abschnitt. 8Z erw. ütom beygebracht hat, wird es übersetzt: nios müitarium live liunisterialium. а) S. /eccr-v 5 eaclein oinnia sinnt jura, gnw äcuninig in siervc>5. oa x 5 rrn c!e I! si?. si.. VI Dieses wird überall der Fall seyn, wo besondre Gefolge die Kriege übernehmen, und der Staat sich nicht dagegen verwahrt. Wenn die heutigen Steuern nicht durch eine allgemeine Kasse lie, fcu, sondern jeder Hauptmann seine Lohnnng für sich und seine Compagnie aus einem ihm dazu angewiesenen Districte bcyfordcrte, so würden dessen Eingesessene in kurzer Feit seine Sclaven seyn, besonders wo keine höhere Gewalt jenein das Gleichgewichte hielte. An der letzter« fehlte es aber bis auf Carl den Grossen unter den Deutschen sehr. F z c) Die 86 AclLeste Verfassung, c) Die Weser scheinet die Hauptlinie zu seyn, welche Freye und Leibeigne scheidet; ich gebe solches darauf, daß jenseits wegen der Kriege mit den slavischen Nationen , die über die Elbe in Sachsen fielen, alles besser in Rollen und Gerichtsbarkeiten zusammen gehalten worden ; daher siech die Leute hier weniger verlaufen, und sich so wenig selbst zu Leibeignen übergeben, als von andern dazu genöthiget werden konnten. Die gemeine Noth erforderte dort freye Vertheidiger, die von ihren Höfen zu Felde zogen; und der Gerichtöherr als Hauptmauer hielt sie in der Rolle. Jenseits der Weser giebt es viele solche alte Hauptmannschasten oder Gerichtsbarkeiten, und in Westphalcn keine einzige, wenigstens von alten Zeiten. Alle sind gesprengt, und die Leute vereinzelt worden. LinAnii antein vincuntnr. Zum Beschluß füge ich hier eine Tabelle bey, wie ich glaube, daß die Leute in Deutschland alter und mitler Zeit eingetheilet werden müssen. Sie wird zur Erläuterung desjenigen dienen, was ich bisher gesagt habe, und künstig sagen werde. Dabey habe ich aber doch die Modlsicationen, welche aus der verschiedenen Art der Güter entstehen, zurücklassen müssen, um nicht zu weitlänftig zu werden. Tabelle, wie die Menschen unter den Sachsen eingetheilet worden. Sie waren Z. Wehren, die von ihrem Landeigenthum zur gemeinen Vertheidigung auszogen, z) edle Wehren, nabiles Domini, in allociio iüo tran- n niste vivente?, sienioren, Dynasten, die ihre einmal erlangten Heerbanns - Hauptmannschaften vererbet haben mögen, und als Officiers auszogen. 2) Zs- erster Abschnitt» 87 2) gemeine Wehren, ingenui, nsslites avrarii, echte Eigettthümer eines Wehrguts, Erbexcn, die als Gemeine i» dem National-Heerbann auszogen. II. Leute im weitlanftigen Verstände, die andern aus einer besondern Verpflichtung dienen und unterworfen sind. z) Freye, welche den Dienst nach Gefallen oder nach ge- endigten Contrakt verlassen können. s) edle Wehren, oder doch entsprossen von ihnen, die sich lalva nolzllitare Kaysern, Königen und andern zu ritterlichen Kriegesdiensten verpflichten; valalli nobiles, notziles irmuines, Edelmänuer. b>) gemeine Wehren, oder solche, die von ihnen entsprossen sind, und sich ebenfals ssilvu inAenuitate zu ritterlichen Kricgesdiensten verpflichteten, liberi. c) gemeine Reisige, die nicht von Nitterart sind, aber doch in eines Herrn Dienste, und zu ihren Fehden mit ins Feld ziehen, und ihr eignes Heergewedde haben, dergleichen sind freye Hofeögenossen, freye Hobsleute, und wie sie sonst heissen. cl) Freye, auch freygelassene in Schutz und Hode stehende Leute, die nicht mit zu Felde ziehen, sondern allein den Acker bauen, oder ein ander Gewerbe treiben, und entweder et) Gründe von ihrem Schutzherrn unterhaben, mit, hin dessen Schutz nothwendig nehmen müssen, Nothfreye, oder /Z) auf einem geringen eigenen, auch wohl fremden Grunde, dessen Eigenthümer aber keinen Schutz zu geben berechtiget ist, wohnen, mithin ihren Schutz wählen können; Churmündige. 4) Hörige, welche sich einem Herrn zu eigen ergeben haben , und ihren Stand ohn- Freybrief oder Erlaubniß nicht verlassen können. F 4 ») Edle Aelleste Verfassung, s) Edle Diensileute, alto sanguine p>rvAnati mlnlfie- riales, gni renuntiantes nobilitari ssizo se aliorum lervitiis nnlitaribus vel aulicis mancip>al»gnt. b) Diensileute ex nrcline inAsnuoruin, die sich ro- nuntlantes libertati vel inAenuitati sua: aus glei- che Art verpflichteten. c) Gemeine Reisige , die mit ihrem Herrn zu Felde ziehen , und ein Heergewedde haben, was der Gutsherr nach ihrem Tode zu sich nimmt, und sich ablösen läßt. Leibeigene Hofeögenossen; ^lwnez pro^rü. st? im^ortari nein sinunt asiiocl ea re acl laboreni stercneinm renrollestcere sicunines atc^uo esichininari srhitrantur, c/rrz. clo 1>. (?. !V. 2. Vielleicht hätte die Einfuhr des Weins eine Ausfuhr des Korns erfordert. Es sey aber diese oder jene Ursache, so sieht man daraus, daß sie nach grossen Grundsätzen verfahren. c) Die Küstenbcwohner verfallen in Versuchungen, Fehler und Lasier, worin kein Mittellander verfällt. Von diesen heißt es: in eacsiin ino^ia eAeftate et ^atien» tia j-ernianent c^ua Lerinani, eoclem viÄu et cultu vtnntur Laiiis nutein prochncjuüsz et transttmiina- rcun reruni noritia irrnlta acl co^iain atc^ne vstus lar- Zitur. cie U (?. VI. S. auch üffrit. cic Toix. XVIIl 4. Z) I» des Bergmanns Religion ist es eine weit grössere Sünde, für einen Pfennig Erz als für einen Thaler Wolle zu entwenden. Den Unterscheid der Religion nach solchen Umständen zeigt am besten lu-rx. w ve. ch'sis z8. 0) Siehe zweyter Abschnitt. c) Siehe auch hier m-ix. ?vü. äiss iz. und 14; wo er zwar a!s ein Sophist den Satz und Gegensatz behauptet, aber doch viel schönes und wahres vorbringt. §. 2. Aclteste Beschaffenheit des Landes. Die Gegend unsers Stifts überhaupt hat ihren ersten Gästen wohl nichts als die Feurung und einige Nahrung für ihr Vieh geboten. Denn das mehrste besteht aus Heide, Sand, Mohr und Gebürgen, woraus der Acker nach und nach gewonnen und später angebauet worden. Von den edlen Holzarten haben sie dein Ansehen nach allein die einheimische Eiche und Buche gekannt, und von fruchttragenden Bäumen als Fremdlingen n) wohl wenige Arten vorgefunden. In den Mohren b>) und beson» ders in den schwarzen entdeckt man zwar noch viele Fuhren und Fichten, welche jetzt fremd und durch einen noch vorzüglich herrschenden Nordwestlichen Wind c) ehedem umgestürzt zu seyn scheinen. Man kann aber den Zeitpunkt ck) worin solches geschehn, und wann die Scemuscheln e), welche man noch hie und da findet, versteinert worden, nicht angeben. Die Meinung si), daß Wcstphalen und alles, was darin Seewärts gelegen, vordem mit Wasser bebeckt gewesen sey, ehe die Weser durch die Oefnung bey Haußberge ihren Lauf gewonnen, beruhet auf dergleichen Muthmaßungen. 0) in (?. c. 5. sagt überhaupt von Deutschland, cpiixi sinAiseraruin aebornn, imvatien5 sit. b) Eben dieses zeigt sich auch anderwärts. S. in xrotoZ. H. 47. c)Sie 92 Natürliche Beschaffenheit, c) Sie liegen anderwärts auch wohl von Nordost nach Südwcst. S. r. ? i- xnn, Grundris tc. in den vermischten Abhandl. von Bremen :c. '1". l. p. 298. ri^euo8 ^Ipiuirr ant Laucafi ant innntinnr InnW natalez? nvndiL'r« in tlreoria 5a» cra tellnris I. ro. e) Man findet hier dergleichen von verschiednerArt: Die in derKrttbecke AmtsWittlage sind schwarz und hart. Die aus der Mergelarube bey Astrup sind gleichsam nur in Mergel abgeformt. An der Gränze des Amts Hunteburg, in dem Steinwerder jetzt Stemmcrberge, welcher aus einem weichen Sandsteine besteht, findet man zwanzig und mehr Klaftern t«ef versteinerte Muscheln Schnecken, Austern und andre Schalen von gleicher Art mit den Steinen. Mehrerer hier nicht zu gedenken. Die Kohlengruben liefern schöne kirucki- tlre8, bütlrocalame>5, I.i'tlioplrvlla. I'Irvtot^pc>Iite8; Die Kalkbrüche schöne K>ckomnite8, Ichuelntek;, IAi- troclüter; und überhaupt findet man Gvrnna airuno- ni8, 8crc>mdite8, fickerite8, X4^slte8, 0slracitö8, ^/l)'ite8, fi.he>lnlzoito8 et lapicls8 Vle^arico8, oder ganze Klumpen von zusammen gebackenen Schalen. S. i/r 1 monuirr. Ostnahr. p 1Z5. Die Muthmassungen darüber sind bekannt. Nur vielleicht die Erfahrung von llozrer cis !a 8-iuvgAere nicht, welcher m Lkunou en Nourrsine die emdrionr der Muschelschalen zuerst durch ein Vergrösserunasglaß in einem auf dem Boden des dortigen Springwassers sich formenden Schleime entdecket haben will. Sie sollen hiernachst in der steinernen Kruste, welche sich über diesen Schleim ansetzt, zu allerhand Grössen wachsen; und ihren Samen aus dem Wasser haben, indem sonst in der ganzen Gegend keine Muscheln anzutreffen wären. S. 'IB.e Leutleiu. IxtlaZ. 1^^1764. p. 221. zweyter Abschnitt. 9 z f) VisurAim lmitasse cursiuu in traäku, at- gne oliin se irikuäille ^aluäibu? a inari illnL usgus ^orreäbis et ab oceancz aciitmu gchuitteiuibus, un- cboraiiligue etiam ina^niL navis ibi re^ertam inen- In trennt; lecl ru^to mante stnviiMi äextmrsum zzoilea itet beeilte; guocl et cbrouiea guNäainIvliir. ciensia conftrinaut, Quorum taiueu aurboritare in remoliitmiis p-n'uin tribneriin, uili ^i»5enti assaecku ftrruentur. i. x i L i>i. 1. e. ^5. go. §- ?- Don den Mohren. Wir haben sehr viel und mancherley Mohr, besonders nach der See zu, wo die Mohre immer hausiger werden. Sie wachsen, so viel man merkt, nirgends wredcr, und ruhen vier bis acht Fuß tief auf Sandbeten ohne Abstoß Man theilt sie gemeiniglich in schwarze und graue, und ist in der Versuchung zu glauben, daß er« siere ihre schwarzen und fetten Theile s) aus den Umgestürzren Fichtenwäldern eingesogen haben, wovon sich der harzigce Geruch im Wasser hat verlieren können. Glaublicher aber ist es, daß alle Mohre in den ältesten Zeiten eine Zeitlang geschwommen b), und sich durch die untergetretene See erhoben haben, da denn andre Ursachen ihrer Brennbarkeit angegeben werden können. Man hak dergleichen Gegenden sicher Kuak- c) oder Bebeland genannt. Und da die ehemaligen Kuaken 6) oder Kau- chen ohnstreitig auf einer solchen zitternden Landkruste wohnten, sich aber in den Zeiten, wovon wir Nachricht haben, nicht mehr in unser Stift erstreckten, so mögen die Sandbänke, wodurch alle Mohre eingefaßt sind, die unsrigen gar frühzeitig abgesondert und zu festem Lan- 94 Natürliche Beschaffenheit, Lande gsmacht haben. Dieser Sand tragt in unserm Stifte überall die Merkmale der Anspühlung. Auf Bergen findet man hier keine Mohre, und wo sich dergleichen anderwärts darauf finden, mögen sie eben wie die Seemuscheln dahin gekommen seyn. Einige halten Schwefel, andre gar keinen. Der Torf, welcher daraus auf verschiedene Weise gemacht wird, kömmt den Einwohnern sehr zu statten. n) Man findet auch in grauen Mohren, doch seltner, Fuhren oder Fichten. Au einigen Orten soll eine Art Theer aus der Erde quillen. Fände diese Quelle ein graues Mohr, welches dieselbe cinsoge, so wurde daraus ein schwarzes werden. Und vielleicht entstehen solche Quellen aus umgestürzten Wäldern. In dem grauen Mohr zeigen sich Heidegewächse in ihrer vollständigen Figur, oft anderthalb Fuß hoch aufrecht und als verschkmmt, Bey dem schwarzen Torf, der an den Räuden sitzt, und mehr geläutert ist, läßt sich besser als bey Steinkohlen schmieden. b) Das Mohr ist leicht, und aller Sand steigert durch. Es hebtsich nach, und das Regenwasscr, welches auf dem festen Sandboden stehen bleibt, tritt unter die leichtere Kruste; gleich denn auch ein guter Sand- frey.r Torf leichter ist als das Wasser. c) Luacicm hieß bey den Angelsachsen tremere, cnrilre- milcere. S. sie 1n5.ru ü. v und jetzt tc> (Inaks eben das. S. sottnson. Larkb guak,e ist dahee Erdbeben; Quaker rrembleur, und das Westphälifche Quakler ein treguentanvum davon, andrer Worte nicht zu gedenken. Die Griechen, welche eine Nieder- sächsische Mundart hatten, sprachen durchgchcnbs die Lateiner aber bald Eb.uaLi, bald EImn- clch bald E-üci, eben wie wir Käuchler sprechen, wo zweyter Abschnitt. 95 die Obersachsen Gaukler sagen. Ein Westphälinger fühlet leicht, daß es beyden Nationen unmöglich gewesen, den wahren Ton des Worts anzugeben, weil sie nicht einmal den rechten Vokal, der nach Schwedischer Art ein a mit einem darüber stehenden u seyn muß, dazu hatten. In der Aussprache des Worts Kake braucht der Westphälinger ein u, ohne daß man unterscheiden kann, ob es vor oder nach dem a stehet. Später hat man sich mit dem Qu, welches die Griechen und Deutschen nicht hatten, geholfen. ck) Ehe die Dämme Friesland einfaßten, trat die noch jetzt höhere See unter die Kruste, und hob sie. Noch jetzt giebt es dergleichen schwimmende Aecker an der Weser, wo man mit Menschen pflügen muß, weil die Pferde durch die Kruste fallen. S. Oerree nataiwis in I)ncstu8 krcirwulis rraÄu Wachnluisano pchcouo- zneua streines. i ßyq. 4. Das Land bebt auch in Ostfriesland noch dergestalt, daß, wenn man im Sommer bey trockn, n Wetter darüber fähret, die Bäume an den Wege, von dem Getöse des Wagens zittern. Die Holländer kennen ebenfalls noch Beveland. Aus diesem Gesichtspunkt wird folgende Beschreibung deutlich: l .ircora Llrauccnmin »btincnr cpiercux mirvr>liv,x complexu räch, cmn ininias f ccuin auk erunt etc. r r. 1 in lülk. nar» XVi. 1. Vielleicht nennt ? /r c. ^nn !l. 2z. in gleicher Absicht die dortige Küste: tunüciax Aermanis rerrae. Hiedurch muß sich obig - Ableitung auf das vollkommenste rechtfertigen. Ueber die Kuakenbrücke, wobey später eine Stadt gleiches Nahmens in unserm Stifte entstanden ist, geht kenntlich die grosse Deutsche Heersirasse in das jetzige Fries- und ehemalige Kuakland. Und Brücken und Thore werden insgemein nach den Gegenden benannt, wohin sie führen. §. 4. 9 6 Natürliche Beschaffenheit, 5- 4- Von der Heide. Die Heide macht ihre Bewohner fleißig a) und diente vordem mehr zur Schoaf- und Bienenzucht als jetzt k). Sie wird an einigen Orten, besonders wo Mohr darunter liegt, angezündet c), und man säet mit grossem Vortheil Buchweitzen in die falzige Asche. Insgemein aber dient ihre Narbe oder Plagge zum Dünger, welcher im Sande und bey dürren Zeiten besser, als eine andre Art von Dünger dauert. Man fahrt diese Narbe in Haufen zusammen, laßt sie mit andern Mist durchbrennen, und bringt sie hiernachst aufs Land cl). Sie wird auf eine besondre Art gemahet, und dazu wird viel Uebung erfordert. Die Graßnarbe, wo sie zu haben ist, wird ihr vorgezogen. Da durch den fortgehenden Anbau der Acker taglich zunimmt, folglich des Düngers mehr erfordert und der Heide weniger wird, so ist man besorgt, daß diese Quelle endlich gar versiegen möge. Einige glauben, daß man sie entbehren, und durch eine grössere Viehzucht ersetzen könne. Andre aber behaupten, daß kein grosser Vortheil dabey seyn würde, wenn man dagegen viel Brachfelder haben, und solche für das Vieh bestellen müste. Der Landwirth folgt einer langen Erfahrung oder einem ehrwürdigen Vsrurtheile, und es ist gefahrlich ihn zu stören. An einigen Orten, wo Torfund Holz mangelt, brennt man auch eine Torfartige Heidrase, welche Sudde genannt wird. a) äiss. on 1>ae!e II. jz. 75. macht eben diese Anmerkung, welche die Erfahrung überall bestati, get, und im Schatzwesen findet man, daß alle Heidedvrfer geschwinder bezahlen, als andre. Die Ursache ist auch begreift zweyter Abschnitt. 97 begreiflich. Der auf der Heide sucht aus vierzig Quellen, was der andre aus einer nimmt. Jenem raubt ein Unglück zur Zeit nur 2 von 40, diesem ein Mißwachs alles. Jenen kaun der Steuereinnehmer nicht ausmcssen, der Gutsherr nicht ergründen, und der Krämer nicht verführen, weil er bey Pfennigen einnimmt, und also auch den Werth eines jeden Pfennigs kennet. Dieser hingegen ärndtet, ißt und trinkt im Grossen, verachtet die Allmofen der Natur, und wird leicht stol, und faul. In unserm Stifte ist es sichtbar: auf keinem guten Boden fält ein Stück Linnen. b) Ich werde zu seiner Zeit aus den Viehschatzregistern zeigen, daß die jetzige Schaafzucht gegen die alte, in den so genannten barbarischen Zeiten, wo der Handel blühete, und noch keine Bücher für die Schäfer geschrieben wurden, wie 1. zu 8. siehe; woran i) der Verfall der Hanseatischen Handlung S. u /rs? xx von der Zucht und Wartung der Schaafe in der Vor, rede y. 6. 2) Der Verfall der Schäferkunsi sAhlström nennt es mit Recht IrenckiAn kontier), z) Das daher erfolgte öftere Sterben rc rc. mehr Schuld haben, als 4) die Abnahme der Heiden und ?) die Bepflanzung der Berge. Denn es giebt die gn'sten Schäfcreyen in Ländern ohne Gemeinheiten, ohne Heide und ohne Berge. «) Dies Anzünden wurde durch eine Landcsverordnung vom 29. April 1720 verboten: ,Nachdem, beißt cS „darin, seit einigen Jahren wahrgenommen Word n, „daß in diesem unsern Fürsieuthume so wohl als den „benachbarten Landen die Heiden und Torfvennen um „etwa Buchweitzen darin zu säen oder sonst, im Frühjahr von den Unterthanen angemndct werden; und „dann— Gestank— Rauch— Menschen und Vieh „auch Frucht und Obsibäumen, insbesondre dem Eich- „bäume sehr schädlich seyn soll. Als rc. rc. T er au- Mösers Osnghr. Gesch. i.TH. G a-m- X 98 Natürliche Beschaffenheit, genscheinliche Nutze sträubte sich aber gegen das Gesetz» Der Bauer bezahlte die Strafe und brannte Und die Strafe hat sich in eine jährliche Abgift unvermerkt verwandelt. Der X1arcpu8 clo 'I'urhillv in seinemXle- moire lnr les stoliiclieioons sagt davon: (^nanr a In Lgaou cio cicsiriaher les m.irais, la p!u8 couveuahle est laus stoute pour c^uel^ue prostucstiou, c^u' on las stestinL, sie Iss siaire ecohuer ct Heuler; 1'Operation cln teu, par lacsuelle st8 out encore piu? hctoin cle paster czus Ie8 autre8 terres, Ie8 reust I'ai expcriineiUe stau8 csux c^ne j' ai n>!8 en valeur ste cette luauiore; st^/ r^o/rr 6 /icr rrr stes inarais. S. Keenest sts iueiuoire8 couceruaut I'ecouoiuie rtiraio siss. I. 4. p, 925^ Obige Verordnung zeigt, daß das Anzünden damals erst neuerlich angefangen und sich geschwind ausgebreitet habe. Ich bemerke dabey, daß der Bauer nützliche Neuerungen geschwind genug fasse, und daß man mit Unrecht über ihn klage, wenn er langjährige Er ahrungen unsichern Vorschlägen vorziehet. Die nützlichen Kartuffeln haben sich geschwinder ausgebreitet, als die Maulbeerbäumc, und so lange ihm das Flachsbauen gutes Brod g cbt, wird er nicht wünschen Seide zu bauen, um Castanien zu essen. 6) Die Ubier scheinen wohl nicht mit Plaggen, sondern mit Mergel gedüngt zu haben. Vstio8 Aeutiuiu ststos novimu8, 90! siertstillliuuiu a^ruur terra zukra tre8 pestes ekstosta et crastitustiue iujecsta iwnstaeut. i vi. in stist. uat. XVlI. F. Doch da Pl nius schwerlich recht zu gesehen, wenn er craissttustiuem, und terrmu angiebt, so können es auch Plaggen gewesen seyn. Und also wäre diese Mode sehr alt. §. 5. zweyter Abschnitt. 99 §. 5. Von den Bergs». Die Berge enthalten Kohlen.1), Marmor b>), rothe, gelbe und schwarze Kreite, vielerlei) gute Steine, auch Silber c) und Eisen 6), welches man eine Zeitlang glücklich entbehrte, und jetzt bey dem Mangel des Holzes nicht mit Vortheil gewinnen kann. Ans der Oberfläche findet man schöne und harte Crifialle e), welche sich an Steine und Marmor hangen, abfallen und überall auf dem Sande blinken« Auf gleiche Art bilden sich einige Kiese, und besonders ein artiger WürfelkicS si). Der Braunstein A) schießt auch hier und da so an. Sonst giebt eö vieler, ley Thon, braunen und weissen Mergel, seimcn, Gips !r), Gießerde i), Schiefer und Kalkstein. Die Schichte in den Steinbrüchen scheinen horizontal gelegen, und sich ans dieserTage durch einen untern Druck in der Mitte erhoben zu haben. Einige derselben zeigen durchgängig Dendriten le). Besonders aber diejenigen, woran sich der Braunstein hangt. Vordem waren die Berge reich an Holze, und da wo sie nunmehr getheilt sind, zeichnen sie sich bereits wiederum aus eine angenehme Are von den übrigen auö, welche die schädliche Gemeinschaft bisher verwüstet und vernachiäßiget hat. Nach der Süd - und Nordsee zu sind fast gar keine Berge. Jenseits denen, welche unser Stift von der Seite des Niederrhsms decken, finden sich minder einzelne Wohner und mehr Städte, worin auch schon Ackerhöfe liegen und Anspänner wohnen, zum Zeichen, daß jene Gegenden mehrern Anfällen als die unsri- gen ausgesetzt gewesen. s) Die Stadt Osnabrück hat eine Kohlengrube auf dein Ptssberge, aber bloß zu ihrem Kalksfen» Der Lan- G « bcshcrx iOo Natürliche Beschaffenheit, desherr hat eine zu Borgloh, welche hauptsächlich dem Salzwerke dienet. Das Kloster Oesede uns einige Baus reu haben noch dergleichen, und sind mehrere im Stifte, wenn sie nur gesucht und gebauet würden. Die Steinkohlen für Oefen und Camine werden aus der Grafschaft Tccklcnburg gezogen. Wir konnten sie aber wohl so gut und näher finden. b) I. K. H. Ernst August II liessen einen sehr derben und festen schwarzen Marmor mit weisscu Adern verarbeiten. Meisten oder grauen trift man am Düstrupper- berge, schwarzen im Kirchspiel Buer, und wilden überall au. Wie auch Sand- Kiesel- Horn - Duch- und vielcrlcy Kalkstein. c) Mit einer Silbergrube auf dem Hoycl und Stertebrinke ist das Stift im Jahr !oz; von dem Römischen König Henrich bestehen, wovon zu seiner Zeit. Es sind keine Gang- sondern nur Mtzgebürge. 6) Eisensteine findet man, und stand vordem noch eine Eisenhütte auf der Gränze zum Hesseldieck. e) Spat - und Quarzkristallen, theils in der Mutter theils bloß, giebt es auf dem Schinkelberge, auf der Kluß, dem Penterknap, zu Gaste und an andern Orten, s) Es scheint der sogenannte lapis ^nnstratuz öinenliuin zu seyn; man findet ihn auf dem Schinkelberge; Glimmer und allerley Stücken von Felßsteinen überall. A) Dergleichen Steinfpiele und sistvtomorplü sind vorzüglich in der Scheplers Steingrube bey der Stadt Osnabrück, und bey dem Kalkofen daselbst, fi) Bey dem abstehen Hause Bruche, i) Am Spiegelberge bey der Stadt Oßnabrück. ie) Von allen diesen einheimischen Naturalien sieht mau die beste Sammlung bey dem Herrn Stadtstcretair Meuschen. §. 6. zweyter Abschnitt. ivi H. 6. Don Quellen und Flüsse». Es giebt auch einige Salzquellen, worunter die zum Rothenfelde u) das Wer? noch ziemlich belohnet. Von nuiierallfchen Wassern weiß man nichts, obwohl vordem zu Dissen ein berühmter Gesundbrunnen gewesen ist. Unter den Flüssen nehmen sich die Hase und Hunte vor den übrigen aus. Erstere entspringt an dem nördlichen Ende des Dissener Berges, und fallt bcy Haselünne in die Ems. Letztere laust durch den Dümmersee in die Weser, und entsteht an der Nordseite des Kellenberges im Kirchspiel Buer. Beyde konnten befahren werden, erstere von Haselünne!z) bis O.uakenbrück, und letztere aus der Weser bis Essen 5), wenn nur einige Brücken erhöhet, und einige wenige Untiefen verbessert würden. Kleinere Flüsse als die Else, Dttte, Nette, Daike, Hesse!, We- MU/ Bcver und andre dienen nur zum fischen, und man hat fast alle Arten von guten Fischen tu), doch mehr in Weihern als in Flüssen. Der Dümmersee berührt unser Stift und ist auch sehr fischreich. a) Ist von I. K. H. Ernst August II. 1724. zuerst mit einem Werke belegt worden. Nach seinem Tode wollte mau es gern als ein reAale beym Stifte behalten; weil aber der Ort von I. K. H. angekauft, und das Werk auf eigne Kosten angelegt war, so wurde endlich verglichen , daß der Fünfzehnte jedesmal an die Bischof, liche Cammcr davon geliefert werden sollte. S. v 510. eis jure 8alin. lll. l6. n. c p>. 149. und mittelst ech-fti vom z März 1769 die Einfuhr alles fremden Salzes ausser dem Lünebnrgischen und Mnnsterischen verboten. Jetzt also gehört es dem Hanse Braunschweig- Üüne burg. Zu Laer halte eben gedachter Bischof, und zu G z Lin- IOÄ Natürliche Beschaffenheit, Linkern Amts Fürsteuan dessen Herr Vater eine schwächere -Quelle gefunden und verlassen» Die Herrn von Bussche zu Hünnefeld haben auch seit 1447 eine Salz- sültc auf dem Esscnerberge in ihrem Kaufbriefe. b) Die Kanffardeyschiffe ans Frankreich und England fahren die Emse hinauf bis Leer, auch wohl bis Eidcr. Von daunen wird jetzt ihre Ladung in Böten bis nach Haselünne oder dem Ellerbruche, wohin ein Busen aus der Emse geht, geführt, und weiter auf der Achse ins Stift gebracht, da sie doch, wenn man nur zwey Brücken bey Löningen im Münsterischen erhöhet?, bis nach Duakeubrnck zu Wasser gebracht werden könnte» Besonders aber könnte die Hase gcnutzct werden, wenn sie durch das so genannte weisss oder weite Feld, einer wüsten Gegend von etlichen Stunden im Amte Börden, geleitet würde. Zwischen dem Orte, wo sie herein und herausgeführet werden könnte, lieget und leidet keine Mühle. c) Die Farth auf der Hunte ist offen, und vordem das Lüneburger Salz von Dclmenhorst ans Diepholz, und so weiter bis in dieHunteburg geführst worden, wo ein zeitiger Bischof noch seinen eignen Salzschiffer wohnen hat, der die Freyheit dafür genießt. Allein man will diese Farth nicht begünstigen, und so hat sich der Korn- Handel, welcher sonst den Zoll zu Diepholz beträchtlich machte, völlig nach andern Seiten gewandt. ck) Der Lachs steigt bis Ouakenbrück und bisweilen noch weiter. Im Jahr -764 stieg er bis an die Stadt Osnabrück,. welches seit Menschen Gedenkm nicht geschehn. §. 7. Von der Viehzucht und dem Wilde. Der Boden trägt inSgcmein Rocken, Haber und Buchweitzm zur Nothdurft desianhech an wenigem Stellst? zweyter Abschnitt. ioz len aber Gersten und Weihen Man zieht darauf auch viel, aber mittelmäßiges Flachs und einigen Hanf. Die Weiden sind Nicht die fettesten, und das Vieh von der mittlern Art. Das bessere wird aus Ostfrieöland g) eingeführt, so wie Gerste und Weihen aus dem Schaumburgischen und Mindischen. Die Gartcnfrüchte des Bauren sind Kohl, Rüben, Erbsen, Bohnen, Fihbohncnb) und Kartuffeln. Aus seiner eignen Zucht hat er in einiger Menge nichts zu verkaufen als Schweine und Gänse; die Pferde sind auf der Heide und dem Sande wie billige) klein, auf schwerern Boden aber besser und bisweilen schön. Hohes Wildprct hat man vordem nothdürftig gehabt, und die Wolfsjagden sind eine grosse Beschwerde der Einwohner gewesen. Nun aber glücklicher 6) Weise nicht mehr, nachdem das Holz abgenommen und das Wild zu wenig Schuh gehabt hat. An kleinem Wilde e) ist kein Mangel und auch kein Ueberstuß. Sonst bringt das Land zur Ausfuhr fast wenig oder nichts hervor, destomehr aber gewinnet der Fleiß der Einwohner an Garn und Linnen. a) Wir haben fast kein ander Rindfleisch als aus diesem Lande. Aller gemeiner Käse und viele Butter kömmt daher, oder aus Jrrland. b) bateoü, lutoli, Fisohlen, Fsseltt oder Fisebohnen, wie es in Welsch- und Deutschland unterschiedlich gesprochen wird. c) Eine Landesregierung sorgt oft dafür, daß die Pferde ihrer Unterthanen von einer grossen Art belegt werden, und bisweilen erstreckt sich auch dergleichen Vorsorge auf Sand - und Heideländer, gegen die Localvermmft. Auf der Heide braucht cm Pferd nicht scharfer als ein Zugochse gefüttert zu werden, oder die Haushaltung würde G 4 schlecht lc?4 Natürliche Beschaffenheit/ schlecht besiehn. Sandland ist leicht zu pflügen, aber mühsam zu bereiten und zu verarbeiten. ck) Die Hegung des WildcS ist ein grosses Unglück für die Unterthanen, und Rousseau hätte es den Wissenschaften anrechnen können, daß sie die edle Jagdlust verdrungen haben. So wie das Holz wieder zunimmt, finden sich auch die wilden Schweine häufiger ein. e) Als Hasen, Feld, und Vürkhünern, Holz und Wasser« Schnepfen, Hortvlans, Krammetsvögeln w. rc. §. 8- Vom Linnen. Dieses Linnen oder Lcilvcnd, welches über England, Spanien, Portugal! und Holland nach beyden Indien und in die Lander geführt wird, wo die Hitzes) olles wollene Zeug beschwerlich macht, wird von den Einwohnern nach verrichteter Feld- und Hausarbeit im Hause bereitet, entweder von Flachs oder von Hanfiz). Mann, Frau, Kinder und Gesinde wenden die Zwischenräume ihrer Arbeit zum Spinnen an. Der Stuhl beym Rade ist gleichsam die Ruhestätte von andrer Arbeit, und Flachs kann mit kalten c) Fingern gesponnen werden. Jeder hat seinen Webesiuhl im Hause, und die Magd webt. Der Vorzug dieser Art Manufactur ist, daß sie lange mit Verlust c!) fortgehen und doch bestehen kann, weil die Zeit, so darauf gewandt wird, ohnedem verlohren, und vielleicht übel angewandt gewesen seyn würde. Hiernächst gehört ein Nationalton dazu, um Männer ohne Schimpf ans Rad zu bringen, und diesen zwingt der Gesetzgeber in andern Gegenden nicht. Hierin besteht das ganze Geheimnis e), welches die Engländer suchen, und leichter finden zweyter Abschnitt. finden als nutzen werden. Das Garn ist oft theurer st) als das Linnen, und man webt doch fort, um sich zwey Wege zur Ausfuhr zu versichern. Mit diesem Linnen müssen alle Ausgaben des Landes bestritten werden, und das glücklichste »st, daß das Geld dafür in die kleinsten Adern des Staats zurück stießt, und nicht bloß einige Glieder belebt. Auf gleiche Art werden auch halb wollen und halb linnene Zeuge unter dem Nahmen von Wollacken im Hause verfertiget, aber alles grob und für die Noth. Für Wollust und Bequemlichkeit zu arbeiten würde nicht so sicher, für den Bauren im Hause unmöglich, und auf andre Art für das allgemeine Beste minder nützlich seyn. s) Ich habe in der lssissaire Generale llo volles irgendwo gelesen, daß es die Mohren in dem innersten Afcica mit Nahmen gefordert halten. b) Das Hänfene ist fast glänzender und schöner , und 2 2 Faden von Hanf breiten sich so gut als 24 von Flachs. Welches um deswillen zu wissen nöthig, damit der Gesetzgeber die Anzahl der Faden nicht übereins bestimme, und damit kostbare Veränderungen der Weberkämme veranlasse. So befiehlt er bisweilen eine Verlängerung der Wagcuachsen, ohne an die engen Thüren, Berg- Holz- und Heidewege zu gedenken. c) Dies hält mit der Wolle schwer, nnd das Stubensitzen ist dem Landmaune so wenig vortheilbaft als gesund. Der Gebranch des Oels bey der Wolle macht auch die Hände der Wollenspinner zu verschiedenen Hausarbeiten unbequem. . zg. n. 254. demjenigen 100 Pf. St. versprochen, der eine sichere Menge Osnabrückisch Linnen eben so gut und eben so wohlfeil in England, als hier im Lande liefern würde: Ich tlw pwrloir vvsto sdall reveal ta tssis Lociet/, tlrs cbeapest anci muss eKecssnal rrretirost c>5 cleair. inr^ nr XVIntsninA tlre sslax, stör rrmlcinA tstat liinck ob Lritisss or Irislr Istirnen caileci s-i-eecäo, so ss to bs os tbe samc- aoionr as tlw stc>- reiAQ örov^ir OsnabruM one ssunclrecl joovvncls. s) Das Garn geht sonderlich in die Bandfabriken, ins Pfälzische, Cöllnische, Cleoische rc. und kann, wie leicht begreiflich, in einer Fabrik zur Wollust theurer genntzct werden, als in einer zur blossen Nothdnrft. Daher mißlang der Versuch einiger Englander, welche 176z das Garn aus Westphalen kommen liessen, um das Weberlohn zu gewinnen. Das Garn steigt bisweilen höher als das Linnen, wenn es stark gesucht wird. So wie aber mehr Hemder als Bänder erfordert werden, so würde es sehr unsicher seyn, den Webcrstubl zu verlassen. §. 9- Wird fortgesetzt. Dieses Linnen ist der wichtigste g) Gegenstand der öffentlichen Vorsorge, und es verdient die Aufmerksamkeit derje- zweyter Abschnitt. 107 derjenigen, welche Gesetze zu geben, und Steuren anzulegen haben, nicht um die Leute durch Preise zu ermuntern, und ihnen Vorschriften zu geben, sondern nur um es nicht mit Auslagen b) zu beschweren und die Freyheit zu hemmen c), womit es von Auswärtigen und Einheimischen angekauft wird. Die Sorge, daß guter aufrichtiger Lein verkauft, das Garn richtig gehaspelt, das Linnen nach jedes OrtS Regel vollzählig gewoben, und in allen redlich verfahren werde, sind die Grundsätze, welche die Policcy zu beachten hak. Durch einen einzigen Fehler kann sich der Linnenhandel unwiederbringlich verliehren, da er auch ohne diesem in Gefahr cl) steht. a) In der Stadt Oßnabrück ist von sehr alten Zeiten her eine Meß- und Schanansialt, und sie behauptete, daß alles Linnen von dem Lande dahin gebracht werden müßte. Weil aber dieses eine nnnatürliche Forderung war, und das Interesse der Stadt sich zn sehr von dein Lande getrennt hat, so war sie mit der Zeit völlig eingegangen. Wie aber der Linncnhandel dadurch zuletzt ganz in Verfall gcricth, so wurden mittelst Verordnung vom 22. May 1770 zuerst eine neue Schauanstalt in dem Flecken Iburg und hernach an mehrern Orten angelegt. Ans sämtlichen waren im Jahr 1778 Stücke gemessen Stadt Oßnabrück 7756 Amt Iburg 7699 Amt Wcktlage 4064 Amt Worden 4252 Mclle Z470 27241 und man kann jedes Stück eins gegen das andre zwischen z und 4 Pistolen rechnen. b) Es liegt auf den Messe-oder Legetischen eine geringe Pflicht, und man hat auch wohl in ansscrordentlichen Fällen OZ Natürliche Beschaffenheit, Fällen davon etwas beytragen lassen. Zu wünschen aber ist es, daß sie jederzeit frey bleiben möge», c) Man will oft den Ankauf bloß einbeimischen Kaufleuten gestatten. Allein so bald sich ein Handel auf wenige Personen concentrirt, entstehet leicht Zwang und nur eine Art des Absatzes; da denn ein Stoß, ein Fehler, ein Erdbeben von Lissabon die ganze unerfahrne Menge um ihre Augen bringt. In England bezahlt es bey seiner Ankunft 40. p. c. und z 5 wurden ebedem auf dasjenige wieder gut gethan, was nach den Englische» Colonicu ausgeführet wurde, so lange die Franzosen noch in Canada waren. Seit dem sich aber diese Concurrenten dort verlohnen, werden fast nur noch zo gut gethan; und man war wahrend der Parlamentssitzung vom Jahr 1764 stark darauf bedacht, die 40. p. L. ganz einzubehalten, und solchergestalt die Colonisten, welche das Linnen gebrauchen, und dem Staat sonst keine Abgaben entrichten, beytragen zu lassen; oder ihnen das Schottisch - und Irrische Lumen, welches eben so theuer und schlechter ist, angenehmer zn machen. Folgende Gründe waren dagegen: 1) Das Verbot des Cammertuchs:c. habe den ehmaligen starken Absatz der Englischen Waaren in Flandern hintertrieben, weil man auf die Dauer keinen Handel nach einem Lande führen könnte, woher man nichts zurück nähme. S. invnn in kinol. rreassus c. Und dieses Schicksal hatte England in Deutschland auch zu fürchten, so bald es keine Schlesische und Wesiphälische Linnen mehr nähme. 2) Wurden zwar auf dasjenige, was aus England über Lißbonn und Cadip nach Indien gienge, die 40, p. c fast ganz wieder gut gethan: Allein da die Registecschiffe ihre grosse Beschwerde hätten, und die Versuchung zum unmittelbaren Handel nach den Spanischen Colonien aus Nordamerika gar zu stark machten, so wäre es bedenklich eine gar zu grosse Beschwerde auf das zweyter Abschnitt. 109 das Linnen zu legen, was nach den Englischen Colonien gienge. Der Schleichhandel nach den Spanischen Indien sey zwar verboten. Allein dies Verbot könne nicht bestehen, so lange die Holländer Cnirassean hätten. Denn diese, welclze keine 40 p. c. zu entrichten hätten, würden eS bald von dorther heimlich den Spaniern zu- fübren, ohne sich der Registerschiffe zu bedienen. g)Sey Englands Interesse in diesem Stück von dem Vortheil der Stadt London, welche den größten Einfluß in solche Entschließungen hat, zu sehr unterschieden. Letztere würde dabey verliehren, wenn Schottisch und Jrrisch Linnen unmittelbar nach den Colonien gienge. Sie gewönne aber, so lange das Linnen über Bremen und Hamburg zu ihr käme, und keine andre Häfen suchte, letzteres geschähe so leicht nicht, weil man dahin keine Stückfrachten haben könnte, sondern eigne Schiffe senden müßte. 4) Mögte den Holländern der Umsatz mit Spanien erleichtert werden, und was jetzt an Spanischen Prodncten zum auswärtigen Handel zurück käme, auf Holland gehen. 5) Mögten auch endlich die Deutschen Fürsten alle Englische Mannfacturen zum Vortheil der einbeimischen beschweren; und solche überdem von selbst 6) lbeurer in Deutschland werden, wenn man kein Linnen daher zurück nehmen, und folglich die ganze Fracht auf eignes Gut rechnen müßte. §. 10. Von dem Gewinn durch Beywohncr. Ausserdem gehet jährlich eine Menge Beywohner nach Holland, welche daselbst im Sommer ein Handlohn 2) verdwnet; und den Winter über zu Hause sitzt und spinnet. Diese Leute sind frey, und ihr grösster Ehrgeitz ist, so viel zu erwerben, daß ihre Kinder einmal leibeigen werden können. Denn da der Leibeigenthum erblich Haus und ilO Natürliche Beschaffenheit, und Hof giebt, so ist er beliebter und angesehener als die Freyheit solcher Flüchtlinge. Z>ese erhält man noch wohl umsonst, jenen aber nicht ohne schwere b>) Kosten. Man schonet aber diese teure billig so viel möglich in allen Auslagen, damit sie aus Holland und Indien in eine gemiethete Hütte zurückkehren, dem Lande, worin sie nichts eignes haben, getreu bleiben, durch ihre Menge Aecker und Früchte c) im Preise halten, und ihr Erworbenes endlich in den Leibeigcnrhum bringen. Der wahre Bauer sindet bey ihnen allezeit und fast nur zu leicht Geld und Hülse. Sie selbst aber sind mit fünfzig Jahren alt, und von vieler Arbeit cl) kümmerlich; wodurch aber dem Staat nichts abgeht, weil sie früher heyrathen als Landbesitzer, und sich um so viel geschwinder vermehren, als sie absterben. a) Mit Torfstechen, Grabenanswsrfen, Mäben, und and, rer Feld- und Gartenarbeit; sie gehen auch in die Brain- ereycn, Thran und Zuckersiedereycn, ungleichen auf den Herings- und Wallfischfang. Es ist wunderbar, daß die Tyroler in Wcstphalen, die Westphalinger in Holland, die Fiamingec in Frankreich, die Franzosen in Spanien :c. auf diese Art ihr Brodt erwerben. aslcul le chus uaoclere kalt monter azvooo !s nvin- bra cies b'raugolz, gui Patient eu sslsiaaue au teins cke la moillou et a g?ilsszlles äu ssoiaiuns. la souuns cbaauu ck eux emyorte ayrez In inoillou kalte, äaus lo tekb zzolit. ciu Larcl. Albersui cb. 2. y 27. Man rechnet aber in Westphalen nicht höher als za> - 60 Gülden welche ein Mann zurück bringt. b) Es wird Fremden unwahrscheinlich vorkommen, daß es Fälle gebe, wo man sich mit grosse» Summen in den Leibcigenthum kaufe. Indessen sind sie doch vorhanden, zweyter Abschnitt. rn und keiner wird leibeigen umsonst. Hierin nimmt sich der Wcstphalifche Leibcigenthnm merklich vordem Mecklenburgischen aus, und die Nechtsgelehrten irren unge« mein, welche zwischen beyden auch nur die geringste Ver- gleichung anstellen. Im Mecklenburgischen haftet der Bezirk, worin der Leibeigne sitzt, dem Staat, und ad- lichc Güter werden daher zu 4 bis 5. z), c. verkauft» In Westphalen haftet das Edelgut nicht, und man kauft es daher zu 2 bis z p>, L. auch wohl darunter. c) Was ein Landbauer übrig hat, kann er mehrentheils, ohne zu Markte zu gehn, an feine Beywohner absetzen. cl) Sie arbeiten nicht für Taglohn sondern in Verding, und darüber greifen sie sich bey einer elenden Kost, und einem schlechten Lager so geitzig an, daß sie es nicht lange aushalten. H. ir. Won den Vortheilen durch den Leibeigenthum. Der Lecheigenrhum bringt andre Vortheile. Dis Landstände sind Gutsherrn, und durch ihre eigne Wohl- farth verpflichtet für den leibeignen Unterthan zu sorgen, und ihn nicht erschöpfen zu lassen. Sie haben gleiche Bewegungsgründe zur Gelindigkeit, weil ein gütiger Gutsherr von den reichsten Freyen gesucht wird. Der von aller Amtsgerichtsbarkeit befteycte Gutsherr ist zugleich ein natürlicher Feind des Amts, weichem anderwärts die Unterthanen gar zu sehr bloß gestellet sind, und er deckt und vertritt sie mit seinem Ansehn, wie mit seinem Einfluß in die Landesgeschäfte. Im Gegentheil hält die Gerichtsbarkeit des Amts, und die Aufmerksamkeit der Regierung dem Gutsherrn das Gewichte. Und dieser widerseitige Gegenstand macht, daß der Bauer die Frucht seiner Arbeit ss i l 2 Natürliche Beschaffenheit, so ruhig als irgendwo genießt. Ihre grösts Wohlthat aber ist, daß der Jüngste den Hof erbt, und der Gutsherr die Absteuer der Geschwister bestimmt; anstatt daß auf freyen Höfen insgemein der älteste Erbe, und nach dem zu seinem grösten Schaden eingefchlichenen Römischen Rechte, angehalten wird, mit seinen Geschwistern gleich zu theilen a). Die Fortpflanzung des Geschlechts geht also bey ihnen um ein drittel geschwinder, die Erblheilun- gen kommen so viel öfterer, und der Besitzer hat mehren- theils seine jüngern Geschwister und seine eigne Kinder zu ernähren. Daher kömmt selten ein freyer Hof auf den vierten Erben. a) Dies ist ein wahres Unglück, welches den Landeigenthümer , wie den Edelmann zu Grunde richtet. Noch vor zweyhnndert Jahren wüste man bey den einem so wenig als bey dem andern, etwas von Gleichtheilungen, Pfiichlheilen und dergleichen. In Sachen Gerdrut von den Aussehe Wittwen und Eracht, contra weyland Cla« mor von den Busssche nachgel, Wittwe und Kinder sind 159z viele Münstcrische, Osnabrückische und benach- barte Domeapitularen, Edelleute, Edelfrauen und Richter über die Gewohnheit der adlichen Absteuer» von der Fürstl. General Commßion eidlich vernommen worden, welche alle sagen: 6c>c> bis ic-oo Goldgülden waren zu ihrer Zeit die grösts Absteuer einer adlichen Tochter gewesen; deren Verbesserung die Eitern niemals durch Testamente verordnet hatten, weil sie dergleichen nicht gemacht, und dem Landcechte seinen Lauf gelassen hatten, wenn Kinder vorhanden gewesen waren. S. Pütter in. den Beytragen zu dem teutschen Staatörcchtc. Th. st. 28st- (woselbst man auch die neueste Verordnung vom 15.May >778. lesen kaun, wodurch das alte Herkommen der adlichen Töchter hergestellet worden). Daß man zweyter Abschnitt, uz man jetzt andre Meinungen, Moden, Pflichttheile und Testamente hat, ist zum Theil di ' Folge einer entdeck- ten neuen Welt. Denn von der Zeit an, da man viel Geld besitzen und auch vieles schuldig seyn konnte, da- tirt sich die Unbilligkeit, worin abgehende jüngere Söhne und Töchter ihre Forderung, oder Eltern ihre Bcfugniß ihnen ein mehrers zuzulegen gründe». Manches Römische Recht in Ansehung der Erbschaften entstand erst bey der Zunahme des baaren Reichthums, und sollte nicht gelten, wo liegendes Vermögen die ganze Erbschaft ausmacht. Das gemeine Beste erfordert, daß der Landcigenthümer im Stande bleibe, und die Gerichts, Höfe sollte» die Auslobungen abgehender Kinder, so wie jetzt geschieht, nicht begünstigen, am allerwenigsten aber freye Güter gegen den höchsten Bot anschlagen, und unter Kindern darnach theilen lassen. Der Krieg von 5756 bis i?b2 hat gewiesen, wie wenig das durch die Auslobungen entkräftete liegende Gut den öffentlichen Lasten gewachsen war; und währender Zeit dieses alle Beschwerden trug, flüchtete der Abgefundene in Holland, oder saß still zur Heuer. §. 12. Von den Vortheilen durch einzelne Wohnungen überhaupt. Die einzelnen Wohner haben Vortheile und Rechte, welche man anderwärts erkennet und jetzt wieder einzuführen wünschet. Sie haben ihre Accker, Wiesen und Gehölze insgemein rings um ihre Häuser, bestellen ihr Land nach eignem Gefallen, und finden zur Zeit der Noth noch immer etwas in ihren Bezirken, woraus fis eine Beyhülfe ziehen können. Brand u) und Seuchen verbreiten sich bey ihnen so leicht nicht, cm Kriege liegen sie versteckt, und wenden auch im Frieden nicht zu viel auf glanzende NWrs Ssngbr. Gssch l. Th. H Sa- i i4 Natürliche Beschaffenheit, Sachen um keine Räuber zu locken. Ihre Entfernung von einander und von der Dorfschenke verhindert über- dem manche Versuchung, Begierde und Gelegenheit. Und da ein jeder von ihnen seine Ncbenhauscr lo) und Beywohner hat, so fehlt es ihnen auch nicht an Hülfe. a) tLäverlus aalus lArüs rcnrestiuiw rechnen. H 4 e) Von 120 Natürliche Beschaffenheit/ e) Von dem Englischen und Holländischen Landmanne kam» man sagen, daß er der Bauer in seiner Grosse sey. §. 16. Von ihrer vermeintlichen Neigung zu Prozessen. Ihre Neigung zu Processen a) »st zum Theil ein noth- »vendiges Uebel, zum Theil aber auch ein Fehler unsrer Art ihre streitigen Sachen zu entscheiden. Ihre einzelnen Höfe haben viele Gränzen und ausser denselben fast überall Gemeinschaft, wovon ein jeder gern etwas erhalten, oder doch nicht verlieren mogte b). Die Gemeinheiten oder Marken liegen gegen einander offen, und fast überall ist Localrecht c ), ja oft gar keines. Die Gerichtshöfe kennen solches nicht immer, und beruhigen die Partheyen nicht, die naher und besser urtheilen. Der gröste Fehler aber ist, daß man fast alle Frieden 6), und ihreRechtS- weisungen gesprengt, die Klopsleutee) in Sunderleute verwandelt, jedem Frieden oder jeder Innung ihren eignen Schultheißen f) genommen, die GerichtSzwänge zu sehr erweitert, und was vielleicht unglaublich scheinen mözte^), Weisheit für Recht erkant habe. Die neuern Einrichtungen der Gerichtsbarkeiten arbeiten immerfort gegen den grossen Plan der Alten, welcher darin bestand, daß Abrede, Schrae oder Vergleich, nicht aber Gelehrsamkeit oder Weisheit eine streitige Sache unter Klopsleuten entscheiden müsse. Die Gerichtsbarkeit eines Reichsgerichtes sollte bloß durch einen Reichsfriedenbruch, und die Gerichtsbarkeit einer Landesobrigkeit durch einen Landfriedenbruch gegründet, niemals aber von der Rechtsweisung eines Klops, einer Mark, oder einer Innung abgegangen werden. a) Die- zweyter Abschnitt. 121 s) Dieser Vorwurf wird den Westphälingern nun einmal überhaupt gemacht; ich glaube aber nicht, daß in West, phalen mehr als anderwärts über Schuld- und Erbsa- chen gestritten werde. b) Die Besorgniß, daß ein Nachbar vor dem andern sich in der Gemeinheit mehr ausdehnen möge, verführet auch den ehrlichsten Mann zu einigen Gegenanstalten, wo, runter eine verhältnißmäßige gleiche Ausdehnung unstrei, tig die sicherste ist. Man kann jeden Bauer nicht zwingen, eine Mauer oder eine lebendige Hecke um seine Gründe zu halten, und eine todte Hecke, oder ein Grabe rückt leicht unvermerkt fort. Einige versuchten es so gar, die Thürpfosten nicht in die Erde sondern gleichsam auf Schlitten zu stellen, welche in einer Nacht fortge, rücket werden können. Dies ist nun zwar verboten. Allein die todte Hecke ist so lange beweglich, als noch Raum zu Eroberungen vorhanden, und nie hat ein Bauer gegen die Gemeinheit seine Gränzen in gerader Linie. c) S. A. II. 1. n. n. In der alten Verfassung gieng alles nach Frieden, und es ist ganz natürlich, daß diejenigen, so zu einer Gilbe oder Gesellschaft gehören, ihre Verbindung und Wohl- farlh am besten kennen, und allezeit bedenken werden, daß dasjenige, was dem einen Recht ist, ihnen selbst der- maleinst kein Unrecht seyn werde. Die Landesobrig? leiten sollten daher die Frieden oder Gilden nur gegen einander erhalten, sie in inocio proceciencii dirigiren, und dahin sehen, daß sie nicht inccunjzeteuter urtheilten, so würden viele Processe bald wegfallen. 6) Jetzt ist fast kein Unterschied unter Klopsleuten und Sunderlcuten mehr. S. A. II. K. i. n. c!. Beyde sind auf gleiche Weise der Weisheil oder der Willkühc eines Herrn unterworfen; da doch erstere nur nach ihrer eignen Abrede gerichtet werden können. Hz 0 S- 122 Natürliche Beschaffenheit, i) Es ist unstreitig sehr viel Klugheit darin, daß die Alte» den Schultheißen von dem Richter getrennct baben. Und warum hat nicht noch jede Innung, jeder Friede seinen besondern Boten, Pfander oder Schultheißen? Ein Mitglied der Gesellschaft, wenn es Schulden macht, unterwirft sich seiner Verbindung. Die Erfüllung derselben erfordert keinen Richter, sondern nur den Nachdruck des Schuitheisscn. x) Die Weisheit des Herrn verbindet seinen Knecht und Snndcrmann. Der Grund aber, wärmn der Ansspruch eines Richters einen Klopsmann verbinden solle, ist nicht zu finden. Die Gesellschaft, oder ihre erwählte Schöpfen haben ihre Befugniß ex zzach»; und ihr Urtheil gilt nicht als Vernunft, sondern als ein Zeugniß der Abrede. In den mchrstcn alten Abreden steht: Wenn die Schöpfen die Streitsache nicht verstehen, so mögen sie sich des Rechts bey bl. bl. belehren. Hier ist wiederum eine Verbindlichkeit ex pacho, worin sich auch die Appellmicines von einer Stadt an die andre gründeten. Unbegreiflich ist es daher auch warum nicht Partheyen, ganze Gemeinheiten und Länder der ftp^el- latiun an die Reichsgerichte sollten entsagen können? Dies Recht hat jede Gesellschaft, und bloß in calu krachn ^zaois vel UeneAacw ant protrachw julkiNN tritt das Amt der Reichs-und Landesobrigkeiten ein. Einige Reichsstände haben ein krivilechum cie nori ap^ellan- cio vom Kayser genommen, dies wäre aber nicht nöthig gewesen, wenn alle ihre Unterthanen cinmüthig darin ge- willigct hatten. Vor zoo Jahren ist von keinem Hol- tingS- oder Eödingsspruch in dem heutigen Verstände appellirt worden. Alle Obrigkeit steht wie der Priester S. §. z 9 bloß zwischen den Innungen. §- 17. zweyter Abschnitt. 12z H. 17. Von ihren Wohnungen. Die Wohnung eines gemeinen Bauren ist in ihren Plan so vollkommen, daß solche gar keiner Verbesserung fähig ist, und zum Muster dienen kann. Der Hcerd ist fast in der Mitte des Hauses, und so angelegt, daß die Frau, welche bey demselben sitzt, zu gleicher Zeit alles übersehen kann. Em so grosser und bequemer Gesichtspunkt ist in keiner andern Art von Gebäuden. Ohne von ihrem Stuhle aufzustehen, übersieht sie zu gleicher Zeit drey Thüren, dankt denen die Hiereinkommen, heißt solche bey sich nicdersitzen, behält ihre Kinder und Gesinde, ihre Pferde und Kühe im Auge, hütet Keller und Kammer, spinnet immerfort, und kocht dabey. Ihre Schlafstelle ist hinter diesem Feuer, und sie behält aus derselben eben diese grosse Aussicht, sieht ihr Gesinde zur Arbeit aufstehn, und sich niederlegen, das Feuer verloschen und anbrennen, und alle Thüren auf- und zugehen, höret ihr Vieh fressen, und beachtet Keller und Kammer. Jede zufällige Arbeit bleibt in der Kette der übrigen. So wie das Vieh gefüttert, und die Dresche gewandt ist, ruht sie wieder hinter ihrem Spinnrade. Diese vereinigten Vortheile machen, daß die Bauern lieber beym Heerde als in der Stube sitzen n). Ein rings herum niedrig abHangendes Strohdach schützt die allzeit schwachen Wände, wärmt Haus und Vieh, und wird mit leichter Mühe von ihnen selbst ausgebessert. Ein grosses Vordach schützt das Haus nach Westen, und deckt zugleich den Schweinkoben. Und um endlich nichts zu verlieren, liegt der Mistfahl vor derAus- farth wo angespannet wird. Ich erwehne dieser Vortheile mit 124 Natürliche Beschaffenheit, mit Fleiß, um die Ueppigkeit abzuhalten, sich bequemer anzubauen, und jene wichtige Vortheile zu verfehlen. Die blosse Absonderung des Heerdes b), worauf man leicht verfält, wirft alle diese grossen Absichten und Gesetze zu Boden. Bey einem Bauer muß die Nothdurfc der Zierde vorgehen. s) In manchen Landern hat ein Baurenhaus gegen alle vier Winde weitläufige Wände, viele Dächer, Ställe und Schemen, und der Wirth nebst einem Scheurenvogt reichen oft nicht hin die Aufsicht an allen Orten zu thun. Die Wirthin sitzt in einer Stube, und muß bey jeder Eröfnung der Thür ihren Stuhl verlassen. DeS Abends kömmt das Gesinde aus der Lust in die Stube, und schläft nach einer nothwendigen Folge beym Ofen ein. b) Man wollte solche unlängst durch eine allgemeine Verordnung einführen, um die Gefahr vor Feuer zu vermeiden. Schwerlich aber ist ein Exempel anzugeben, daß die Diele vom Heerde Feuer gefangen habe, und wenn auch jahrlich eine Feuersbrunst daher entstünde, so würde dieses Unglück in Vergleichung jener Vortheile keine Rücksicht verdienen. Drw 125 Dritter Abschnitt, Von der ersten Entdeckung der hiesigen Lander durch die Römer bis auf Carln den Grossen. H. i. Diese Entdeckung ist sput geschehen. ie Einwohner Deutschlandeö zeigen sich gleich in ihrer völligen Stärke und machen sich durch Überschwemmung ihrer Nachbaren bekannt. Man merkt ihren Anfang und Anwachs nicht. Ihre einheimischen Verbindungen und Namen bleiben dunkel. Den Griechen war alles Celteng), wag in Jllyrien, Deutschland, Frankreich, Spanien und England wohnte. Ihre weiteste Aussicht gieng an einen Orcimschen b) Waid, und wie sich nach und nach eine Menge deutscher Völker in Asien ergoß, nannten sie solche Gallier c). Die Römer dehnten sich erst unter Cäsarn in Europa aus. Auch sie mogten Anfangs alles Gallier heissen, was über ein ander orcini- fches Gebürge, die Alpen, zu ihnen kam. Sie lernten erst spat Cimbern 6), Teutonen und Tigurinen unterscheiden, welche vielleicht nicht aus dem heutigen Deutschlande, sondern aus den Gegenden kamen, woraus später die Go- then, Wandalen und Hunnen hervorbrachen, s) S. ci. vvLw in (?. H,. I. 2. z. b) t?eringniX loes circum bücicvniain sslvam, guain Nratolibeni et guibusclgin (ZlTcis täma notain esis vielen, e^uain illi Oreinisnr a^sllant, Volcs- 'I'ec» 26 Unter den Römern und Franken, toküAes «ccupärunt atpliic lbi ccinststeruirt. c .4 k Z. äe N. (?. XA. Beyläufig bemerke ich hier, daß diese V.sscw 'IchAolaAes, welche in der Folge Hochländer oder Chatten genannt wurden, bloß nach griechischen Begriffen, welchen Cäsar hier folgt, aus Gallien gehoh- let werden. Dem, allem Ansehu nach musteu die alten Bewohner der Orciuischen Gebürge, die uachherigen Ufipcter, Teukterer und Batavier den Vulci8'Uccstn. laZi8, welche sich in den Schwäbischen Bund einließen, weichen; und diese BuudSgeuossen waren den Griechen lange Zeit Gallier. Was aber die Orciuischen Gebürge anlangt, so bedeutet ar er ir c>r nr in allen Sprachen, die ich kenne, cp'.ocilibct extremum, so wohl im cigent« üchen als figürlichen Verstände, und folglich das Höchste und Niedrigsie, Anfang und Ende, Ehre und Schimpf, roth und schwarz :c. Also ist z. E. Ar- arat die Höhe aller Höhen, '/bve das Höchste, jeder Name in «?-, wie ein Fürstlicher Name, die Spitze, A«?'-on6 priina primse cstei, prinmin uretzllucn etc. der Anfang, Ehre bonor, Erde rnateria Herr buiniuuz, tch-ü/r, Erbse c^uicl^uiä uncÜc^ue terininatur; Erbe, Orbar c^uoci vrivinarie et noir clerivative pcsttcletcir, cn-?- ött/ullimruw, entstehn, entweder das hohe oder das äusserste Gebürge, die Küste, Ohr cxtrcmttgZ capiti8, Ohrband das äusserste Band, Oi» die höchste oder Reichsfahne, Ursache causti ^rima etc. ich könnte noch kaufende von Wörtern air, führen, worin dieses handgrcstich ist, besonders auch aus dem Hebräischen und Griechischen. Da das r. sich leicht in t, I. und s verwandelt, so geht dieses noch weiter; allein nicht mit gleichen Vortheil, weil sich zuletzt zeigt, daß, so wie alle unsre Ideen von der Figur der Dinge entlehnt sind, also auch fast alle racllce8 vc>. cum in allen möglichen Sprachen, auf Lauge, Breite, Höhe dritter Abschnitt. !2/ Höhe und Tiefe hinausgehen müssen. Die seltsamsten Fehler entsteh» aus der Verwechselung der eigentlichen figürlichen Bedeutung. So bedeutet z. E. roth, Hort, ort oder efiZ-, zugleich das äusserste, und auch die höchste Farbe. Daher wird cpicxilidet mare extremum mit Recht rothes Meer genannt, dabey aber nicht auf die Farbe gczielet. Lautes extrem»: find stmlli; und rothe Neusten find ssussorum ultimi; wenn gleich hinter diesen spater noch röthere Völker entdecket worden. Die Insel woraus Herkules des Gerions Ochsen wegführte, war zu der Zeit ein ultima Ichuls wie Archangel portus ultimus. Und selbst Herkules heißt auf gut deutsch ein Jndienfahrer, extremos czui currit aci lirclos. Die Schriftsteller brauchen eö auch so, wenn sie sagen, ss cpriz «/zur Istsrculss etc. ss c^uis blercules etc. und blsrculis Lolumnw sind die äussersten Gegenden, noo »/rww. in LeoAr. 8ac. !. Z7- tadelt den TzetzeS mit Unrecht, daß er die Hes- perischen Inseln zu den Orcade» rechnet. Denn sie waren allerdings so lange Orcaden, als sie die äussersten waren, und wie hinter ihnen neue entdeckt wurden, waren diese Orcaden. Wenn er id. !!l. iz. die Russen von dem Hebr. stchos oder Ords ableitet, so hätte er leicht absehen können, daß Klios nicht bloß snmmitalem sondern HUiimIidet extremitutem, und sowohl initium Wie i star. 14. 15. als ssuem anzeigm könne, ssomulus und Kemus oder Gnnnlnz und krr- mus sind Anfänger oder Stifter, und Koma ist lum- ma ant prima live metropnüs. Der Beweiß ist fast a priori zu führen. Denn bey den Hebräern ist der König ssritdra, Edom, und Rom wird Edom genannt» Die Rabbinen nennen so gar den Pabst d. i. summum Ivletropolitannm. stoma ist per metatd, Or- ma und Ormus ist eine Hauptstadt, wieOrosmasteund /rrosmaäe bey den Persern das Höchste und Nwdr-gste. c) eo> 128 Unter den Römern und Franke»/ c) ?^ Ltrot. VII. z;. ? c» i. v u. I.. I. p. 5. kiä. kmit. 1609. 5. v 8/vn. in ?NoL. p>. 64z. bicl.bäan. 161z. Wenn (?. Z7. sagt: Liinbri, psirvg nunc c!v!- tnz, leä «luiia inAsns veterisgue famX Inte veNiviz monent: so schreibe ich diese der Cimbern damalige Geringheit den Barrieren zu, wodurch sie der Schwäbische Bund, oder die Germanier in engere Schranken gezwungen hatten. S. nnten z. §. 2. Von den Germaniern. Der Name Germanien n) war zu dieser Zeit noch nicht üblich, und bezeichnet leicht eine grosse Heermannie d) oder eine Verbindung mehrerer Staaten zu ihrer gemeinsamen Vertheidigung, welche also nach dem Cimbrischen Einbrüche erfolgte. Die Absicht dieser Vereinigung errath man leicht auö der grossen Markomannie c), welche sie an der Elbe hatten, und wofür sie in der Folge mehr als einmal erzittern <ä) musicn. Dieses ist die älteste Urkunde ihres Plans e), dem zu Folge auch die Langobarden an der Elbe hinunter mit dazu gehören musten, weil man wohl siehet, daß die ganze Anstalt in der Absicht ge- macht worden, um den Völkern, welche aus dem heutigen Ungarn, Schlesien, Pohien und übsrelbischen Ländern einbrechen konnten, eine genügsame Macht entgegen zu setzen. Die Sueven, deren Sicherheit hauptsächlich davon abhieng, brachten dies wichtige Werk zu Stande. Daher kann man Germanien als den ältesten Schwäbischen Bund betrachten, und zugleich den Grund finden, warum die Germanier oft Sueven, und warum die Sueven in dritter Abschnitt. 129 in der Folge allein Allemanier heisseu. Denn Germanien 5) und Allemanien ist nur der Aussprache nach unterschieden. u) LwterurnSernraniW vocabiflmn racens etnnpergfl- flitmn; c^nonianr czui priini Kssennin transiArcssi (Zal» los expulcrint, ac nnno ssinnAri tunc Sorinani vo- cat! sinnt. cle Xl. (?, 2. Ich begreiffe nicht wie das Letztere den Gelehrten habe undeutlich scheinen können. Tacilus sagt: die jetzigen Tnngern hiessen, ehe sie über den Rhein setzten, Reichsgenossen oder Germanicr. Dies ist ganz begreiflich. Nur kam dem Tacilns diese Veränderung fremd vor; weil er die Bedeutung des Worts Gcrmanier nicht einschen, und sich in der Ursache irren mogte. t>) Die Spanier sagen noch jetzt silerimanni, so wie in den ältesten Zeiten, i^nno IX ^ntlini. Imp. Inibens sieennr Aentes siortilsiunas cpisz barbaro sierinone nunLupantnr. S. 10«. ssiosi Lliron. beym c: .-r»IL. D, I. p. zz8- ös/ir. Man sprach aber Cherman, wie Ehalten, Chennen, Zhlodowig, inicln, nicllil. Es ist also nicht Sernmnia oder LIrernmnia sondern IsseNnrannia das rechte Wort. Die Bedeutung des Worts Xlania ist oben Absch. l. 20. festgesetzt, und silerimania ist ohnstreilig sileribannns wie ebeud. erwiesen ist, und allenfalls durch die Stelle in l. sienclornin. Ke^alia untern sinnt viw pubüc«, ssninina, ausser Streit gesetzt wird, indem hier /^rilnannia pro silcribanno gebraucht ist. Lerina- nia ist folglich silerisiannnz und Serinani sind Bannalisten. c) Ein jeder kennt die Absicht unsrer Markgrafschaften, und daß man zu der Zeit, wie die Grafschaft noch unbekannt war, Markomcmnie sagen muste, ist deutlich. S. n. a. fl) Sie mnsten die Markomannie so stark machen, daß sie dem ersten Anlauf widerstehen konnte. Und die zahl- MersOsnabr. Gesch. i.TH. I rci. z O Unter den Nomern und Franken, reichen obgleich spätern Durchbrüche der Gothen, Hunnen :c. rc. zu deren Verfuhren oder Bundesgenossen ich die Cnnbern und Teutonen mitrechne, zeigen die Nothwendigkeit einer Markomanuie, worin zum wenigsten funfzigtaufend Mann allezeit fertig seyn ninstcn. Dhnstreitig muste diese Macht einem einzigen und bestandigen Fcldkönige, Markgrafen oder Markboten (>o- vato aci belarccnn, live lvlaralzocssio) anvertrauet werden. Diese Macht muste eine der geschwindesten und strengsten seyn, weil sieden Bund, oder dre Ecrmanie gegen starke, plötzliche und nicht vorhergesehcnc Anfälle jener ziehenden Volker decken stillte. Und dies gab ohnstrei- tig den Königen der Markomanner die öftere Gelegenheit ihren Bundesgenossen Gesetze zu geben. Wenigstens lassen sich alle Kriege der Sncven und Markomannen hieraus erklären, welche in die Zeit fallen, worin die Römer durch Dacien und Pannonien jenen ziehenden Völkern zu schaffen machten, und folglich dcn Markomannen Zeit und Weile gaben, sich gegen ihre alten Freunde zu wenden. Es ist übrigens nicht das letzte mal, daß das Reich vor seinem Markgrafen erzittern müssen. Man sieht auch zugleich den Grund, warum die Ecrmanicr ihren Feinden in Pohlen und Ungarn gegen die Römer lange Zeit nicht beytraten. Und wie es endlich unter dem täntonino IUnI. geschahe, ward es als etwas ausserordentlicheö bemerkt. S. jvi.. c x z in käut. l'iril. int. Lcrssot. lull, ränZ. Lei. starii. ffol. 1620. Zl. e) Sie lag da: nbi (?ernmnla u Dacii- Zarmntiscjuo umtun nrclu ant monlistui! separahntur. ? rr c. (?. I. Ware sie gegen den Rhein angelegt worden, so wüste man euren Anfall ans Gallien znr Hanptabsicht der Vereinigung machen. So aber war auf dieser Seite bloß Hermund, und nach dem Plan von Touvois, eine Wüste- dritter Abschnitt. izi Wüstcney angelegt. S. cr i.i u l, 11-^0, in regiert, v. für ein Arabisches Wort halt, und daher,den Titel cle /tlstaräis in bor. tärraAcm. vom Juden- und Mohrcnzol! erklärt,) für Heerfarth oder Kriegesfuhr; Xllocic für Troste, blalli- mota für Heermöte in Xlarrass. ^nZI. "V. II. p. 140. etc. zu sagen pflegt; hat man auch kttleinannia für ^.rinauuia oder Heermannie sprechen können. Die Römer sahen spät, daß die Ailonmnni von andern Deutschen unterschieden waren, und machten nun ein besonders Volk daraus, nachdem sie aus einem bey der ersten Entdeckung ganz gewöhnlichen Jrthmn allen und jeden den Nahmen Germanier beygelegt halten. Daher schrieb sich Laracalla XllLiiraiiuicriz er (Zerirraur- cus. Die spatern Schriftsteller, welchen die innern Verbindungen und Abtheilungen naher bekannt wurden, drücken sich aber weit genauer aus. Ichans Xireuuin zzolb Leltas ^0jzulo8, sita loca (Zer- mani incoluirt. si'n./-.Lo, und xion. in ex- cerpt. live 010 rxxi. z ecl. Keim sagt: cr.vv. in (Zerrn ant, III. 4. und andre lassen sich durch die Stelle deS ^c-^a-n. I..!. c- -5c Xrc5ex c»7^s2rst verführen zu glauben, kälanrannn5 ex levillirniz (Zallornm, czui innpria auclaces elukice posielssonis lolrnrr occnpaveranr, sin. isss; da doch Agalhias gar füglich auf die Worte deS 'r^L. L. z8- Lvevorum ?/?:«»? csie Zentein ut Lartorunr, zurück gesehen haben kaun. Ueberhaupt aber ist cS die allergrößte Unwahrscheinlichkeit, daß ein zusammengeflossenes Gesindcl so fort den ganzen Ton der Suevischen Nation erreichet habe. Wenn es heißt: I 2 , Lara- I z 2 Unter den Römern und Franken, Laracslla /Uaiuannos Aeutcirr p»pulc>lam cx egnn pnAiwlUeiir pr^peXlaenulu aiunenc äevicü. VWUI.. >XI. 2. so erblickt man gleich die Rculerey, welche Casar bewunderte. S. Absch. I 6. n. a. Und .-cvsc>iim ^loria viree^us ntt^us äpln etiam tecie8, o//m Loier, virtute po.ita. So kaun man ftrgen: die Magdeburger sind von den Brandenburgern, und die Brandenburger von den Preussen vertrieben, da doch nur ein Name vor den andern die Oberhand gewonnen hat. L) Mich dünkt das Wort Heermund ist so klar, und bezeichnet den Nitorairr axarcim? so deutlich, daß c:uv- vka in (?. !'l. 28- nicht nöthig gehabt sich so viele Mühe zu geben, um einer besondern Nation dieses Namens ihren Platz anzuweisen. Wenn die Einwohner der Barricresiadte in den Niederlanden Barrieristen ge- nennet würden, so könnte man vielleicht über hundert Jahr verlegen seyn, das Land zu finden, worin ein be- son- dritter Abschnitt. ZZ5 sonders Volk dieses Namens gewohnt hätte; und eben die Beschaffenheit hat es mit den Hermunduren, die sich auf allen Seiten dieses Vereins in Kimria, ac! sslis» nrnu, aci ssnitein /äibiz etc. finden. Sie verschwur» den so wie daS fi-itcum inilitare sich ändert, und zum Theil verwandeln sie sich in Ikur^uiwfioues, nachdem der Hecrmund in Vesiungcn oder Burgen gesucht wird. Die Hessen stritten zuerst mit den Hermunduren wegen einer Salzquelle S. /Lun. VIll. z?. Spater kriegten sie desfals mit den Burgnndiern. S. an in. XXVIII. Die Römer hatten auf gleiche Art niilitcs p>rwlente8, ripareustes, Iiiiritaneo8, auch zwey Negiementer äs- leussircs; S. issotit. linp>. Und der Unterschied ist nur, daß die Römischen Regimenter garnisonirten; die Hermunduren aber clcfcusorLZ und Landbauer zugleich waren, folglich einen Landstrich bewohnten. Und auf diese Art konnte einer Boier, Markmann und Hermuudur zugleich seyn; ersters von seiner Nation, das andre weil er im Eranzbann stand, und das dritte weil er imGranzbann den beständigen Vorposten hatte. Diese ganz natürliche Anlage hebet alle Schwierigkeit, womit sich Cluver und andre quälen. g) Hiehiu rechne ich die Flucht der Ubier und der Tenkte- rer. can 8 cle k, (?. IV. z. Jmglcichen die Flucht der Vatavier aus Hessen. Ilatavi Lattoruin czuonclain zao^ulus et leclitioue fivmcllica in ea8 steclez traiw» Arcssu8, in quss>n8 ^?.rs Ivviwani Im^erii licrent. w w L. eis XI. L. 2g. si) S. Absch. I. 5. ä) Es ist merkwürdig, daß der Marsch der Cimbern, Teutonen und Tigurinec die Belgier nicht berührte. Kai- A-r soli tfierunt, qcii p>atruin irosirorum memoriu cnwni (scillia vexata Vcutc>no8 Liinbrc)8^ue intru sine8 siuo8 inAreäi prolnstuerimt. c /r L 8. cle L. (?. Il 4; und daß wie einige hundert Jahr nachher die Nach- I u. kom- ! z 6 Unter den Römern und Franken, kommen jener Cimbcrn und Teutonen, nemlich die Go« theu mit den Hunnen in Gallien drangen, sie cbenfalö vor den Franken, welche damals in dem alten Belgien fassen, wiederkehren, und sich auswärts wenden mustcn. k) Ich sehe alle diese Durchbrüche als succcßive Unternehmungen des andern grossen Vereins an, dessen ich in der Note a. erwehnet habe. Die grossen Vorkebrungen, welche Henrich der Vogler machte, sind zwar nicht mit jenen von einerley Art, aber sicher von einerley Grösse. H. 4. Unsre Vorfahren sind keine Germanier gewesen. Es ist nicht wohl glaublich g), daß sich die Völker zwischen der'Weser und dem Rhein, nebst denjenigen welche hinter ihnen wohnten, in jenen grossen Bund oder das damalige Suevische Reich eingelassen haben sollten; und die Geschichte zeigt, daß sie sehr selten einen gemeinschaftlichen Krieg geführt haben. Jener Bund kehrte vor Hessen oder die damaligen Catten wieder; und diese scheinen oft freye aber keine untergeordnete Bundesgenossen der Sueven gewesen zu seyn; jedoch nur so wie es die Umstände haben verstatten wollen. Unsre Vorfahren sind also wohl keine Germanier gewesen, ob sie gleich von den Römern im Anfang so genannt wurden, und jetzt Allemands heissen. Wenigstens muß man dieses voraus setzen, um das StaatS- intercsse der Völker zwischen der Weser und dem Rhein bis auf Carln den Grossen zu kennen. Bis auf ihn sieht man eine schwebende Linie s>) Deutschland theilen. Der Hercinischc Wald dient erst jenen Germaniern gegen die Cherusker, und bald den Allemanniern und Franken gegen die Sachsen zur natürlichen Vormauer. g) Mir dritter Abschnitt. ?) Mir ist noch jetzt keine lorim'.'.a foosteri8 ^orirmnici be> kaunt, wodurch alle Reichsstände zu einer verhältnismäßigen gleichen Vertheidigung verbunden waren, wenn sie nicht auf dem Reichstage darin willigen; und würde es eine Frage seyn, ob durch die Mehrheit der Stimmen , welche die Stande in Obcrdeutschland leicht nia« chcn, ein entfernter Stand in Niederdeutschland zu einer Hülfe gegen den Türken verbunden werden könnte,, wenn derselbe zum Neichsfeinde erklaret würde. Daß bey der Kayserwahl die Mehrheit der Stimmen entscheide, besaget der Churfürstliche Verein vom Jahr izz8. beym 8 Lirir? xn in jur. pulst 'I". II. tit. 17. p. 122. In inateria cletcnlionis aber dürfte aus den Laudfcies den so viel nicht zu erzwingen seyn. b) 8)'1va ltacenig pro nativo mnro olstecssa Llrerutco^ a 8nevi8, et Lnevos a Llmrnssis, injnrn8 inenrllo- nitzrwc^ne prolstbet. 0 4 n 8. c!e II. (?. VI. Diese Anmerkung würde einmal dem Cäsar nicht entfallen seyn, wenn nicht schon damals die Sachsen und Schwaben bekannte Feinde gewesen wären; und hiernächst bleibt diese grosse Scheidung zwischen den Sueven (worunter man in diesen, Augenblick ihre Bundesgenossen dieChat- ken mit begreifen muß) in der Folge zwischen den Sachsen und Allcmanniern „„verrückt; und wie die Chatten, welche diese Schwäbische Reichslandwehr bewohnten Nachworts Franken wurden, hieß es mit Recht: Inter Laxvne8 et tVamann08 AöN8 cll iron taiw Iota c^nanr valicla; apnel kissoricos tssermania, nune ssrancia vocatur.Vita 8. Istilar. ssrein. beym novc^vLw. 1^. I. p. 74z, Man muß aber Fstvmn Laeenem maAnitucIini8. cie II, (?. VI. für alles nehmen, wofür er genommen werden kann, und sich vorstellen, daß man oft von einer Seite alles Schwarzwald, und von der andern Seite alles Harzwald nenne. Die Chatten, HU08 sssttus lstorcpistus prossxpiobatnr I 5 er I z 8 Unter den Römern und Franken, et clezaoriestat. i>x5> (f. ZO, wüsten es ihrer Lage wegen wit den Sueven oder mit den Sachsen halten. Sie wählten das erstere als das sicherste, und waren daher geschworne Feinde der Cheruskischen Sachsen, als welche niemals zu den Sueven kommen konnten, ohne die Chat» ten im Laufe mir zunehmen. Es ist ferner klar, daß vor eine fremde Armee keine bessere Stellung in Deutschland seyn konnte, als ans dieser grossen Scheidung; hier hatte sie immer von der Rechten oder Linken gewisse Hülfe, und konnte nach beyden Seiten mit gleicher Fertigkeit schlagen. Dies war die vornehmste Operations» linie der Römer und Franken; hieraus begreift man auch, wie die Chatten und Thüringer unter den Namen der Franken sich auf dieser Linie formiren, erhalten, und erst die rechte mit Hülfe der linken, und zuletzt die linke mit Hülfe der rechten unter sich bringen konnten. Die Römer führten bisweilen mit Ober - und Niederdeutsch- land zugleich Kriege, und beyde Lander wurden iucicjeu- ter 8ocii, da es denn wohl hieß: ssterat austwus Este- rustci? juvsre Lattoz. cr ^ c, stuu, I. ;6. Allein es werden allezeit 8uevi et Licamstri als ^otiores zweyer Nationen unterschieden. 8ie; 8icgmstrc>s in stecstcio- usirr gece^Ztos; sie 8uevacs ustsiricssum. strim II z6. Ills Aenus8us» vci8 uere incloirutos^ue LlLgiustrc>8 eoutustit. ? Lvo /c i. Z i ie. äe Oruko. §- 5' Sondern Sassen. Die sandeigenthümer, welche in Niederdeutschland auf ihren Höfen sitzen blieben, vor wie nach von ihrer Wortstatte dienten, und sich unter kein Reich, 'Amt oder Herrschast begaben, waren unstreitige Sasien u)' ob sie gleich diesen Namen noch nicht führten. Die Germa- nier dritter Abschnitt. nier wogten es nicht rathscun achten, sich mit ihnen zu vereinigen, weil sie sich sonst des Vortheils, welchen ihnen die ScheidungSgebürge gaben, verzeihen, ihre Gränzen ausdehnen, und nach einer nothwendigen Folge schwächen musten. Jene Sassen blieben also vor sich, eifersüchtig auf die Macht der Gennanier, und natürliche Feinde derselben. Sie hatten ihr eignes StaatSm.teresse, und vornemlich dieses, die Gennanier auf alle mögliche Weift zu schwachen. Daher erhob sich schon in den ersten Zeiten eine Feindschaft zwischen ihnen, welche sich endlich dahin endigte, daß sie zuletzt beyde von den Franken überwunden wurden. a) Die Geschichte von der Ankaufe der Sachsen ist ein seltsames Mährgcn, und man müste einige Wunderwerke annehmen um sie möglich zu machen. Sie sind in allen den Brückten?, ChernSkern und Angrivariern so ahnlich; es findet sich in ihrer Regierungsform so wenig von dem elstrit c!s aonguotte; die Linie wo sie sich von den Schwaben scheiden bleibt so einförmig; der Absatz zwischen den Chernskern und Kuaken bleibt wie der zwischen den Sachsen und Friesen so sichtbar, und der Na- tionalton, der die Cherusker und Sachsen in ihrem Hasse gegen eine beschlossene Rcichsvecfassung, in ihrer Liebe zur Freyheit, und in ihren Verbindungen mit ihren Machbaren charactcrisirt, ist so wenig von einander unterschieden , daß man sie nothwendig für ein Volk nehmen 'muss Wenn die Sachsen als Eroberer in diese Gegenden gekommen wären, hätten sie ganz andre Gesetze und Rechte haben müssen. Die Cherusker, Vrukterer und Angrivaricr waren keine Reichs - Land > Schrift- Amt- Frey - Unter - Hinter' Kott- Berg- oder Holsas- scn, sondern Sassen überhaupt in Gegensatz von jenen Zub Lncvoruin lm^erio befangenen Völkern. Man konnte ! 46 Unter den Römern und Franken, konnte sie ganz bequem so nennen, wie man andre Völker Nomaden:c. genannt hat. 6. Und zwar Chcruskische, Bruckterische und Angrivanschc Sassen, Diese Sassen zeigten sich zuerst unter dem Namen von Chemökern, Brucktern und Angrivariern; spater unter dem von Ost - undWesiphälcrn und Engern, und beydes a) wie es scheinet nach ihrer verschiedenen Lage, wenn man engere durch Mittlere übersetzt. Sie hatten wohl ihre Scheidung !)) in unserm Stifte, so daß die jetzigen Aemter Fürstenau und Vordem zu den Brucktern, Jburg, Grönenberg und Reckenberg zu den Engern, und Witt- lage nebst Hunteburg zu den Cheruskern gerechnet werden mogten. Doch kann man die Gränzen nicht genau angeben, wie denn überhaupt die Liiue, welche sie geschieden hat, veränderlich gewesen zu seyn scheinet, nachdem die unter jenen Namen begriffene Völkerschaften, sich in diese oder jene Verbindungen eingelassen haben. Denn sie standen in keinem beständigen c) Reichöverem wie die Germanier, sondern verbanden sich nach ihrem Gutdünken, doch sehr selten mit den Kauchischen und Friesischen Sassen, als welche mehrentheils vor sich blieben, und sehr oft eine Freundschaft mit den Gcrmamern unterhielten, um die in der Mitte gesessene Cherusker von beyden Seiten in einer Spannung zu halten. !>) Her kann Osten orientein, und Hernsker Ostsassen S. Absch. lll §. I. n, b. so wie Bruckter einen Abendoder Niederlander bedeuten. Die Enge ist aber immer eine Mitte. Dann wäre Ost- undWestpbalen eben das, und etwa ein Frankischer AnSdrnck. Falen aber ist wie jstuAg, (auf Westphälisch eine Flage) jnxta n o drittter Abschnitt. 14! AI .-> R (I. cx Varrane, coeli vcl styz- timn. Anstatt daß re^iones, tracssus, re^im, ^>ra» viiiai« besonders bey den amsribus limitum und nach der Constanlinischc» Eintheiiung, spatia warer.. Daher ist fehlen ahzczne menstnra et liinite va^ari. S. auch i-Li.i.ei'iLN. ciicss. Lreton. v. Man sagte nie reoio vel revimm ant provincia, sondern terra Laxonum Sachsenland, um das sstatium abs^us auszudrücken. Eben so hat man Westphalen sagen müssen. So wie aber die Ost- und Westpha- linger, Sassen, und jetzt unter den Namen Westphä» linger, Osuabrücker, Emßlander, Ravensperger :c. verstanden sind, eben so ist es auch wohl mit den Cherus« kern und Brucktern gewesen. b) S. r. 0 0 ? Ai ^ in inonuiri Ostr. l. §. z. Ob die Ge> gend von Brochterbecke, in Tecklcnburgischen, und die von Angelbecke in dem Amte Wiktlage, wovon die Frcygrafschast wie auch die Mark Angelbecke ihren Namen hat, einige Beziehung auf diese Gränzen habe, ist ungewiß. Doch treffen beyde ungemein nahe mit der vermuthlichen Lage überein. c) Die Angrivarier z. E. standen mit den Cheruskern nicht in Verbindung, wie diese vom Germanikus bekrieget wurden. Sie machten auch ihren besondern Frieden mit den Römern. ? /c c. II. 8- 24. Loncili ^zsr hoc !>on inuclo (ilrerusci fest contermiuse Aeiite« trackus^ue in zartes Incznicnnerus/^rininii j)atruus»- nnsto nrchnr Lwlari nietuü, ne /n» er. werc, ^nn. 1.60. Hieraus steht man auch, daß ste nicht allezeit uns molc kriegten, und schließt leicht, daß sie ihre Verbindungen nach dem Masse ihrer Gefahr genommen haben. Und überhaupt kann man annehmen, daß wenn z. E. die Sicambcr am Niederrhein, als ein vorliegendes und der grösten Gefahr ausgesetztes Volk, die Waffen gegen die Römer ergreisen dürfen, alle hinter ihnen 142 Unter den Römern und Franken, ihnen gesessene Völker gemeinschaftliche Sache gemacht haben, und den Römern, Sieambern geschienen. Ans gleiche Art schienen die Brncktsc so lange Franken, als diese sich gegen Gallien bewegten. So wie letztere sich aber umkehrten, und ihren allmalig beschwerlichen Freunden die Spitze boten, schien das mcbrsie hierunter sich wieder in Sassen zu verwandeln, und daZ Reich zu fliehen, welches die eigentlichen Franken zu ihrer nothwendigen Vertheidigung unter sich ausrichten musten. §» ss« Erste Entdeckung der Römer unter Cäsarn. Cäsar war der erste welcher unsre Gegenden den Römern gleichsam entdeckte s). Vor ihm war kein römisches Heer über dcn Niederrhein gekommen; er aber hielt es nöthig auch daselbst die römische Macht zu zeigen b). Er fand die dortigen Nationen in keiner Verbindung c) mit Veit Sueven. Und obgleich sein unvermutheter Sieg, seine schnelle Eroberung Galliens, sein übermüthiger Versuch auf Britannien, und diese seine feindliche Erscheinung über den Rhein, einen allgemeinen Woffenverein der Deutschen Völker hätte hervorbringen können, so waren sie doch zum Theil vielmehr froh darüber, daß er den sue- vischen Stolz einmal gezüchtiget hatte. Die Gallier waren indes sehr unzufrieden mit dem Römischen Joche, und ,hre Versuche sich wieder in Freyheit zu setzen, vermehrten die Gelegenheiten ci), wodurch die Niedcrrheimschen Volker e) von nun an öfterer über den Rhein gelocket wurden, und sich als Freunde der einen, und a'6 Feinde der andern Parthey zeigten. g) Die Kriege der Sachsen mit den Eothen, welche sich einige hundert Jahr vor Christi Geburt zugetragen haben sollen, dritter Abschnitt. sollen, überlasse ich dem oona'iZi'i'iv, iu Aell. et voll. I)au. extra Danimu D. !ll. j). 21. b) a ^izs. cle k. (?. !V. 16. c) Es erhellet dieses aus allen Umständen, und die Ubier berichteten ihn auch nachwärts: Isss omuium Lerum» norrun, czui ellienr eitra Usseirum, csullimr eile nimm jueÜearet, cle L>. (?. VI. N) S. vio. IAV. ii. e) Aus den Folgen läßt sich schließen daß die Völker aus hiesigen Gegenden und von der Weser mit dabey gewesen. v 10. IckV. Z2. 0 n 0 s. Vi. 21. Cäsar soll damals 400000 Menschen so wohl bswafnete als imbe» wafnets seinen Absichten aufgeopfert haben, cle II. Lall, in im. §. 8- Feldzügc und Absichten Augusts. Die einheimischen Kriege der Römer begünstigten eins Zeitlang diese Unternehmungen. Wie aber August die ganze Römische Macht zu seinem Dienste, und einen mächtigen Feind nöthig hatte, um seiner Negierung Ansehn, feiner Familie Lorbern, und einigen unruhigen Köpfen einen rühmlichen Untergang zu verschaffen^ gewann e6 bald ein ganz ander Ansehn. Gleichwohl gieng seine Absicht von dem ersten Augenblick g) an, einzig und allein auf Oberderttschland oder Germanien, dessen Eroberung dem Römischen Reiche die schönste Festigkeit, Rundung und Gemächlichkeit geben konnte. Die Völker am Nieder- rhcin, welche eben wieder einen Einfall in Gallien gewagt hatten, kamen also noch gut genug davon b). Wie sie sich ihm aber aufs neue zunöthigten, gieng er ihnen mit Macht zu Leibe, unterwarf sich die Sicamber c), wies die l 44 Unter den Römern und Franken, die Chattenin gewisse Schranken, nöthigte die Cherusker Bedingungen anzunehmen, überwältigte an der Seeküste die Friesen, drang bis zu den Kauchen und cröfnste damit auf einmal und bis an dieselbe einen ganz neuen Schauplatz. Doch mehr um sich freye Hände als neue Länder zu erwerben. Die hiesigen konnten verheert oder beruhigt, leichter entbehrt als erhalten werden. Zu diesem Ende wurden nun auch einige Vestungen ä) an der Lippe angelegt, und man kann sagen, daß damals unser Land von dem Kayser August abgehangen habe, ob es wohl seiner Lage wegen von keinen Römischen Völkern berührt seyn mogte. Denn ihre vornehmsten Bewegungen geschahen lange nachher noch immer die Lippe hinauf, oder die Seeküste hinunter, weil Nachfuhr und Vorsicht keine andre Wege so leicht gestatteten. 2) Ich schließe dieses aus dem was nachher geschahe. vic> b.V. 2g> Vernunft und Umstände S- ?i. c>K. IV 12. z. brachten dieses System hervor. August gieng mit 12 Legionen gegen die Germanier, i^a. 4nn. X!I 46. und machte sich dieselben verbindlich; weswegen Armin den Marbod ^roäitllrem ^atrise et sittellitem Lselaris nennt, ib. 45. b) Obiistibus clati«! pacem acceperunt. v 1 c>. l. c. Man muß wirklich sehr grosse Ursachen annehmen, warum August die Niederlage des LolliuS und die dabey vorge» fallene Grausamkeiten nicht gebrochen. c) v 10 . I4V. z6. ch Wo sich die Elfe ( e'Xis-sv nia. 14 V. ?2.) mit der Lippe vereinigt. Der Bischof Ferdinand in inonnm. ?aä. I. io. macht die Alme daraus, welches aber nicht wahrscheinlich ist, wie in OriA (Ann. obs. III. bewiesen. H. 9- dritter Abschnitt. Z45 H. 9. Deren Folgen. Die hießgen Völker trauten almalig diesem Plan und liessen sich die römische Freundschaft, eine bescheidne Art von Herrschaft a), gefallen, sielleten die in Gefolge derselben ihnen obliegende Hüissvölker, und erkannten, daß die Freundschaft mit den Römern ihnen die ganze Welt öfnen, ihre Feindschaft aber nichts als Nachtheil bringen könnte. Die Statthalter am Niederrhein unterhielten sie nur aller Klugheit bey diesen vernünftigen Gedanken, und ihr gutes Vernehmen würde die angenehmsten Folgen b>) gehabt haben, wenn nicht O.uintiliuS VaruS c) die Besorgung der Römischen Angelegenheiten erhalten, und ein ander System gefaßt hatte. Dieser Mann, welcher bisher Syrien regiert und erschöpft hatte, kam an die Stelle des SentiuS SaturninuS, dem sein aufrichtiges und angenehmes Wesen ein allgemeines Vertrauen erworben hatte. Er vergaß sogleich den Unterschied zwischen Freunden und Unterthanen, und behandelte das Land bis über die Weser schlechterdings auf den Fuß einer überwundenen Provinz 6). Hie- durch erbitterte er alles gegen sich. Man dürfte sich aber nicht gegen ihn rühren, weil er mit einem starken Heere in einer vortheilhaften Stellung am Niederrhsin stund, und die ganze Gegend in Furcht hielt. Endlich lockten e) sie ihn doch über die Lippe gegen die Weser, wo er sich in Sicherheit ausbreitete. Allein auch in dieser Stellung, wo er einige Vestungen im Rücken und eine mächtige Reserve unter dem Asprenas am Rhein hatte, schien er ihnen noch zu furchtbar. Sie musten ihn noch tiefer ins Land und aus se>nem Vortheil bringen. Mosers Osnabr. Gesch. i.TH. K s) LibI 146 Unter den Römern und Franken, a) 8i !ss non tributa steck virtutenr et viro8 inckici, ^ i^c. iXnn. 25. Hierin bestand die Pflicht der Freunde, und Armin führte daö ChernsksscheFreundescontingent in dem Römischen Heer. ? e. c. /Xnn. II. iO. war auch Römischer Bürger und Ritter, v L i. r.. !l, nF. sein Bruder Flavins aber gieng constenstn oenri8 stuw in Römische Dienste XI. 17. d) Die Folgen in Absicht auf den Handel und die Sitten, bemerkt vio. I^lV. c) Die Römischen Schriftsteller, cn sticke cke ^ loricux bat- tu, wissen dcn Varus nicht genug zu beschuldigen. Allein die Liebs und das Vertrauen, welches er gegen den jungen Armin äusserte, und die Wohlthaten, die er ihn» (vermuthlich in seinen Handeln mit dem Segesi) erwiesen hatte, zeugen von seinem bessern Charakter. Xc^at ste creckers, lPem^ue in te denevolentiw ex nrerita wssimare prasstetur. vLi.l.. II. irF. Man liebt inSge- niein diejenigen, so man glücklich gemacht; und Varus konnte die gehäsiigen Nachrichten des Segestes leicht als Verlaumdungen verachten. ck) n 1 c». I. c. Inter tXlbirn et sssseuum virAU8 stecure8 et tc>Agln vickerant. ? er c. I. z<). s) Es ist nicht leicht ein Plan glücklicher entworfen und ausgeführet worden als dieser. Jeder Schritt war abgemessen; wie v 10 I. c:. solches umständlich angiebt, daher ich nicht begreife, wie i. vt u a. n u, u ckan8 I' lüss. ck'4ilem. 'ss.!. diese ganze Begebenheit so schlecht habe erzählen können. §. 10» Die Niederlage des Darns. Zu diesem Ende war ein Zug der Römer nach der Emse aus dem 5ippischsn unstreitig der Weg, um sie am besten dritter Abschnitt. 147 besten zu verwickeln, und von alier Hülfe abzuschneiden Man bewog also ein entferntes Volka) zum Aufstande und es ist glaublich, daß sich die Emöländer d) dazu haben gebrauchen lassen. Der Weg dahin war ungebahnt. VaruS ließ ihn mühsam öftren c), und Brücken schlagen. Um das Maaß seiner Unvorsichtigkeit voll zu machen, befahl er den deutschen Hülfsvölkern, welche Armin anführte, ihm zu folgM, und das war eigentlich worauf man gerechnet hatte. Denn kaum war er aufgebrochen, so zog Armin alles unter diesem Vorwandte zusammen, räumte was von Römern zurückgeblieben war, in der Geschwindigkeit aus dem Wege, und folgte ihnen als Freund, mittlerweile andre den in vollkommenster Sicherheit und ohne alle Ordnung fortrückenden Römern durch Berg und Thal beyde Seiten abgewonnen hatten. Jetzt legten sie auf einmal die Maske ab, und fielen von allen Seiten auf ihre Feinde, welche drey Tage unter beständigem Gefechte, und unter den grösten Beschwerlichkeiten vermuthlich mit einer vernünftigen Wendung nach dem Niederrhein fortzogen, endlich aber insgesamt aufgerieben oder gefangen wurden. Dies wogte das erstemal seyn, daß ein Römisches Heer aus Noth unser land berührte. Denn alle diese Umstände lassen vermuthen, daß Varuö bey Hervord über die Werre ä) und so weiter in unser land gegangen sey. a) Ware dieses Volk, wovon v 10 I.VI. 19. bloß sagt: ickee; -sv'N-e- cükÄVT'Hir, mit Namen genannt, so hätte man die Marschroute der Römer. k) Aäerat tUnttoariiz clnrus per illa.r «entes et nobiz 9U09UL ftclu8, llmoLglus viucllum sie rebellions lila Lberulüa juftu Arinmü resierens. cknn. XUl. 15. K Z c) Die 148 Unter den Römern und Franken, c) Die übrigen Umstände sind alle genau aus dem v ' c>. I.VI. il). 20 2i. wobey ich nur noch anmerke, daß diejenigen , welche das Schlachtfeld ins Lippische setzen, vordem, und ehe zn unsern Zeiten Reimarns den Text deS Dio aus dem ZonaraS ergänzt hat, durch die altern Ausgaben leicht ans einen andern Weg verführet werden könne», weil in diesen gesagt wird, daß Asprenas durch eine Bewegung vom Niederrhein den Rest deS geschlagenen Varianischcn HeerS gerettet hätte; da doch aus dem Zonaras klar ist, daß dieses der Rest der Besatzung von Aliso gewesen, die Arminius lange nach der Schlacht und nachdem er sich bereits aller übrigen Vesiungen bemei- siert, belagert hatte. si) Dieses war der natürlichste Weg, den Carl der Grosse aller Vermuthung nach auch nahm, wie er mit dem Sachsischen Herführer Widckind ebenfals zuerst im Lippischen und hernach an der Hase schlug. Ich nehme an, daß Varus eben diesen Weg genommen, sich auf dem Haarschen Berg zwischen Wülsten und Haaren, worauf sich ein altes verschanztes Lager, nebst einem heidnisch- deutschen Denkmale an seinem Walle, befindet, gesetzt und zuletzt unterm Düstrupper Berge an der Hase, wo sich die Menge Deutscher Grabmaler zeigt, den letzten Stoß empfangen habe. Dieses Schlachtfeld wird durch den Fluß Hase von dem Tenfelsbrnche am Gret- esche geschieden, worin sich noch setzt zwey grosse unversehrte heidnische Altare, und die Spuren von vielen zerstörten finden, welche inlvlonnin. Osnabr. beschreibt. Bey dem Schlachtfeld«: aber waren dergleichen ssuciz pwojziricsuis harfiarw sonnt nrw, ayiicl csnai, tribiinczz na ^rimornin orsiinnm centurivnes inacssavernnt. e «änn. I.6l. Jene Altare heissen insgemein die Grcdescher Steine, und in ?rc)Ar. c!e clnczfins nofiiütsi a^ri Gin, inonnin. Ilo- nenli et lireocielLenli (Ossu 172Ü. 4). macht daraus Lrnclo. dritter Abschnitt. 149 Ernclaniz Min, da doch Greatesch offenbar der grosse Esch ist, hinter welchem diese Altäre oder Denkmäler liegen. So viel bleibt allezeit glaublich, daß jenes verschanzte Lager, wegen des an dem Wall desselben liegenden deutschen Denkmals, ein erobertes, und älter als Carl der Grosse sey. Das Schlachtfeld an der Hase ist auch das bequemste, was eine Armee nehmen kann. ES hat Wasser, eine schöne Ebne, Berge und Oessies vor sich, und lag in ccusspecssu Lloormn Asntüinin. Fein in seiner Prcißschrift über die Frage: wie weit die Römer in Deutschland gedrungen :c. sagt i) das entfernte Volk müsie am Rhein gewohnt haben. Ist es aber glaublich, daß sich zwischen der Hauptarmee und der Reserve ein Volk am Rhein, das so gleich gezüchtiget werden konnte, bey einem so unsichern Ansgange durch Empörung blos gestellet habe? Er sagt 2) die Niederlage sey auf dem Rükmarsche des Varus auS dem Lippischen vorgefallen; wer kann sich aber vorstellen, daß man die Römer gegen ihre eigne Reserve und auf ihre eigne Vestnngen gelockt, und ihnen auf diesem Wege drey Märsche voraus gelassen habe? konnten hier, wo die Communicalion nothwendig offen war, Wege zu bahnen, Walder durchzuhauen und Brücken zu schlagen seyn, wie Dio ausführlich beschreibt? Er nimmt z) daS Schlachtfeld im Lippisckcn an, wo er doch sein Standquartier gehabt halte. Er hatte aber gewiß schon drey Märsche, welche ich wegen der schlimmen Wege nur auf drey Meilen rechnen will, ohnerachtet sonst ein römisches Heer täglich 7 Stunden marschirte, vi-sx-r. äs rs m!l. I. 9. gethan, ehe es zum ersten Angrif kam, und er zog sich noch drey Tage fechtend fort. Wäre er nun ans dem Lippischen nach der Lippe marschiret, so müste die letzte Niederlage fast jenseits der Lippe erfolget seyn. Und wenn dieses, so ist es sehr unwahrscheinlich, baß Germaniens , welcher 6 Jahr nachher in die Emse lief, und K z das 150 Unter den Römern und Franken, das Schlachtfeld besah, van dort aber noch weiter vordrang, seinen Rückmarsch von der Lippe wieder nach der Emse genommen haben sollte. Femö etymologische Beweise sind noch schlechter; wie czuvoe in OriA. (Zerin. p>. /. obst zur vollkommensten Gnüge erwiesen; Varenhölzer giebt es in allen Ländern und wir haben so gar ein Varenwinkcl in ciiplonmte Larolino, wenn auf dergleichen Dinge etwas zu bauen, oder auch nur der geringste Schein vorhanden wäre, daß man daS Schlachtfeld nach dem Namen eines römischen Feldherrn benannt hätte. Der Teutoburgische Wald gilt für ganz Wcstphalcn und der Name eines Teutomcyers im Lippi- schcn ist vollends ängstlich und kein Exempel, daß die Lateiner einen Doppcllauler nut den Westphälingcrn gemein haben. Der Laltus RsutaburALnsts hat also »»streitig Düteburgcr Wald geheißen, und es ist eher mög« !ich, daß der Dütefluß, welcher zwischen der Grafschaft Te« cklenburg und unserm Stifte fließt, als jener Tentomcyer für einige Gebürge gleiches Namens rede. Die inowtez crebris cc>QvaIiibu8 intorrupti, worauf Varus traf, finden sich überall in den Osnabrückischen Aemtern, die »ach der Weser liegen, und verlieren sich nach der Emse zu, so daß im Amte Fürstcnau nichts davon angetroffen wird, czrrvru am angeführten Orte hat übrigens al- Zcs erschöpft und wird den künftigen Nachforschern zum getreuen Wegweiser dienen» §. I!. Die Folgen derselben. Das band wurde dadurch eine Zeitlang von der Römischen Freundschaft befreyet, aber auch sehr aufdie Spitze gestellt. Die Römer durften ein so kühnes Unrecht nicht Angerochen lassen, und die Cherusker, Bruckter und Angrivarier musten in beständiger Furcht leben, oder grosse Verei- dritter Abschnitt. 151 Vereinigungen errichten, und sich in einer völligen KriegS- verfassung erhalten. Armin bediente sich dieser Unistande. Noth und Dankbarkeil machten ihn zum Feldherrn. Die Gemeinen liebten ihn, so sehr als er von den Edlen, welche die Folgen seiner Unternehmungen gar zu gut einsahen, gehasset wurde. Hisdurch entstand zuerst ein einheimischer Krieg, welcher den Römern Zeit ließ, sich von ihrem Schrecken zu erhohlen, und bald daraus mit einem Heer von hundert tausend Mann einzubrechen, und ganz Westfalen a) mit Feuer und Schwerd zu verheeren. Der römische Feldherr Germanicus zerstörte bey dieser Gelegenheit auch den berühmten Tempel TanfanS b>), und gisng damit um, die Völker zwischen dem Rheinc und der Weser dergestalt zu entkräften c), daß sie fernerhin die rö« mischen Gränzen am Nicderrhein unangefochten lassen sollten. In dieser Absicht that er verschiedne Feldzüge, lief zu zween malen in die Emse ein, und drang von dorther durch unsre Gegenden gegen die Weser, und über dieselbe, ' ohne jedoch seine völlige Absicht zu erreichen, indem er einigemal gar übel heimgeführte!), und auch durch seine Vortheile nicht verbessert wurde, weil ein Sieg insgemein nichts mehr entschied, als daß der eine flüchten, und der andre zurückgehen musts. u) (chungnavinta nrülimn spatiunr serm llannnisgue pervallat, non lexu8 nein Ttaz inilerationem ottu- iit; prolana lnnu! etlaera, et celeberrimnm illis teinplunr, guoc! '1 '?.nlänN voeabant, lvlc> nguantur; sine vnlnere rnilite«, gui semi5c>innc>8, inermes ant palante8 eeeiclerant. ? /x c. Ann. I. 51. Germanicus gieng per Lviv?in Orejianx, wovon Coesfeld seinen Namen haben soll. b) Die- 15 2 Unter den Römern und Franken, b) Dieser Tempel lag nach aller Wahrscheinlichkeit im Stift Münster, worin die Marser wohnten. c) Germaniens sagte: non czzmz eile captiviz, solam internoLionein Aentiz iiuom bello köre. ^IIU. II. 21. ck) Armin hatte die Gewohnheit seinem Feinde das ccn- trnm zn bieten, wenn dieser daranf eingieng, sich damit zurück zu ziehen, und ihm hiernächst mit zween versteckten Flügeln in die Flanken zu fallen. Dies gcrieth ihm das erstemal, wovon die Römer sagten manibu8 wquis abläestmu. i^n. ^un, l. 6g. Die beyden folgenden« male aber, da er mit dem Germanicus schlug, gieng dieser das oeutruin vorbey und siel ihm in die Flanken seines Flügels. H. 12. Beschluß der ersten Periode römischer Kriege. Tiber machte zuerst diesen unnützen und kostbaren Kriegen aus einem Mißtrauen gegen den Germanicus ein Ende s). Was diesseits der Weser b) war, blieb meh- rentheils in der Romer Freundschaft, und die jenseitigen Cherusker c) wurden ihrem unruhigen Willen überlassen. Armin gieng mit denselben den Sueven gegen ihre Markomannen zu Hülfe 6), vielleicht um seine Feldherrschaft durch den Krieg zu verlängern, oder auch in der grossen Absicht, eine gefährliche Souverainite in Germanien zu verhindern. Er föchte nicht unglücklich, ward aber endlich, da er wie Cäsar, mit welchem er viel ähnliches hatte, ein eignes Reich zu errichten gedachte, auch wie dieser von seinen Freunden und Verwandten ermordet e). Die Römer sahen diese einheimischen Unruhen der Deutschen gern, und Tiber hielt es für das sicherste und bequemste sie auf diese dritter Abschnitt. diese Art gegen einander zu reihen, wiewohl er dadurch den römischen Namen zuletzt fast in Verachtung brachtet), bis endlich Claudius solchen wiederherstellet?, und die Sachen am N'.ederrhein zu ihrem vorigen Glänze erhob, aber auch zugleich plozbch mitten unter dem Fortgange derselben A) alle Eroberungen auf dieser Seite weißlich verachtete ti). Dieser Entschluß, welcher von einem Kayser kam, der die Herrschast der Römer über Britannien festsetzte, endigte die groste Periode der romischen Kriege in unsern Gegenden. s) ? ^ c. It. 26. b) Es ist dieses wahrscheinlich, guia gnZriv-iri! INI vor in ftclem uLcejZti resteuttoz ab irrterioribu? cap>tivciz reclclebaut. ib. 25. Doch kann man es auch nicht überhaupt sagen, weil er bey seinem Abzüge den Marsern noch eins versetzte. e) !b. 26. el) Ib. 46. c) Nachdem er sein z ytes Jahr, und das zwölfte feiner Feldherrschaft erreichet hatte. 1^5. ^nir. ll. 88- I) t?aüig8 a dermauis vaftari ireglexit. svi??. in 'ibib. c. 41. A) Galba gieng wider die Chatken und drang dort über die Weser. Gabinius schlug die Marser und Kauchen. Corbnlo war in seinen Gedanken schon über der Emse, und jeder von diesen Generalen suchte mit Fleiß Ursache zu neuen Kriegen. vic>. lbX. go. w /r L. XI. 18. 19. b) LIauclius acleo nczvairr in GommmaZ vim z?rc>bibuit, vt relerri ^rwstcha cis Kbenuin juberet. ^uu. XI 19. August und Tiber hatten diesen Gedanken lange gehabt. vic>. I>VI. zz. ^un. I. n. K 5 §. lZ. 154 Unter den Römern und Franken? §. IZ. Denkwürdigkeiten derselben. Bis dahin erforderten die Kriege die Aufmahnung al ler Gemeinen s). Die Edlen I?) hielten es darin mch- rentheilö mit den Römern, und die Gemeinen waren sicher c) gegen alle Herrschaft, obwohl nicht gegen ein Reich, welches aus den verlängerten Feldherrschafcen hatte entstehen können. Es ist dabey merkwürdig, daß die Römer von jenem schwäbischen Bunde eine förmliche Hülfe gegen die CheruSkischen und andre Sassen erwarteten, und wiederum der Markomannische König auf den Beystand der Römer rechnete ä); «mgleichen daß die Völker an der Seeküste und besonders dieKauchm leicht der Römer Partey nahmen, und eine römische Besatzung an der Emss duldeten e). Da die Gegenden zwischen dem Rhein, der Emse und der Weser sich solchergestalt zur Nothfreundschaft f) beguemen musten, so konnten sie nicht wohl ohne Häupter oder gemeine A) Könige blechen, weil die einzelnen Wohner einen Hauptburgen nöthig hatten, womit die Römer etwas gewisses schließen konnten. Ein solcher König hatte eine nothwendige Stütze ft) an den Römern, so lange er sem Volk nicht unterdrückte, und einen natürlichen Feind an den Adel, ehe man Lehne kannte, und solche ohne Schimpf annahm. Bis dahin erhielten sich die Geweinen durch ihn, und er durch die Gemeinen i). a) Da die Römer mit Heeren von 40 bis 100000 einbrachen, so reichten keine edle Gefolge zu, um ihnen Widerstand zu leisten. Germanicus sagt ausdrücklich: ncw. lurlcain (Zermano, nvn Agleam, ne lama gui- cksin kewroiwrvovestrmata-jzriirmmutcunaue aeiem chastatam; Leetorls ^rwukla aut brevia tola »/«r dritter Abschnitt. ?55 /5?ZS /l^K'e. I'irc:. cäuu. II. 14. Die letztern Worte sind ein Gemählde des /Vrriere stau nach dem Leben, obgleich der Che- rnökische eine Ausnahme von der Regel war. Man vergleiche damit die Beschreibung des Gefolges. ? ^ L. ^uAullo civitato ciuuatus ernt, nmicos iuimicoxcpie ex eorum utilitate cieleZerat. chuu. I. zch IuAuiomeru8 rVrmiuü pk>truu8 veteri aguci ssumauos autlruritate. Ist. Lciiocalus 50. auuvrum ostleguic». Xlll. zz. ste^imer in clecli- ricmem accepm?. II. 25. etc. überhaupt schien August jener Chcruskischcn Familie überaus grosse Merkmals seiner Freundschaft gegeben zu haben. Die Vater konnten es nie vergessen. I. ;8- c) Weil sie nicht einzeln verschlungen werden konnten, so lange sie gemeine Sache unter einem Haupte machten. Jetzt unterscheidet man Reich und Herrschaft, impc. rium et ciomiuium so genau nicht mehr. Bey den Römern verwandelte sich ebenfals Imperium in clumi- natiouem, bis man endlich mit dem imperio einen andern Bcgrif verband. Jetzt ist alles Territorialhohcit, ein Mittelwort zwischen Reich und Herrrschast. Die Unterdrückung der Gemeinen in Europa datirt sich von der 15 6 Unter den Römern und Franken, der Zeit, da ein König die Vente mit den Edlen theilte und erstere den letztern verlieh. 6) kessivuluiri Xlarabocluo, irorr jure ermr aclverlrrz Lberulcos arma Konraua invocare > c^ui priAnaute8 in eunclern bolleirr Uorirairo8 rrrrlla oj2s juvisiet. a? z c. Xirn. ll. 46. e) In Ldancis ^>rwlicliuna aAitantcs vexillarir cblLor- cliunr leAillnum. /Lnn. I. z8. 5) S. A. III. §. 9. ir. ->. Z) Ungesalbte. S. Absch. I. §. 25. u. b. b) Man sieht dieses aus der römischen Politik gegen alle benachbarte Völker. 8ic Uex Xrtaxia8 Xrrrreuir8 n (ZerrnaniLo clatrr8. 8ic reAnurrr l'brgcrurr Kbelcri^o- riclr et Lotest ab XriAusio, utriusc^ue reAui, ^erirrilsiuirr. i-/re. Xmr. II. 64. 8ie reIern (NruKe» rorrrur) vi et armis iuciuxit iu reAirruir. ? 1.1 II. e^i. 7. 8ie Ebarioirrer frex Lberulcormrr) ob amr- citiain stomarrorrurr expulsii8. v l 0. b.XV1l. Z. 8rc vi8 et zrotentia reAibu8 autboritate Koirrarra. ? /r 0. t? 42. Jtalus ward den Cheruskern auf die verbind« lichste Art von Rom geschickt, i- /». c. Xb 16. Segesi und Jnguiomcr waren nicht umsonst Xurici I^omaui, und solche deutsche Häupter hatten dero Zeit schon eben die Politik, welche ehedem verschiedene Reichsfürsten hatten, die es mit dem kayserlichen Hofe hielten, um ihre einheimischen Stände zu unterdrücken. Man ließ sie aber auch sinken, wenn sie zu mächtig werden wollten; Vt lracsto re^r Xlaroboclrro (anrieo Kornano) uicjus irr exitiuirr inlisisretur. ? 0, Xnir. II. 62; und alsdenn hiengen sich die Edlen, wie jetzt die Landstände, an die damaligen Kayser. Dies war der Fall unter dem Armin; das schönste Epempel jener römischen Politik war Vauniuz 8uevr5 a Drulo Lcclari rru^o- litri8. Xll. 29. i) Die- drittter Abschnitt. 157 i) Dieser König Vannius hatte propriam manum, pecli- tes et ec^uite8 e Larmatis ^a^^Aibus. Icl. id. Sonst hatte ein König zwar wohl sein grosses edles Gefolge, aber nicht leicht die Macht sich damit gegen den Adel und den Heerbann zu erhalten. §. 14. Vermuthungen über die damaligen Hcerwcge der Römer in hiesigen Gegenden. D>e Züge der Römer von der Emse nach dieser Seite musien entweder diesen Fluß hinauf über das heutige Moppen bis Rheine laufen, und von dort mit einer Wendung zur Linken den Teutoburger Wald erreichen, oder aber mit einer frühern Emlenkung über Kloppcnburg und die Kua- ckenbrück durch unser Stift gehn. Andre Heerwege sind noch jetzt nicht vorhanden, und wegen der vielen Mohre und tiefen Gegenden nicht füglich anzunehmen. Erstern scheint Germaniens erwählt zu haben, wie er in einer Richtung gegen die Lippe durch die Gegend der Bruckter vordrang, und seine Rechte durch die leichten Truppen verwüsten ließ b>), zum Zeichen, daß er mit der Hauptarmee auf die Linke, wo er den Teutoburger Wald traf, gehn wollte. Die Gebürge und Waldungen mit untermischten Ebnen, deren oft erwehnt wird, nehmen bey Ippenbüren ihren Anfang, und gehen in einer machtigen Kette durch unser Stift und die Grafschaft Tccklenburg ins Lippifche und an die Weser. Germamcus verfolgte damals den Armin, der sich immer tiefer ms Land zog, auf seinen Abwegen c), und nahm allem Ansehen nach von dem Varianischen Schlachtfelde, worauf er die zerstreueten Gebeine samlen und begraben ließ, eben den Weg, welchen der unglückliche römische Feldherr zuerst gebahnec hatte, nicht ohne Gefahr 158 Unter den Römern und Franken, Gefahr ein gleiches Schicksal zu erfahren. Denn er that einen sehr unglücklichen Angrif ck), und gieng wiederum den vorigen Weg nach der Emse e. u) Der Weg von der Südersee, oder von Zwolle nach Vrannschweig und Leipzig könnnt hiebey nicht in Betracht, und ist, in soweit er über dieFürstcnan geht, neu. b) vuÄum incle aAinen ucl ultliuos Lrucssororum, ^n-rntumgue /ruckst-!!» et ssri^piai» anures inter vasta- tui». tLuu- I- 60. Ware Germaniens damit zurückgegangen, so würde man ihm keine andre Absicht beylegen können. Nun aber da er weiter gieng, so kann man sicher glauben, daß die Verwüstung auf der Rechte zwischen der Lippe und Emse blos durch die leichten Truppen , und in der Absicht geschehen, die rechte Flanke zn reinigen, um mit aller Sicherheit und Macht nach der Linken zu marschiren, und sich in die Gebürge zn vertiefen. c) Leck Lerruzrckauz cesiouteru in uviu tVrnckuium sizau- ruz, Ist 6z. ck) Es heißt zwar in der Römischen Erzählung: ^cknibus w^lcks ablckcstckin. Ib. Man versteh! aber diese Sprache, und die Folgen sind immer die besten Zeugen. e) Germaniens gieng nach der Emse und Cecinna nach dem Niederrhein zurück. Der Punkt ihrer Trennung aber kann vor eine aus dem Lippischeu (mit der Idee sich z. E. nach Emden und Wesel zu theilen ) retirirende Armee nicht anders gesuchet werden, als daß man sie bis Rhcine und höchstens bis Benkheim zurück gehen und dort sich theilen läßt. Ware Germaniens über dieDua- kcnbrügge als den andern Weg nach der Emse gegangen, so hatte er den Cecinna gleich von sich lassen und ihn muthwillig aufopfern müssen, der ohnedem noch auf der besten Route alle Gefahr lief, da er vou einem Corps, das ihm gerade aus dem Lippischen den Rhein abgelaufen dritter Abschnitt. 159 fen hatte, conpirt und auf die äusserste Spitze gsstellet wurde, id. 64. Germauicus schickte die schwere Meuterei) von der Emse an der Holländischen Küste fort, und man erräth daraus leicht, warum Cecinua auf ihrer gefährlichen Flanke niarschireu müssen. §. »5- Werden fortgesetzt. In dem zweyten Zuge von der Emse, worin Germa- nicus das Jdistavisische Feld jenseits der Weser behauptete, moqte er den andern Weg über die Kuackmbrücks und so weiter über Börden nehmen s). Dieser ist der einzige, und Vdrüen k) sind uralte Anlagen alter als Strassen. Man hat nicht weit davon ein Grabmai römischer Kaufleute c) entdeckt, welche sich leicht aus dem alten Emden diesen Weg ausbreiten konnten. Den Sieg, den Germaniens damals auf dem Rückwege an dem Damme erföchte, welcher die Argrivaner und Cherusker schied, soll zu Damme 6) nahe bey diesen Börden vorgefallen seyn, und man hat in den dortigen Gegenden verschiedene römische Münzen gefunden c). Wenn die Römer vom Niederrheine kamen, mogte der Zug ihrer Armeen nicht leicht in unser Stift fallen. Wenigstens haben alle Kriegesheere, welche in den spätern Zeiten vom Rheine gegen die Weser gezogen sind, sich eher auf die Rechte gewandt, und höchstens zu ihrer Sicherheit Jburg mit ihren leichten Truppen berührt« Eine Heerftrasse von dieser Seite ist auch überhaupt nicht wohl zu bestimmen, weil dorther mehrere Wege zusammentreffen. s) Man weiß nur, daß Germanicus seine Flotte an dem Zinken und sichersten Ufer der Ems, wo das alte Emden oder Amisia lag, S. iu Lerm. ins. I. p. z. tt 48. l 6c> Unter den Römern und Franken, II. 48- st- gelassen habe; daß er hierauf ohne dieBruck- ter zu berühren, und von den Kauchm gesichert, den Weg etwa nach der Gegend von Minden genommen, und wie er vor der Weser gestanden, die Augrivariec im Rücken gehabt habe. Schwerlich hat er dero Zeit j-n- seits des Dümmersces marschiren können, wo der Weg jetzt viel über Damme lauft, die das Werk langwieriger Bemühungen sind, und fo bald er diesseits des Düm- uiecs blieb, hatte er keinen andern Weg. IH Vörden sind Wege, die zuerst mit Holz belegt gewesen, und unser jetziges Flecken Vörden ist ein alter Granzpaß. c) Es fand sich darin ein römischer Merkur, und um denselben verschiedene Aschentöpfe. Er wurde unter der Regierung Ernst August des Andern bey Gelegenheit der Dammischen Granzstreitigkcitcn entdeckt, und von dem Münsterischcn Commissarius dem General Corfey mitgenommen, wie ich berichtet bin. st) S. i. o v cr bi w 5 in nranum, ()sii. II. p>. 21. wo diese Meinung nur mehrern behauptet wird; wobey aber c? uv? L in Orio. . lituäinem malebant guam smicos populos. Xlll 54. ;6. Es scheint, daß Claudius diese Politik gefast habe, indem sich solche, so lange man noch auf Eroberungen dachte, nicht wohl schickte. b) S. Abschn. III. §. 12. n. c. c) ^inistis per nnerna bella nabilibu? reZem Xoma pstierunt unc> religuo llirpis reoiw, c^ui spucl urbein Imbebatur nourins Italus. Icl. XI. r6. Mesers Osnabr. Gesch. I. Th. L ä) Aä- 162 Unter den Römern und Franken, ci) 6clsirepebot buio i'^a. Xk. 17. e) Italus hieß er Weiler in Italien gebohren war. sviu^s in si) S. Absch. III. 12. ii. A. A) Man merkt fast ein gleiches auf dem Zuge des Tiberius. In dem ersten Feldzuge unterwarfen sich ihm die Bruckker und Cherusker, den Kauchen aber gieng er m dem folgenden zu Leibe, und drang durch ihr Land, da er die Cherusker und Bruckter nicht fürchten durfte, zu den Langobarden, varr.. il, 105. ic>6 zur sichern Folge, daß erstere ihr eigen System, und mit den Kauchen auch damals keine Verbindungen hatten; gleichwie denn auch e wurde als eine Person verehret, welche aus göttlicher Eingebung handelte, und dieses ist insgemein die höchste und feinste Wendung der menschlichen Politik, wenn sie den Werth und die Nothwendigkeit einer Monarchie erkennet, die Vortheile derselben aber nur von einer geheiligten und schwachen Hand empfangen will. Unsre Vorfahren gehorchten also dero Zeit einer geheiligten Jungfrauen, in so weit sie zu gehorchen gewohnet waren lr), und sie hatten schon in den alten Zeiten ein gleiches Haupt an der Aurmie i) gehabt. a) Latti inetn ne Innc Koinanu« incle Lberulci , cinn guilms wternum stilcorciant, oircmnArerlerentur, Is- Aatos in urbein et obstcie8 inibere. XII. 28. Der Haß auf dieser Scheidung (S. Absch. III. §. 4. n, b.) dauerte also noch fort. b>) 8 vr w. in Llanclio w ^ n. Xlll. 54. Erster nennt es eine Gerinanische Gesaudschast, und setzt sie unter den Claudius. c) -r--rc. Xlll. 55. S. auch Absch. !s. z. n. ci. ci) Denn dieKauchen waren keine Eroberer. Llmuci ^>0» p>nlri8 intcr (?ermane>8 nobilistinrns liiiiAnituch'nein suam julliti-i tnentur, sine cnpiciitate, sine iinpxaten. tis, gnieti seeretigne nulla prvvocant belia, nu1Ü8 raptibu8 ant latrnciniis papnlantur. (?. ZZ. Es waren Lbaneorum 6iver5w natinnes, und ich vermuthe, nach dem was ich oben Absch. I! ö, z. n. b. bereits angeführt, daß alle Volker, welche Holländer oder Holsaten waren, von den Galliern Friesen oder Fresen i s (tri- 164 Unter den Römern und Franken, (fri^ere, frieren ans Westphalisch sresen ist so viel als zittern) »nd von den Deutschen Völkern Kuaken gcnen- net wurden. Die Sache selbst, daß nemlich Menschen auf einer schwimmenden Erdkruste wohnten, kam allen die es sahen gar zu seltsam vor. Ke^io (ut cum verbi ^ericulo Inc^uar) pcriiL terra uou eü. Ita peuitu8 n^ua ^eriusstuit, vt uou siolum c^ua mauilelle lulkris elf, cestatast uixumetstguriat prelln velstiAium, fest etiam ubi ^aulo vistetur lstrmior postum ^ullu teutata, et fentire le ^rooul mota poustus telkatur. Ira ut re8 elst 5ubjaLLUtibu8 iuuatut, et frilsieula late vaclllat ut merito c^uis stixerit, exer» ceustum 5uille tali lolo mÜitem ast uavals certa- naeu. ^aue^. Lonsi. 8- Nnd bey dieser Voraussetzung war Tacitus gar nicht unrecht berichtet, wenn er sagte: Lstsucorum ^eus iucipit a l^ristis et omuium c^uas ex^>o5ui Aeutium lateribus obteustitur, stouee iu, Lartos us^us stuuetur. Denn dieses hohle Land mogte sich, ehe man es mit Dämmen befestigte, sehr weit erstrecken. e) Ivletu exterriti örustkeri. XIII, 56. L) Vellesta vir?c> uatiouiü Lrustkerw vetere a^ust (?ermauo8 mors c^uo ^leras^ue leeiui- warum lätistlLg8 et suAeleeure fu^erllitioue arbitraw» tur Oea8. i/rc:. lull. IV. 61. Die Regierung der Vellede mnste von der Art seyn, daß sie über die königliche gieng, und gleichsam als Kayserin die rsAulos der verschobenen Nationen, zum Throne der Einigkeit versamlete. Ihr wurden die Siegeszeichen, als der gefangene General Lupercns und das eroberte Admiralschiff zugeschickt, und die Deutschen verglichen ihre Regierung mit der Römischen, worunter ebenfals noch Könige standen, wenn sie sagten: 8i stomiuorum elecskio fit stouelstius Principes Komauorum, ^uam Lierma- worum fcxmiuu8 tolerari. Ist. V. 25« s)Die dritter Abschnitt. 165 «) Die Niederrheinschen Völker machten in dem folgenden Kriege einen Haupttheil anö, und wie der Römische General sie davon abmahnen ließ, so wandte er sich bloß an die Vellede und ihre Verwandte, Icl. V. 24. Sie entschied auch die Sache wegen Cölln. Ick IV. 6;. b) Tacilus spricht zwar nie von einer Deutschen Regierung, ohne ganz bedächtig hinzuzusetzen, in guarmun (Zerinani reAirantur. Denn das Wort und im lateinischen Verstände, druckte die obrigkeitliche Vollmacht bey den Deutschen gar nicht aus, von den Brucktern dero Zeit aber sagte man doch noch insbesondre: ec>s nczn juberi non rech lecl eunKa ex libiclins aAere, lcl. IV. 76; wiewohl ich glaube, daß dieses nur von den edlen Partisans galt, welche damals auf Ebentheurer zu dem Claudius Civilis zogen. Ueberhaupl aber hatte das re^ncnn über Leute, die in lauter Gilden stehen, und so lange sie unter sich zu thun haben, competentiaiw stiperivris nicht erkennen, so vieles nicht auf sich als setzt, wo die Obrigkeit ohne Mittel den Kopf eines jeden Unterthauen befaßt. S. Absch. II. 16. n U. i) Lecl et olim ^uriniain et coinplure« alias venerati sunt. ? ^ L. (?. c. 8- und nnxs 1. xn. in i^nt. LejZt. x. 369. §. 18. Zweyte Periode der römischen Kriege. Die deutsche Zwietracht hatte bisher den Römern gedient ; nun aber sollte auch einmal die römische den Deutschen zu statten kommen. Nero war gestorben, mit ihm die regierende Familie erloschen, und kein Senat mehr vorhanden, welcher den Armeen Befehle ertheilen konnte. Galba und Otto waren nun eben erschienen, und Vitellius fand bald an dem Vespasian einen Gegner, welcher ihm L z keine 166 Unter den Römern und Franken, keine lange Ruhe versprach, als Claudius Cmilis ein edler Bataver den kühnen Entschluß faßte, für Letzter« zu fechten, und für sich zu gewinnen s). Er brachte also zuerst seine Bataver, welche damals Gallien rührten, in die Waffen« Die Völker hinter ihnen folgten ihrem Exempel. Was am Oberrhein war rüstete sich, und die niedcrrheinischm Völker richteten sich nach einer göttlichen Eingebung ihrer Vslleda b), welche Cwilis gewonnen hatte. Von andern Seiten stand das römische Reich gleichfalls in Gefahr, und Gallien erwartete nur den Ausgang, um sich öffentlich zu erklaren. So viele günstige Umstände musten nothwendig Hie beste Hofnung geben. Der Krieg ward auch anfanglich mit ziemlichen, bald darauf aber mit abwechselnden Glücke einige Jahr nach einander fortgeführt, jedoch zuletzt durch ckist und Unterhandlung solchergestalt, wie es schemet, ge- endigst, daß CiviiiS seine Bedingungen e) für sich machte, und Vclleden, welche nicht lange nachher als eine römische Gefangne erscheinet 6), ihrer eignen Gefahr überließ. a) Vestznsinni ainieitiam llucliumgue partiuin pirseten- clit — clum alii Vechallanuin alii Vitellium lo/e- ant ^atere locnni aciverlus utruingue. i^L. lnit. IV. IZ, 17- b) Dune Veüeclw nutnrita.z nst»!evit. dilain prochcra (Zermanis, et exciäiuin lechonuin ^rwclixerat. lb. 6r. c) Man weiß zwar den eigentlichen Schluß nicht, weil die Erzählung des TacituS mitten in der Unterredung des Cioiiis und Cerealis abbricht. Es ist aber klar, daß Civilis den Vorsatz hatte, seinen Frieden mit Aufopferung seiner Freunde, die ihn vielleicht auch auf gleiche Art zu hintergehen gedachten, zu erkaufen. !^c>n ke» ckellit Eivilem en inLlinativ, et prwvenire ckatuit. V. 26. «HAlle dritter Abschnitt. 167 cl) Alle davon übrige Nachrichten bestehn in folgenden: Vieümu8 lub Vetpallanc» Veliecluikr^ kr^L. (?. F. Laptiverguo pireces Volleciro. s'r/vr. 8^Iv. I. 4. v. 90. §. 19. Vermuthlich entstehn darin die Franken. Die Unternehmung des Claudius Civilis sehte ganz Deutschland in Erstaunen u), und die Verbundene wogten nach ihrer Befreyung von dem römischen Joche zuerst Franken genannt werden, in der Folge aber diesen Namen denjenigen von ihren Bundsgenossn lassen, welche ihre Freyheit zuleht behaupteten. Der Ursprung der Franken kann wenigstens füglich in diese Zeit gesetzt werden, obgleich die Römer ihnen die Freyheit und den Namen davon nicht eher zugcsiehn konnten, bis die Zeit dessen Ursprung verdunkelt hatte. Bey dem grösten Fortgange ihrer Waffen schickten die niederrheinischen Völker eine Botschaft nach Cölin, dessen sich die Römer seit langer Zeit zu ihrem Waffenplatze hier unten bedienten, um dieser Stadt Glück zu wünschen, daß sie nunmehr frank unter fraiikell Völkern seyn könnte, zugleich aber auch, um die Niederreis- sung ihrer Stadtmauren zu fordern, damit ein ehrlicher Deutscher, ohne seine Waffen abzulegen, wie auch ohne Zoll und ohne Wache über den Rhein gehen könnte. Man erkennet daraus ungefehr ihre weitesten Absichten, und wird durch die Folge überzeugt, daß die Gefangenschaft der Vellede keine schlimme Veränderung in unsern Gegenden und dem bisherigen System hervorgebracht habe. k>) Ivlavnc, jzer (?erinan!gs (?aIIia?gnL chma, Inkl. I V. 17. Mau kann dieses übersetzen: sie wurden als Franken gepriesen. L4 Ich 168 Unter den Römern und Franken, Ich weiß zwar wohl, daß der Name der Franken zuerst beym vo? lzco in /lurel. c. 7. mid ums Jahr 25z oder 255 vorkommt. Allein da unter demselben ganz unstreitig die Cbatten, Sicamber, Tenkter und andre benachbarte Völker verstanden sind, wie zst varia ^rwlia cln^licein trininybnin echt, svki'. in Ocnnit. 6 und v ic> bXVll. erklart dieses dahin, daß er in Deutschland keine» Feind gesehn hatte, wobey i^c. in Aor. zy. die Anmerkung macht: cle- rilni lnillö ststsmn e tZerinania lrirun^bum eintis ^zer connnercia, gnormn babitn8 et erine8 in ca^zti- vornin ss>ecieni sorinarentur. Allein die Wahrheit lautet also: bb-Ao s Latti etc.) lnstnlerant aniinc>8 et jriAnin excusterant (Ü8 8'etc>ient nec janr nobilcnin cie sna libertäre secl tle nvstra servitute certabant: nc ne incincia8 gniclein nist n(jni8 cnn» elitionibn8 inibant: IeAS8gne nt acci^>erent, stabant. ?i, in. inDraj. II. und dieRömer hakten das diesseitige Ufer des Rheins gewiß verlohren, wie X. 7. nicht undeutlich anzeigt: S. in bist. i5 XVest^b. 17o Unter den Römern und Franken, Wesipb, !l. acl ann 84. und aus der grossen Verlegenheit, worin sichDomitian nach der Markomannischcn Niederlage befand, leicht zu schliessen ist. Unter jenen assranclns oder Franken sind nach allen Umstanden die Chatten, Usipeter, Tenkter und Sicambec zu verstehn. S. s > v 0 re. ^ 0 01.0. in paneA. ^.viti. Wie sie denn auch 170 Jahr spater den Namen der Franken von den Römern erhielten. k>^) ssbarionmr rex Cchernleornin, u Lbattis iinperio siio proprer ainicitiain, ^nsin cnin Komanis co- lebal, ejeetnz. nio. I.XVII. c) Ibist. si) ()nl oliin boni wgnigne Llrernsici, nnne inertes ac Uulli voeantur: Lattis vicssoribus siortnna in siapien- tiain cessit. 1^0^ (?. zb. Aus den letzten Worten! sollte man nmthmassen, daß es den Chatten zur Verwegenheit angerechnet worden, wie sie sich an die Cherusker gewagt. Tacitus zog aber vielleicht die Bilanz nach ihrem beyderseitigen alten Ruhm, und nicht nach dein Ucbergewicht, welches die Chatten durch ihre neuen Ver-> bindungen, exeullo jugo Koinanornnp erhalten hatten. e) Xlalpns rex Lemnornin et u1- Zi5 ZttuKeriz ae ^enitns exeili?, vrclnorum conleusu natiouuiu, leu 5u^>erbiT oclic», Leu prTclw clulce- cliue, Leu kavore er«s uo? Dearum. blam us checstz. culc> c^uicieru ^ratlii iuviäere. 8u^er b.X luillia uon anuis relisgue ZLniuauis, lecl guoci iruiAnistLen- tius est, obleeä-itiaui oculisgue ceLiäeruut. (?. ZZ. §. 22. 172 Unter den Römern und Franken, H. 22. Ihre Folgen. Die Folgen dieser grossen Niederlage können zwar nicht so beträchtlich gewesen seyn, als man vermuthen sollte. Denn Spurinna kam den Bruktcrn noch zeitig zu statten g), befestigte ihren König, und erhielt desfalls zu Rom die Ehre des Triumphs. Es ist aber doch glaublich, daß viele kleine Völker, und besonders diejenigen, welche damals in unsern Gegenden fassen, sich von den Bruktern getrennt und zu den Angrivariern geschlagen haben. Vielleicht blieb wohl gar der Brukterische Name blos denjenigen Bundesgenossen, welche vorhin jenseits der Lippe k) zu ihnen gehöret, und daher ihren Namen geführet hatten. Dann die Brukter zeigten sich bald darauf am Rhein, und zuletzt im fränkischen Bunde, mit dessen Hülfe sie sich der Angrivarier erwehren konnten. E>ne solche Veränderung schadete dero Zeit der gemeinen Freyheit so leicht nicht. Ein überwundenes Volk trat gleichsam nur in den Bund der Sieger, ohne im übrigen seine Verfassung zu verlieren, es mogte denn seyn, daß man es völlig vertilgte oder verjagte. Denn man kannte das Mittel noch nicht, Länder durch Besatzungen zu erhalten, und ließ einem Feldherrn schwerlich das Recht, aus einem gemeinen Gewinn sein Eigenthum zu machen, solchen seinem Gefolge zu verleihen, und der Nation gefährlich zu werden. Ausser diesem aber hatten die Sieger keinen andern Weg, sich der Neberwundenen zu versichern, als sie mit sich selbst in eine gemeine Reihe zu bringen, und ihnen ihre eigne Ehre mitzutheilen, oder sie ganz zu vertreiben , und ihre Höfe mit Siegern zu besetzen, welche denn ihr Recht noch weniger verlohren. a) 8^>u» dritter Abschnitt. ki) 8pur!urm IlruÄerormn reAern vi et orinis incluxit in rsAnmn allentotogue belloAentcm terrnre percloiuuit. v 1.1 ^i. II. ep. 7. Es sind einige, welche die Niederlage der Brnckter auf die Unternehmung des Spurinua folgen lassen. b) Die Peulingerifche Charte nach der Ausgabe des von Scheid zeigt sie daselbst 8eAin. II. Allein da es bloß eine Neisecharte ist, worauf der Rhein in gerader Linie lauft, und das Wort: nur in der Perspektive zu stehn scheint; so würde darauf so viel nicht zu bauen seyn, wann nicht andre Umstände hinzu kämen. H. 2Z. Die Sassen gemessen endlich römische Subsidien. Das Ansehn, wozu Trajan die römische Macht wieder erhoben hatte, erhielt sich unter seinem Nachfolger g), und wie der Kayser Marc Aurel mit dem grossen schwabischen Bunde, worin dero Zeit die Markomannen die Oberhand hakten, und mit dem andern grossen Waffenverein jenseits der Elbe b>) zu gleicher Zeit Krieg führen muste, so zogen die Sassen Subsidien c) von den Römern, und halfen ihnen gegen ihre alten Feinde die Sue- ven. Dieses System schien sich eine gute Weile zu erhalten, obgleich die friesischen und kauchischen Sassen, welche man mit den Bruktern und Angrivariern gar selten in Gemeinschaft findet, sich als Feinde zeigten. Wenigstens fuhr der Kayser CommoduS fort, die Subsidien c!) zu bezahlen, und Caracalla schlug vermuthlich auch mit ihrer Hülfe die Germanier, welche damals zum erstenmal von den Römern Allemanniere) genannt, und damit von den niederrheinischen Völkern deutlich unterschieden wurden. Diese mogten ihm aber gegen die Kauchen, Friesen und Anglen nicht ? 74 Unter den Römern und Franken, nicht dienen wollen, weil er denselben für baares Geld das Recht abkaufte, über sie triumphiren zu dürfen, ein Recht, welches ihm zuletzt alle Volker verkaufen wollten. a) Es heißt vom Hadrian bloß: Lernaanis c»u- fiituir. 8 ? /ru o. in ^clr. 6. ech Uarif. ssol. 1620. und vom Autonin. (?ermano8 et Oaccw -» oontustit ^>er ^rcssicles. e.-r?ri' in 4nt 9. 19. ib. Unter diesem Germanien aber ist Oberdeutschland zu versiebn» Die Chatten sielen unter dem Mark Aure! zwar in Gallien und Rhctien; es scheinet aber, daß sie nachwarts mit den Germaniern keine gemeinschaftliche Sache gemacht, weil beym oa.rii'. in Am. stbü. 9, zi. so sorgfaltig die Namen der schwäbischen Bundesgenossen erzahlet, und die Chatten darunter nicht genannt werden. b>) S. Absch. III. §> z. n. n. c) blmit Leriwauorruw auxilia contra (formanos. 0 1 w. I. c. Darunter sind unstreitig die Volker in Niederdeutschland zu verstehen, weil ganz Dberdcutschland mit den Römern im Kriege war. irvu 0 v 1 ^ n. in chns Ach-rci. Doch will ich zugeben, daß nicht bloß die Sassen, sondern auch die Völker, welche nachwactS Franken hiessen, sich davon bereichert haben. G »ewov. in Lonrmosio. e) S. Absch. III. H. 2. n si. H. 24. Dritte Periode der Kriege mit den Römern. Schon damals alsSever und Albin sich einander das Reich streitig machten, und Albm Gallien vor sich hatte, schienen die niederrhsinschen Volker es mit den Galliern zu halten, und damit den Grund zu neuen Kriegen mit bsn Römern zu legen. Sie erfuhren wenigstens die Rache der Römer, und der grausame Maximin rühmte sich nach-. dritter Abschnitt. l75 nachher Niederdeutschland auf vierzig Meilen s) verheeret zu haben b>). Wie aber der grosse schwabische Bund, oder die nunmehrigen Allcmannier aufJtalim und Spanien sielen; der andre Bund an der Donau in Pannonien einbrach , folglich Gallien oder vielmehr das alte Belgien sich selbst erhalten muste, änderte sich die Verfassung. Die niederrheinschen Völker unterstützten die von den Galliern erwählte besondern Kapser c), und begünstigten eine Trennung , wovon sie unter dem Aurelian und Probus 6) das Opfer wurden. Die römischen Kayser suchten ihre Freundschaft so bald nicht wieder, sondern behandelten sie als mächtige feindliche Machbaren e), so gut sie konnten, ohne jedoch einige Eroberungen diesseits des Rheins zu machen. a) blon jzolrumus tantuin ?. O. lngui guantuin beer» mus. i'er LOtölO. lniüia (sernranvriun vicc>8 in- eenäiinu8, AreAes abeiuximus, cg^tivas abllraxinruz, arinatas oLeiäinni8, in palucie p>uAnaviinu8. I'er- ven!lleinu8 aci 5v!va8 nist altituclo jzaluclum nc>8tran- stre non zzermilisset. So schreibt Maximin selbst an den Senat. Beym Läl-1142. in ü/lt8to. Asiatin» steht p>er 40 - 50 inillia. b) Alle Nachrichten reden für Niederdeutschland, Sonst könnten die Winterquartiere in Pannonien einer andern Vermuthung Raum geben. IVlu!ti8^ue eniin ca^ztivis atgne iuAenti prTcla gbaclba, inirante stveine in ?an- noniain reverstiz elb - ibigue vernain ex^eäitionenr ^iXparsbat. » ^ n 0 v 1 ixi. in üräaxinr. ^1. 149. bläit. Lte^st. clo izgi- c) x v r k 0 ?, stib. tZallienc». ?c>i.i.ioin I'o- stninio et b.»IIiano. cl) Der Kayser Probns sagt zwar in seinem Schreiben an den Senat zu Rom? Lubaäka eli omni8 c^ua late ten- tenäl. l 7 6 Unter den Römern und Franken, tenciitur Germania. novem reoe8 Pentium üiversa» rum ucl meos ^ecies iirunu aci vellre>8 ssi^ylice8 llra- tigue jucuerunt. voe18 L, in ftrobo zz. Allein er lenkt doch ziemlich ein, wenn er hernach schreibt: Omnes Gullia: übermw — voluerimus Ger» irnmiw novum ^rwiicleln kacere, secl Irwc ast zzle- iriora vorn ciiUriiimus. Ib^ Die Wahrheit ist wohl, daß ganz Gallien von den niederrheinischen Völkern überschwemmet war, und ProbnS 6c> Städte wieder eroberte. c) Aus der ganzen Periode der Kriege welche Maximian, Constantius, Constantin der Grosse und Julian:c. mit ihnen führten, sind uns fast nichts als übertriebene Erzählungen von einer Menge zu ihrem Nachtheil vorgefallener Schlachten übrig geblieben, welche beym scu/r- wxn in IM. Welchb, ZV. V. nachgelesen werden können. Und die schülerhaften Paneginsien der damaligen Zeit verdienen nicht, daß man ihnen nachschreibe. §. 25. Die Sassen zeigen sich nun auch dem Namen uach. Inzwischen waren unter dem Dwcletian g) die Sassen nun auch dem Namen nach berühmt geworden; es sey nun daß ihnen derselbe in einer gewissen Beziehung, oder zum besondern Unterschiede gegeben wurde, nachdem andre, welche ihren besondern Bund harten, sich unter dem Namen von Franken nicht lange vorher bekannt gemacht hatten. Der Ruhm dieses Namens fallt in die Zeit, da ihnen die Franken gegen die Römer vorarbeiteten, die Germanier aber den einbrechenden Gothen, und die thüringischen Chatten den Wandalen und Gepidcn zu sieuren, folglich alle ihre alten Feinde vor sich zu thun hatten. Sie hatten also dero Zeit gleichsam die Wahl der Ebentheuer, und dritter Abschnitt. ?77 und plünderten die gallischen und spanischen Küsten mit eben dem Geiste, womit sie nachwanS in Britannien b) übergiengen. Diese ihre Unternehmungen in Gesellschaft, und mehrencheils unter dem Namen der Franken wahreren bis auf die Zeiten Julians, da die Sassen und besonders die kauchischen c), weil sie vor den Römern zu Hause sicherer als die Franken waren, ohne Unterlaß die gallischen Küsten besuchten, und sich zur See fürchterlich machten. Die fränkische und saßssche Freundschaft tren- nete sich öfterer cl), weil jene insgemein die Schlage em- pfiengen, welche letztere verdienten. Und selbst die Franken musten sich biswellen gegen ihre Freunde von den Römern gebrauchen lassen. s) x v? u o?. IX. ig. Doch erwehnst ihrer auch schon ri-onon. in deci^r. II. i>. und man spüret in dem Fortgange der Geschichte, daß sich alles, waö nicht zum fränkischen Bunde gehörte, in Sassen verwandelt habe, und dieser allgemeine Name vielen Völkern, die man einzeln nicht allemal erzählen, weder Deutsche noch Germanier nennen, und doch gern luv uuo uomins colleäliva haben wollte, gegeben worden. Es hieß also in der Folge: (sbauei Laxouum pars. ToZi^. lil. Obschon die ersten, sich als ein eignes besonders Volk er, hielten, und noch zu Carl des Grossen Zeiten unter dem Na» wen der Friesen von den Sassen unterschieden wurden. b) S. cz u. v e u n. in c>bl rer. ot ant (Zerm, VI. Ich erwehne dieser Unternehmung nur beyläufig, weil sie mir nicht daS Weck der Nation. sondern einiger Prl- vatgcfolge gewesen zu seyn scheinet. Ob jemals Angeln nach Engelland gekommen, und ob nicht Ange!sex nur so viel als Mittelsex (S. §. 80. n. a.) mithin die Geschickte von den Angeln eine spätere Fabel sey, liesse sich noch untersuchen, und, falle eö zu verneinen, behaupten, Msers Osnabr. Gesch. i- Th. M daß 178 Unter den Römern und Franken/ daß, weil die Könige der mittlern oder Angelassen zur allgemeinen Herrschaft gekommen, der Name Angelland eben daher auch der allgemeine geworden. c) Diese wurden nun ans einem Mißverstände Quadeu genannt, nachdem das Wort Qauke mit vollerm Munde . von den Franken Quake ausgesprochen werden mogte. S. Absch. II. §. z. n. c. Der Kayser Julian stellet? die Sachen am Nieverrhein mit außerordentlicher Mühe wieder her. S. /r inia, i6 ^ k a x 1.1.. XVli. 8- »ei nun. Z58- ^ vi. r ^ dkv 16. in ep>. all ^.tb. p. 279. lft Z) Alsdenn hieß es: Laxones u QanLlz ^roftibiti Xlio nmn tranllre. xosiivi. III. 6. §» 26. In den eheinaligen Gränzen der Cherusker?c. Solchergestalt zeigten stch nunmehr drey Hauptvölkcr in Deutschland, die Allcmannier, Franken und Sassen, welche zwar wohl bisweilen zufälliger Weise, aber allezeit als drey unterschiedene Nationen mit den Romern und Galliern kriegten, sehr oft gegen einander fochten, und kein gemeinschaftliches Reich erkannten. Man sah noch sehr oft die Franken, und bisweilen auch die Sassen mit den Nomern gegen die Allemannier g) und ihre Bundesgenossen fechten, besonders unter dem Gratian und Theodo- stus. Wie aber endlich der überelbische grosse Waffenverein b), oder die Wandalen, Gothen, Quaden und andre Völker, nachdem sie von den Römern an der Donau nicht weiter beunruhiget wurden, in Deutschland einbrachen , die durch unaufhörliche Kriege erschöpften Susven mit sich fortrissen, und Gallien solchergestalt überschwem- msten, daß sie zwischen die Römer und Franken zu stehen kamen, behaupteten letztere mit Hülfe der Sassen ihre Be- sitzun- dritter Abschnitt. i79 sitzungsn c). Jene dehnten sich daher nach Italien und Spanien aus, gaben aber auch bald, da sie sich im Rücken schwächten, den Franken und Sassen Gelegenheit, ihnen einen Theil ihrer Eroberungen wieder zu entreissen, worüber sich die Römer vergeblich beklagten. Nunmehr sieng die frankische Macht an in Gallien eine Gestalt zu gewinnen, und den Römern nöthigeres) als jemals zu werden. Das frankische Reich dehnte sich darauf unter dem grossen Chlodowig durch Oberdeutschland aus, und schloß sich nach der Niederlage der thüringischen Chatten gegen die Sassen an eben den Gebürgen e), welche ehedem den Sueven gegen die Cherusker zur Vormauer gs- dienet hatten, a) Nach dem Lonsiantio ssreübvtero in vita 8. (?erm, beym verr-xz. 1^. IV. rer. sirglic, r6r. hat aber ^etlu8 die Allemannen auch, eben wie vorhin Tiber die Markomannen, gegen die Franken und ihre Freunde die Sassen gebraucht. b) S. Absch. !!l. H z. n. n. c) Die Erzählung uieironvkii in eplll, acl /äAerucku'ain tcun I. opy. eäir. bl-inaal. ^>. 6o wirft alles durcheinander. ()niLguiej inter et bchrenwum etl, guc>6 Oceauo et ssbeuo iueluclitur, (^naclns, Van> ctalus, Zarnmta, eälaul, t8echele8, ssleruii, 8axones> kurAuuchyne8, sslemanni et bosse-b'annoQ!! vallg» runt. Man sollte daraus schliessen, als wenn alle diese Völker gemeinschaftlich gegen die Römer gekrieget hätten. Allein die Umstände ergeben, daß die Franken und Sassen, eben wie ehedem die Belgier, S. Absch. l!I. §. z. n. i. sich dem Strome entgegen gesitzet haben. Mau bemerkt ein gleiches bey dem Einbruch der Hunnen, wovon-> 1 o 0 n. cariu. 7. v Z19 lsi eine gleiche Nachricht giebt z die Franken und Sassen sequestrirten M« nur 18o Unter den Romern und Franken, nur die römischen Provinzien. Daß sie aber solche nach« wärts nicht wieder zurückgegeben haben, daran war der Römer Unglück Schuld. ci) Das römische und frankische Interesse vereinigte sich nun ans Noth gegen die A'llemannier und andre Völker, so ihnen aus Deutschland und Pamwnien über den Hals kamen, und es konnte nicht eher ruhig werden, als bis die Franken und Memannier in ein Reich zusammen traten und das alte Germanien gegen die Donau wieder in Ansehn brachten. e) Es ist besonders, daß die fränkischen Eroberungen der Linie nachgiengen, welche das alte Germanien eingefaßt hatte, und man sollte in dem Consulat des ersten fränkischen Monarchen Chlodoveus, welches er noch von dem Kayser Anastastus annahm, nachdem Iusinian den Franken Gallien schon abgetreten hatte, S, vv noz still. crit. c!e lust/lou. Im. l!l. 6. a, 12. fast einen Tittel suchen, wodurch er sich gerade zu dieser und keiner andern Eroberung berechtigen konnte. Denn unter dem Vorwand dieses Consulats konnte er die von Cvnstantin dem Grossen gemachte grosse gallische Prafcctnr wiederherstellen , und damit Dberdeutschland a titro cle reu» niou an sich reisten. Eben so hatte der Lomes 8)MA>iu5, der sich vom Kayser Mauritius zum römischen Patriciuö machen ließ S. st k u 0 xL. Lstrou. all auu. ;8?. a. 6. sicher die Absicht den König Guntram unker seinen Befehl zu setzen. §. 27. Die Macht der Franken verändert ihr System. Die Sassen waren bisher ohne Reich wie ohne System geblieben, und überall nur dem Kriege nachgezogen, wohin es ihnen am besten gefallen hatte, ohne an ihre gemeinschaftliche Sicherheit zu gedenken, Nun aber merkten dritter Abschnitt. 181 ten sie ihren Fehler, und es war als wenn ihnen bey dem Fall der Thüringer, welchen sie noch gemeinschaftlich mit den Franken beförderten a), ihr eigner ahndete. Sie zogen also diesen nunmehr wider die Franken zu Hälfe, aber zu ihren Schaden. Denn diese hatten jetzt den Mittelpunkt ihrer Starke da, wohin sich die Römer kaum ausgedehnet hatten, und eine so vollkommen geschlossene Einrichtung, daß die Sassen dagegen nicht leicht aufkommen!)) mogten. Die Römer hatten es bey ihrem Verzicht auf alle Eroberungen diesseits des Rheins nicht rathsam geachtet, die mederrheinschsn Völker mit einem Tribut zu beschweren und zu reitzen. Die Franken brauchten so viele Mäßigung nicht, und der ältere Hlotar c) trug gar kein Bedenken, den geschlagenen Sassen einen Tribut von soo Rindern aufzulegen. Doch ist es wahrscheinlich, daß sich zu solchem Tribut nur einige vorliegende Gemeinden verpflichtet haben 6). Immiktelst wurde dadurch der alte Haß wieder rege, und an der grossen Scheidung, wo vordem die Sueven und Cherusker eine ewige Feindschaft hatten, bekriegten sich jetzt nach veränderten Namen die Franken und Sassen. s) Es beruht dieses auf der Erzählung Wldekinds von Corvey. In dem vorigen Kriege, wovon es heißt: innmneras cTclex, post pupuü totius äuninutio- nein, polf patrizeclevastationein reücluos tanstein gui vitom ttiAN protexerant, recliro prwoeizit, et eos krancis tributariox leoit. S. « o u i c o. nä ann. 491. wird der Sassen sonst nicht gedacht; und im Jahr 55z hielten sie es schon mit den Thüringern. Illotlwrius lpie Lsxanes rebellantex juxta ^Vilermn stuvimn nmAna csxls stonmit ct IRurinchmn porvalam sie- vasiavit. wakico aci aun ;zz. Und noch deutlicher: M Z La l 82 Unter den Römern und Franken, Isc> anno rebellalir>bn5 8axonibus Lblotacliarinz rcx connnoto contra cos exercitu, inaxiinain eornnr ^artein clclevit, psrva^anz totam ITirinAiam, pro eo ^uoci Laxonibus tolatinrn prrebuist'ent. okreo. ? v k., !V. >O. i»i /vn11 bipistc. stübron. aä ann. ;;z. beym sov^vL?. I'. !l. p>. i6. Die Thürmger und Sassen waren also damals Freunde und fielen bald wieder in Franken. S. sä Di^.irLLi.l.itii Lom. Lbron. sei ann. 556. p. 21. b) innnxnvü in orst. z. stcu kaliiico. giebt von ihnen einen feinen Zug. (chiietcin oki'.unciue oinnino sucli- cant inorbnm. t)uaproprer ab oiuiri wvo stuperiore, czui propincznum illis rc^nnin lortiti stunt, nccpas rationes invenerunt^uibus perstnacicrenr, ne^ue tau» tsin in annis viin babucrunt vt ^niestcere coAerent. c) S. « kK r. Die?, acl ann. 748. heißt: cenluin inille Laxones, e^ni stsor reAuo ells viclebantur, foliciteracquiftvir. i'ueuroxr. VI aci ann. 744. beym c^vnis. 'V. II. 21z. Lcl. La5n. §. 28. Sie unterscheiden sich in Ost- und Westphnlinger. In diesen Uniständen mogren sich zueist die Sassen, zu ihrer bessern Vertheidigung, in drey Hauptkreise unterscheiden, oder doch von den Franken in östliche, westliche und mittlere s) unterschieden werden, wenn man vermuthen will, daß eine gleiche Abtheilung unter andern Na» wen schon vorher b) sey beliebet worden. Der gröste Theil unsers Stifts gehörte unstreitig zu dem westlichen, oder zu Westphalen, und vermuthlich das jetzige Amt Grö- nenberg nebst Wittlage zu Engern. Der gemeinschaftliche Sammelplatz der Sassen sott zu Markloh c) an der Weser gewesen seyn, und er muß wohl allemal an der Weser angenommen werden, weil bey einem Anfalle vom Nic- derrhein oder durch Hessen ihre Vereinigung in der Mitte am sichersten und bequemsten war. Die Kriege mit den Franken wurden lange an der Oberweser geführt, es sey nun, daß die Ostphaler noch immer ein cheruSkischeS Herz gegen die Chatten, oder eine vorzüglich kriegerische Verfassung, oder auch wegen des einigen unter ihnen auferlegten Tributs mehrere Ursachen hatten, die Franken zu hassen. Diese hatten überdem auf mehrere Falle 6) ihre gröste Macht in Oberdeutschland, und folglich auch die Wahl des Kampfplatzes. In Westphalen schien es wenigstens die erste Zeit ruhig. M 4 -) S. l F4 Unter da: Römern und Franken, a) S. Absch. !!I. 6. n. g. Die Meinung ? u. 11 u x-' 11 in üb, 6s script. escl. c. z. welche u L w6s vett. Lernu pop. IN. z. izz. opp. so geschwind annimmt, daß nemlich XVeUvalus so viel als XVsstAuIIus, und jener Name alsdenn erst entstanden sey, wie gegen die nach Frankreich geführte Sachsen, Gallier wieder nach Westphalen geschickt worden, scheint wohl ein Spielwerk. b) Ebend. c) x,on2vi5iQ. in snt. Lax. II. i. p>. 52. ck) S» Absch. !!!. 4. n. b. §. 29. Ihre ersten Kriege mit den Franken. Die Franken schlugen oft mit ihnen, und erfochten nach den; Bericht ihrer Geschichtschreiber grosse Siege, ohne einige Eroberungen ausserhalb den Gränzen Germaniens zu machen a). Eme Verwüstung über die Ober- weftr war oft die ganze Folge eines glücklichen Treffens. Chlotar schlug sie in Gesellschaft der Thüringerb>), und wurde von ihnen wieder geschlagen, doch ward ein Theil der Ostphäler ihm zinsbar c). Die Heldenthaten Dagoberts 6) gegen den ostphäluchen Heerführer Bertholt? sind wohl nur ein frankischer Roman; wie denn überhaupt damals auf die Rechnung der Sassen gut dichten war. Ihr Erbieten e), die Vertheidigung der Reichsgränzen gegen die Wenden, welche zu den überelbischen Waffenvercm gehörten , zu übernehmen, wenn ihnen der Tribut erlassen würde, könnte ihnen als die erste Verbindlichkeit gegen die Hermannie oder das Reich angerechnet werden, wenn es durch den Erfolg genugsam bewiesen wäre. Man merket aber leicht, daß sie immer noch die Einbrüche des überelbischen dritter Abschnitt. 185 ethischen Vereins begünstiget haben, um den Franken in ihren neuen Eroberungen keine Ruhe zu lassen. Jene Einbräche trafen damals f) nicht leicht die Sachsen. Vielmehr sahe man diese sich verschiedentlich mit den Hunnen, Dänen , Wenden und Sklaven gegen die Franken verbinden. a) Die Eroberungen waren damals überhaupt sehr schwer, weil man keine Söldner zu Besatzungen hatte, und also sein eigen Erbe verlassen muste, um ein fremdes zu bauen und zu schützen. Daher war eine Eroberung zugleich eine Wanderung. b) S. Absch. !II. §. 27. u. a. 0) n 0 ir 1 00 sä nun. 526 c; n, r 6. 7 v ir. I V. 16. ss- ^1» xroxu ll. 27. ist st) Oaonbertus rex 8axouibus belln occurrlt cui zzater botbarius aceurreus, iuterlestlo Lertolsto 8axouuur stuce vicstoriaiu obtiuuit, et uullum o>uuiuo 8axo- neirr ineussirain Alastü tui excestcutem stiiuilrt vi- veutem. 1 xiuxi, ste getl br. IV. 14. ri 1 xr v l. r. I. z. z 1 . 610. e) st^uuo X. re^ui b>a?oberti — 8axoues Vssiuistis re- stilere istousteut - blxiuste iaui 8axoues tributa ^uw reststere cnuiueveraut - babeut iustultum. tchuiu^eu- tos vaecas lufereustnlsk! auuix tlu^ulis a Lblotario 8euiore ccului solvekaut. cui. aä aun. 748. §. zcz. Sie behaupten ihre Freyheit. Bey allen diesen Kriegen hatten die Sassen ihre eigne Verfassung noch immer mit Macht behauptet. Wie Dagobert starb, waren sie noch stark genug, Hessen s) zu verheeren und den Franken die Spitze zu bieten. Die Friesen streiften unter ihrem König Radbot nach Kölln b>), und unsre Gegenden waren nothwendig ruhig. Der fränkische Majordom schlug zwar die Friesen c), befreyete Hessen und verwüstete das band der Sassen so weit er konnte, doch ohne Folgen. Und die Friesen so wohl als die Sassen drungen nachher noch mehrmals an den Rhein 6), so oft und so glücklich er auch nach dem Berichte der fränkischen Schriftsteller mit ihnen schlug. Wie er aber sämtliche Feldherrschaften der fränkischen Monarchie an sich gebracht e), und sein Sohn Pipm die Krone auf den Degen gesetzt hatte si), zeigte sich schon von ferne das Netz, welches unter Carl dem Grossen die Sassen befangen würde. Vorher waren sie oft geschlagen, überzogen und zum Tribut gezwungen, ihr band aber war nie zu einer ordentlichen Provinz gemacht und durch fränkische Stadthalter oder verpflichtete Konige regiert worden. Und dieses laßt zugleich vermuthen, daß sie auch unter sich in keiner Reichsver- fassung lebten. Denn wenn die Franken einen Herzog oder König von Bayern, Thüringen und Allemannien überwanden, so folgte die Provinz dem Schicksal ihres Königs. Nie aber folgte das band der Sassen dem Ueber- win- dritter Abschnitt. 187 minder ihres Heerführers. Ward dieser geschlagen, so wurde ihr Land verheert Z), aber nicht zum Reiche gezogen. Sie entrichteten ihren Tribut als Nachbarn, welche die frankische Macht fürchteten und erkannten tt), in ihrer innern Landcsverfassung aber nicht gefröret wurden« s) I)gAobertu8 rex mortuns eli et8axone8terrambchu> tnariornnr live Ista22nariornrn cievallarnnt. Cbron. kont. et ann. ketav. acl ann. 715. beym novc^V^i'. 'k. II. b) lLnn. ?et. tt'il. dla?. acl ann. 716. ib. c) ^nn. alleZ. und Lbron. breve beym i>v cttNsreL 1". III. p. 125. Cbron. kanten. 71;. 719. t^nn. itvlst. 71Z. Z) Die Kriege mit den Sassen siengcn immer von neuen wieder an. Mau sieht, daß Carl 718- 72a. 722. 728. wider sie gezogen, 729 einen gleichen Zug vorgehabt und 7Z8 heißt es. blarolns introivit in 8axoniain et eo8 tribntariv8 lecit. t^nn. kauricb beym >Z o v- e^v e i'. 1L II. Isserin. Lontr. sä ann. 7Z7. siczns. c-Liunn. sei nun. 740. kainb. 8cba5n. aä ann. 759. e) Die fränkischen Herzoge wegerten sich unter dem Majordom zu stehen, und behaupteten mit Recht, daß der König sie in Person anführen müste. Illis teinpori- bns an cie>nLLsi8 (?otelisciu8 Dnx kVleinannornin aa- teri^uL Lircunusiiagnlz stnce8 nolnernnt obtelnsierars stuLibu8 kranLaruin, co cznoei nun siotuerint re^i- bn8 stervire staut anten stoliti stuerant. in breviario reAnin et nrajorurn Oomus. v. neu?, in not. reoni vet. krana. V. 2l. 40z. opsi. Allein der Majordom nahm daher einen Vorwand, sie im Namen des Königs zu unkerdrücken, und alle Kronfeldhecrschaf- ten mit seinem Hofdienst zu vereinigen. st) Wenn 1 83 Unter den Römern und Franken, s) Wann jetzt im deutschen Reich der Reichsmarschall die allgemeine Feldherrschaft behauptete, und unter diesem Verwände allen Reichssürstcn das Hcrzogthum in ihren Ländern entrisse, so würde dem Kayser bald nichts als der Titel übrig bleiben. Dies war der damalige Fall. Die Pvhlen haben sich beständig gewegcrt. die Kron- fcldherrschaftcn und die königliche Würde auf ein Haupt kommen zu lassen; und die Deutschen hatten einerley Grundsatze, guansto chices ex virtute, re^es ex nobi- sttate sumebaut. o) Die häufigen Kriege mit den Franken schienen mehr die Unternehmungen einiger Gefolge, als Landsolgen gewesen zu seyn, indem erstere zu stark angewachsen seyn mogten. S. Absch.!, §. 27. ir. U. Denn es ist nicht zu begreisen, warum der Heerbann, welcher den Ackerbau treibt, sich in solche verderbliche Kriege einlassen sollen. Dergleichen Gefolge ex lervnlis et verimcuU? waren oft sehr stark; wie das Beyspiel von Opiums und Viria- nus bewetßt. S. vi.. 01^5. XIII. zc>. st) Die Sassen verpflichteten sich oft ast stonorein in p>!a- cito reAis priestauclum. S. nr »oxoxi. Vst 1. 33.11. j?. II. p>. 220. Und dies istBeweiß genug, daß sie fränkische Herrschaft förmlich erkannten. Allein es geschah wohl nur von überwundenen Edlen, welche keinesweges als Repräsentanten der Gemeinen, oder als ordentliche Obrigkeiten angesehen werden mögen. §. ZI. Pipin dringt in unsere Gegend. Die Züge der Franken kamen mehrentheils aus Hessen und Thüringen a) und nur selten vomNiederrheineb), und wenn sie auch von letzterm Orte kanten, so wandten sie sich aufPaderborne), um dasjenige, was sie von oben gebrauch- dritter Abschnitt. 189 gebrauchten an sich zu ziehen. Dies konnten sie thun, wenn sie nur die Lippe besetzt hatten. Pipin gicng tiefer in Wesiphalen und auf Rheme. Hier muste er Meister von der EniS und einigen Vestungen auf seiner Linken seyn, ehe er sich nach Rheme vertiefen konnte. Er hatte also nothwendig Jburg ck) in unserm Stifte befetzt, und der Erzbjfchof Hildeger von Cölln ward dort erschlagen e). Pipin verwüstete alles, was er nur erreichen konnte, siegte nach dem Berichte seiner Leute in manchen blutigen Schlachten, eroberte Hochseburg, und zwang einen Theil der Sachsen zu einem jährlichen Tribut von drcyhundert Pferden. Doch kam er auch oftmals in grosse Gefahr, und die spatern Unternehmungen der Sachsen zeugen von einer Macht, welche die Erzählung fruchtloser Siege einigermaßen verdächtig macht. Ein sächsischer Fürst Namens Dieterich si), welcher in Hochseburg A) gefangen wurde, machte sich in diesen Kriegen vorzüglich berühmt. Es scheint aber, daß er blos ein eignes Gefolge, nicht aber den National Heerbann gegen die Franken geführt habe. Diejenigen, welche aus obigen Hochseburg unser Osnabrück machen, setzen ihn auch zu unsern Fürsten. Er war aber aller Vermuthung nach ein edler Ostphäler, und Hochseburg ist jenseits der Weser zu suchen. s) Die Ursache davon ist oben angezogen S. §. 27. und Pipin musie wegen der Vorfalle in Bayern und Ober, deutschland seine Hauptarmee in einer Stellung halten, woraus er mit gleicher Fertigkeit die Sachsen, Sclaven, Bayern und andre unruhige Völker erreichen konnte. Daher heißt es insgemein: Uer l'lmrinAianr perveirit in Laxonianr ä n n. ir 10. aä snn. 747.n is nc! ann. 748- d) Nur 19O Ilnter den Rdmertl Mid Franken, d) Nur damals wie die Franken ihre Armee öfterer gegen die Friesen gebrauchen mnsien, zogen sie vom Nieder- rheine mehr gegen die Emse. e) Carl der Grosse nahm insbesondre diesen Weg, und die französischen Armeen im Jahr 1760 und 1761 arbeiteten nach einein gleichen Plan, Es giebt gewisse allgemeine Vortheile besonders zur Snbsisienz der Armeen, welche in allen Zeitaltern erkannt werden. Der Herzog Ferdinand von Brannschweig machte damals Marburg zu dem Punkte um welchen er sich wandte, und vcrmu- lich war eben dieser Ort der frankische Wendepunkt gegen die Sachsen. Der römische Opcratiousplan scheint mehrmals eben dahin abgezielt zu haben. Carl der Grosse wollte Eresburg oder Stadtberge auf gleiche Art gebrauchen; und die Sachsen erkannten, daß dieser Ort ihnen gerade der schädlichste wäre. Daher sie ihn auch durchaus nicht in der Franken Hände lassen wollten. 6) sst ^zerveuit ari locmn c^ui (licitur K/me, /tun ssranc. suxta las. Loistel. ap>. c/rnis. III!. !I. ^^c). ss.ch Lastn, et sp». n x n L c n v in. ass nun. 75g. Die grosse Heerstrasse geht über Bilefeld, Herford und Reme. Es gieng auch die französische Armee unter dem Macschall cst Ltreez im Jahr 1757 eben daher, und besetzte Jburg auf ihrer linken Flanke. e) Man streitet über das Jahr. S in List. L. VI. Vorangezogene ^nimle8 ssranc. setzen es aci nun. 75Z. mit der Anmerkung, daß gleichwohl Pipm sieghast zurück gekommen sey. Man kann aber das letztere in Zweifel ziehen. Denn der Erzbi- schof war vermuthlich am sichersten Orte, wo er und die Franken nichts befürchten zu dürfen glaubten. Dieser ist allezeit im Rücken einer Armee, und also war Jburg den Franken, die über Neme »ach der Weser gicngcn, im Rücken, oder doch wenigstens auf ihrer lmken Flanke. Ver- dritter Abschnitt. Verkehren sie also diesen, so waren sie in der grösten Gefahr. Womit auch der Erfolg als der beste Zeuge übereinstimmt. Der Ort heißt irr /^nn. cit. VibcrA, und VilrurA, beym ^ vo in cot. 6ta VitburA. Es ist aber unser Jburg, wo in den ältesten Zeiten eine Burg gewesen. Und ste Irsienstia beym scnrtin. irr bibl. (ZcreltinA. 9. 28. erzahlt die Geschichte ganz recht, wenn er schreibt: Ui^>inu8 rex stucit in 8sxoniarn et ibi iicer» rirne priAnamnr elf et ?ijzinus rex steo autnre vicssor extitit. Irt tarnen bstüsteAarius Hpissr. Lol. oeeistrs eil a 8axnnibn8 in calssc) sticsso //-er blervorstia ( soll seyn Hcnrich von Herford ein bekannter obgleich ungedruckter Geschichtschreiber) streit czncrst sit in nronte stistlo ^fborclr Issunc in sticreeelr Osirabr cassrnrn ibistern elk. Lellmn anrein cornrnissunr eK lecnnstrrnr (Zre- ^orinnr (l'rirnnenlenr irr li'dro steperstito) in locc» c^ui stieitnr /iemrs Dieser snlranneü sts Lssenstia schreibt sich in einem auf dem Hause Schclenburg noch befindlichen und )vlranni ste8elreelen strnrnla etissetxen estrsc^ue nxori lulr st.rto Osinalzr. lchzz. st. 19- 8epr. ertheilten beständigen Ablasse: ssrarer, 8acrX l'sseolci- ^irc irnnrili; Urnlellor atc^ne ^rer ssrovincianr 8uxoniur orstini? UrTstieatornrn iinrnsritn« k'rivr jrrovincializ. t) Dieser Theodoricus hat die ganze Aufmerksamkeit der Schriftsteller seiner Zeit erhalten, und wurde dreymal hinter einander, als jzrirnuriuz Ivei ssloLirilbuiA, genöthiget sich zu unterwerfen, wie ex H.nn. ssrane. ast snn> 74Z et 74z zu ersehen. Doch ist das, was einige beym Jahr 74 z erzählen, auf das Jahr 744 zu ziehen. 0) ^ xr?r. ? I n. et ?r ^ 2. nrnxr. crcrxrroir. ast ann. 745. src;. cznxiLl.. ast ann. 74z. ^ xi xi, r./rviri8 tt.745. Or/fo- /rxrke. xrna'. 74z. Oü/eänxF. /cxxi. ?vr.o. 74;. ^.vo. 74z. beym rr x c; l« xi 0. II. Diese Vestrmg versetzt r. v 0 ? xl /rxr in nrnn. Ostn. 192 Unter den Römern und Franken, Gln. III. auf den Gcrtcndcnbcrg bey der Stadt Dß>< nabrück, ausiatt daß uoL «. v. in Gounu. r!a IV ss. O. I. p. 4;?. sie au der Edcr setzt. Meines Ermessens kömmt es auf den Gleichlaut der Worte nicht an, und da man ziemlich deutlich zeugen kann, daß iloclsseo- Imrß den Franken auf dem Wege aus Thüringen in Sachsen aufgestossen sey, so wollen alle andre Gründe nichts erheben. Die Stelle beym ? u u na xi. VI. ac! aun. 744. sagt deutlich: klvoluto triouuia Carola» nmnunz Haxoumrr iyssz robellautibus ruin exeroitu irrupit, ibigue aa^tiz lrabitataribu^, gnr luo re^uo olle creclobantnr, ab^gne belli rliscrinrine acguissvir. Hier wird zwar so wenig eines Dietcrichs als Ochsiburgs gedacht. Allein vhnstreitiz isi hier die Rede von dem ersten Feldzuge 744, welchen die tXuu. 'Illl. ößa?. etc. irrig ins Jahr 74 z setzen, worin Carlmann sich aus Bayern gegen Sachsen wandte, Dchseburg einnahm und Dietrichen zur Uebergabe nöthigte. Folglich lag es in coulriria Vrauciar orten» tslis. H. Z2. Zustand bey der Ankmist Carls des Grossen. Endlich erschien Carl der Grosse und mit ihm dec grosse Zeitpunkt, worin das Land der Sassen zum erstem mal eine Provinz des fränkischen Reichs werden sollte. Die Siiftung unsers Bischofschums macht ihn zugleich merkwürdig , und da unsre ganze Verfassung sich dahin zurück zieht, so verdient er die genaueste Betrachtung. Die bisher erzählten allgemeinen Begebenheiten haben eS mir einigermassen wahrscheinlich machen sollen, daß unsre Vorfahren so wenig von den Römern als Allemannicrn und Franken in ihren unbeschlossenen Verfassungen gestört wor- dritter Abschnitt. worden. Sie waren also nach dieser Voraussetzung noch immer die alcen einzelnen Wohner oder Sassen, welche ihre Obersten und Richter selbst wählten, unter der Fahne Gottes auszogen, und so wenig eine Herrschast als ein Reich erkannten s), wenn sie sich gleich bisweilen unge- salbte Könige oder Haupter erwählten, und im Kriege dem Tapfersten folgten. Die Gefolge konnten bey den langen und oftern Kriegen zugenommen b) haben; Es konnte mancher Wehr sich einem machtigern in Schutz und Höbe übergeben c), und sich ihm zu Dienste verpflichtet haben; Die Edlen 6) konnten durch ihre öftere Vertheidigung zu dem Besitz eines jahrlichen Beytrages von den Gemeinen gelanget seyn e); Ihre ansehnlichen Gefolge konnten ihnen gedient haben, das Amt eines gemeinen Vorstehers in ihren Familien so gut als erblich zu machen. Allein ihr richterliches Amt war noch das alte; sie hatten keine Gerichtsbarkeit über die Gemeinen, und das Recht über Leben und Tod war ausser dem Hofrecht unbekannt. Der Adel war noch erleuchtet 5); und die priesterliche Gewalt das Band des Staats. a) S. Absch. I. h. 27 n. i. Beda nennt ihre Vorsteher Korrupt, weil ihm ein anders Wort fehlte. Der koetn diaxo nennt sie Onces: (chnae uec re?o 5mt kaltem lociata ssib urio 8eci varÜ8 äivila moeÜ8 plebü omui« liabebat (chrot pa^v8 rot psne ciuces. Und es ist nach dem Ausspruch Taciti: Onceüex virtu» te lumnut, nicht zu zweifeln, daß dieses erwählte Vorsteher gewesen. Wo nicht, so hätte Carl bey Einführung der Grafen, die ganze saßische Verfassung sprcn> gen, wenigstens taufend äatrapa8 um ihre Erbgerichtsbarkeit bringen, das ganze Volk nicht bey ihrer Frey? Mösers Osnabr. Gesch. I.TH. N heik 194 Ünter den Römern und Franken, heit lassen, sondern selbiges darin neuerlich setzen, mithin auch nicht sagen müssen, daß er es bey seinem alten Rechte gelassen hatte. Es ist eine gewaltige Veränderung , wenn eine ganze Nation unter Erbgerichtsbai leiten steht, diese mit einander aufgehoben, und alle regierende Fürsten abgeschaffet werden sollen. Wie daS Parlament von Großbritannien die Claus der Schotti- scheu Herrn sprengte, und ihre Unterthanen zu nnmit» telbaren Reichsunterthanen machte, geschahe solches nicht ohne machtige Bewegungen, und nirgends zeigt sich auch nur eine Spur, daß Carl dergleichen unternommen hatte. b) Dies ist die Folge aller laugen Kriege» S. Absch. I. § Z5 n. n. c) Absch. l. §. 44. n. b>. cl) Ebend. §.17 n. l>. e) Die damalige Eintheilung der Sassen war nach dem nli-näwvo Iriss. 1. 4, folgende: 8rnrt intcr illns Hur LtbilinAi, lunt ^ur brilinAi, ssnrt <^ui e»rum linAua äicuntnr; latina vero ünZna li»c ssurt: ^lobilex, inAerrurles atc^uc serviles, oder Edle, Wehren und Leute. Diejenigen welche nach dem ^ O.a, 1a o s k. Z1.5. ap. 1. x 1 sn. fss. I. p. 46. die Eintheilung machen, und c^natuor clilserentias rrobiliuirr et libero- rnm, libertoruirr atque servornm annehmen, sehen die Sache aus einem philosophischen Gesichtspunkt an, und reden nicht von den Classen der Nation sondern der Menschen bey den Sassen. Zur ersten: gehören die Lervi nicht, und wenn Nithard die keute dazu rechnet, so that er solches vermuthlich wegen der vielen Leute im Gefolge. Daß sonst Adam von Bremen diejenigen li» beros nennt, welche Nithard inAenuiles heißt, kömmt von dem unlerschicdnen Costume ihrer Zeiten, indem erster im raten und dieser in: yten Zwo. lebte. Das Wort Über wurde spater ein Ehrenwort, und so gar den edlen Herrn dritter Abschnitt. 195 Herrn gegeben. Nilhard aber fühlte noch, daß er in- Aenuües sagen nmste, und er war ein Schriftsteller von weit feinern Geschmack als Adam, aber ist so viel als l^oiti oder Leute. rlarbarl 8 in N comimi- tam, oio. lr!K l^XVIll 26 und die Franken sagten zuerst für Liratli. acl airn. 715 beym nsv<^. 'I'. Il mithin für l^stti oder I.erti. Die Obersachsen verwandeln jedes tt der Wesi- phalinger in lss. f) Die Metapher dnrcbleuchtig, il'riÜris, ist überaus wohl gewählt, weil niemand eigentlich leuchtet, als den die Sonne bcscheinet, und diese erleuchtet keinen Mann der von einem andern beschattet wird. So lange der Kayser beschattete, war kein Reichsbedienter erleuchtet. H. zz. Solcher ist dem Christenthum nicht günstig. Diese ihre ganze Anlage und Einrichtung stund der fränkischen Verfassung und der christlichen Religion, welche beyde zugleich eingeführt werden sollten, schnurgerade entgegen. Langst hatte sich letztere durch die Lander ausgebreitet, worin die Wehren sich mehr in Leute n), und Volkerrechte in Hofrechte verwandelt hatten. Sie war gerade der Linie itz) gefolgt, welche ehedem die Cherusker von den Chatken, oder die Reichsgenossen von den unbeschlossenen Sassen geschieden hatte. Ganz Germanien war gewonnen; die Niederländische Seeküste, so weit sie beherrscht wurde, hatte sie mit 'Freuden aufgenommen. Allein den Sassen konnte e) keine Religion gefallen, nach welcher ein gesalbter König das Recht über Leben und Tod, Gehorsam, Gedult und Zehnten fordern konnte. Es kam ihnen unerträglich vor, daß ein Mann einen Schimpf N s nicht 19 6 Unter bei: Römern und Franken, nicht selbst rächen, und ein Held nicht seinen besondern Himmel haben sollte. Sie musten erst durch d>e Macht der Waffen um ihre politische Verfassung gebracht werden, ehe das Christenthum auch nur einige Verhältnis zu ihrem Staat gewinnen konnte. Dies war die Ursache ihrer hartnäckigen Widersetzung, welche Carl der Grosse ganzer drey und dreyßig Jahr mit unermüdetcm Elfer bekämpfte , oft unterdrückte, aber nie erstickte. Ihr Aberglauben war der stärkste ci), welchen je ein Volk gehabt, und die politische Verfassung hatte sich dermassen e) darauf gelehnet, daß Freyheit und Religion zugleich angegriffen werden musten. a) Ein Lent, der einmal angehörig, und folglich schon einem Herrn und Hofrechte unterworfen ist, nimmt eine Religion mit Freuden an, welche die Rechte des Herrn auf alle Weise mäßiget. Ein Wehr hingegen, der nur einen äirecckorem locietatck kennet, und diesem ge- migsam gewachsen ist, wird nicht so leicht eine Religion annehmen, wodurch die Vollmacht des Direcckvrii! ohne seine Einwilligung erweitert wird. b) Die Kirchengcschichte dieser Zeit bewährt es aufs genaueste , daß die Bemühungen des H. Bonifacius dies- seitS des Laitus Imrc)mü gui Llmttos prologuelz>itur et äspouebat. ai cliz perinilssiin elf in proyrio jure ssiblilfere, icievczue wlfimantur aci ^otriain suam royeclasse. cle Aeliis f.onA. III 6. Ihre bittre Neigung gegen die Schwaben äusserte sich besonders bey diesem Rückzüge, ich c. 7. Inzwischen mogten die Langobarden, vetuii Laxonuin mnioi, die Grundsatze der Sassen nicht mißbilligen, indem sie sich damals nach dem Tode Alboins 12 Feldherrn, wovon jeder nur ein Jahr regierte, erwählten, r uxvx «, Lliron. c. 45. zu 0 x. ? r. 0 k,. III. 17. u. c 0 ee rk ^ ci'. aci ann. ^76. tl) Sie werden daher allezeit jZgAanissüni et ^ ervicacissl' ini genannt. c) Es ist hier der Ort nicht um den Geist des alten Aberglaubens zu zeigen. Es dient anch dermalen zu nichts, da unsre Gesetzgeber die grosse Kunst verstehen, die Ehrlichkeit bey Strafe des Zuchthauses und Vestungsbaues zu befehlen, und die Landesverordnungcn in eben dem Ton zu fassen, welchen ein Herr gegen seine Knechte gebrauchen kaun. Sonst liesse sich eine vortrefliche Parallele zwischen den Mitteln, wodurch die Alten freye Menschen zum gemeinen Wohl leiteten, und den neuern, wodurch alle Empfindung der Ehre niedergeschlagen wird, entwerfen. Der Aberglaube der Sassen war auf N z diese 198 Unter den Römern und Franken, diese Art in die politische Verfassung geflochten, wie ich ein andermal zeigen werde. §. Z4. Carls Grösse und Absichten. Carl dmfte wohl wünschen sein Reich bis an die Elbe zu erwenern. Diese Ausdehnung ergänzte den Zirkel, in Dessin Mittelpunct er ohnedem seine Hauptmacht a) halten müsse. Er war also großmüthig an der Weser und grausam an der Elbe d), weil er dort erobern und hier zerfroren wollte. Ob serne Nukernehmungen gerecht oder ungerecht gewesen, ist nach dem Siege eine vergebliche Untersuchung. Glück und Grosse überheben ihn einer gemeinen Rechenschaft. Er diente der Religion, und diese ihn?, da er den SchcoS der Kirche und seines Reichs zugleich er, wetterte, und den Grund zu Deutschlands Grosse legte. Wedckind ein edier Herr, führte die Weftphälinger gegen ihn an; Albin die Ostphäler, und Bruno die Engern. Sw handelten im Anfang nicht gemeinschaftlich, weil jede Nation sich besonders verglich c). Es kann aber auch seyn, daß Carl ihnen nicht die Zeit ließ, sich zu vereinigen, und plötzlich mit einer unerwarteten Macht in ihr Land g>eng. Der König hatte das Glück an dem Pabst Adrian ft) einen Freund und Führer zu finden; und beyde arbeiteten mit gleichem Eifer an der Ausbreitung ihrer Macht in den Abendländern, worin nur ein Reich und eine Kirche seyn sollte. a) S. Absch. III. Z. 4. n. b. b) An der Aller ließ er 4500 Sassen enthaupten. An der Elbe führte er eine Menge von Einwohnern mit Weib und Kindern nach Frankreich :c. c) Eben dritter Abschnitt. 199 c) Eben so machten es die Angrivarier und andre mit den Römern. S. Absch. !!l. Z. 16. n. A. 6) Die Klugbeit, womit dieser Pabst den Helden leitete, ohne daß er eö merkre, verdiente eine eigne Ausführung. 35- Krieg mit den Sachsen. Der König riß zuerst seines verstorbenen Bruders Reich an sich, verjagte dessen Wittwe und Kinder, und zog darauf plötzlich wider die Sachsen, weiche 772 ihn nicht erwarteten und leicht überwältiget wurden. Er eroberte g) Eresburg und zerstörte den Ort, worin die Irmensaule b>) von ihnen verehret wurde. Kaum aber hatte er sich nach Italien gewendet, um seinen Schwie- 77Z gervater zu stürzen, so rührten sich die Sassen, eroberten Eresburg und Sigiöburg und verwüsteten Hessen; jedoch nur zu ihrem Unglück. Denn Carl 774 kam zurück, verheerte ihr Land, und nöthigte erst 77; die Ostphaler, hernach die Engern und zuletzt die Westphaler, welche indessen sein sager an der Weser überfallen und erobert hatten, ihm Eeissel zu geben, und Frieden zu geloben. Er war aber noch nicht wieder über die Alpen, als die Sassen sich schon von neuen 776 rührten, Eresburg wieder zerstörten, Sisgesburg belagerten, und sich aufs neue wieder unterwarfen, nachdem Carl auf das schleunigste und mit der grossen Macht wider sie anzog, Eresburg herstellet?, noch eine Vestung an der Lippe ihnen ins Gesicht setzte und mit Ernst daraus dachte, das ganze Wesin aufcinen bessern und sichern Fuß als bisher zu setzen. Zu diesem Ende berief er seine Franken wie auch die Sassen nach Paderborn, und N 4 777 2OO Unter den Römern und Franken, 777 richtete alles so wohl ein, daß er im folgenden Jahrs ruhig und unbesorgt über die pyrenäischen Gebürge nach Spanien ziehen konnte. Die Sassen gelobten einen beständigen Frieden, und ließen sich in Menge taufen. Wedekind aber flüchtete über die Elbe. Vermuthlich ließ Carl damals bey der umgetauften Heerde einige Hirten zurück, welche sie in einer Religion erhalten sollten, wovon fast die ganze Sicherheit der Verewigung abhängen muste, und es ist wohl richtig c), daß er auch nach Osnabrück eine Kirche verordnen konnte, nachdem diesseits der Elbe alles beruhigt war. Vielleicht wurde also schon damals der Grund zu unserer Kirche gelegt. H Ich folge in der Erzählung den l^nn. k'ranc. krchnb. beym irr VLLk in coliecll. Idcr. (?erin. als dc» besten und sichersten; die mehrsten fränkischen Annalisten haben es entweder hieraus, oder aus einerley Hofzeitnng geschrieben und vieles bößlich verändert. Z. E. In den Annnlibus IlAi'nbarcli heißt es: acl ann. 77z. Interea ^ars exercitu8 guain acl VVilermn cliinilit, in locc» gni blluclbeclei vocatur, callris posttis, incaute ciAens, Laxonunr lrancle circninventa et c!ecep>ta eit — und es wird hinzugesetzt: et ex p»a, guoci inter ec>8 ex tnli necellitate lieri ynterat, Laxones ciist cellerunt. (chioci cuin re^i finillet allstuin, gusnta zzniuit celeritkite accurrens. — Diesen empfindlichen Streich verschweigen die ^nna!e8 bla^arinni, Diliani, ketaviani, Inilclense8 etc. und die ^nn, I.oileIIiani, IVletenstez, Ilertininni, imgleichen der autor vitN Lnroli ex bibl, Dbuani, der I^lonacbns lifin. und andre fränkische Schriftsteller, ohnerachtet sie offenbar nur einerley Zeitung copirt, kehren es gerade um, und sagen: et Den voleute kranci vicckorianr fiabuerunt. Alsdenn aber fahren sie fort: bänc viätc» - driter Abschnitt. 2OI lia austita Duniinuü Larluz rex iternm super Zaxouex irrueu8 uou uuuorcnr struAeur ex eis secit. Da man doch offenbar fühlt und siebt, daß der Kayser au- cksta clacle und nicht auclita viÄoria den Sassen, welche das ganze Lager erobert und geplündert hatten, nach» zueilen bewogen worden. Eine solche Falschheit macht alle frankische Erzählungen verdachtig, und zeigt zugleich den Wehrt der aliualiumTAiustarcki. b) Die Meinungen der Gelehrten von der Jrmensanl hat gesamlet und geprüft cz n, v ? e iu obl. rer. nur auu. Leriu. X. Wenn man nur allein bedenkt, daß die Namen Jrmenfried, Jcmenolf, Jrmenhold, Jrmenhart, Jrmengard, Jrmentrnt zc. wie Gottfried, Gotthelf, Gotthold, Gotthard, Mariengard und Engeltrnd gebildet sind, so sieht man leicht, daß Innen eine vorzügliche Provinnalgottheit gewesen. Jr- men kann den ersten oder Neumond bedeuten. Oevrum euiiu uu- inera cluLsbaut luuain. c/rr. s. cke Ij (?. Vl. c) Dies leugnen Eccard und viele andre aus der Ursache, weil vor dem Jahr 800 keine Ruhe und Sicherheit in Westphalen gewesen. §. z6. Fortsetzung. 778 Auf seinem Rückzüge aus Spanien ward Carl aufs Haupt geschlagen, und also auch der Friede von den Sassen wieder gebrochen. Sie fielen mit Macht an den Rhein, verheerten alles was sie konnten, und schonten gewiß der Altare nicht. Ohnfehlbar ward also auch der unsrige, wenn er bereits erbauet war, zerstört. Carl ließ so gleich eine starke Bewegung aus Oberdeutsch- 779 land gegen sie vornehmen, er selbst aber gieng nachdem er sich wieder erhöhst hatte, über den Nieder- N 5 rhein, 2O2 Unter den Römern und Franken, rhcin an die Lippe, schlug beyBucholz und drang in unsre Gegenden, wo sich ihm alles unterwerfen muste. Damals konnte unstreitig die Stiftung unser Küche mit aller Sicherheit geschehen. Denn Carl baueke nun schon 780 Vestungen an der Elbe, und rechnete auf die Sassen 78t als Reichsvolker. Desto empfindlicher fiel es ihm also, daß sie bey einem Einfalle der Slaven in Thü- 782 ringen, welchen Widekind unfehlbar veranlasset hatte, anstatt ihm zu helfen, sich mit jenen Reichöfeinden verstanden, und ihm ein anfehnlicheö Heer auf dem Sün- tel abschlugen g). DieS erbitterte ihn so sehr, daß er selbst mit seiner ganzen Macht den Sassen ins Land gieng, und an die viertausend fünfhundert Gemeine k>) bey Verben an der Aller enthaupten ließ. a) Von diesem Verluste sagt der ?oeta8axc> aä ann. 782. I'rancoruiugue truai l'roceres luut c-ecle necatl IsAati et prwclari nuattuur illic ^xllirxlbi comites, cnin viointi veneranclis id>lc>I)ilibiisgue viri8 baa clacle peremti5. At religuis belli popu!ii8 cousuintu8 in illo Geusteri nunieeo iregnit. b) S. ^.nn. blA-nbartli. Es ist gar nicht wahrscheinlich, daß Carl diese Rache gegen Leute im Gefolge ausgeübet habe, welche ihrem edle» Herrn dienten, und ihre Schuldigkeit thaten. Denn diese waren so wenig strafbar , als es unsre Soldaten find, wenn fie ihrer Fahne folgen. Es ist daher kein Zweifel, daß diese 4500 Gefangene, welche Carl enthaupten ließ, gemeine Wehren gewesen, welche sich ohne Dienstpflicht auf Wedekinds Seite gewandt hatten; und ein General würde noch jetzt eben so handeln, wenn Bürger oder Bauren die Waffen ergriffen. Die Folge bestätigt diese Vertun- dritter Abschnitt. 2OZ mulhung. Denn nach dieser Rache, und nicht vorher, zeigten sich ganze sächsische Armeen im Felde, mit welchen Carl sich in ordentliche Schlachten einlassen müsse, anstatt daß vorher der Krieg mehr mit Wedekmds Gefolge, wobey die Gemeinen sich ruhig halten mogten, geführet wurde. Die frankischen Schriftsteller bemerken es auch, daß der Kayser nach diesen üato beständig verheert habe, welches insgemem geschieht, wenn man gegen Baurcn kriegt. H. 37- Allgemeiner Aufstand der Sassen. Die Sassen geriechm über dieses grausame Verfahren völlig in Wuth. Der ganze Heerbann zog sich unter Wedekinden bey Detmoid zusammen, und beyde Nationen lieferten sich einander eines der blutigsten Tref- 78z ss'n, ohne etwas zu entscheiden a), indem Carl um neue Hülfsvölker an sich zu ziehen, nach Paderborn, Wedekind aber an die Hase in unser Stift zurückgieng, wo es gleich darauf zu einem neuen Treffen b) kam, in welchem die Sassen endlich das Feld räumen neusten c). Carl behielt aber noch keinen festen Fuß im fände, erhielt auch diesmal keine Griffeln, sondern sahe sich wider Willen genöthiget mit Verwüstungen fortzufahren. Er zog 784 asso im folgenden Jahre von neuen mit Feuer und Schwerd durch Westphalen über die Weser an die Elbe; jedoch ohne den Frieden zu erzwingen. Denn die Sassn unterwarfen sich nicht, sondern giengen vielmehr seinem Sohn, welchen er >mt einem besondern Heer in der Gegend von Drer.te an der Lippe gelassen hatte, zu Leibe und nöthigten den König noch einen Winterzug zu thun. Dieser gieng also mit seinem Heer an die Em- mer, 2V4 Unter den Römern und Franken, mer, streifte bis Aeme, und hielt den ganzen Winter über von Eresburg aus tue Sassen in beständiger 785 Unruhe. Gegen das Frühjahr versammiete er die fränkische Reichsfolge zu Paderborn, machte sich von dem grasten Theil des Landes Meister und gieng wieder an die Elbe, wo er sich endlich mit Wedekinden in förmliche Unterhandlungen einließ e), ihm durch seine Gesandten frey Geleit und Geißeln überschickte, und diesen Herrn dahin brachte, daß er dem Könige nach Ettnach folgte und sich durch die Taufe mit Gott und ihm versöhnte. a) Denn es heißt: Larc>Iu8 cie loao jwwlü ckaclerbtuu- neun reoepit, atgne ibi cackriü polltis partein exercirus, <^uw aclbua cle krancis venire clebebat, operiebatur. ^ xiL er luiiltnin temp>oris chatiuin traberetur, iple nvn ain^Üuz cuur docke gnnm bi8 in acie conckixit, femel juxta nrontem, gui chcitur, in Iczco noininnto et iteruin g^zuc! ckuvinnr et Iioc nnc> inende, pauLi8 gun^ue interpockki8 ciie- bu8. Allein bey der Voraussetzung, daß Wedekind und seine Freunde bis ins Jahr 781. mit ihren Privatgefolgen den Krieg gegen die Franken geführt haben, und daß im Jahr 782. zuerst der Heerbann aufgewiegelt worden (S. Z. z 6. n. b). läßt sich dieses füglich begreifen, und auch zugleich einsehen, wie allerdings gar frühzeitig einige Kirchen in dem Lande der Sassen angeleget werden können. Denn wenn der Hcrrbann stille saß, so waren alle Zaune, Hauser und Kirchen sicher. dritter Abschnitt. 2O5 Die ritterlichen Gefolge vergriffen sich daran nicht. Diese zogen der Landstrasse und dem Ebentheuec nach, ohne den Pflug zu hemmen, oder den gemeinen Mann zu stören. So bald sie sich daran gewagt halten, würden sie Gefahr gelaufen seyn von den Wehren erschlagen zu werden. c) Von dem Orte dieses Treffens S. Absch. lll §. 10 n. cj. Einige nehmen das jetzt so genannte Kerlsfeld dazu an; dieses ist aber zu weit von der Hase. Auf der hiesigen Dombibliotheck findet sich in einen auf Pergament geschriebenen Bnche folgende Anmerkung. ssx Karosse contra "Wiclestinclnin regeln litus ssuminiü ^ala tuentein in loca c^ui ciicitnr ^5^ venit, et j?er triclunin 6imican8 i^zssim aci ca- ttrnin Wecleleinädarclr stnAavit, ste 8axonilzu8 luiz gloriose triuin^>Itan8, et cleincey8 WiflelVefleI^incInlN et tVl» bionenr ^>er .^inalsvv^nnm, unnm ex anlicig acl sie vocan8, kiele clata et vbliclibnz, c^ui liberi et illwss csinsstterentnr, 6e Wicleleincle8bnrA veniunt, in- ttrnnntnr ba^tixantnr et eliinittnntnr. Dieser Schlacht- vörderberg muß in dem heutigen Amte Börden, wodurch die Hase fließt, und der Weg an die Weser über Wil« deshausen, dem späten Sitze der Wedekindischcn Familie geht, gelegen haben. Das Wort Schlachtvörder kömmt in den Urkunden oft vor, und die Schlachtvörder Mühle ist sicher die jetzige Stickdeichsmühle an der Hase im Amte Börden. Das Alter des antori8 ^non)-mi, der obige Bemerkung gemacht hat, läßt sich aus folgender Anzeige von ihm, leicht errathen. Er sagt nemlich: ZssuZo rex Zennir kobertum, Kobertn8 blenricuin, lb!enricu8?lnlijzj)uin, ?lnIijZp>n8lniUoviLum^ltt ,-eo-^r. Dieser kam iizi zur Regierung. Das Zeugnis ist also zwar nicht gleichzeitig, er schreibt aber: ex LÄ'om'p,',. Eben so nennt ein deutsches Lliron. iö/l8. 206 Unter den Römern und Franken, ^ls> auf der Dombibliothek v. I. IZ8? dem Ort dcr Schlacht, und bezahl sich aci Aelka 88, ^irrelii et chrnici. qui Cbrcmiccm 8axonn>n conssripsisseut. Wegen dieses Sieges verordnete der Pabst Adrian eine dreylaglge Lnauey auf den 2z. 26. und 28. Jun. S. Ispiik. l^aclri-uri hontist in ccssl. Cono. l./cnnni. '1°. VI. p, 17;. Und vielleicht war an diesen dreyen Tagen der Sieg erfochten, weil Eginhard sagt, daß alles nno inenle jiauLis czuoc^ue interjeckix ciiebus geschehen. ss) Hier hat die frankische Hofzeitung abermals eine falsche Nachricht verbreitet, in dem alle Annalisten darin übereinkommen, daß der junge Held au der Lippe gesiegt habe. Da aber der König den Feldzng in Sassen bereits geschlossen und seine Winterquartiere hinterm Rhein genommen batte, so müste solches entweder aus einer ansserordentlicheu KriegeSlist, welche aber ganz nnnö- thig war, geschehen seyn, oder der Prinz hatte eine gewaltige Schlappe empfangen, die den Vater nötbigts mitten im Winter aus Frankreich in Wcstphalen vorzw- rucken, und seine ganze Armee cantonniren zu lassen. c) Damals war der Heerbann schon wieder beruhigt. Denn wenn Carl bloß mit der Nation zu thun halte, brauchte er Widekiuden keine gute Worte zu geben; hatte er aber mir ihm, als einem Partisan zu thun, der immer über die Eibe auswich, und dann wieder einbrach, so war nichts übrig, als ihn durch Güte zu gewinnen. §. Z8. Von ihrem Heerführer Widckind. Vermuthlich konnte dieser Held nicht eher wieder zum ruhigen Besitz seiner westphälifchen Güter gelangen, ohne sich mit den Franken auszusöhnen; und der König mochte nicht wohl aus einige Sicherheit an der Elbe rechnen, so lange Widekm.d nut seinem Gefolge, und ewiger nordischen dritter Abschnitt. 2O7 schcn Hülfe, solche beunruhigen, und die allezeit schwankende Sassen zu neuen Unternehmungen bereden oder nöthigen konnte. Beyden war also mit einer Unterhandlung gedient, und der König hatte Ursache den ersten Schritt zu thun, weil er nicht immer eine genügsame fränkische Macht an der Elbe halten konnte, sondern die Sassen selbst zur Vertheidigung ihrer Gränzen gegen die überelbischen Völker auf die eine oder andere Weise bewegen muste. Der Erfolg zeigte zwar erst spät die Richtigkeit seiner Maaßregeln. Inzwischen mag doch durch den Schritt, welchen Widekind that, das Land diesseits der Weser in ziemliche Ruhe gebracht seyn. Ohnfehlbar gelangte auch Wedekind wieder zu seinen Gütern, wovon vielleicht ein Theil in unsern Gegenden belegen u) war: allein seine Feldherrschast hörte von selbst auf, und er war nunmehr ein Edler ohne ein öffentliches Amt zu führen. Wenigstens handeln diejenigen, welche ihm ein Königreich ein Herzogthun, b) oder eine Grafschaft geben, ohne Grund w,e ohne Schein, und gegen die Sitte der damaligen Zeiten. g) Ob er Güter im Stifte Osnabrück gehabt, ist auS gleichzeitigen Zeugnissen nicht zu erweisen. Was omv- Livs in vita VViclek. c. 4. ? ^ 1. xk in trac! Gc>rb. zz, //. § 104. nata n. und andre davon gesagt, will ich nicht ausschreiben. Nach einem sichern Zeugnisse in c; 1 xi) 1 in cranslat. 8. tUex. beym sc 1-1 x 1 v. in bibl, (ZöttinA. n. I. 5. 6. lag Wildeshausen in seinem Vaterlands; und eine alte Sage schenkt ihm einige Gü« ter in der Gegend von Rnlle und Wallcnhorst. S. s c ri ^ 1° x n. in bist. Westplz. VII. p. 4g6. Die heutiges Tages so genannte Wicksburg bey dem Kloster Rnlle, wovon LoLr?? in xro^r. ste Wiäebincli ZU2- 208 Unter den Römern und Franken, ^natnnr callris eine Abbildung und Beschreibung giebt, gehört zu dieser Sage, ungleichen eine Wieksbnrg im Eelmc zu Bramsche. Es sind aber unstreitig mehrere Widckinde gewesen, und nicht jede Widekindsburg hat diesen Helden zum Urheber. Die Sage hat ihn bereits vor einigen hundert Jahren, beym Nolevink, Cranz, Hamelmann, Wiukelman w. zu Beim gelauft, und zu Engern begraben; und an letztern Orte ist würklich noch jetzt diese Handlung durch ein prachtiges Monument verewigt. Ersters aber ist wider das einstimmige Zeugniß aller Schriftsteller, und letzters noch eben so zweifelhast, ob- schon Kayser Carl der IV, als er im Jahr 1Z77 zu Bilefeld war, so berichtet wurde. Wenigstens verräth die Inschrift anf dem Engerischen Monument: öc-lnnn» inentum XVttoriiincli, VVarneLliin! lüii, Xnnriva- riormn roAi'8, XII. 8axonis: prvcernm 6ncis bor- tillinn, beym c n v 8 l 0 in XViticst. pnll prwb. und I. L, einen sehr unverständigen Verfasser. Man muß dergleichen Dinge anf die Rechnung eines Zeitalters setzen, worin es Mode war seine Stiftungen durch Fabeln zu schmücken. Nach nnnn? ic> in 8ax. II 24. soll er in einem Treffen gegen den schwäbischen Herzog Gerold geblieben seyn. Und ? /c 1. xe I. c. not. sff. hat ihm die letzte Ehre mit einer Stammtafel erwiesen. Ich übergehe aber dergleichen Familienumstände in einer öffentlichen Geschichte. Man kann desfals . Vc^ellf. IV. Z. ci n v s. I. c. 1. c> v? xi ^ xi. in inonuin Obn. p>. 56. 71. und andre nachlesen. b) Die spätern Schriftsteller wogegen 5c»vk?rr.Lisc» in clilff. Us V/iciekinclc> XI. die Feder ergriffen, nennen den Wcdekind einen König, oder machen ihn zum Herzog, auch wohl gar, wie nnxini.xr^n in npp. p. 679 , zum Guvernör von Oßnabrnck. Allein die iVn- nale8 dritter Abschnitt. 2oS rikileü k'rancornm heißen ihn bloß: unuiii o ^rimori- bu8 ^Volllaloruin, und selbst Rolving nemil ihn: vi» rum nobilem. In so fern er seine Landeslence angeführet hat, ist er i)ux, und so nennt ihn auch Irl, L ». chuu. I. p. 10. imgleichcn Carl in einem Briefe an den König der Mercier Offa, welchen Balutz irrig aus dem Jahr 774 datirl, wenn er schreibt: oaxoM-e, guc>8 noltris uutibus inclinavimus, XVitbiirruu6u8 et cnm lere omnibu8 incoüb Zaxoniw, ba» juijmi susceperunt Lacramentuiu. gh. 1. I. p>. 194. Allein ciux ist hier weiter nichts als cluclkor, nicht aber ciux cum clucstu im heutigen Verstände. Auch cluomus zeigt eben wie ccnnimtus oft nur ein Gefolge, und kein Herzogthum oder Grafschaft an. H- 39. Der Krieg geht von neuen an. Die Aussöhnung Wedekmds und seine Bekehrung lassen glauben, daß er seine Feldherrschaft niedergelegt habe. Die Geschichte vermißt ihn ganz g) und Carl liebte keine stehende Feldherrn in Sassen. Eine tiefe Stille folgte auf die bisherigen Verwüstungen. Doch scheint es nicht, daß der Kaysir bereits damals die innere Einrichtung des Landes zu Stande gebracht habe. Denn er nahm noch spater Griffeln, und diese nimmt man in jenem Falle so leicht nicht. Beyde Nationen zogen jedoch als gemeinschaftliche Reichsgenossen gegen die 791 Hunnen; aber auch vielleicht ungern. Denn die Sassen konnten sich unmöglich mit gutem Willen an der Donau k) gebrauchen lassen. Vermuthlich war dieses auch die Ursache ihres neuen Verfalls. Die Sassen fiengen wenigstens ihre Feindseligkeiten von neuen 79g damit an, daß sie den Aufbot von Friesen und Sas- Möski's Osimbr. Gesch. I-Tl). O seil, 2iO Unter den Römern und Franken, sen, welcher an die Donau gehen sollte, aus einander jagten e), und jene Zeit dazu wählten, worin der König seinen Schmerz verbergen, und sich der Hunnen erwehren musie. Ihr Glück wahrete nicht lange. Carl überzog sie mit zween Heeren von oben und unten, und diejenigen, welche ihm auf dem Smtfelde 6) zur Schlacht entge- 794 gen gerückt waren, meisten sich von neuen unterwerfen. Die Triebfedern dieser Unternehmung schienen jenseits der Weser zu liegen e). Daher suchte Carl vornemlich 795 die dortigen Völker heim 5), verwüstete jene Ge- 797 genden, blieb einen Winter zu Herstall an der Weser, und verlegte seine ganze Armee dort in die Quartiere, um ihnen das Kriegsungemach so viel mehr empfinden zu lassen. a) Nach dem aä ann, 886. zu ur? theilen, sollte man glauben, °WiäLlckncIu8 ex (Zermania xrobuAus hatte in Frankreich geheyrathet, und sich dort in der Folge aufgehalten. Und es ist nicht unwahrschein« lich, daß Carl ihn durch Hülfe der Liebe in einer ehrbaren Geisselschaft bewahret. Die Gelehrten sind darüber uneins, ob Wedekind seines Herzogthums beraubet worden oder nicht? Man muß aber erst beweisen, daß er dergleichen im heutigen Verstände gehabt habe. Carl raubte ihm wahrscheinlicher Weise nichts. Allein sein Commando hörte mit dem Kriege von selbst aus, und er blieb nun als Edler auf seinen Gütern, der weiter nicht in Betracht kam. S. Absch. l §. 27. n. i. In slÄiü 88. uct 6. 7. Fan. stivoruiri stallis ineinoratur XViticlnnäuz. Doch setzen die Verfasser §. 7. hinzu: 8s lbaucl coinperists, sttue publicum l^oinanse eLLlestes vel ^rivara süoiunr autliorüsts Lselitibu8 sälcri^ms. b) S. Absch. III. Z. 4, s) Man dritter Abschnitt. 2! ! c) Man schließt dieses leicht ex 4m>, chcanc. xLti reu. ?.ä nun. 791. und 79z. ck) S. ?^r>. XIV. e) Der Friedebruch war in pgoo ttliiuiiri juxta XViso- rain geschehn, /rnn. Ll^ind. I. e. 5) Carl nahin den dritten Mann von denen, welche ihm ans dem Sintfelde entgegen gekommen waren, und zer- streuete ihn in Frankreich, und nach seiner Politik mogte dieses hauptsächlich die Fciessen betreffen; wiewohl ich noch zweifle, ob es mit dieser rranslarione terni liomi- n!s seine Richtigkeit habe, da die flmnalcs klAmdarcli nichts davon erwehnen, und bloß flirnale8 chulcl et up. k^tliwum derselben gedenken. Daß aber die Ursachen dieser spätern Kriege an der See zwischen der Elbe und Weser lagen, zeigt sich aus den Werten in 4ur>. Llgiisti. ml nun. 797. Kex Laxoniam vallaturu8 irttravit. !4ec prius ckcsiitit czuani omnes termilir>8esii8 pera- Aiasiot. usgue uck ultiinc>8 irnos ejus, ^ua in- ter4ldim et V/iluum Oceauo adluitur, uoresilr; und weiter ack nun. 798. ()nidu8 acceptis rex ^raviter commotn8, conAreAkito exeivitn in Ic»Lc>, cui numcrl, silier XVilnmm callra oalmt ae ek totuni kerro et i^rie vailavit- Vielleicht ist nach der Anssüh« nnng Widekmds weiter gar kein Streit mit den West- phalingern, und die sächsische Armee auf dem Sintfelde ein vorgerücktes Corps von Engern, Ostphälern und Friesen gewesen. H. 40. Vorschläge zum Frieden. , Allein Carl mochte ihr iand verwüsten, und so unglücklich machen als er nur wollte; er mochte so viele Eidschwüre und Griffeln von ihnen erzwingen als ihm die A s Dber- 2 l 2 Unter den Römern und Franken, Obermacht seiner Waffen erlaubte, ihr Herz gewann er nie, und dem frankischen Heerbann muffe e6 ausserordenc- lich beschwerlich fallen, Winter und Sommer zu Felde zu liegen, sich als Besatzungen in fremden Landern gebrauchen zu lassen, und bey dem geringsten Umschlag der Sachen in Ungarn, Spanien oder Italien, einen sichern Feind an den Sassen zu fürchten. Dies bewog ihn endlich seine Absicht auf eine edle freie Vereinigung beyder Nationen zu richten. Er setzte also den Sassen einen Tag nach Seltz, und schlug ihnen vor, ob sie sich als Christen in ein gemeinschaftliches Reich mit den Franken einlassen, ihn so wie diese für ihr gemeinsames Oberhaupt erkennen, diejenigen, welche er an seine Statt schicken würde, gebührend aufnehmen, besonders aber den Bischöfen und Grafen, als ihren geisi-und weltlichen Vorgesetzten gehörige Folge leisten, und ihnen dasjenige entrichten wollten, was ihnen bey den Franken gegeben würde s). Auf diesen Fall sollten sie mit diesen einerley Wehrung b>), Vorzüge und Gnade gemessen, von allem Tribut befreyet, und so wie diese, auch nicht anders als in ihrer Heymath, von ihres gleichen, und nach ihrem eignen Rechte gerichtet werden. a) Tu conäitions a reAe propoftta et ab illis luleepta, tracklnrn per tot annos belluin conftat elfe ftnituin, nt abjecfto cia:mc>nuin cultn et reliäkis patriis ca-ri- rnonüs cbrickianT lrllei atgne reüojonis Lacramenta sulciperent, et braneis aclunati unn8 euiri Ü8 popn- Ins eKcerentur, in vita L. lVl. c. 7. Ausführlicher hat der koeru ^non. beym i-Liönll'?. 1'. I. p. 15z. die Bedingungen aufgeschrieben. — bas paeis Ie^e8 iniernnt, I^t 1) totc> penirus ritu cullngue reliäko (?sn- dritter Abschnitt. 2IZ (rentili, huem dTmomaca pri»8 arte calebant Decepti, poss sta:L sielei sie siubclere veüent Latstvlioze, (chrillycpu: tervire per revmrn /t .t vero 2) cenlum ssraucoruin reAibu8 ullum 8c >Ivere nee penitu? steberent ncc^ne tributum, LunÄornin parirer llatuir ientenüs concorx: Lee! tantrun z) cleciirra .8 cüvirra le^e ssatutl!8 Osserrciit ae 4) pr«ssiIi !)U8parerL liuciereut — '1'nn> 5) int> jne!icss>u8 90.08 rex impvneret ipli8 6) f.cc-alis^uL ini8 pcrmisti 7) IcAÜZU8 uti Lgxones patrÜ8 er 8) Iibertati8 sonore, Istoc iunt 9) potlreirrci iocisti tceeiere ssranci8 Vt ^en8 el popu!u8 sseret eoirccucliter nnus. sstleiriper re^i psrens wc^ualirer nni. bleec iAitnr pi>eis siub conciitione kicloles 8e Larolo natisc^ue 5uis ssirpic^ue iieporum Ipllns, juravermrc per teeula tntnro?. t>) Der Heerbaunbruch war bereits auf der Reichsver- sanunlung zu Aachen im Jahr 757, wo die Sachsen tain e!e Weiiplmlis et^nArariiz r^nain Ossss>Ii8 gegenwärtig waren, ausgeglichen. S. Lapit. Lax. an. 97. V. Xal. Xuv. beym n /rr 0 2 ss. I. p. 275. Nur wurde dabey tVrt. z. ausgemacht, daß wo die Franken XII. zahlten, sollten die edlern Sachsen eben so viel, die Wehren nur V. und die Leute I V. bezahlen. Auf solche Art wäre ein jeder gemeiner Franke dem edlen Sassen gleich gesetzt worden. Mau kann aber auch denken, daß das Vermögen der Sassen und Franken sehr unterschieden, folglich in der That die Verhältniß gleich gewesen, wie man dann au den Angelsachsischen Wehrungen schon sieht, daß man in Engeland langst mehr Geld als in Deutschland gehabt habe. Beylausig berühre ich hier die Folge, welche vv Lc>5. eiair^ stlnll. erit. Iss III. I-. VI. p. zi6 daraus zieht, daß ncmlich unter den Franke» nur ein Stand gewesen, wowieder 0 n 7 x s <^. bssprit c!e b.c>ix O z XXX. 214 llnter den Römern und Franken, XXX, 25, so sehr eifert, und kalte dafür, daß sie beyde unrecht geschlossen, indem allerdings damals in pa- vuü, ssrüriLnrum nur ein gemeiner Stand, folglich auch in populilcitn nur eine gemeine Mehrung gewesen, indem der Adel seine Ekre dem Könige aufgeopfert hatte, oder nach dem damaligen Styl zu reden, Iivnures eo- rnm rex clonato5 luibobcit S. Ochli. acl ssrancos et Aguitan»s beym s ^ 1. u 2 V. II, 87- da denn seine Wehrung schon nicht mehr in p>opu!ilcito sondern in curia 00^15 et jure curiali zu Recht gewesen werden mogle. §. 41. Grosse Vedenklichn'itcn der Sachse». Die Vorschläge waren von der äussersten Wichtigkeit, und nach drey und dreyßigjahrigen Unruhen wohl zu über- egen. Die Vereinigung beyder Nationen zu einer Zeit, wo die Reichsverthcidigung mcht etwan einigen Dicnstleu- tcn ober Söldnern, sondern dem gemeinen Heerbonn oblag, war vor die Sassen um so viel bedenklicher, je weitläufiger die frankischen Gränzen aus einander lagen. „Ein „so grosses Reich, konnten sie mit Recht sagen, mache „die Sklaverei) nothwendig oder die Freyheit doch so theuer, „daß die Kosten den Vortheil überwögen. Das Wohl „einzelner Wehren komme darin niemals, und das von „ganzen Provmzicn nur bey ihrer Aufopferung in Betracht. „Die Sassen würden mit den Franken bald über die Al- „pen s) und bald über die Pyrenäen ziehen müssen, wenn „es die Noth oder der König erforderte; und so wie das „fränkische Reich oder die Herrschsucht seines Oberhaupts „sich ausdehnte, würden sich auch ihre Heerzüge ausdehnen und vermehren. Bisher hätten sie alle Eroberungen dritter Abschnitt. 215 „gen verachtet, weil solche einzelnen Wohnern, die keine „Söldner darauf halten wollten, nur zur Last kämen; sie ,-hatten niemals in Herrndienst sondern für ihren eignen „Heerd gesiegt; und keinen Tropfen BlutS für Sold oder „Lehn aufgeopfert. Künftig aber würden sie für einen „Monarchen erobern, und ihren Acker verlassen müssen. „Der König sey groömüthig genug zu erkennen, daß ein „ehrlicher Mann so wenig von seiner Person als von sei- „ncn Gründen einem Oberhaupte Zins geben könne. Al- „lein ein ewiger Heerzug werde sie bald in die äusserste „Armuth, und zuletzt in die Nothwendigkeit stürzen, sich „als Knechte zu retten k). 2) Der Kayser milderte diese Fmcht, indem er den ganzen sächsischen Heerbann zur Vertheidigung der Elbe, den drillen Mann zur Vertheidigung in Böhmen, und nur den sechsten nach Spanien forderte, wenn ein Aufbot nöthig war. Lapit. cmni goi> h. ;> beym sä, 1.11?,. D. I. p> 4S0. Unsre jetzige Reichsmatrikel macht keinen Unterschied ob es gegen Italien, oder gegen Ungarn geht. Sie gilt aber auch nicht weiter, als sie jedesmal bewilliget worden. Hier mögte man auch wohl fragen, wie r.^nLLki'. ack ann. 1275. jagen können: antiguiz jain cllebus loZe latruri elle,'ut in ex- ^eäitiane ro»is Deutonici 8novi exercitum .prsece» ckers, et prüni committers äebeant? denn nothwendig hatten die Sachsen in einem Kriege gegen die Niederelbe den Rang, wenn vice vertu die Schwaben dahin nur den dritten Mann schickten, k) S. Absch. I- §. 44- n. b. §. 42. Besonders wegen des Reichstages. „Eine allgemeine Versamiung falle in einem so gross „sen Reiche von selbst weg, diene auch zu nichts, da ss O 4 „viele 216 Unter den Römern und Franken, „viele unnatürlich verbundene Staaten ein gor zu verschiedenes Interesse hätten. Man werde also gleich nur Die- ,/tlncn halten können, und diese gehen bald in eme blosse „Ceremonie über, wofern man nicht einer jeden g) das „gefährliche Recht einräumen wolle, den Schluß der mehr- „sten zu vereiteln. Dadurch aber werde der Grund zu „neuen Unruhen gelegt, und der Stärkere folge seinem „Willen mit Recht, wenn es der Schwächere thun dürfe. „In beyden Fällen sey den Sassen nicht sonderlich gebrachen, und überdem der Schluß einer Dietine in sehr „bedenklichen Händen, wenn der König sich davon bloß „durch seinen Gesandten unterrichten, und ihnen nicht „ihren eignen Landboten und erwählten Stimmvertreter in „der allgemeinen Rejchöversamlung verstatten wolle. Diese „werde solchergestalt nicht lange unter einem freyen Him- „mel bestehen b>), sondern bald zu Hofe unter Dach ge- „hen. Der Gesandte werde ihnen allezeit mit seinem Unterhalte , und leicht mit Nebenforderungen zur Last falten c), denen man um so weniger ausweichen dürft, je „nöthiger man seine Gunst haben werde. a) Unstreitig hat ehedem jeder einzelner Wicderspruch, wie in Pohlen, den Schluß der Versammlung aufgehalten, und der Mehrheit blos das Recht der Confödcration übrig gelassen. Der Wiedersprechende muste aber auch so dann seine Gefahr stehen, indem der stärkere Theil sich selbst helfen konnte. S. n u n i- rv i Q acl tch Ich XXX. z. b>) Wie bald sich die jst.acita Aeneralia in curia8 !inp»e> riales verwandelt, ist mmöthig anzuführen. Es konnte auch fast nicht anders seyn, so bald die Repräsentation in der Nationalversammlung nicht durch erwählte Landboten , sondern durch Kayserliche Bediente, welche nach Hof folgen musten, geschahe. Die Versammlungen unter freyen dritter Abschnitt. 217 freyen Himmel hörten also auch bald auf, und es war leicht regnigt Wetter. S. o/rriw. Earoli Lalvi XXXIX. 12. In unserm Stifte mag es aber noch so viel regnen, so lassen verschiedene Marken das Holzgericht in freyer Luft und nicht unterm Dache ervfncn» Nach der Eröfnung aber folgen sie gern zu Hofe. c) Es ist bekannt, daß in Frankreich denjenigen, welche Namens des Königs die bckms eröfnen, ein sichers von den Standen bewilliget werde. Gn a cleinaucla troi8 mit- Iiou8. Xous k>voii8 ackert ckur» clueuuer cieux uül- liou8 ciug eeu8 luicke livres; et volia gui eck fair. Du recke Xlr. le (Gouverneur nura zOroo ecu5, Xl. cle ckavurciiu 8^000 ckuues, !e recke cle8 Sckicier8 ä Proportion le tont pour cleux nn8. Die Frau von Scvigne schreibt dies 'ick. I. 74. und äussert dabey in ihrem vorigen, daß sie glaube, der Gouverneur habe dergleichen Präsente zuerst erschlichen. Ich werde aber im folgenden zeigen, daß sie ihm als uucku cloininico loco tracktoriw mit Recht zukommen, und unfehlbar würden alle deutsche Fürsten dergleichen aus ihren Aemtern gezogen haben, wann der Kayser das Lalutstieum behalten hätte. §- 4Z. Und der Ansehung königlicher Richter. „Das schrecklichste unter allen aber sey, daß derKö- „nig ihnen ihre Richter setzeng), und solche in Grafen b) „verwandeln wolle. Bisher hatten sie es als ein heiliges ,,Gesetz von der Natur empfangen, sich ihren Richter selbst „wählen, und kein ander Recht erkennen zu dürfen, als ,was sie über sich bewilliget hatten. Der Richter wäre „als ein GememSmann in der gemeinen Versamlung zur „Rede und Antwort verbunden gewesen, und hätte sein O 5 „Amt 218 Unter den Römern und Frankem „Amt beym Schluß eines Jahrs allezeit, oder doch als ,,eine Last gern niedergelegt, wenn die Gemeine mit ihm „nicht zufrieden gewesen wäre. Künftig aber wenn der „König ihn auf seine Lebenszeit setze, schütze und besolde, ,..werde er ein stolzer Bedienter und seine Entlassung schimpflich c) seyn. Die Befugniß wie die Macht ihn zur „Rechenschaft zu ziehen, falle von selbst weg. Ihnen „bleibe nichts als das traurige Recht übrig ihn bey Hofs „zu verklagen, und ehe sie damit zu dem entfernten Throne „durchdrängen, möchte der Unschuldige leicht unterdrücket „seyn. Die Kinder des königlichen Richters würden leicht „zu grossen Hofnungen erzogen, zu Vorzügen gewöhnt, „und verführt werden, das Rtchtcramt erblich 6) zu ma, „chen, anstatt daß solches, so lange es wie bisher eine „jährliche Reihelast bliebe, keinem einfallen könnte. Der „König sähe an seinen Franken, zu welcher Macht es be- „rcits die Richter gebracht hätten; und die Sassen wür- „den bald so viele Erbrichter c) und Oberherrn haben, „als ihnen jetzt Grafen vorgesetzt würden, wenn er bey ,,dem Vorschlage beharrete, den Mannien die freye Wahl „ihres Richters zu nehmen. a) Der Vers lüun sub juchaibus guc>8 ipsis beweiset dieses klar; ob aber nicht die Gemeinen ein ju8 prwlentaucü Lomitem behalten? ist eine andre Frage; und mögte es scheinen, da nach den bD. Las. II. i. u> i, eleälio ciucis angenommen wird, daß auch eine eleälio coinitiT, lud titulo prs-leutatioius vel commeuciationis, möglich geblieben sey. Allein es würde dieses gegen die Politik, und das Interesse des Adels, welchen Carl gewinnen wollte, gewesen seyn, «nd die Geschichte zeigt ein anders. b) Ich dritter Abschnitt. 219 b) Ich nehme Grafen und Bedienten für eins. Die römischen Kayser nannten aus einer angenehmen Bescheidenheit anfangs ihre Krön- und nachher auch ihre Hausofficier Lorisstes Gefährten, wie ein General seme Leute bisweilen Lc>mpuAuc>nz nennt. DaS Wort Be« diente!, imnifter ist als ein gothischer ungeschickter Ausdruck erst spat geadelt worden. c) Sie zielten auf den Fall. Oucos p>rw5iLiccharttur c!v!» taribus aa ckum vicioretur climittebautur. Oeinsis invetersvit consuetuclo nl irorr rrilr laeleriz couvicR asiire imperio coAsrentur. Iiiss. ssranc. V. p>, 21. l. ss. l. §. 1. Denn vorher hakten die Sassen Hucit-miriü juciiLein erwählt, und eS damit, wie die Bürger in einigen Städten mit ihren Rathsgliedern gehalten, welche sie am Ende des Jahrs nicht absetzen, sondern aufs neue nicht wieder wählen. Zum ersten Verfahren werden Ursachen erfordert; zum letztern aber nicht, weil ihr Amt mit dein Jahre von selbst ausgeht, und es auf den freyen Willen der Bürgerschaft ankommt, ob sie ihn von neuem wählen wolle. si) Es ist fast natürlich, baß alle Bediente, welche nicht in Gelde, sondern mit Natnraleinkünften besoldet werden, und eine blosse Amtswohnung haben, sich endlich erblich machen. Denn wie hart ist es nicht vor Wittwe und Kinder diese Wohnung zu verlassen? Wie groß die Versuchung darin zu bleiben? Wie leicht kommt das Verdienst der Vater den Kindern zu statten? Wie schwer, wenn man einmal der Sohn eines Beherrschers gewesen, nun wieder andern zu gehorchen? Wie mächtig wird eine Familie durch ein langjähriges Ami? Wie viele Gelegenheit sich andre zu verpflichten? Wie viel erworbene Mittel den nöthigen Staat zu führen? Wie viel Amts« Nachrichten haben die Erben nicht in Händen? Wie viel Aanck wird nicht vermieden? — Kurz alles macht eine gewisse Oberherrschaft über die Menschen leicht und billig erblich. 22Q Unter den Römern und Franken, erblich. Diese Gründe erzeugten gewiß das 4Z. Garoli L. c. z. e) Da unsre Neichsfürsten ihre Aemter in Territorien verwandelt haben, so ist ihre Furcht nicht ungegründet gewesen. §. 44. Imglelchen der Bestätigung der Schöpsen. „Zwar möge es scheinen, daß man dem Kayser die „Ernennung des Richters als eine Kronchre gar wohl ,,gönnen könne, weil er keine Urtheile zu weisen, sondern „nur die Weißthümer eingcbohrner redlicher und weiser „Männer zu bestätigen habe; daher und so lange ihnen „dieses Recht bliebe; so lange der Kayser jeder Gemeinheit „die Wahl ihrer Urthelssinder oder Schöpfen liesse s), „ein Sasse den Richter nicht sonderlich fürchten dürfe. „Allein er verlange auch die Bestätigung der Schöpsen, „und behaupte das Recht, Leute, die es nicht wären, schöp- „penbar zu machen; dies erwecke großes Nachdenken d); „und wenn der Kayser gleich keinen schöppenbar mache, „der nicht wenigstens hinlängliche Güter besitze, und also „in seiner Reihe eben das Recht wider sich gelten lassen „müsse, was er andern weise, auch keinen zum Schöpfen „in seinem Volke bestätige, der nicht GerichtSgenoß sey, „so sey dieses doch eine Billigkeit, welche seine Nachfolger „am Throne leicht vergessen könnten. Dann aber sey „eine Menge von Gesetzen der nothwendige Fehler grosser „Verfassungen. Dazu würden in Italien schon eigne „Leute erfordert, welche die Erlernung derselben ihr gan- „zes Geschäfte seyn liessen, und der Wehr sey gewiß der „letzte, welcher seinen Hof verlassen und sich diese Geschick- lichkeit dritter Abschnitt. 22Z „lichtest erwerben würde. Daher sey es sehr zu befürchten c), daß das Amt der Schöpfen bald solchen unan- „gesessenen und wohl gar mit der Zeit fremden Gelehrten „zu Theil werden, und Ehre, Leib und Leben eines Man- „nes von der rechtlichen Meinung eines Miethlings ab- „hangen würde. a) Ich bin nicht der Meinung, daß Carl den Gemeinen die Wahl der Schöpfen genommen habe, wie Lnuini« xw VII. 2. behauptet. Der Ltilus Lapitularium: ut iniiH noüri Lcabiuos per linvula loea eliZant, ist ein Canz« leyton, und Imdoviaus plus drückt sich deutlicher aus; ut luisti uossri mm rott»/ co»/-»/« in loourn malorum 8cabiuc>rum bonos eÜAant. Der ^stillris berief und dirigirte bloß die Wahlversammlung. b) Wie achtsam Carl hierauf gewesen, zeigt die feine Wendung, da er die Schöpfen nicht durch die Richter oder Grafen, sondern durch seinen besondern Gesandten be? staligen ließ, um die Schöpfen nicht in die Abhängigkeit des Richters zu setzen. S. Lapit. cit. c) Die wahre Freyheit leidet nicht, sich durch andre, als seine eigne gcwüllkührte Mitgenossen in vorkommenden Fallen vernrtheilen und tapiren zu lassen. Daß eine Nation dieses Recht verliere, ist wohl mehr geschehn, daß sie es aber verliere ohne es zu fühlen und ohne darüber einen Seufzer auszustossen, dieses ist zu bewundern» H. 45- Imglcichm des Heergeweddes. „Ausserdem sey es ein anstoßiger Gebrauch Z) unter „den Franken, daß der Oberste wo nicht den ganzen „Sterbfall, doch allemal einen Theil der Verlassenschaft „seines Gemeinen zöge ä). D»e Sassen kennten diesen ,>Ge- 222 Unter den Römern und Franken, Gebrauch nur im Hofrecht; und als eine Urkunde des „Dienstes; nicht aber im Heerbann e). So bald nun „der Oberste oder Graf seine Bedienung erblich machte, „würde er die ihm anvertraute Gemeinen leicht als feine „Knechte betrachten, und dermaleinst die Nachkommen „zu schimpflichen Vermuthungen führen. Jetzt sey zwar dieser Gebrauch noch so nachdenklich nicht, indem alle „Herzoge, Grafen und andere Reichsbediente sich diesem „Hofrecht unterwerfen wüsten. Die Zeit werde aber bald „kommen, wo die Grossen sich einen Schimpf 6) daraus „machen, und den Geringern darunter verlassen würden, „Die Folge davon zeige sich unter den Franken zur Gnu- „ge; der Dienst werde bey denselben schon zur Ehre, „und die gemeine Wehrschaft schimpflich. Alles flöge bey „denselben zu Schutze und zu Hose, und der Thürhüter im glänzenden Kleide hebe sich über den ehrbaren „Mann e). Eine solche Verfassung, worin der Dienst adle, sey die schrecklichste von allen, und eine unvermeidliche Sklaverey. s) Die Folgen, welche verschiedene Dc-Äon? juris . imgleichen in st,, st. stlenrici l beym v^ll-kins p. 244. verwechselt. Ich führe dieses an, weil anS einer gleichen Ver, wechselung den Osnabrückischen Vasallen das Heergewedde bey jeder Belehnung unter dem Namen von Lehn, wahre abgefordert wird, da sie es doch nur einmal, nemlich beym Abieben des vorigen Lehnmanns, nicht aber bey Veränderung des Lehnsherrn zahlen sollten. Deswegen heißt es in Lajür. Gonrssti steile. 6e 1482. beym ic nxs. in app». p. 9. Wer eins st^ir (?ust vc>r- stervvestet stastcie starns niestr eir sturst vostervveststeNz ostr v/al e^u uuster stster c^ueme, ste^vile ste stcrstow stut vorber^eststet Imstste levet. Lauster Ire stai stst ane stlervveststinAe emstaen. Hier ist also Heergewedde der Sterbfall des letztern Vasallen. Aber so wie man jeßt unter Auffartht oft den Sterbfall mit begreift, so ist es mit dem Heergewedde umgekehrt gegangen. Die Geistlichen empfangen ihr Lehn mit lediger Hand» Warum? weil ihr Skerbfall einen andern Weg geht« Wäre die Lehnwahre bey uns relevium, so wüsten sie solche auch zahlen. e) Es ist dieses sehr glaublich, ich kann es aber nicht er- weisen. st) Diese Furcht ist durch die Folge sattsam gerechtfertiget worden Kayser und Königs hatten den Sterbfall von allen ihren Bedienten, und selbst von den Bischöfen, wenigstens von denjenigen, welche sie zu ernennen hat« tew 224 llnter den Römern und Franken, len. S. rninn. lstiit. L»II. 'I", II. y. zz4^ Die Bischöse. Herzoge, Grafen:c. halten ihn wieder von ihren Dienstlenten u. s. w. Die Vornehmsten aber haben sich mit der Zeit davon frey gemacht, und ist der Arme und Geringere darin stecken geblieben. o) Dies ist die Politik aller unser heutigen Monarchien, und anderer monarchisirenden Fürstenthümer. Der Edelmann auf dem Lande gilt nichts, und der Fähnrich im Dienste wird erhoben. Aller Rang wird fast nach dem Diensie ausgemessen. Wie weit ein Fürst berechtiget sey, Rangordnungen zn machen, ist noch nicht deutlich bestimmt. Im Hofe gilt unstreitig sein Reglement. Allein ausser HofeS kam es vordem auf die gemeine vom Volke bestimmte Währung, und spater auf die vom Kayser ertheilte gemeine Würde, nicht aber auf die Diensiwürde an. In dem angelsächsischen Gesetzen ist der Landbesitz bey der Wehrung und dem Range mit in Betracht gezogen worden. §. 46. Und der Zehnten. „Die Wahrheit der christlichen Religion verbinde nie- „wanden sie anzunehmen; sie sey darum nicht gleich all- .gemcin vor alle Völker und Verfassungen. Eine jede derselben habe ihren eignen Zweck, und folglich auch ihre „eigne Wahrheit. Die ihrige sey Freyheit, und damit .stimme die christliche Religion nicht allerdings überein. „Ein Sasse lasse sich durch Ehre, und ein Christ durch „Liebe verbinden. Diese führe aber den Menschen nicht „so sicher als jene. Doch das Hauptwerk seyn die Zehnten g), welche der König zum Unterhalt der Priester fordere. Wenn jemals ein Volk in der Weit gewesen, „welches seinen Hals mit diesem Joche beladen hätte, sv „müsie dritter Abschnitt. 225 „müste es aus der Sklaverei) entsprungen b>), oder aus „ganz besondern Ursachen dazu gebracht seyn. Ihnen sey ^cs schlechterdings unerträglich, da ihr Acker die darauf „gewandte Mühe und Einsaat sehr sparsam vergölte. Der „König selbst c) müsse von eignen Mitteln leben, und er- zchielte von keinem Heermanne unter den Franken einen „Zuschuß. Dieser ihre einzige Auflage sey die gemeine „Vertheidigung, und solche habe eine Zeit her mehr erfordert, als ihre Höfe aufgebracht hatten. Durch die „Vereinigung mit den Franken würden sich die öffentlichen „Lasten eher vermehren als vermindern. Ein Theil 6) „ihrer Erndte siehe so schon unter gemeinem Kriegsrechte. „Der Unterhalt aller reisenden und stehenden öffentlichen ziBeamten liege ihnen ob. Alles, was von Hofe käme e), „erschliche Spann - und Atzungsbefehle; anstatt mit kay« „seriichen Kammerspannen zu reisen, und auf den Kam- ,,merhöfen zu zehren. Die Geistlichen, wenn man ihre „Anzahl nicht unnölhig vermehrte, würden auch die Zehn- A,ten von allen nicht verzehren können, und es sey hart, „dem Wehren die Nothdurst zu nehmen, um Unwehrige „in Ueberflus zu setzen. Die Sassen hätten auf andre „Art vor den Unterhalt ihrer Priester gesorgt, und sich „unter dem Namen der Gottheit keinen Menschen pfbchtig „oder zinsbar machen wollen. Knechten legte man Pflicht „auf, aber keinen Edlen und Wehren, und ihr Abscheu „dagegen sey um so viel gerechter, da bey den Franken „die Veräußerung und Verleihung einer Menge von „Zehnten, aus Gottes Knechten Menschen Knechte ge- „macht hätte. a) Es schreibt daher ^ 1. au 1 n. in e^. l. aä ^rnonem beym in Nbes. uov. aneach ^>. II. 4. 'Ich Mösers OHM. Gesch. I.TH. P vero 226 Unter den Römern und Franken, vero Gitter ssmstssssiine — csio prwsticator pietatiz, iron vei» steoimarmn exacssnr — OoLii^a: nt stick- tur 8axonitin ssibverteruirt ssstcm. ()uist intpaneir- stuiu esi juAnurccrvicibuz istioianim auost necpte nc>8 nec^ne kratres nosiri ssilstcrrc pviuornm. Dieser Ast cuin war Carls des Grossen Lehrmeister. b>) Die Juden kamen unstreitig aus der Sclaverey, gleichwohl entrichteten sie den Zehnten in der Masse nicht, als ihn die Franken forderten, sondern verzehrten ihn mit den Priestern in ihren Thoren oder in der Hauptstadt; und das Zehntfest war eine Erndtefeyer. Man weiß nicht, wann zuerst unsre heutige Art von Zehnten entstanden. S. n ^ i< c> n /tun. 57, w, 74. Die mehr- sien gehn auf die Lnnssit. Gen Gssotarii 0. 11. und das Goiicilimn ivstitsscun. rinn. zflz zurück. c) Es war ein Schimpf, und die Urkunde des Dienstes, einige Auflage von seiner Person oder seinen Gründen zu bezahlen. Der König lebte von seinen Domainen und Regalien, empfieng auch wohl ein jährliches Geschenk, aber nie einige Schätzung, wie dann auch jetzt die letztere noch in den gemeinen Seckel fällt, worüber der König nur die Aufsicht hat. Der Abt o v vos "II Z. stanz l' bist, crit. stc la irrou trrm^oilo ist zwar andrer Meinung, aber vom s c> r? <^v Li- stanz le vroit Public: stc!a ssrancs "ss. I. ll. rirt. z. p. z6- genugsam wicderlegt worden, obwohl letzterer auch verschiedene unsichere Hypothesen ohne Noth zu Hülfe nimmt. st) Man kann dieses aus verschiedenen fränkischen Befehlen, worin ein Theil der Fruchte zu Magazinkorn erkläret wird, schließen. Virnzfluil^ne coirrez stnaz parte8 sts sserba in luo coinitatu stckcnstat ast vpuz iitirizflossiz. Gap. !l. flnn. AlZ. §!. iO. Und hatte es damit eben die Bewandmß, wie mit den ArnUenepferden, welche dem Bauren aus seinein Spanne genommen werden. e) Die dritter Abschnitt. 227 s) Die Klage hierüber ließt man auf allen Blattern bei) den damaligen Schriftstellern, und sind dagegen unzah- liche Verordnungen vorhanden, wodurch der Gebrauch der gemeinen Runde und Quartiere auf den öffentlichen Dienst von Carln den Grossen eingeschränkt wird. S» V. min. LlZ. §, 26. beym o/cou?. 1". I. H. 47« Des Kaysers Betragen dagegen. Carl fand ihre Besorgniß nicht ohne Grund, und seine Verordnungen werden so gleich zeigen, wie er sich mit allem Fleiße um ihre Beruhigung bemühet habe. Indessen blieb der Hauptpunkt, nemstch die Vereinigung mit den Franken festgestellt, und beyde Nationen traten unter das neue abendländische Kayserthum. Nunmehr waren die Sajftn Reichssassen a). Der bisherige Gottes- oder Pnesterfnede machte dem Königsbanne Raum, und die Reichsfahne wehete da, wo vorhin die Gottesfahne b) gestanden hatte. Carl war gesalbt c) und August, mithin lein gemeines Oberhaupt. Sie traten also unter eine vollkommene Decke, welche die Wehren leicht in Aute c?) verwandelte. Die Mahnung e) hörete auf, und sie bewlliigren dafür dein Kayser sechzig Schillinge f) zur höchsten Strafe, welche er jedoch nie ohne ihrem Willen verdoppeln sollte. Dieses war das Ende der sachsischen gemeinen Freyheit, welche nach einem drey und dreyßigjäyriqen Kriege nur wenige noch kennen, und mehrere aus Ermüdung A) und Armuth mit Freuden gegen eine glückliche Herrschaft vertauschen mogten. a) Die Sachsen sind meiner Meinung nach nicht in die Krone der fränkischen Könige, sondern der fränkischen Kayser geflochten worden. P Z b) Li- 228 Unter den Römern und Franken, b>) 8!Ma lueis clejzromtg. S. Msch. I. Z. 21. c) V. ^imnl. l./mviiZl-c:ii ncl min. 8c:c>. et L cz l >m. äs vic-i Laruli h/1. c. 28. Ueber die Kraft der Salbung ist vielfaltig gestritten. S. noteieinLii itermmii ^ilsi cle iure cnrcmniicli !. upp>. p>. 689. und der Pabst hat sich daher ein jns conberencii imperiiuii zugeschrieben, weil es ihm als dem ersten Bischöfe der abendlandischen Christenheit unstreitig allein zusieht, die Salbung eines Kaysers, als des weltlichen Oberhaupts eben dieser Christenheit, zu verrichten, da jeder erster Reichsbischof nur den König seines Reichs salben kann, ch Absch. I. §. ZZ. e) Ebend. n. t) S. Op. mm. 797. mt. 9. beym n/i n v'?. l. 277. Es ist dieses, daß der Kayser, nds^ue eunselitn jzopmii nicht über 60. ß. straffen konnte, um so viel merkwürdiger, weil jeder Gerichtsverwalter jetzt oft nach Gefallen brachtet, und die Brachten in Braudschatzungen verwandelt. Diese 60 ß. machten höchstens 1200. Scheffel Rocken aus. S. e /i? 1 -r. cit. mt. 10. LunÄa eliscoräiis civililius/i-^ ^uAiisius nomine ^rinei^is 5nb iiiip>eriimi NLcep>ir — juiiiorez paiii nKinemii viKoriam etinm seiies, pileri^ue inter belln civium nnii. (kaatus^ui^ue relicinuL 9111 rem^ubli. caiii vläiüet? im c. ^.1111. I. 1. z. Vier- 229 Vierter Abschnitt/ Von den Anstalten Carl des Grossen in hiesigen Gegenden. ie Einrichtungen Carl des Großen verdienen aus mehr als einer Ursache die graste Aufmerksamkeit, nicht blos, weil sie von einem Herrn kommen, der alle glanzende Eigenschaften eines Monarchen, eine grosse Arbeitsamkeit des Geistes und sehr viele politische Güte besaß ; sondern weil sich vieles von unsern Rechten und Gewohnheiten ohne eine genaue Kenntnis derselben nicht wohl verstehen läßt. Wohin die Franken sich ausgebreitet, ha« ben alle Staatsverfassungen eine ganz neue Wendung genommen; die allgemeine Reichsversassung neigt sich noch gegen den Punkt g), woraus Carl der Grosse einen guten Theil von Europa beherrschte. Und er selbst machte aus dem Lande der Sassen einen ganz neuen Staat. Er ist der erste, der den Geistlichen- und Kriegsstand, oder den Bischof und Grafen daselbst neben einander bestellet?, beyde mit einem Generaldepartement umfaßte und damit die drey Mächte schuf, welche sich zuletzt unter dem Namen der Territorialhoheit vereinigt haben. Die Kriege, welche diese drey Machte bis auf den westphalischen Frieden mit einander geführt, sind allen Ländern wahre Staatöbege- benheiten, indem sich durch dieselben der ganze Natwnal- h. i. Von deren Wichtigkeit überhaupt. P Z zustand 2zo Unter Carl dem grossen, zustand verändert, edles und gemeines Eigenthum verlohnn , das Wort Adel in seinem Begrif verschlimmert, und höchstens eine Freyheit, welche noch das Gepräge der Gnade mit stch führet, wieder eingestellet hat. Hier überwand der Bischof den Grafen; dort der Graf den Bischöfen; und Beyde zertrümmerten mit der Zeit das Ge- ueraldcpartement. Lehrers ward eine Beute der Wachsamen. Das mehreste sammleten Bischöfe und Grafen, vieles die Städte, und einiges auch der Adel davon auf, a) Man muß seinen Stand zwischen den dreyen Erzbischof- thümern am Rbem nehmen, und daraus das übrige Deutschland übersehen. Wie viel Stimmen liegen dort im Klumpen? und unter einem fremden Einflüsse? Die drey ersten Churfürsten in einem einzigen Kreise? §. 2. Allgemeine Abtheilung. Carl theilte, wo nicht gleich, doch mit der Zeit, das Land in Blswofthiinier s) und Grafschaften ein. Letztere lagen wie unsere heutigen Aemter im crftern, nur mit dem Unterschiede, daß sie unmittelbar vom Kayscr abhien- gen, und blos der geistlichen Aufsicht des Bischöfen empfohlen wurden. Eine Gesatwschaft, Sendgraf- fchaft l>) oder ein GeneraldepartementS-Distrikt faßte mehrere Bischofthümer und Grafschaften in sich, und Westfalen oder der nachherigs ErzstiftS- cöllnische c) Sprenge! gehörte vermuthlich zu einer einzigen Eefandschaft; so wie noch jetzt zu einer Nuntiatur. Die kayserliche Cammer machte unter der besondern Aufsicht des Gesandten oder Sendgrafen (milli) ein eignes Departement aus« Sprengel, Grasschaft und Cammer c!) deckten in solcher vierter Abschnitt. 2ZI solcher Maosse, daß der Bischof seine Geistlichkeit, der Graf feine Lanbfolge, und die koyserliche Cammer ihre besondere Schuhgenossen auf den kayferiichen Höfen, auch Cammerknechte zu Mittelbaren Reichsunterthanen machte. Der Gesandte hingegen reprafcntirte e) den Kayser und Bischöfe, Grafen und Edle verlohrcn ihre Unmittel- barkeil nicht 5), wenn ste gleich in manchen Stücken seiner Direktion folgen mußten. g) Einige ziehen dieses in Zweifel. S. die Braun schw. Anzeigen v. I. 1 748. bl- 67. 68. 70. und halten das Zeugniß in vits Lrurmionis, nach web chem der Kayser die ganze Provinz in ^aroolnas bPis- copalss vertheilet, nicht hinlänglich. Allein da der Dsnabr. Bischof Egilmar in gneriinonia 5ua vom Jahr 888- schon sagt: gnnci Xarolnü — Zznrociales atgue oanonici jnris conknlris ex ciecinraouin ckipencii» eonckitnillet; die Sache an sich selbst auch so lange, bis man in neuern Zeiten andre Hypothesen nöthig gehabt, ausser Streit gewesen, so scheinet mir die Meinung, daß Carl niit der Zeit die bischöflichen Sprengel angeordnet habe, wahrscheinlicher. S. Absch. ill. H. z. b) Ivlistaticuirr, Legationsdistrikt. Eigentlich war der ikAistns, von dessen Distrikt ich hier rede, Generallien« tenant in der Provinz, welcher von andern nncki!> und besonders von dem Generallientenant der Armee, oder dem inistn ln^er exercitnin conckitnto S> I. an. 812. h 8. wohl zu unterscheiden. bu,. vx iro vL cle in'.ckis ünminicis c. X V. hat den inissmn sturer exercitnm ganz vergessen. c) Unter den I>lonrinibu8 locorunr, in guibug mickl 60- nunici leAatione sunAebantur. S. u^r>. ann^ 82z. P 4 beym 2Z2 Unter Carl dem grossen, beym s.ar. v?. 1°. I. p 6zy. heißt es nur: In Evlo nia silai.lubizlcln8 ^rcsiiep. et Leinnncius ccnnes. 6) Dies ist eine nothwendige Hypothese; denn wenn die kayserliche Cammer niemanden beschlos, so wären die Juden und andre Cannnerknechte unmittelbar gewesen. e) Irlisio8 nosirc>8 ac! vicem nosirain inittiinus. n ^ n. I. ann. 8^9 art. z6. ib. p' gtiz. si) Lit sip//rop/, et gnir^ne. si aan» sinn intsr sie siabnerint ae sie pacisicare nolnerint, asi nosirain jubeantnr venire prwsienticnn, negne il- lornnr contentia alibi siniatur. nnol?. III. ann. 8i?- §. 2. Eben so wenig durfte sich auch der Psalz- graf einer Erkenntniß über sie anmassen. Es war sonst, wie es mir scheinet, sür jedes inilsinienin ein Pfalzgraf, Lesierenclarinz, und der ccnnes 1'alatinn8 Laxonise, nach unserm Styl: Minisire an siepartcinent cle In 8axe. Alle Sachen aus dem Departement, geistliche ausgenommen, kamen ihm also zuerst in die Hand; itix-crn/tn, Lp lll. e. 2i. und er hatte Vollmacht, verschiedene für sich abzuthun. Doch hieß es: blegne nllri8 coine8 stalatii nosiri Lotentiornin causii8 sine nosira siysinne (votn ad iinperatorein) sinire prwsin- inat, siecl tantnin acl panpernin et nnnus potenriuin jnsiitiaZ siieienclgz sibi sieiat esie vnLnnsium. c/roiw. L. III. c. 77. §- Z- Von den Bischöfen und ihren Sprengeln. Der Bischofs) war durch sein Amt nothwendiger Edler oder Reichsfürst d) und daö Kirchenorbar c) gleichsam eine Reichsallode. Der kayserliche Gesandte stand gegen ihn 6), übrige Rsichsbeamte aber, als Herzoge, Grafen e) und andere hatten außer dem Fall 5), wenn sie vierter Abschnitt. 2zz sie darum begehrt wurden, über keinen Geistlichen, auch über kein Orbar und Weihgut etwas zu sagen« Die Vollmacht des kayserlichen Gesandten gegen den Bischof gicng aber bloß auf die Erhaltung des NeichsfnedenS und in solcher Masse konnte er dem Bischöfe widerstehen, und sich im Nothfall seiner Person A) versichern; aber nicht über ihn erkennen H). Dies gehörte vor den Kayser und die Reichsversammlung i). Jeder Bssebof ward mit Vorbehalt seiner Ehre k) des Heerzuges erlassn, jedoch wurde ihm vergönnt seine Leute zu schicken. Wo tue Natur nicht durch Flüsse oder auf andre Art selbst Gränzen setzte, schienen die bischöflichen Sprengel dergleichen nicht zu empfangen I), sondern sich auf eine Mannzahl zu schließen. Der Oßnabrückische mochte Anfangs sich dissetts der Emse bis ans Meer ausdehnen sollen. Wenigstens war bey der ersten Anlage kein Grund vorhanden, um ihm von dieser Seite Gränzen zu geben. a) Ich gedenke hier gar keine Beschreibung von dem Amte eines Bischöfen zu geben, sondern gleichsam nur einige Begriffe festzusetzen, deren ich mich in der Folge bedienen muß. Diese Anmerkung gilt von allem, was ich von der Carolinischen Verfassung zu sagen habe. b) Es wird dieses von einigen in Zweifel gezogen, welche ex »Lu iac)l. oc> I. 4. behaupten: Imclnvicmn caoptalle eyiloopos in principe8 iiri^erü; Mein ich habe keinen Begrif von Reichsfürsten, wenn es die Bischöfe nicht eben so gut als Herzoge und Grafen gewesen. Eine besondre Verordnung ist darüber nicht vorhanden; Allein alle Kennzeichen treffen überein. Beyde Theile scheinen sich nur nicht verstehen zu wollen. Die Gegner sagen: Oucani?, Eonritatus VnAraviatuü et clivorfz re^alia wären den Bischöfen weit später verliehen. Ganz P 5 recht 2Z4 Unter Carl dem grossen, recht; Carl der Grosse hat dergleichen keinem verliehen» Allein dieses hindert nicht , daß der eine nicht prinee^s in orfiine ecLleliassiLv wie der andre in orfiiwe ^>oli- rico sey. c) ssunchis äntalis. S. Halthaus In v. Er controllirte seine Handlungen und Herichtete davon an den Kayser. vLwovL j?. l. c. 10. e) Dieses findet sich beständig in allen Urkunden. Ihr Verhältniß gegen einander zeigen die bekannten Verordnungen: Vt Lum Lnlrütibuz llent, et cc>- inites cum e^isso^is, ut uterc^ue zzlenirer ininisss- riuin ssieere possit. c ^ ? r -r. IV. aun. 8o6. 4. Sie boten einander die Hand. Und es heißt auch wohl: Vl Iimror et geijutorünn liHilcopis a eomitibus et alüz jncücibns ^rzessetur. S. ssclicssum Ocnuiirieum Ue nun. Zoo. beym uk 1 nLcL. >u Lorp. fiiri8 (Zerur. 606. Sie werden sehr oft zur Einigkeit vermahnet: czuia partem resalis miuiliern ftaberent. e ^ o.nn. 82z. H. 11. ss) Eben daselbst heißt es: ^nc>6cc>m!tes lrevli^oreirt ^res- fi^teros e^ilcn^zis ^>ra?sentari; und die Grafen werden oft daran erinnert: vt ftresb^teros sc cseterc>8 Lanc>- nicr>8, czuos Lomite8 ssii8 in miuifterii8 Imbent, ss^ifi- cozzo ssibjoclo8 exlribeaut. I anu. 792. art. 2l. beym LäI. V 2. sss. I. zftez. dies ist die Hülfe des weltlichen Arms, nfi rc^uifitioirem e^isso^zi, gegen ungehorsame, oder eingeschlichene fremde Priester; und ist dabey nur zu merken, daß der Bischof den Angrif nicht durch seinen eignen Schirmvogt verrichten lassen konnte. A) OK n 0 vr I. c. Der Gesandte konnte ihn zur Reichs, dietine einladen, wenn er aber ausblieb, nicht gegen ihn verfahren. bHi5caj)i gbdgte8 ast zzlacitum misst ve- nire stedsnt; lr nc>u, tune eoruirr uomina aunoten- tur et nobis aci Aenerale ^>Iacituin (zum Reichstage) mittantur. VI. ami. 79z. art. 5. fi)S. vierter Abschnitt. 2Z5 5) S. Absch. IV. §. z. n 5. i) Der Erzbischof Ebbo von Rheims provocirte ac! 8/- wociuni taii^umii stormri Lom^Lteii». S. ? «,. vL ?. ovx. i.c. st) Diese Freyheit erhielten sie vor ihre Personen im Jahr 8oz. S. u/rnv?. 1". I, p>. 407. doch mit dem An« hange, vt stios stomines izeiie arniatus leoch/rtti» -eilt rtt?» s das ist entweder unmittelbar. zum Kayser oder demjenigen der checwle nran- eiatuin dazu hatte, folglich nicht cmn ciuce vel comite) ciiriAant. cr /v? 1 inoerri ann. ibicst 401. Diese Erklärung war zum Vortheil der Bischöfe. Denn durch die Freyheit vom Heerzuge liefen sie Gefahr ihre Fürsienehre und ihr Fürsteugut zu vermehren; daher sie auch ausdrücklich stiivo stonore et stilvis banis ertheilet wurde. S. c ^ ? cit. er e /r?. ineerti anni ist v. 52z. Und wenn der Kirchenvogl mit seinen Len, ten auch zurückgeblieben wäre, so würde die Kirche MNQU8 mortua, und damit unfähig geworden seyn, Neichsgüter zu besitzen; anstatt, daß wenn der Kirchenvogt mit auszog, die erworbene Güter nicht aus der RcichSheerbaniiömatrckul, sondern nur aus der Grafenfolge in die Folge der Schirmvögte traten, und also nur ihr Regiment veränderten, welches mit kayserlicher Erlaubniß geschehen konnte, cwoiw. III. mm. zaz in f. Von ihrer. Zehnten, und dem einte ecclestw erfolgte aber die Kriegespflicht nicht, wie man leicht einsehen wird. Vnicuchue eooiestw uuuistis integer attrstuia- tur ahsc^us vllo servitio. stt st alic^nicl anrplius sta» »ueriiit incie seniaribus stiis stohitnin lervitium prw- stent. L /t? i T'. Laroü öel st. I. c. 85- Man muß sifl) auch nicht vorstellen, daß die Kirche damals Lehn verdienet habe, indem der Auszug unter dem Vogte kein Dienst, sondern die natürliche Vertheidigung des Eigenthums war. S. Absch. st Z. 20. I) Nicht 2 z 6 Unter Carl dem grossen, l) Nicht so wohl wegen des Bremischen Diploms, worin man dem Kayser sagen laßt: guia casns prwterirorun, nc>5 c.mitos rsLiunt in bururum — certo sain limue teeimus tenninuri. S. L ^ i. v 2. D. I l. p>. 247; sondern weil es am natürlichsten war, die Hauser und ihre Einwohner, nicht aber weitläufige und bis jetzt noch ofne aus einem Lande ins andre fortlaufende Marken, Mohre und Berge zum Sprengel zu schlagen. Es hat dieses seinen Einfluß in die spätern Gränzstreitigkeiten. §. 4. Vom Archidiacon und Kirchenvogt. In seinen auswärtigen geistlichen AmlSverrichtungen hatte der Blschof vielleicht seinen Archidiacon s) zum Gehülfen. Seiner wird aber in den einheimischen sächsischen Urkunden der ersten Zeit nicht gedacht. Zu den weltlichen Sachen erhielt er seinen Vogt b), welcher, eben wie der Graf in feinem Amte, den kayserlichen Bann, wodurch das Orbar der Kirchen gegen alle Gewalt befestigt wurde, handhaben, die Bannbrüche davon aufheben und der kayserlichen Cammer einschicken c), insbesondere aber alle jeute, welche der Kirchen angehöreten, und KloppS-oder Hofrecht b) hatten, zu Hofe versammlet,, ihre WeiSthü- mer annehmen, solche als kayserlicher Richter bestätigen, sie als unmittelbarer Reichsobrister ausführen, gegen alle Herzoge, Grafen und selbst vor dem kayserlichen Gesandten zu Rechte und zu Kampfe vertreten, und überhaupt der beständige Gewalthaber der Kirchen zu allen weltlichen Händeln seyn sollte. Die Reichsverfassung erforderte aber, daß dieser Vogt edel , oder ohne Mittel dem Kayser unterworfen seyn muste, weil er als ein blosser bischöflicher Amtmann in sehr vielen Fällen nicht die nöthige Ehre ge- vierter Abschnitt. 2Z7 gehabt haben würde, den Bischofund die Kirche zu vertreten. Dieser Umstand machte sie aus Vögten zu Herrn und oft zu Tyrannen der Bischöfe und ihrer Kirchen, zu deren Be» Huf und in deren Namen sie doch den Bann vom Kayser empfangen und zu handhaben hatten e). a) Aus dem u a o l 'r. incerti anni, art. 12, welches insgemein ins Jabr 744 gesetzt wird, läßt sich ihr Einfluß in die bischöflichen Angelegenheiten am ersten abnehmen. b) Die Wahl ihrer Vögle wurde den Kirchen später zugestanden. Daher steht in der Urkunde welche Carl der Oßnabr. Kirche im Jahr 8oz ertheilte, schlechtweg: per aclvocatum luum ; in dem Paderb. Diplom vom I. 822 aber schon dabey: guein ipsi sle^erim. c) Der Kayser Ludewig der Fromme schenkte fast allen Kirchen guicgnist flscus exinste lperare poterat; wie man aus einer Menge von Urkunden beym L/t l. V2. sst. II. p. 14^8 lsi ersehen kann. Auch die Paderbornsche Kirche erhielt diese Gnade von ihm. S. Oipl, stucio- vici st. sie 822. in app. inoinnn. stasterb. Dies waren die Bannbrnche auö der Kirchenvögtey, welche nicht viel mehr betragen mogten, da der Heerbann seltner auszog, und die Brüche schon in Münze, die bereits gefallen war, entrichtet wurden. 6) S. Absch. IV. z. n. z. e) Da den Kirchen ans guten Ursachen geboten war, vt centeuarium cumilis in uclvoLgtum nun eü^ant. c/ro. V.nun 8iy- 8- iy- weil aus dem Gegentheil viele Verwirrungen entstehen konnten, so kann man fragen: ob sie auch wohl den Grafen oder Obersten des Amts, worin die Kirche gelegen war, zum Schirmvogte er» wählen konnten? ich beantworte dieselbe mit Nein, indem sonst die Kirchenfolgc leicht unter die Grafcnfolge gerathen können, und halte überhaupt dafür, daß nach der 2Z8 Unter Carl dem grossen, der ersten I'>ce kein Oberster aus dem Heerbann Kic« chenvogt werden sollen. Das Oiplunm Drutlnanno comiti clatcun ist eine p!enip»tenc!c> mich, und nä- vocar>a ^encralis; und wenn gleich in L^nucin vom I. 742. nrt 5. beym 'I". !. p>. 147 gesetzt wird: vt chpilcupus acistivailto Lraphiune liVL c c>- mite, crc/r/Lu! ///-'«/ c/? ekc. so muß die« seö spater geändert, oder an vielen Orten der Kirchen« vogt als Gbvstder Kirchenfolge, ebenfalls Graf genannt worden seyn, indem verschiedene Kirchenfolgen so stark waren, daß unker dem Vogte, noch ein vice clc>minu8 er centemmü stunden. S. l. vom I. 802. H. i Z. Dergleichen gab es aber schwerlich in Sachsen, sondern nur i» solchen Reichen, wo die Kirchen bereits mehr Gelegenheit gehabt hatten, ihre Folgen zu ver« grösser«. §. 5. Von den Zehnten und Zchntpfunden. Mit dieser Einrichtung wurde derKayser leichtfertig; sie folgte beynahe von selbst. Jetzt aber kam es auf die Versorgung der Bischöfe und ihrer Geistlichkeit an, und dazu wollte ein Hof n) und einige Diensie h>) nicht viel helfen, welche jeoer Koche zugelegt wurden. Der Zehnte muste also eingeführt werden, und der Kayser, welcher nicht ohne Bewilligung der Sachsen einige Hauptstücke der christlichen Lehre eingeführt hatte, verordnete plötzlich e), daß nach Gottes Befeh! Edle, Wehren und Leute den Zehnten von allem, was sie hatten, geben sollten. Die Verordnung ist klar, ihre Befolgung aber nicht; es sey nun, daß der Kayser nach dem vernünftigen Rath seines Lehrmeisters 6) mit den Sachsen überhaupt Geduld hatte, oder aber die ersten Bischofs c) sich von selbst mäßigten und vierter Abschnitt. 2Z9 und vielleicht auch bey den Wesiphälmgern als einzelnen Mohr- und Heidewohnern nicht die Bequemlichkeit ordentlicher Zehntfluren fanden. Wenigstens zeigt sich in Wesiphalen mancher Sack - oder bedungener Zehnte, überaus viel Zehntfrey Land, und nicht leicht ein Zugzehnte, welcher vor zweyhundert Jahren würktich wäre gezogen worden. Vermuthlich hat auch das Zehntpsund 5) und der Zehntschillittg seinen Ursprung aus einem uralten Vergleiche, n) S. Absch. IV. §. z. n, k. b) S. aäeI u. I. o. I. 812. §. 5. beym L I. V 2. V. I. k>- 49l° c) Der Styl des Capitulars cle partibus 8ax. ist merkwürdig. Zuerst heißt es in demselben: cie majoribus capitulzs äoc Hernachkommt; 15. cle ittinoribuz capitulis Dann steht K. 16. etc. iroc Hierauf aber §. 17. ssmilitcr vt anmes steciinam partem lublbantise et Iabc >ri8 sui eccleilw et laceräotibnz clonent, Mm nobiles iguam inASNui stiniiiter et liti. Der Zehnte ward also durch Befehl, und ein Theil der zehn Gebote, welcher lud LapituUs majoribus enthalten war, durch Bewilligung eingeführt. ck) Absch. III. §. 46. n. a. e) Die Worte: I)e äeoimis, qua8 ^>c>pu!us clare non vulc ^?/ossäet n?o//o sä v. c /r? 1 ?. snn. 829. K. 7. beym L/VI.V2. 1". I. p. 665. beweisen zur Guüge, baß man im Anfange die Zehnten mit grossen Glimpf eingeführt habe' S. Absch VI. Z-42« S. v. Cramers Nebenst. 1". X V. p. 15s. 5) In den Dßnab. Urkunden des XI. XII und XllI 820. ist alles, was die Kirche zu Lehn reicht/ libra vel soll- S4o Unter Carl dem grossen, clus Zccstmaticmis; Nur eine davon anzuführen, so heißt es in traclitione bonnrmn n liberto ^erinber- thu l.xssa cle 1049, in5n^>er clecmnw libras cluas et cle hervitici guncl libi clebet annnatiin in circniriune ssia c!e bcinis lVbbntis Eorbienl'is ssnris ikeni seoalis hur- ciei avcnw et brnssi libras cluasmec nun ^er iinnnlos nnnos vini lxarracias cluas; lr autein vinnin cieitce- ret, guczci ssrp>e canrinAit, ^)rc> vinu marcas cluas hivs aroenti live Harris. Ich schliesse hieraus, daß man Zehntpfunde und Zehnschillinge gehabt habe, so daß z. E. 20 Malter Rocken, oder zo Malter Garsten, oder 40 Malter Haber, oder - Centuer Mehl, oder - - Bund Flachs, ein Zehntpfund ausgemacht; und die Zehntfchuldner die Wahl gehabt haben, ob sie ihr Pfund in einem oder andern, oder in allen Sorten zusammen, nachdem es ihre Erudle mit sich gebracht, bezahlen wollen. Ohne diese Hypothese würden innren ar^enti et Harris keinen Begrif geben. So wohl b)u kmelne als die Be- nedictiner haben solches bey Erklärung der hanfig vorkommenden verfehlt. Wir sagen fetzt: ein Gut von tausend Thaler Einkünften; und das Gut bringt doch kein Geld, sondern Korn, Dienste, Hüner und Eyer hervor. Nun setze man voraus, daß alle diese Sachen einen gesetzten oder hergebrachten Anschlag gehabt haben, so wird man leicht sehen, was librn terrw- gewesen, und wie dieselbe, wenn der Anschlag einige hundert Jahre verändert geblieben, bald schwerer als libr-r äenariorrurr werden müssen. §. 6. Von den Grafen und Grafschaften. Herzoge g), Grafen b) und Hauptleute waren im Heer bann, was E-zbsschvfe, Bischöfe und Pfarrer c) in der geistlichen Reche waren. Allem Carl verordnete keine Herzoge vierter Abschnitt. 241 Herzoge über die Sachsen 6), und machte noch weniger Herzogthümer. Der Heerbann ward bloß in CaneonS oder Grasschaften abgetheilt, und wann er ausziehen muste, durch einen General, welchen der Kayser sch-ckte, geführt. Der Graf oder Oberste ward auch ihr Richter, indem Landbesitzer, welche zugleich im Felde dienen, nicht wohl unterschiedenen Gerichtsbarkeiten unterworfen werden konnten. Er richtete aber unter des Kaysers Bann e), wie der Edelvogt der Kirchen. Jedoch nicht anders als nach dem Weißlhume der Schupfen. Die Grafschaft war wie der Sprengel ein Amt und kein Territorialdistrikt. Daher man nicht sagen konnte, was in der Grafschaft wohnet, steht auch unter dem Grafen. Der kayserliche Gesandte, welcher zugleich Provincial General s) und an der Spitze des KriegScommistariatS war, hielt die Mannilsie der Grafschaft A), und beobachtete den Grasen sehr ge- nan, ohne jedoch sein Richter fr) zu seyn. Ihm wurden nicht mehr als vier Beurlaubte gilt gethan i), und kaum die Aufhebung und Berechnung der Bannbrüche zur kay» serlichen Cammer gestattet k), um alle Unterschleife 1) zu vermeiden. 2) Das Wort Herzog bat alles erlitten , was ein Titel erleiden kann. Es ist damit eben, wie mit dem General, und Generallieutenant, dem Feldmarschall und Feldmarschall - Lieutenant ergangen, welche anfanglich die höchste Vollmacht, bald aber auch nur den Titel davon hatten. Äst wurde der Graf, der in der Arnie'e etwa Brigadiers Dienste vertreten, oder sonst ein grvssers Commando geführt, Herzog genannt, ohne den Titel so fort aus der Canzley zu erhalten. Ost hieß einer Graf und Herzog zugleich, eben wie man sagt Lvlcurel ä' nu rechmemt et Qenerul etc. und da man diese Be- Möstts Ohigbr. Gesch. 1. Th. Q. griffe 242 Unter Carl dem grossen, griffe nicht genug unterschieden, sind daraus viele falsche Folgen gezogen worden. b) Ich setze den Grafen durchgehendS für den Obersten eines Regiments, und nicht für jeden Commendantcn, dergleichen die Lvnntes nnnares, mestiLores et civita- tmn waren. c) l )uce8 ^letropolitanis, Lonntcs Vpüscopiz, Leute- uarü vel Viearü ^uroelüs stve p>Isbauis comp>zrautur. rle rech eecl. e. zr. Z) Es findet sich wenigstens nichts davon , und man kann nicht vermuthen, daß der Kayser, welcher die Grafschaften nicht recht groß machte, die ganze sachsische Macht zweyen oder dreyen Herzogen untergeben habe. Ein wahres Herzogthum aber wäre vollends ein Schnitzer in der Politik gewesen. e) cheAals uuuisteriuuu S. Absch. IV. §. 4. u. e. L) Ich bediene mich dieses neuern Ausdrucks, um den Ge- neralreviser aller Truppen in der Provinz zu bezeichnen. Z) uär 1 ix auu. 812. H- st ) S. Absch. IV. §. z. u. 5 i) Ouc» cuur uxoreet cluc> in czuoüstet miuisteria. earx Z. snu. 812. K- 4. c/rri-r. VI. ej. auu §!. z. st'. Den Bischöfen und Aebten wurden nur zwey Beurlaubte in ihrer Vogtsfolge paßirt. H. 5. ib. k) Wenn der Graf die Heerbannbrüche selbst eingehoben hatte, so würde es ihm um so viel leichter geworden seyn, Uutersckleife zu machen. Daher hieß es: Vc ca- was uuu p>rc> ast^ua occastoue, uec x^acsta uec cis Lcara, uee p>rc> steristerAare, uee p>ro aliu bauuo stcridauuuru exaistare p>r«stuuat, nist uststus nnster ^rius steribauuuur arl p>arteiu nostraiu recipiat et ei stiaru tertiaur exincle stouet. cerri'r. I!. auu. 812. H. 2. I) Von vierter Abschnitt. 24z j) Von den vielen Uinerichleifen der Grafen zeugen die gegen sie gemachte Verordnungen. Besonders das i'ii'. ann. Li2> §. 5. 6. H. 7- Von den Hauptmaunschasten oder Edclvogteye». Da man in Westphalen nichts vonCoureu. Hund- rede» und Toll feil d); in der Folge aber desto mehr von Ebelvögteyen oder Advocatien findet, so scheinet b) es, baß der Kayser anstatt der Cenrenarien und Till- phaven c), lauter Edelvögte verordnet habe, welche also die Stelle der Hauptleuke vertraten, auf Hösell ci) fassen, und nicht vom Grafen sondern vom Kayser oder seinem Gesandten angefitzt wurden e) daher sie auch vor jenem nicht zu Rechte standen. S>e selbst aber richteten nicht unter Kayseröbann s), doch hatten sie Gebot und Verbot, vermuthlich aber nicht hoher als auf z ß. weil der Graf selbst nur bey 12 ß. gebieten konnte. Dis Folge macht es ziemlich wahrscheinlich, daß verschiedene solche Voigrshöse spater mit Schlossern !r) besetzt, viele aber auch von den Edelvogten verkauft, und als gemeines Gut in die bischöfliche Kirchenfolge gerathen sind. s) Meinder 6 hat ein ganzes Werk sie jncücüz cente- nari!«; brancarum et Laxnnum geschrieben, doch ist in Westphalen dies Wort Cent völlig unbekannt und in keiner einheimschcn Urkunde gebraucht worden. l>) Ich getraue mir dieses nicht zu entscheiden, theils weil Carl der Grosse bereits curias cuiu uumiburcle, oder Gilden mit einem erwählten Vorsteher, welche Lssia 8atrnpn8 und sein Ucbcrsctzer Altcrmanns nennt; S. Abich. III. §. Z2. u. a. vorgefunden und beybehalten haben kann, wie ich solches sehr wahrscheinlich finde; O. s theils 244 Unter Carl dem grossen, theils auch weil sie sich etwas spater formirt haben können. Indessen ist so viel gewiß, daß die Vogtey oder Hanptmannschafl nicht erblich gewesen, weil Carl fast in allen Capitnlarien darauf dringt vt miss'i nollri l>cinc)8 aclvc>catc)8 eliAant etirmlc)8 ojiciairt. Sie konnte also auch vor seiner Zeit nicht erblich gewesen seyn, oder Carl hatte alle Erbvogteyen sprengen müssen. Sie hiessen aclvocati vel juciice8 ccniritruv. III. nun. 805- §- ich c) Man hatte einen Zopf, welcher die Vereinigung mehrerer Leute zu einer Compagnie nicht übel vorstellet?, statt der Fahne. S. 0 0 ? nL 8 ne v. er Die Türken haben noch so ihren Roßschwess. Und so wie man ehedem ein Fähnlein für Compagnie, und bey den Römern manipuln8 für einen Haufen Soldaten gebrauchte, grmnäo ?ertlca lulpenl(Z8 portabat lonAa maniplo5, eben so sagte man auch Touf dafür, wie sich solches bey den deutschen Dichtern des XII. und Xlll. 8wa, findet. Und davon ist meiner Meinung nach auch Toufhaupt oder der Tiuphhad, dessen in UI^. VViliAotlioruin oft gedacht ist, entstanden. ä) Jetzt spricht man zwar von Bauerhöfen , nachdem das Wort Hof einen weitern Begrif erhalten hat. Wobey man doch noch anfanglich sagte: oiumu8 vs! inar>lloim8, ^rm8 abullve curte8 v»cnnru8, neuneran. cie re» llanr. 8. Xäart. Z?»rn. c. 71; und überhaupt fühlt man die Verlegenbeit der Lateiner des neunten und zehnten Jahrhunderts einen Vauerhof in ihrer Sprache auszudrucken. Lriria, cnrri8, prwcinnrr, Irereciinm eto. halten andre Bedeutungen. Daher wurde eine Zeitlang iaranln8 und inanlro dafür gebraucht. Bald darauf sagte man cioim,8, wie denn in den hiesigen Urkunden des Xll und Xlll Jahrhunderts UeLiur-i trimn vel guatuor cioiuo- vierter Abschnitt. 245 ssomorum oft vorkommt, welches jetzt oft den Zehn- pflichligen Gelegenheit giebt, cieciirmm ^rcoclialein in Abrede zu stellen. e) Der Verfasser des historischen Berichts von der Reichs- landvogtey in Schwaben 8. !I> §. z. glaubt die Gow« grasen hatten dergleichen Vögte selbst verordnen können. Allein es gehörte dieses dem nssllo oder kayserlichen Repräsentanten. e /^i> ir. III. anir. 805. Z. 14; und man kann jenen Satz nicht behaupten, ohne den Reichshauptmann in einen gräflichen Diener zu verwandeln. ss) Der Kirchenvogt richtete unter Kayfersbann, vermuthlich auch viele andre Vögte, welche ein grosses Amt cn clrel erhalte» hatten, welches sich nicht füglich zer- reisscn lassen wollte. S. oben Z. 6. n. ci. wie denn tti-ivLk in seinem Bericht von Reichsvogteyen p>. 828- dergleichen anführt. Allein in Sachsen hat es schwerlich dergleichen geben können, weil daselbst vor Carl keine grosse Bezirke waren, die ohne Nachtheil ihrer alten Besitzer mcht getrennet werden konnten. A) Wir haben diese Art, die Gerichtsbarkeit zu bestimmen verlohren, ohnerachtet sie mit vieler Feinheit ansge- dacht ist. Die grosse Verwirrung in der hohen, mittlern und niedern Gerichtsbarkeit rührt guten Theils daher , daß man jetzt nach einer andern Methode rechnet, als vor Zeiten. Die Gelegenheit dazu gab der Münzverfall, wodurch die Straftaxen ihr Verhältniß zu den Verbrechen verlohren, und nachdem jeder Landesherr solche vor sich S. Abschn. III. Z. 47. u, k. nach Willkühc verhöben will, haben die Niedergerichtsbarkeiten auch ihren Maaßstab verlohren. k) Ich werde Gelegenheit haben dieses in der Folge zu be, merken. 8» 246 Unter Carl dem grossen, §. 8. Vom Adel. Durch die neue Einrichtung ward der Adel sehr vermehrt, indem die Grafschaften ihm alle Gelegenheit gaben , sich in mehrere Zweige auszubreiten, auch die Edel- vögte sich mit »hm vermischten. Anfangs mochte nicht ein jeder Edler sich dazu bequemen ti), und manche Grafschaft einem verdienten Wehren ft) zu Theil werden. Es gab sich aber bald und die jüngern Söhne der Edlen nahmen vermuthlich gern Reichsdiensie, da ihnen die Gelegenheit sich künftig in Gefolgen c) zu erhalten, benommen, und dem alten Adel das bisherige Recht der Gefolge 6) mit grossen Bedacht abgeschnitten wurde. Dieser behielt nur die Wahl, ob er in des Kaissers oder in emeS andern Relchsbeamten Dienste glänzen, oder Mit seiner Familie ruhig auf seiner Allode bleiben wollte, welche ihn zu weiter nichts, als zur Sclbsivertheidi- gung, oder welches einerley ist, zum Auszüge im Heerbann verpflichtete. Doch wollte er auch hier nicht allemal folgen e) und die Befehle dazu durch den Gesandten haben, ohne dessen Erlaubniß auch keiner Versamlungcn halten s), und noch weniger wie vordem sogleich zum Degen greifen durste. a) Man erkennt dieses noch an dem Ton des Welfo. S. ltelon. Vv erinoart, beym 1. L l L n 1 ? 1". I. p, 798; und manche heutige Grafen schrieben sich vor Alters lieber Eole Herrn. b) Die Politik des Kaysers zeigt sich in folgenden Versen: Ich- ubi primäres clnnis illexerat omnes LubjeÄgs ftbimet relicpiM contrivcrat armis. 8/v x. acl nun. 8<2Z. Dieser zufolge ist es sehr vernünftig und wahrscheinlich: Larolum conftituills super eos ex »oüft/A/mr Laxanes «enere comitss. Gftrou. vierter Abschnitt. 247 Lbron. blibei. aä ann. 782. beym 0 v 1°. II. p. 22. S. ki x i"r 1 n 0 u cie inilir Gerin. 8. lil. p. 1Z2. Allein folgendes Gesetz: 8i c^uis come« in bin coinitatn occistus bierit, in tre8 XVeriAel» cio8, //c?cr 07?, componere kaciat. c.k> i>ir. I!. aci ann. 81z. 10. zeigt, daß es coiniteg cii- verbe nativitatis gegeben. Daher auch der Mnnch von St. Gallen cie Zeliis Laroi. Ivl. l. 5. ap. 0 .k x 1 s. I'. II. p. z. p. ;8-nicht unrecht hat, wenn er sagt: Garo- iuin bope jnvencuio8 et panpere8 inblpitcopos snkii» inalle et icientiain nobiiitati praetnÜils; und die Exempel, so er L. 6. und 8.davon anfuhrt, schcinennicht erdichtet zu seyn. )uvenculu8 steht hier pro juniore juniorb. Junior aber ist ein Vasall, wie man leicht errathen wird. c) S. Absch. I. §. z6. ci) So wenig einem Edelmann setzt verstattet wird, eigne Truppen zu halten, eben so wenig mogte es dero Zeit den Edlen, so keine Dienste oder Commißion vom Kay- ser nahmen, gestaltet werden, eigne Gefolge zu behalten. Die Verordnung: Vt unus^ui^us über bcuno in noliru re^no 8eniorein c^uein voluerit /» »0^// et in /'4c/e^c/accipiat, scheint dieses vorauszusetzen, und ist vermuthlich eine Folge davon, daß in den Landfrieden oderReichsabschicden von i2zz. 1287. w.den, jenigen, die nicht besonders vom Kayser dazu privilegirt sind, verboten ist, Mundleute zu halten. e) lcieo noinnt obeciire cpioci no8ne^naHualniIIi8 banc causain aci noticiain cunciicl.in ba> beainn8. Ilp. Laroli aci bipinum beym LNI.V2 I'. I p. 462. l)!cunt c^noci contra inilio8 i). Iniperato» N8 nun vero contra comitein pro beribanno ciebe» ant rationein reciäcre. lil. ann. Fit. ib. P. 486. O. 4 5) In- 248 Unter Carl dem grossen,' f) Interclieimus vt nmnes 8axones Aeneraliter con» ventn!: pnblicc>5 nee ssciant, nist ss-rte inissns nasiec cls vcrko noilrn ec>8 cnn^reAare siecerit. c^riw. cle start. 8ax. c. gz. Es fragt sich hier: ob eine Ritterschaft sich al?5gne verbu ^rinei^is versamlen könne? wovon zu seiner Zeit. §. 9. Von den Gemeine». Die Gemeinen verlohnn bey der neuen Einrichtung das meiste g). Man kann nach dem Plan des Kaysers annehmen, daß sie in Vogteyen vertheilet, den Edelvög- ten als Hauptleuren, und den Grafen als Obersten untergeben wurden. Es hat weiter seine angezweifelte Richtigkeit , daß sie diesen ihren Vorgesetzten blos zur Heer- bannSsolge verpflichtet waren. Allein wer so beständig unter einem Amte steht, verliert >rut der Zeit, wenn dieses nicht scharf controlirt wird, vieles von seiner Freyheit. Daher mochten wenige unter der Zucht des Hauptmanns bleiben wollen, viele in des Kaysers und anderer Fürsten Gefolge gehen b>), und, da sie sich, wenn sie aufdiese Art dem Reiche dienten, zu Hause damit entschuldigen lassen konnten, einen Pächter oder Leibeignen auf ihr Wehrgut setzen. s) Ueberhaupt sorgte der Kayser sehr für sie, indem er mehrmalcn verordnete: vr liberi bonrinez nnllnm ob- legninna ssciant ccunitibns (den Beamten keine Handoder Spanndienste zu thun ) negne in prato negne in messe (weder Heuel - noch Binderdienste) nee in ara- tura ant vinea ( weder Pflügel - noch Winzerdienste) et conjsÄnin (Collecten) vel resicluuin iis lolvant, exeepto servitio, gnvil acl reZenr pertinet et acl st?' ribannatores vel bis gni leAutionein cluennt. vi r. vierter Abschnitt. 249 ki?. V. ann. Zoz. c. 17. S. 0 v ? kxsn? v. biri- nranni. b) Lunt euiin gui cficnnt, le elle bcxnines ?ipini et Obluäevici er runc prOfitentur le ire acl lervitium Oominvruiu suvruiu guanclo alii p-iAenles in Irollein p>erAere clebent. cn? i?. lll. § 7. snn. 8li. In den Capitularieu kommt auch nicht selten vor, nur crun co- lnite out cuin leniure suc> inbostem perASt, woraus man den Schluß machen muß, daß der Wehr, der als Soldat diente, nicht brauchte in der Landfolge zu erscheinen. §. 10. Und den Schöpfen. Das Beste aber war, daß sie ihre Schöpfen und die Wahl g) derselben behielten. Der Kayser wollte, daß niemals unter sieben b>) ein Gerichte bestehen sollte. Sie mußten auf die Rechte des Volks und deren Erhaltung geschworen haben c). Natürlicher Weise standen sie unter dem Grafen als Heerbanns-Obersten, und wiesen das Recht in feinem GödingeZ jedoch war der kayserliche Gesandte derjenige, welcher sie einer Partheylichkeit halber bestrafen konnte, und nicht der Graf, der sonst ihre Weisungen leicht nach seinem Gefallen hatte verandern können c!). Wie die mehresten Wehren den Heerbann verliessen, mochten die schöpfenbaren Leute in der Grafschaft selten werden, und sich zuletzt nur noch in des Kay- sers oder andrer Fürsten Dienste finden. Denn es konnte ihnen nicht wohl angemuthet werden, den heimgelassenen Leibeignen und Pachtern für Urtheilsweiser zu dienen. Daher verschwinden die Schöpfen in den Untergerichten, und jene mochten sich andere aus ihrem Mittel wählen, die Q 5 jetzt 250 Unter Carl dem grossen, jetzt Churgenossen heissen. Auf diese Weise ward die Schöpsenbarkeit eme besondere Ehre, und man sieht leicht, daß sie blos dem ächten Eigenthümer zukam. Die Schöpfen hatten aber nicht nur auf einen vorgetragenen Fall Recht zu weisen, sondern auch die Untersuchung c) der Sache. a) S. Absch. III. §. 44. n. a. b) L. lol. I!I. 40. Die ungleiche Zahl läßt vermuthen, daß der Richter als Präsident keine Stimme gehabt habe. c) S. L U V511.1LK cle 8cab. VII, H. 9. 6) Da der Gesandte oder doch wenigstens dessen Bevoll« niachtigter der Schöpfenwahl beywohnte. S. Absch. !!!. Z. 44. n. Da er ihre Namen dem Kayser einschickte, und sie auf dem Fall, ubi prnpter iimnera mn!s juciicaveraiu, nci prrest ntiain missr nun vero coinnii. kommen musten. S. swvu u. I. c. so sieht man leicht ein, daß sie wenigstens rarione ossreii nicht unter dem Grafen gestanden, und wie die Carolinische Einrichtung uutergieng, alle Gelegenheit gehabt haben, sich eine vorzügliche Ehre zu geben. Hatten die Schöpfen von dem Richter abgehangen: so wäre gar schlecht föw die Freyheit gesorgt worden. e) Vc in cuuwi comitatu ssi, czui meliores et veracioreo inveuiri passiiut, eli^antur a nnssls uossris acl et rei vcritatem cliceuclanu Oapit. b.uck l'. aclclit^ 4. e. 74^ beym p nstc). Ob bey der luguiliciou auch der Richter gegenwärtig seyn müsse, darüber wird zwischen dem Osnabrückischen Magistrat als Schöpfen und dem Obergografen als eh« maligen kayserlichen Richter gestritten. vierter Abschnitt. 25! h. 11. Von den Gesandten und der Reichsdittine. Man sieht leicht cm, daß die Gejaiidrftbaft oder das Generaldepartement das Gleichgewicht zwischen dem Bischöfe und Grafen, und jeden in den Schranken seines Amts erhalten, den Unterdrückungen der Gemeinen und Armen steuren, und die Seele deö ganzen Staats seyn sollen. Der Kayser wandte daher eine ungcmcine Sorgfalt darauf a); machte aber auch die Einrichtung so vollkommen, daß sie blos durch ihn als den Meister erhalten werden konnte. Der Gesandte muste jährlich die ReichS- dietine b) halten, welche nunmehr, da eine allgemeine Verjamlung der ganzen Nation wo nicht unmöglich, doch sehr beschwerlich wurde, sich selbst anpries. Auf derselben vernahm er zuerst den Bischof über den Zustand der Religion e) und überhaupt alle kayserliche Bediente öffentlich über ihre Amtsführung c!). Jeder konnte daselbst seine Klagen und Beschwerden gegen dieselbe vorbringen; und der Gesandte machte darauf so gleich die nöthigen Verfügungen e), oder nahm sie zum Bericht an. Die erforderlichen Landesvcroldnnngen wurden dort erwogen und in Vorschlag gebracht 5); oder wenn sie bereits vom Hose verfaßt und angenommen waren, öffentlich bekannt gemacht und eingeschrieben. Doch mochten diejenigen, welche die Reichs - und^andesvertheidigung betrafen, und auf dem allgemeinen Reichstage bereits gut gefunden waren, ihrer besondern Eigenschaft wegen nicht leicht weiter geprüft, sondern bloß bekannt gemacht werden. Die übri. gen Gegenstände einer solchen Versawlung lassen sich leicht begreifen. S;e gerieth mit dem Verfall der Gesandschaft m 252 Unter Carl dem grossen, in Unordnung, und aus ihren Trümmern sind unsre Landtage nach vielen Veränderungen entstanden. Die Vollmacht des Gesandten ist mit der Zeit in jedem Stifte an die Bischöfe übergegangen; und die Repräsentation der Gemeinen durch mancherley Zufälle an die Lanvstände gerathen. a) Man muß die Capitularien cle mich; selbst lesen, um sich hieven zu überzeugen. Gleich wie aber die Authori, tät der Gesandten bloß auf der Macht des Kaysers be, ruhete; also konnten sie unter schwachen Nückenhaltern gegen die übrige Reichsbedicnte, welche eine Localmacht zu ihrem Winke harten, nicht lange bestehen. b) Volumus ut meclio menle ^vlajo conveniant üclem millr, uuus^uisgue in ftra leAatione cum vmnibu8 Lpiscopi8 ^bbutibus, Oomitibu8, vachz nollris, ^cl- vocatis uoftris ac Viceclominis ^.bbaticharum. ca.- ? iI_. II. c. 28. c) In ec> conventu primum cluiftianw reliAionIs et ec- cleli-stlici coliatio siat. ibicl. 2 54 Unter Carl dem grossen, c^woi.. Ivl, b>. II. Oap!t. 28. Waren bloß coniiiez et oenreimri! als kayserliche Bediente zur Dierine gekommen, so halten sie entweder alles nur asi relerenrlunr annehmen, oder aber nmn» ckatum crun libero. haben müssen. Ersters hatte Weitläufigkeiten veranlaßt, und letzrers wäre der gemeinen Freyheit »achtheilig gewesen. Die ^rimi .dcabinei mnsien also als rribuni ^lebis der Reichsobrigkcit zur Seüe seyn. b>) Vt oetm-'/ ccnzsentigiit. S Absch. IV. §. 11. n. f. c) Gnin bujuzmneli nrissi. acl placilmrr reciierant, ssex ec>8 iirterrnAabat, c^uiel ciiAirmn relatu ex provmous aclferreiw. In asimttn.14. aei proo. reAwi c. 2;. et 26. Und da die Opinsiaria ans der Dieline von den Schöpfen mit unterschrieben seyn mnsien. S. §. cit. so lsi wohl kein Zweifel, daß nicht die gefaßten Schlüsse der Dietine in wichtigen Sachen ebenfals besser als durch den mündlichen Bericht eines kayserliche» Bedienten beglaubiget werden musreu. ei) Nach der Idee Carls des Grossen konnte zwar wohl ein Bischof und Graf, auf erhaltener besondern Vollmacht, eine Dietine eröfnen, und bey derselben Principalcom- mißarius seyn; aber nicht in seinem Sprengel. So mustert ein General oft des andern Regiment, aber nicht sein eignes. Im Stifte Osnabrück sind jetzt Canz-- leydirector und Rathe bey Landtagen nssln Ifj)isLo^a1es. e) Es hieß schon in den letzten Regierungsjahren Carl deS Grossen, baß die Bischöfe, Grafen und Edelvögte den Gemeinen so lange zusetzten, usi^ue Uunr panperes fücssi lioleute? vulente8 lurnn traclereirt nur vonclerenr: nlii vero c^ui traäirum Imbent abi» c^us ullius iir^uiotuchlre cicimi resident L^ol-r. 111. ann, dci. §- Z- Was mogke nicht nachher geschehn? Und gesetzt, daß jetzt die Regierung den Bogt nicht con- rcollirke; vierter Abschnitt. 2)) tcollirte; mitbin dieser diejenige, welche sich ihm nicht auf gelinde Bedingungen zu eigen geben wollten, zu Re- ernten nähme, oder einige Jahre lang taglich auf die Kriegesfuhr schickte; würde sich nicht der Vogt eben so bald Meister von der Vögten machen, als der alte Edclvogt? L) S. Absch. IV. H. g, ir A. Eigentlich giebt die höchste Obrigkeit Gesetze, und der Schöpse hat nur seine Weisheit dazu zu gebe». Diese ist jedoch, eben wie ein rathliches Gutachten der Stande, von einer solchen Verbindlichkeit, baß die höchste Obrigkeit nicht dagegen handeln mag, ob sie gleich auch nicht allemal schuldig ist, solches zu befolgen. In Fallen, wo beyde nicht übereinstimmen, bleibt alles in liatu izu-m Das Französische Parlament druckt sich hierüber in seiner Vorstellung an den König v. 18 März 1-766 anders aus. Es sagt: l^e ^»uvciir lo^islatif relicls ckans la ^ersönne clu 8c>uveraiir laus cic^ewciancs et siuw i^artaAL; luais tel ell cezreiwiaul I' risiivs eco- iioine i!u tZouvernemem strancois, <^u'avant gue In loi alt recu la ciernisre 5orme, et c^u' eile puilsi« erre execulee, eile cluit etre veristcee au Parlament. Hiernachst wird der Werth dieser verilicatiou wohl auseinander gesetzt, und gewiesen, daß der König nichts verändern könne, ohne daß nicht das Parlament es vorher untersucht und gesetzmäßig oder zuträglich befunden habe. Eben so ist es mit den dtatutw, welche ohne obrigkeitliche Bestätigung keine Verbindlichkeit haben, und als blosse coiiLiula iuter cormluckentes gelten. tz. iz. Von den Veränderungen in der Gesetzgebung. In der Mark werden die Genossin von Markköttsrn, Brinkliegern, Heuerleuten und dergleichen zu gemeinen Lasten 256 Unter Carl dem grossen, Lasten und Ehren nicht kommenden Leuten wohl unterschieden s). Und man weiset einem jeden sem Holz, seine Trift und seine Nutzung zu, mit dem Maaßstabe in der Hand, nicht nachdem er Haares Vermögen hak, sondern nachdem er in der Mark gewahret ist d). Die Sachsen hatten gleiche Grundsatze in der Civilmark gehabt c), und die Kunst Gesetze zu machen, auf die einfachsten Regeln zurückgebracht, indem sie ebenfalls die Eigenthümer wehriger oder stimmbarer Ländereyen von den Unwehrigen unterschieden, Geld und Srädte verbannet, und keine Gesetze für Menschen, sondern für Echten 6) gemacht hatten. Arme e), Fremde, und Knechte hatten Liebe, Achtung und Schuh, aber kein eigentliches Recht, und man war arm bey ihnen, wenn man keine stuumbare Gründe zu eigen oder kein Echtwort besas. Durch die neue Einrichtung verlohren sie aber die Gelegenheit jener Armuth oder dem Geldreichthum zu steuren; diese erhielt ihr Recht durch Begnadigung, und Gesetze von der Willkühr des Schutzherrn. Der Arme, der eine Million baares Vermögen besas, konnte gehangen werden, wenn ihn nicht blosse Gnade oder seine eigne Bedingung schützte; der geringste Wehr aber nicht, weil der Kayser ihn nach dem Rechte behandeln muste, was er sich gewiesen hatte, und niemals hatte er eine Leibesstrafe über sich zu Recht gewiesen. Allein nach der Carolingsschen Anlage musten die Armen bald Rechte der Wehren erhalten; und die LeibeS- strafen, worunter diese neuen Wehren blieben, sich leicht mit der Neigung aller Herrscher zu allgemeinen Verordnungen über die alten ausbreiten. Handelnde und werbende Leute musten geschwind die Landbesitzer verdunkeln, und vierter Abschnitt. 257 und die Gesetze für Echten sich in Verordnungen für Köpfe verwandeln. a) S. Absch. l. Z. 11. b) In einigen Marken haben in neuern Zeiten die Voll- wahrigcn den Halbwahrigen, ja sogar univahrigen Mark- köttern, gleiche Rechts mit sich selbst unter dem Bedinge eingeräumet, daß sie auch gleiche Bauerlast tlmn sollten. Dies hat so lange gut gethan, als der lange Friede die Banerlasten ertraglich machte. Wie aber im Jahr 1758 die Vollwahrigen fast taglich mit zwey oder vier Pferden in der Kriegefnhr seyn mnsten, hatten die andern keine Kräfte. Dergleichen Verträge sind gegen die gemeine Wohlfart in allen Staaten, deren Absicht nicht ist, nur viele Köpfe zum Kriegsdienste zu ziehen. c) S. Absch. I. §. 20. cl) Ebend Z. z x». n. 0. v) Es wird in den Capitularien sehr viel Sorgfalt für die Armen geäussert. Der Kayser nahm sich ihrer als seiner Schutzleute, die ihm ZinS gaben, aus eben dem Grunde an, woraus sich ein General der Livranten und Marke- tcntcr annimmt. Von den Wehren hatte der Kayser nichts, als daß sie das Schwerdt zur Sclbstvertheidi- gung zogen, aber die Armen hatten ihren Schutz nicht umsonst. §. 14. Wird fortgesetzt und beschlossen. Die sächsische Nation erkannte überhaupt drey Stände , Edle, Wehren und Leute; und wenn letztere gleich nicht in Person zu der Versamlung kamen, worin die Gesetze bewilligt wurden: so war doch der Vogt, der ihre Wehre harte, ihr Representant, und dieser hatte ver- Möftrs Osnair, Gesch. I. Tb. R muth- 258 Unter Carl dem grosse», muthlich noch einige Bevollmächtigte bey sich. Man findet kein Exempel, daß der Ade! ein Gesetz für Wehren, und der Wehr ein Gesetz für Leute gemacht; oder daß eins Sache dem einen und nicht auch zugleich dem andern Stande a) verboten worden. Alles ward mit Gelde bestraft, und der einzige Unterschied war in der Summe; wo der Edle sechzig Schillinge b) gab, bezahlte der Wehr dreyßig und der Leut fünfzehn. Blos Armen, Fremden und Knechten wurden ohne ihre Einwilligung Gesetze fürgeschneben. Carl veränderte hierunter zwar Nichts; da er aber deut Handel und seiner Cammer zum Vortheil die Armen zu sehr begünstigte, und aus ihnen Städte c) und Dorfer bevölkerte; da der Fränkische-oder ReichS- münzsuß allmählig das sächsische Geld-Ideal 6) verdräng, und der Fall dieses Münzfuss 6 jene Strafen unk, aftiz machte; und überhaupt das Vermögen eines Menschen nicht mehr nach seinen Besitzungen geschätzt werden konnte: so muste auch dieses feine System der Sachsen, welches billig noch unsre Bewundrung verdient, der Zeit und den Umständen weichen. Man ermächtigte sich bald, dasjenige einem geringen Landeigenthümer zu verbieten, was man dem geidreichsten Manne nach Gefallen verbieten konnte. s) Man sollte glauben in einein Gesetze gegen Diebe wäre dieses wenigstens überflüßig gewesen. Aber nein. Es heißt in üb,. ? n, 15, 8i uobilis lurtum ckcitur perpe- trasss — 8i über lurti arx;uatur — 8i lituz - 8i ler- vus. — Und die Strafe wird mit jedem Stande in Verhältniß gesetzt. Wem wurde hent zu Tage eme solche feine Unterscheidung einfallen? Wem würde sie nöthig scheinen ? Wie oft macht nickt ein Landesherr ganz allein Gesetze? Wie oft entscheiden Edle nicht was Leute essen, tragen vierter Abschnitt. 259 tragen oder bezahlen sollen? Und wie empfindlich ist es nicht für alle, wenn man überall den Menschen topft, hangt und rädert, ohne in ihm seinen Stand zu unterscheiden ? b) In den Gesetzen der Friesen, welche allem Ansehn nach unverdorben und die richtigsten sind, ist cnmposstiono- ftilis!l; Liberi 5^; I^iti 2^-. "ssit. XV. §. 1. 2. z. Und so war auch insgemein das Verhältnis in den Strafen. 81 PÜZ c!e nobilinribus aci jssacitum mannitus venire LNntLmserit 80!. IV, com^cumt; InAsuuus II; Isst. I L 01 8ax. cis 797. K. 5. c) Es kommt mir oft die Sorgfalt, womit die Sachsen sich der Einfuhr des Geldes und aller städtischen Verfassung wiedersetzt haben, unglaublich vor, weil darin die aller- feinste Idee zum Grunde liegt, worauf ein Volk nicht eher als durch die Philosophie vieler traurigen Erfahrungen gelangen kann. Allein es ist nicht unmöglich, daß die ersten Sachsen aus einer bereits in die Sclavercy versunkenen Nation ausgegangen und durch den Faden geleitet sind, wodurch Lycurg geleitet wurde. ss) Die Sachsen hatten keine klingende Münzen; sondern idealische. 8cssicius ess ciupisx, rmus badet ciuostrs- Misses, i^ui ess bos anisseulns XII. menssnm vel ovis eum UAno. tflker 8c)Iicins basset tres tremisses, iss elf ftos XVI, meussum. Xstaiori Loiicio aliae com^ossti- ones, minori iiomiciciia compommtut. Viss. ftft. S^.x. fi. aclci. cle Luxon. cis rmrio 797. Der fränkische klingende und schwerste Schilling, deren XXI! auf ein Pfund Silber gie, ^n, war leichter als der sächsische schwere. Für erstem kaufte man zur Zeit Carls des Grossen 52 Scheffel Haber; und letzter galt 60 Scheffel. Rocken, Gärsten und Haber verhielten sich damals fast eben so gegen einander wie jetzt; indem der Rocken gegen die Garste wie z gegen 4 und gegen den Haber wie r gegen 2 stand. R 2 §. 15« 26c) Unter Carl dem grossen, h. 15. Von dcn Gerichtstagen. Der Gesandte hielt jährlich seine Dictine, wofür eben wie auf unsern jetzigen Landtagen die öffentlichen Angelegenheiten, und besonders alle Beschwerden gegen die kay- serlichcn Beamten untersucht, und dem Befinden nach abgethan oder zum Bericht angenommen wurden a). Außer derselben aber hielt er auch noch seine gebotene Gerichtstage, an welchen in Appellationssachen und gegen solche Personen zu Rechte verfahren wurde, deren man sür ihrem ordentlichen Nichter nicht hatte zu R chte machtig worden können. Diefts höchste Landgericht hieß vermuthlich die Oberjale 0), und spater, das Fehmgericht c). Hier gieng es an Leib und Leben, weil die Beklagten, so sich zur rechtlichen Gnugthuung und zur Bezahlung des Wehrgeldes für ihrem ordentlichen Richter nicht gestellet hatten, und folglich von demselben im Contumazproceß Recht- Echt- und Friedelos erklart waren, nun nicht mehr sich auf die bürgerliche Wohlthat der Genugthuung mit Gelde berufen konnten, sondern sich, wie jetzt, rechtfertigen oder ihre Leibcsstrafe leiden mustcn. Der Bischof hielt seine Synode und reiset? jährlich zur Kirchsnvisttation auf allen Kirchspielen herum, eine Verrichtung, die er später seinem Archidiacon 6), auch wohl dem Pfarrer des Orts e) vertrauet hat. Der Graf hatte seine drey Gedinge im Jahr; und ausserdem seine gebotene Gerichtstage. An erstem wurde von der ganzen Gemeinde Rechte gewiesen, auch wohl sofort darnach erkannt, wenn die Sache so weit reif oder klar 5) war. Sonst gehörte die Untersuchung und Entscheidung nach dem an jenen» gewiesenen Rechte für vierter Abschnitt. 261 für die Schöpfen, welche sich mit dem Richter an den gebotenen Tagen vcrsamlecen. >^is letztern ist unser heutiges Gow. oder Partgenchte entstanden. Der Graf erkannte weiter am offnen Gödinge über Todlschlag und Wunden, wenn die Klage aufs Wshrgeld A) gieng. Er tonnte auch den im Contumazproccß recht - und echtlos erklärten Missethäter wieder in stinen vorigen Stand setzen, und ihm seine Vertheidigung auf die Ci- viikiage wieder eröfnen !a). Seitdem aber die seibesstra- fcn an statt der Geldbußen i) eingetreten, gehören zum Gödinge jetzt nur noch die Vlurronncn, worauf keine Leibcsstrafe steht. Der Edelvogt hatte seine Gerichtstage für geringe Sachen, die weder.Eigenthum noch Freyheit betrafen ich, und für alle Bruchfälle, die geringer als Blutronnen waren. Unsre heutigen Aemter sind ihre Nachfolger; und was sie mehr haben, ist ihnen bey Gelegenheit neuerer Einrichtungen beygelegt worden. Mehrers will ich von der Carolingischen Einrichtung nicht anführen, weil es zu meinem Zweck nicht gehört, n) S. Absch. IV. §. ii. b) In der Urkunde, welcher Kayser Ludewig der Deutsche dem Osnabrückischen Bischof Egibert ertheilte, wird derselbe a juclicin gnoä voeawr 0 n sK 7 ^ 7. befrcyet. S. Beyl. 6. Nun bedeutet zwar ()be7'7ala , oder 8ala major jedes Obergericht, v. o u v. 8ala. Es ist aber darunter in der Osnabrnckischen Urkunde kein anders als das Obergericht des kayserlichcm Gesandten, nnd zwar nicht dessen chacitum Aeuerale sondern sein Partheyen.Obergericht zu verstehen. Fehmen ist so viel als rahmen eiwre bmmire oder einen Tag bestimmen. Fahm und Rahm bedeutet noch jetzt beydes la creme. Verfehmen aber ist korbairnire verbannen, und dem R z juäicio 262 Unter Carl dem grossen, jucsscio miili kam der Name Fehmgericht zu, weil es ein geboten Omg roar, um es von dem ungcbotmen, dem jziaoito Aonsrali zn unterscheiden. c) Der seclige Prof. bat schon die Fehmrichtec von den abgeleitet. S. dessen Oillortatiou cie oriA. jnU. V'ewicorum. Allein er hat den Unterschied intcr ^lacitum nrisss Aewerale und dessen gebotenes Gericht, zu welchem nur geladene kamen, nicht bemerkt. Letzters ist vom ^iacito missi wie das Gow - oder Partgericht (stilkitia comitis) vom Gödinge (placito conü- rii>) sehr unterschieden, und nach unser Art zn denken conrmiUarüs sseoialibns, Stuhlberrn, Frcyhcrzogen, Freygrafcn und Frcyschöpftn vertrauet worden. Das ^lacitum Aeneraie kam wie das Göding ans der Mode. Die LominilUo ssecialis blieb aber im Fehmgericht wie die st'.stitia conritis im Gowgericht bestehen. So hat z. E. Osnabrück das Gowgericht und die Freygrafschaft zu Damme, und Münster das Göding. Und wir müssen täglich zu jenen Grundsätzen zurückkehren, um unsre Gränzstreitigkeiten zu beurtheilen. 6) Dies geschahe unter dem Bischof Adolph im Jahr 1217 wovon zn seiner Zeit. e) So sagt Bischof Adolph von den Eingesessenen zu Recke in einer Urkunde vom Jahr 1220: illoo iruliairr will Lacerciotis lui observars ciebere. L) Die liguicia sind im deutschen Proceß allezeit ab illigui- ckis wohl zu unterscheiden. So straft Münster die ügui- clen Blutrunncn am Godinge zn Damme. Diejenige aber so illiczuicl sind, muß es an das Osnabr. Parth- gericht zur Untersuchung und Entscheidung verweisen, von da die Appellation an die Osnabrückische Canzley geht. Statt dessen ermächtigen sie sich, die Untersuchung ans Amt Vechte zu ziehen, welches ein offenbarer Eingriff in die hiesige Gerichtsbarkeit ist. Z) S. vierter Abschnitt. 26z A) S. K 0 chs Anmerkungen von den wesiphäl. Gerichten 1751.4. § 1. ji, 4. nnd ic u^s!,. vom Archid. Wesen S. 226. wie auch meine Patriotischen Phantasien Th. ll p. n. stXXlX. lr) Ich kennte darüber verschiedne Urkunden beybringen, Wenn es nicht ohnehin begreiflich wäre. Der Kayscc war sonst nicht befugt, den lstxleAcm in seinem Vaterlande zu vergleiten. silacust i gni vitT ^ericulmir siecnnclnin lstvva Laxonnm incnrrerc ciebent et gna- liscuingue ex ipsils aUpxztellateiir rsAianr cansiiiAimn istcit, ant in illstiü in potc ilate utrniii intcrstcienciuin illst rcclelat autmra stabeat liccir- tianr i^luiu inalesiaKorcin cum uxore et sianstlin ststra siua re^na collocare et Irasteat i^zinm (i. e. civilster in Katrin inor- tnrnn) Lapit. cie Lax. :o. i) Diese 'chsteiis erläutert z. E. auch verschiedene Gränz- streitigkeilcn. Dem ccurnti gehörte insipecKi» caclave- ris, damals als aci civilein coinpoistionein vor ihm geklagt wurde. Seitdem aber die civilst cmnjzolitio aus der Mode, hat der Besitzer eines Gödings Unrecht in- sisiestkioncin caela veris zu fordern. Diese gehört mm billig, da man die Todtschlager jetzt sogleich mit dem Freygericht oder der höchsten Landcsobcigkeit verfolgt, der letztem und nachdem die Umstände sind, cx ccnninstlione dem Partheyengografen. Von dem Fehmrichter will ich nur noch bemerken, daß er auch die Vollmacht eines Gcncralge- waltigers bey der Armee, der die Thäter auf der That hängen läßt, gehabt. Diese seine Befugniß, welche vielleicht ebenfalls im Kriege ihren Ursprung genommen, ver< hinderte, daß ein ergriffener Uebelthäler sich nicht mit der excejztione sie corain jnclice sinn orclinario acl ci- vilein cumpnsiltioncni ^zarstunr eilst, schützen konnte; und mag eben daher der Fehmrichter so fürchterlich geworden seyn. Vielleicht ist Fraiö und fraiölicheObcig- R 4 keic 264 Unter Carl dem grossen, keit aus Freyherzogthum, Freygrafschaft und Freyge- richt verkürzt, kraz? heißt bey den Holländern noch ex- traorättiarium czuici, und nach dem Rsdegebcauch etwas ausserordentüch schönes. In der deutschen Sprache ist frey exLepuiu a re»ula nrciinaria. Gesetzt nun alle uiftioneü orciinariw wären bey den Deutschen acl iariz- tacftionein civilem gegangen: so wäre nothwendig die zzerlecutio criminalis cxtraarciinaria gewesen, und die Frais bezeichnete aus diese Art die Criminaljurisdicuon. !;) In placito centenarii nemc> aä mortem ne^ue aä übertatem 5na amittenciam aut aci re8 rccicienstas vet mancioia ccurcieiiurctur. Le6 ili.a in ^zr?e1entia cu- iniriz stcilicet ft acftio civilis gci com^oliticuiem p>eo cuniariain) vel nriil'orum iroürorum sscilicet li aci xcengm crimiwalcm gAttur) rsmittuntur. tllk aun. 812 H. 2. Fünf- 265 r»k»^U?7 sechs ersten Blschoftn unrcr den Caroiingern. is dahin ist kein Land, was man nach dem Orte Osnabrück benannt gehabt hätte, vorhanden gewesen; die Völker, welche wir in hiesiger Gegend zuletzt gesehen haben, waren die westphalischen Sachsen, und noch keine Osnabrückcr. So gar des Orts a) wird in den langen Kriegen zwischen den Franken und Sachsen und vorher nirgends gedacht. Jetzt aber haben wir uns einer Zeit genähert, worin an diesem Orte ein bischöfliches Münster d) erbauet, dazu ein großer Sprenge! gelegt, und über denselben ein Bischof gesetzt wird. Daraus entsteht ein Bi- schofthun, und mit der Zeit ein Fürstenthum, welches seinen Namen von dem Orte Osnabrück erhalt. Und da diese neue Einrichtung auch ein ganz neues Interesse in der Landesgeschichte hervorbringt, so werden wir in derselben mit unsrer Erzählung nicht fortfahren können, ohne nun auch etwas von dem Orte Osnabrück, von dem daselbst errichteten bischöflichen Stuhle, und dem dazu gelegten Sprengel zu sagen. Wir werden dabey auch der Bischöfe, so wie der Grafen, welche zu gleicher Zeit dem Heerbann in diesem Sprengel vorgestanden ha- H. r. P l a n, R 5 266 Unter den Carolingern, ben, gedenken, und dann noch etwas von den Herzogen sagen müssen, die in der Folge über den ganzen sächsischen H erbann anges kc wurden; weil ihre Handlungen einen starken Einfluß auf dastand und dessen Einwohner haben, und die Srrebungcn des geistlichen und weltlichen Staats gegen einander, sich nicht erzählen lassen, ohne die Anführer au» beyden Seiten zu kennen. Jedoch soll dieses vorerst in der Maasse geschehen, daß wir uns an dasjenige, was unter den Carolmgem vorgefallen ist, halten. Unter denselben nimmt die Reichsverfassung eine ganz neue Wendung; der Heerbann sinkt, und die dafür auftretende Kayserl. und Rsichsdienstmannfchaft wird immer stärker und glänzender; Edle und Wehren fluchen den nun unrühmlichen Heerbann, und suchen dafür neue Ehre oder auch Schutz und Ruhe im Dienste; das fand, was sie vorher zugleich bauetcn und vertheidigten, fällt darüber in knechtische Hände; du Capicularim, welche Verordnungen für den Heerbann enthalten, verluhren ihre Anwendung und machen allmahlig einem fehnrcchteRaum; und der Kmsserl. Gemndte, der sich der Edlen und Wehren gegen die Macht der ordentlichen R ichsbeamten annehmen sollte, verllehret sein Ansehen nach dem Maasse, als es die Kayser verfuhren, und seine Vollmacht geht an eben diejenigen über, denen sie Carl der Grosse entgegen gesetzt statte. Diese wichtigen Veränderungen fallen unter den Carolingern vor, und so macht die Zeit, worin diese das deutsche Reich beherrscht haben, eine ganz bequeme Periode c) »n der ReichSländergeschichte aus. g) In /oco OlnabrnAk! heißt es in dem Zchl. (^gralino; und daS Wort /or»/ laßt es unbestimmt, ob urbs c>p- pichim fünfter Abschnitt. 267 ^iclum villu urx cxifimin oder ein ander wmncriuin verstanden werden müsse. b) Man nannte die Cathedralkicchcn hanfig bckonufieria. I) V 1- uu 8 u. V. .>?<,-,?. Wachter v. Münster Die Cathedralkirche zu Maynz heißt beym 01 n 1 ^ 0 s eic> r 0 aä an«. ngi. ü»äcznuliariiinr bi^>is- cojzalc. Und so wird auch die Cathedralkirche zu Osnabrück in translatioue 8. Alsxanciri c. 6. beym sc »1-1 0 in bibl. (ZöttinA. ckü I. z? 12. OtnabruMs genannt. Dieser Megin- hard ist der erste und älteste Schriftsteller, bey welchem Osnabrück vorkommt; und er hat etwa ums Jahr 848, da der Cörper des H. Alexanders durch Osnabrück nach Wildeshausen gebracht wurde, geschrieben. c) Ueberhanpt find Perioden dazu, um dem Gedächtnisse deö Lesers aufzuhelfen, und man wählt in dieser Absicht billig solche, die ihm auö der grössern Geschichte einmal bekannt find. H. 2. Der Ort Osnabrück muß vorhin ein Hauptort der Westphalischen Sachsen gewesen seyn Der Ort g) Osnabrück, welcher ungefehr in der Mitte von Westphalen liegt, scheint auch vor dem Christenthum zu den ReligionS - und KricgSverscimlungen einer dortigen Nation gedient zu haben. Um denselben herum finden fich mehrere sächsische Denk- und Grabmähler, als um irgend einen andern. Im Hohn b), im Teufelsbruche c), hinterm Grctesche c!), bey Sundermanns Hofe e), vor der Urlage 5), auf der Evershcide und noch an verschiedenen andern Orten um die Stadt haben sich dieselben erhalten, und wie viele mag der erste Eifer nicht zerstört haben? Die Lage des Orts an einem Flusse, eine Brücke 268 Unter den Carolingern, Brücke darüber in den ältesten Zeiten, und der Zusammenstuß verschiedener grossen Heerstraßen A) begünstigen diese Vermuthung; und man urtheilt noch jetzt, daß er in solchen Kriegen, dergleichen die Romer und Franken mit den hiesigen Völkern führten, der sicherste Sammelplatz für die Völker in Westphaien gewesen seyn müsse. Carl der Grosse pflegte auch keine schlechte Oerter vor die Hauptkirchen zu wählen ja), und man sucht dazu gern solche aus, wohin Gewohnheit und Ehrfurcht die Menschen schon langer gewöhnt haben. Vielleicht war Osnabrück solchergestalt der Haupkort eines besondern sachsischen Stammes. Von seinem ersten Ursprünge läßt sich folgende Vermuthung wagen. Unsere mehrsten Städte und Dörfer sind auf oder zunächst an einem Hofe in der dazu gehörigen Mark entstanden; denn die einzelnen Hofe sind in Sachsen alter als die Städte, und da sich in der Folge ein Meyer- hofOfnabruck l) zeigt: so ist es glaublich, daß die ersten Nebenwohner, welche mit der Zeit eine Bürgerschaft ausgemacht haben, an oder auf diesem Hofe, unter dem Schutze seines edlen Eigenthümers oder einer besondern Gottheit ss), ihre Hütten früh oder spat ausgeschlagen haben. u) Carl der Grosse nennt es in seinen Urkunden nach fränkischer Mundart Oßnabrugk. In cnncilio Lolon. beym n>rn,i). V. VI. p>. 141 und 577 steht Oßnabnrg; beym !>, IV. 'I'. I. loript. llrnntv. p>. /s/ü,'?- und im Lbron, Gorb. beym unii-on 17 I. si- 755- Der Bürger in der Stadt sagt Osenbrügge und der Landmann Usenbrügge, das erste von letztern ist wahrscheinlich die älteste und richtigste Aussprache, da Oßning, und Oßncgge mehrern Bergen und Wäldern im Osnabrückischen eigen ist. Doch ist fünfter Abschnitt. 269 ist der fränkische Ausdruck Osnabrück gerade derjenige, welchen die hochteutsche Sprache fordert. Einigen kommt daß Wort Brücke verdächtig vor; und diese glauben man müsse eherOßenburg lesen, weil die alten Sachsen nnr Specken und Scheven gehabt, v. LL?eo?e. v. 8 e c -< n und c? wv? ere in orch. Ossr. p. 410. Allein ob wir gleich noch jetzt viele Scheven und Specken im Stifte haben: so laßt sich doch daraus kein sicherer Schluß machen. b) v> r.ooi'ia^n in mnnum. ast aram Icknnensem. p>. i2O Auf dem Platze, wo jetzt, und vielleicht zu mehrerer Verspottung der beyduischen Religion, dem Altar gegenüber, eine Gcrichtsstalte angeleget ist, mag ehedem das Volk sich versammlet, und dem Opfer zut gesehn haben. c) Sind die Impiste8 (ärestelLenlc'5. v. in lnnnnin. acl b I, p. >05. Der Ort heißt im Came- ralregister das Teufelsbruch. ck) Sind unter den Imr>ichbu8 tZreelelLeirstbuz mit begrift fen, liegen aber über 2000 Schritt von den andern entfernt. e) Die Steine bey Gundermanns Hofe sind noch nicht beschrieben, und vielleicht die merkwürdigsten, indem sie mit einem besondern Kreise eingefaßt sind. 5) Dieses sind, so wie die folgenden blosse Grabhügel, auf der Heide, aber in grosser Menge, wovon jedoch bei) Menschen Denken sehr viel abgestochen und geebnet sind. Es ist eine alte Hanptheerstrasse, die von Frankfurt, Cor- bach, Paderborn durch Osnabrück nach Bremen und ins Ostfriesische geht, deren sich wahrscheinlich auch schon die Römer nach der Emse bedient haben. Auch der Cörper des H. Alexanders gieng auf dieser Heerstrasse über 270 Unter den Carollngern, über Osnabrück und Wahlsnhorst nach Wildeshaufen. S. öixLi ri. iw trau8l. I, e. ch) b,oea et imrmali csuaäam excellentia et populi stre- «^uentia prwcwteri8 opporluira elcZit in rsuibu^pil- eopatu8 .iulkitueret. i n o 6s trauet. 8t I^iborii I.. II. c. i. beym lu b'r. or. L.XXVlZ. ^n.und in Lan. 57. beym ir/r It v. 'ss. III. coueil. p. 204z. beißt es: uekipileopug orclmetur in vieis vel inmo- 6icis civitatibus; woinit auch das Las). /fcsmZArancir- sie von 789 art. 19. übereinstimmt; wo aber doch keine grosse Oerter waren , wie in Sachsen, da umste man sich wohl so gut behelfen wie man konnte. i) H6eieo Villicus 6s LseubruA^kt cuio sno 6i5cipu!o XVernlrar6o erscheinet in einer Urkunde die Drvper Mark betreffend vom Jahr 111 l>. Er und der Tecklenburgische Meyer Eicellin emrr 5uo 6iscipulo erscheinen Namens ihrer beyden Herrn, als tesses et priueipe8 marcsiio» rmm. worunter, wie mau leicht sieht, keine Markgra- fen sondern die vornehmsten Markgenossen, so wie unter den chseismlis, die sogenannte Hansgenossen, als die jüngere oder ssmiore8 eines Majorhofes zu verstehen sind. k) Man weiß aus der bekannten sachsischen borinula obre- nuntiatic>m8, daß sie allem Diaboliochcü, das ist, aller Teufelsgilde entsagen müssen; und das aai> 1 m. auui 779. §- 16. verordnet: sie 8aerameiui8 pro Lil- 6oma iuvieein coujurgutib>u8. vt ueioo siacere pra> smrmt; folglich hatten sie ihre Gilben oder Vereinigungen unter gewissen Localgottheiten eben so gut, wie solche jetzt jedes Kirchspiel unter seinem Kirchenpatron hat; und gewiß konnten geringe Leute, die nicht in der Heerbannsrolle standen, sich ohne eine Gottheit, deren Priester sie zusammenhielt, und dem Staate ihre Bürgschaft besorgte fünfter Abschnitt. 27 l besorgte nicht leicht erhalten. Man würde sie als wild- oder blesierfreye behandelt haben. 3- Erste Anstalten des Königs im Osnabrückischcn. In welchem Jahre hier die erste christliche Kirche ge- weihet, und ob diese hernach zur Münsterkirche erhoben oder dazu eine eigene erbauet sey, laßt sich nicht mit völliger Gervisheit bestimmen. Die Einrichtungen Carls kamen nicht so fort und auf einmal zu Stande g); seine Entwürfe erweiterten sich mit seinen Siegen. Anfangs wollten die Sachsen gar keine Bischöfe haben sz), diese mochten auch ohne die Hülse von Grasen nicht bestehen c), und jene konnten so wenig als diese eingeführt werden, ohne die politische Verfassung der Sachsen völlig abzuändern, woran man damals noch nicht denken konnte. Daher begnügte sich der König damit, eine Mißionöanstalt vor dieselben zu Eresburg an der Dimel, dem heutigen Stadrberge 6), anzulegen; und die Lage dieses Orts auf der fränkischen Gränze verräth ziemlich deutlich, daß er sich gleichsam nur an der Küste halten, und nicht zu weit ins Land wagen wollte. Die Mißionarien aber, deren der König gleich in seinem ersten Feldzuge eine große Menge mit sich führete e), lehrten und tauften und bamten Kirchen im ganzen Lande, und zwölf Geißeln, die er sich von den Sachsen geben ließ, hafteten vor ihre Sicherheit« In Westphalen diesseits der Emse lehrte einer Namens Bernhard s) mit seinen Jüngern, und jenseits derselben LÜdger, welcher nachwärtS zum ersten Bischof von Münster erhoben wurde. Hernach, wie die Sachsen (776) Eresburg zerstöret, und die Franken solches wieder besetzt und 272 Unter den Caroüngern, und befestigst hatten, rückte der König mit seinen Anstalten etwas weiter vor, bauete eine Kirche zu Padcrborn, und legte, um solche zu decken 55), eine Festung an berappe an. Auch dieses steht noch völlig einer ersten Anstalt ähnlich, und laßt nicht glauben, daß Wesiphalen disseilS der Lippe damals bereits unter Bischöfen und Grafen gestanden habe; gleichwie denn auch der Pabst den König nachher noch oft erinnerte, anstatt der Mchionaricn or, dentliche Bischöft einzusetzen ich, und das Religionswescn solchergestalt auf einen bessern und vor die geistliche Monarchie bequemern Fuß zu bringen. Wie aber die Sachsen sich (782) abermals empörten, und darauf in den beyden Schlachten bey Detmold und an der Hase völlig überwunden wurden, hinderte den Sieger weiter nichts die ganze sächsische Verfassung aufzuheben i). Denn sie unterwarfen sich dcrozeit nicht wie vorhin auf gewisse Bedingungen, sondern setzten den Krieg im folgenden Jahre fort. Ihre Heerführer und Obersten, so viel deren nicht in der Schlacht geblieben oder gefangen ich weggeführet waren, hakten sich mit dem Rest des Heers erst über die Weser und hernach über die Elbe, wohin Carl sie verfolgte, gezogen. Und so erforderte es die Absicht des Königs eine Anstalt in dem überwundenen, und von feinen Häuptern entblößeken ^ande zu machen, die nun, da niemand Bedingungen suchte und erhielt, so gemacht werden konnte, wie sie der gebietende Ueberwinder wollte, wenn es auch gleich noch erst von dem fernern Glück der Waffen abhieng, ob solche bleiben oder wieder emgehen würde. a) lniw lccuuchun rem^us chsstouebat. LLi^n- chmn. ast ann. 789. b) Lic^us fünfter Abschnitt. 27z b) 8icc^ue tPse (^Vi!Ie!mc!u8) ^»imns !u Dieeeess ssre» lueull festem iibriuuit ^»utilrcalem. (Juost tameu isteo taiu stiu ^ralouAntum kuerat, ssm/«a! »-r/f//--«/, r?i»i <-»-?'/ /ecttM ri/x -,'SM^tt//? e^ilcc^al! au- turitats miuiiue re^i ^atiebatur. Istae ünc^ue ste causa festem auuis z)riu8 iu eastem ^re^bvter elst ste- moralU8 ^zaroeliia, voeatur tameu ss^>ifcor>U8, et' secuustum c^uost ^zuterat euucssa prwststeuti8 ^zotessats c>rrc>fecssu8 ett assuiutis univerf!?8acer- stotil)u8, /^bbatibus. ?re8bvreri8 et oiuuibus ortUo- stoxi8ati^ue lesti8 cu!toribu8. oczu.. l.c. c. 22. und das Gstruu. b^ilzeluuAi beym uu cuksne. 'ss. II. 8crijZt. ssraue. c. 22 sagt beym Jahr 780. Oivissc iplam ^zatriam iuter streZb^teru? et Isjoifc»^o8 et bates ut iu ea ba^ti^areut et ^raestieareut. Diese Mölers Osiiabr Gesch. 1. Th. S stiuilw 274 Unter den Carolmgern. ssivisso inter episcop08 secnnclnnr c^uncl ita cii(ssc?8 et ^irselistenris potellare c>rclinante8 muß aber unr von ihren Mißionsdistncten verstanden werden, v. c;krn>L^ in oriA. Ostn. p. Z24. 0ccistentalss>u8 8axe>nibu8 Doissor ernt clatn8 flern- Iiarstus, c^ni cnm brevi nnArassetaci clvininuin wAre in ssranoorrnn reAno repertu8 ess, c^ni ast prwclican- cln>n barbaris ssvanAeliuin sie osserret I^L8 ea La- roli sninnun cura implebuit eta. S. vitsrn stuflxieri in nwovv^Litl nnna! 'I'rev. Ii-. Vlil. p> 794 und Qwvoxn in oriA. Ostn. c. X VI. wo er von diesem Bernhard ausführlich handelt. «) v. x^-r^vi/rxli et L»nc>xr. 8. (?a!Ii uci ann. 777. In einem (sswon, Xlsso von I. 1785t dessen Verfasser sich auf ^essa ssmclarnm ^inelii et tLinioi bezieht, wird die Burg Vechteler genannt, welches wahrscheinlich das jetzige Münsterssche Zollhaus Burg Vechtel an der Glenne, nicht weit von der Lippe ist. !i) Oportet 8aLerflote8 ^arcibns ülis passciralein cir- cmnstare ssilertianr atczne episenpalein instnere vi^i. jantiam. v, lich. tssaciriani Nunt in Lost. Orcstino beym vv LnLs >, n 'I'. i!I ? 797. Diese Ermahnung wäre im Jahr 775 sehr überflüssig gewesen, wenn Carl so gleich ordentliche Bischöfe und Pfarrer in Sachsen angeordnet gehabt hatte. i) c? wv? L in ori«. 0ln c. 10. zeigt zwar in einer besondern Abhandlung, iniriu sspilcop>atri8 Olnab. u ^irw. Iic> ael stlastnn 78z male clestuci Allein so wie ich die Erzählung angelegt habe, treffen alle seine Einwürfe dieselbe nicht. st) ^obilitgrsin et in ^uss>n8 aücjuic! 6i»n!to.t!8 elucerct cnin überis uxoribu8czne tracluxit in (Julliain fleloi» eam. Oceani ora ast incolenclum e>8 clata, jnssn^riL emn tutari st)'c!erico ingri8 ssrsessecssy. uti ex k'anlo ^enssiio restert NLXL s. unn. sslancl. uä 78z. §- 4- fünfter Abschnitt. 275 H. 14. Die Zeit worin das Bischofthum gestiftet. Dis Stiftung unsers Bischofthums fällt also wahrscheinlich in das Jahr 78z / worin Carl den großen Sieg an der Hase erföchte. Der Bischof Egtlftid von Lüt- kich g), welcher vielleicht damals als Feldbischof b>) das fränkische Heer begleitete, hat den ersten Altar gcweihet, und dieser wird das Jahr darauf schon unter die Todten gezahlt e). Carl bewidmete die Stiftung mit dem Zehnten 6) aus einem ansehnlichen Sprengel an dem Tage der Einweihung e), und dieses konnte er thun, weil er damals Meister vom Lande war, und auf seiner Rückreise 5) Osnabrück wahrscheinlich berührte. Die Mißion hatte vermuthlich schon lange, und vielleicht seit dem Jahr 772 als dem ersten Feldzuge, eine Kirche an dem Orce für die Einwohner; denn die Pfarrkirche ist nöthiger und insgemein älter als die Klosterkirche: und da sie unfehlbar auch ihren Sprengel hatte Z), weil ohne diese Vorsorge manche Gegend unbekehrt oder wider alle Ordnung unter mchrern M >ß>onarien gemein geblieben seyn würde: so bedürfte es allenfalls nur einer königlichen Erklärung, um solchen in einen bischöflichen und die Pfarrkirche in eine Münftsrkirche zu verwandein, wenn man nicht den Grund zu einerneuen legen wollte. Der König mochte Anfangs nur ein Bischofthum in Westphalen stiften, und den obern Theil desselben von Franken oder von Ercsburg aus besorgen lassen wollen, wie denn der Paderbormsche Sprengel auch würklich von dem Bischofs zu Würzbm'g ti), und der Münsterische von der Mißion noch eine Zeitlang besorget wurde; oder er fand es rathsam, nunmehr in den neucr- S 2 ober- 276 Unter den Carolingern, oberten und dem Feinde zunächst gelegnen Ländern die ersten Erhaltungs- und Vertheldigungsanstalten zu machen. Daher konnte aus ganz guten Ursachen unser Bi> schofchum das erste unter allen werden, und ihm folgte aus gleichen Ursachen (787) das Bremische, so bald der Konig sich in den beyden folgenden Jahren jenseits der Weser ausgebreitet, und mit Wedekmden ausgesöhnt hatte. Bernhard unser und aller westphälischcn Sachsen erster Lehrer war kurz vor dem Auöbruche der letzten sächsischen Unruhen gestorben; niemand hatte während denselben dessen gefährliches Amt wieder übernehmen wollen i); und auch dieses mochte jetzt den Konig bewegen, nut der Stiftung des Bischofthums zu eilen, und einen Bischof anzusetzen, der, weil ein Theil des frankischen Heers den Winter über im Lande blieb, sein Amt ganz ruhig verwalten konnte. Eben dieses konnten die Grafen thun, die nun sicher auch angesetzt werden musten, weil ohne eine solche Anstalt keine Ordnung zu erhalten war. a) S. Bcyl. 6. b) Einige Bischöfe musien immer Amtshalber und als Ge« neralinspcctoren der Feldpricster den Heerbann begleiten. Volmrms, sagt Carl, vr nullus Laeerclo« in bollein ^»er^at, nili äuc> ve! tres tanwin bchilco^i, eleälione ewterornin, ^rvjUer benecliätionein et ^reociieakin- nem pvjmiigue rcconeiliationein, et cmn illl5eleäli Laccrciotez. VUI. 80z. e) Die hierüber ausgefertigte Urknnde, welche vom Jahr 78z gewesen seyn muß, ist zwar nicht mehr vorhanden, Ludewig der Deutsche, Arnolf und Henrich I V. bezeugen aber in ihren der Osnabrückischen Kirche ertheilten Ur, künden S. Beyl. 6. 9. zarocluätaz eile ab Obn. HAborc», ibivilinaro et Hcnnons II. litteras, Laroli fünfter Abschnitt. 277 Zi^illa per <^na8 cansiiterit, OsinabrnAen- /ein LLLleiinin (ieciinis cunisscnrnn inlra terinino« ejnzclein Ich)ilcc>p-ttu8 sieoentiuni, cintatam ssiisse. ei) ssAill'ricl war schon im I. 774, als Carl den gefangenen Oesiderius nach Lütlich schickte, Bischof, und starb vor 784. S. (Zessa LP. cheosi. beyin m ^ nweR 17 IV7 p. Z;;. sie Aesiis l'nnt. sseasi. c. zz. und evr-nnn in Nist. I.cosi. chss>. IN. usi nun. 784. e) !pss> conscerationig siie. f) Der Schlachtvordcrberg, wo die Schlacht vorfiel, liegt an der Breinischen Heerstcasse. Nun sagen die an- nu!e8 LLI5IN. asi nun. 77z: Insie vicssur asi orien» kein eonvertit, priinn N8(^>re asi Wissr-nn, sieinsieus- cpis asi i^Ibiin cnncssa sievallansio pera^ravic. De- insis reverlns in ssrancimn siuxit nxorein. Dieses nehme ich also, daß Carl den Wedekind, der sich wahr, scheinlich vom Schlachtvordecbcrge nach Wildeshansen, seinem Vaterlande, v. '1'ranzlatio 8, tälex. c. 4. nnd so weiter über die Weser zog, ans jener Heerstrasse verfolgte, sich dann aber Ostwärts gegen die Elbe wandte, und für seine Person über Bremen, Osnabrück »nd Münster, als dem gewöhnlichen Wege in Franken zurückreiset?« Die Weser mnsie er, wenn man ihm den gesunden Menschenverstand nicht absprechen will, den Winter über besetzt halten, da er den folgenden Feldzug über dieselbe ervfnen wollte. A) Die Bestimmung der Sprengel war so bekannt, daß auch die Bauern dem H. Lüdger, als er eine Kirche diesseits der Emse in unser Stift setzen wollte, contn- rneliosiii verbis sagten: Innre loennr asi ofii8 paro- clrianr non perrinere, in vira 8 ImsiAeri <5. 2z. Ludger war damals noch kein Bischof, nnd seine karuelria ein Mißionsdistrict. Doch mogte Carl diese S 7 Distrikte 27L Unter den Caro!ingern, Dlstricte gleich zu Bischöflichen bestimmt haben, bilam Iävilooj)Ztu5 ibicioin luiu!«-:Lbrau. bflilst. a^). u ^ i vi?. D. I. 8. Lr, ^ 742. h) t^utor vitw ^einv^ero! ibicl. Z17. i) S. ^ not. dieses Abschnittes. §. 5. Die Patronen und Beschützer des Stifts und der Domkirche. Die erste Stiftung in Sachsen ward billig dem ersten unter den Aposteln .1), dem H. Petrus, und der erste Altar in der Münsterkirche den Heiligen Crispin und Cri- spinian, welche (zog.) zuSoissons in Frankreich dieMar- terkrone erhalten haben sollen, geheiligt, daher führt das Domcapittcl in seinem Siegel zu Sechsfachen den H. Petrus , und in dem zu seinen eignen die Heiligen Crispin und Crispmian. Die Reliquien der ietztern werden noch jetzt mit nichrexn andern in der Domkirche gezeigt b). Carl sührece allemal Reliquien mit sich im Felde c), und es kann seyn, daß die hier genannten bey dem Treffen an der Hase öffentlich ausgestellt und verehret waren, wovon man leicht Gelegenheit nehmen mochte, ihnen nach dem Siege den Hauptaltar zu weihen; später und in ruhigen Zeiten wurden sonst die Reliquien nicht anders als Mit grossen Feyerl'.chkeiten c!) hergeführt. Jede Stiftung erfordert einen Patron, welchen die Kirche erkennet e) und verehrt; sie braucht einen Tittel, um ihr Eigenthum von dem Eigenthum andrer zu unterscheiden t), und weil von einem Patron zum Herrn nur ein Schritt ist: so ist es immer sicherer einen Heiligen als einen Fürsten dazu zu nehmen. Die Kirche hat hierin, so wie überhaupt in der Heiligung ihres Gutes gegen daö Einreisten der weltlichen Macht, fünfter Abschnitt. 279 Macht, alles erschöpft, was die menschliche Klugheit vermag. Carl nahm die Stiftung und was dazu gehörte in seinen besondern Schuh Z); und nach ihm sind alle Kay- ser die obersten Schuhvögte derselben geblieben. Auch hierin kommen die Heiligen einer Stiftung zu statten, daß sich keiner zu ihrem Schutzherrn aufwerfen kann. Der Pabst seo itl.Ir), der Nachfolger Adrians, welcher Carln die Errichtung der Bischofthümer in Sachsen immer so eifrig empfohlen hatte, drückte dem also geheiligten Eigenthum zum erstenmal das Siegel der Kwche auf, und nahm e6 auch in seinen geistlichen Schutz. a) Nach dem Ausdrucke des Kaysers: 8ancfto?etro^rin- cchi npoftoluruni, Veyl. i. 2. b) Etwas mehrers hievon, und von andern Reliquien in der Domkwchc findet man beym Henseler in clilft fte ftchl, L. Z. 12. n. 4z. und in ap>p. z?. 148. c) v. ov v, Lapellsni. Auch im Kriege gegen die Sachsen führte Carl viele Reliquien mit sich. Ickic piAnnrn IzLntornm l'ckartz/runi ftonni lerri ts- oerat, et cnlloclez clerieos, gni sseuln profteilee- bantur, cleleAnverat, nti eis vieiftini ftbi ftieesclen» tibns ciebita exbiberetnr reli^in. v. iniK^avi.^. 8. I)ic>n) lii I. cazi. 21. et Laroli tvl. ch. Vll. c. 104. ck) Hievon zeugen die feyerlichen translationss 8. Viti nach Corvey 8z6, 8 Ickbvrii nach Paderborn 8z6, 8. t^Iexanciri nach Wildeshausen 844, 8. kulinnoe nach Herford im Jahr 86o. Diese translaticmes fallen alle in spatere und ruhigere Zeiten, welches ich um deswillen anführen, weil c? 11 v 1- u in oriA. (An. 479. ans dem Stillschweigen der Schriftsteller von einer fcyer- licher Translation der Reliquien der H. H. Crispin und S 4 Crispi- 8O Unter den Carolmgern, Crispinian, eine widrige j Vermuthung zieht. Doch ist auch nicht zu leugnen, daß Pipin die rest^uias 8. /trissrLmvni! ^zro^rü.-; I?ui??eris Iranerin habe. S. vVu » n 8 d! Z 8. ssr. 1'. III. zZl. e) Dadurch erlangt der Heilige gleichsam sein Bürgerrecht in einen? christlichen Staate und das Recht Güter zu be- sitzen. f) Der Herr von Voltaire hat seine Kirche zu Ferne?) Gotte gewidmet. Aber einmal ist Gott der allgemeine Herr, und man kann mit diesem Name» keine unterschiedenen Besitzungen und Register bezeichnen; und dann würde es sehr übel geklungen haben, wenn man hatte sagen müssen: Gott zu Osnabrück, Gott zu Münster oder der grosse Gott zu Soest. Und wie wollte Herr von V. sertig werden, wenn er nun Altar, Kirche und Stift unterscheiden, gleichwohl in derselben Formel sagen wollte, daß der Altar in dieser oder jener Kirche und die Kirche in diesem oder jene??? Stifte läge's Alles dieses wird auf die möglichst würdigste, deutlichste und kürzeste Art durch die Namen der Patronen voi? dem Stifte der Kirche und dem Altar, wenn sie hinter einander folgen, ausgedrückt. Z) Beyl. 2. ss) Eine Bestätigung des Pabstes Adrian, der von 772» bis 795. die Kirche regierte, wird nirgends angezogen. Das clchlomn ssuciuvici Germ S. Beyl. 6. sagt bloß: ecelessam Gssmstr. Mirinm consssstu et Low» sssto ssmclatam esse, und diesem setzt das cstpl. tXr- ncstss jz. liz. ebend. hinzu: et cjuamcir a^zosscilicorum virorum privile^sts leistest I^eom« ssalessasts IRiAemi et Grezorii, ssnisssstam esse. fünfter Abschnitt. 28! 6. D>c Größe des bischöflichen Sprengels. Es ist wahrscheinlich, daß Carl so viel immer möglich, die sächsischen Nationen in der Verbindung, worin er sie fand, gelassen, und ihrer so viele zu einem gemeinsamen Sprengel gezogen habe, als zu einem gemeinsamen Heerbann gehörten. Man trennet dergleichen Voiksverbindun- gen nie ohne Mühe und ohne Noth u); und da wo sich unser Stift die Emse hinunter von den Friesen oder den ehemaligen Chauzen, oder der Osnabrückische Sprengel von dem Bremischen scheidet, sieht man die Gränzlmie der westphäiischen und friesischen Sachsen durchscheinen, welche schon in den ältesten Zeiten nicht gemeinschaftlich auszogen b). Doch haben sich auch Friesen auf sachsischen Boden geseht, welche jetzt Saterländer G hcissen, vorhin aber Sögelter ck) Friesen genannt wurden, und eben die Friesen oder Chauzen seyn mögen, welche unter dem Kayser Nero die Amsibarier oder Emsbauern aus ihren Sitzen vertrieben e); diese wurden unter das hiesige Stift gezogen, ob sie gleich mit den übrigen Westphälmgern nicht verbunden seyn mochten; sie suchten sich aber auch bald wieder los zu machen f). Ucberhaupt scheinet unser Sprengel die Emse und die Hunts A), deren Lauf sich doch oft verändert, zu seiner Gränzlinie gehabt zu haben; an derselben mochten sich auch die ehemaligen Bruckterer undAn- grivarier scheiden. Die Urkunde, worin die Gränzen der bischöflichen Zehntflur, oder des Sprengels beschrieben gewesen seyn sollen, ist nicht mehr vorhanden. In keinem Stifte trift übrigens die heutige LandeSgränze mit dem ehemaligen Sprengel überein; eben das kann man von allen S 5 Herzog- 282 Unter den Carolmgem, Herzogtümern und Grafschaften sagen, man findet überall Spuren, daß ihre Amcsgränzen entweder enger oder weiter gewesen sind, zum Beweise, daß unsere heutigen Territorien nicht so geradezu aus dergleichen alten Heer- bannsamtern entstanden sind. Unser jetziges Stift enthalt kaum den dritten Theil des alten Sprengels, als wozu daö N'edcrstift Münster diesseits dcr Emse, und die später entstandenen Grafschaften, Oldenburg, Wildeshauscn, finge, Diepholz, Ravensberg, Tecklenburg, Rheda, Ritbcrg und andere, entweder ganz oder guten Theils gehöret haben ; woraus man abnehmen mag, daß unser Stift nicht allein daö erste sondern auch das größte in Westphalen gewesen ist. u) Man sieht dieses nicht deutlicher als bey Granzberichtignn- gcn, wenn nur eine Baucrschaft von der andern abgeschnitten werden soll. Eine jede derselben hat in Absicht auf Weide »nd Holzung gewisse gemeinschaftliche Rechte, in Absicht auf Wege > und Brückenbesserungen mit der Hand und mit dem Spann gemeinschaftliche Verpflichtungen , und in Absicht auf den Heerbann ibren angewiesenen Sammelplatz. Sie unterhalt ihren Richter mit Korn, die gemeine Burg, wo eine ist, mit gesamm, ter Hand, und stellet, wenn es erforderlich ist, eine bestimmte Mannzahl. Die Schulden des Vereins, wovon sie abgerissen wird, sind minder oder mehr als die Schulden desjenigen, wozu sie gelegt wird. — Alle diese Ketten lassen sich ohne eine genaue Bestimmung nicht zer- reissen, und diese ließ sich bey der ersten Einrichtung nicht so geschwind machen. b) S. Abschn. III. §. iz. i6. c) Die heutigen Saterlandcr haben noch die alte friesische Sprache, wodurch sie sich von den Westphälingern un- fünfter Abschnitt. 28Z lerscheiden. Ich wünschte, daß jemand davon ein Idioticon liefern mögte. Die Benennungen von FrieSoyte und Sachslinge zeigen auch von einer Vermischung auf dem sächsischen Boden. st) ssrelmm^ue sticssmn deZögclter Fresen v. in Lssrou. Olw 2z;. von dem Dorfe Sögeln auf dem Hümmclinge, sonst Luoiln genannt v. sschastir. Lorlz^ ^z. XVb §. 47z. beym p. 722. DaS Gericht, worunter sie gehören, heißt auch noch Frießoyte zum Unterschiede von einer andern Oyte in Vechtischen. S. Hoblelings Beschreib, des St. Münster, 95. e) in nnn. D Xl!l. c. 55. f ) Sie gehören unter das Amt Meppen, welches Corvey wie unten vorkommen wird, dem Stifte früh zu entziehen suchte. Z) Die Kirchspiele Lintorf und Barkhauseu, welche jetzt jenseits der Hunte liegen, scheinen nach Minden gehört zu haben, weil das Patronat beyder Kirchen dahin gehört, viele Zehnten dahin gehen, und das Archidiakonat darüber dem Bischöfe zusteht. Was sonst jenseits der Emse zu unserm Stifte gehört, mag ehedem diesseits derselben eingepfarrel gewesen seyn, und erst spater, nachdem man die anfanglich gemachten grossen Kirchspiele in kleinere vertheilet hat, eigne Kirchen erhalten haben. Auf der Naven« spcrgischen Seite ist man über die Sprengelsgranze noch nicht recht einig, weil dieselben in der Folge der Zeiten verrückt seyn mögen. So wird z. E. in ci-1 z zv- 5:00. in apj), z?. 61 und 62 Schildcsche und Hepen unter den hiesigen, und beym 5 Giriern in wach Lorb. zz. 744 und p>- Z25 zum Paderbornischen Sprengel gerechnet. Ciaholt gehört nach erster» zur Dsnabrücki- schcn und nach letztern p 751. zur Münsterischen Diöces. Die Sprengelsgranze scheint von dieser Seite, wo die Emse nicht mehr scheidet, bis vor Hervord gegangen zu seyn ; 284 limer den Carolingern, seyn; denn Engern gehörte nach Osnabrück. Ebend. ^>. 756. Die Sache verdient noch eine nähere Unter« suchung, welche die Gesellschaft der Wissenschaften zu Mannheim durch ihre im vorigen Jahre aufgegebene Preisfrage befördern kann. Indessen sind hierüber nachzusehen : -r c 'v 8 vn 0 o, <0 sp, 58- lg und in ap. 24 Ich in oriA. Ossi. p Z44. 404 ist n 1 ^ r> 8 n / V k. p. 17. n. k. Der Öecanalnz Obna. brnAiZniis in ssrilia orientali, dessen die L^nnU. Osn. in app. 41. 2z> gedenken, begreift nur ecclessas cominenUaraz unker sich. H. 7- Von den Sprengeln der Pfarrer und Erzpriester und von dem Domcapittel. In demselben wurden so viel Kirchen erbauet, als es Z eit und Umstände gestatteten, mehrenthcils von Hol; a) und zur ersten Bedürfniß; dabey standen Priester als Jünger b>) des Bischofs oder HaupclehrerS, welcher der ganzen Mission vorstand, und dieser ihre anfänglichen Mis- sionsdistncke ließen sich leicht in Pfarrsprengel verwandeln c), die mit der Zeit m kleinere vertheilet sind c!). Mchrern P iestern war em Erzpriester, so wie jetzt ein Landdechant vorgesetzt; und diese Erzpriester hielten sehr auf ihre Gewalt gegen die Bischöfe, wie sie denn auch ihre eignen Sprengel hatten e). Der Priester, welcher die Pfarre versähe, war aber kein bloßer Curat, und der Erzpriester kein bischöflicher Bedienter, sondern ein freyer Diener der K>rchen, der unter dem Bischöfe in dem Verhältniß stand, wie der Edelvogt unter dem Grafen, oder der Graf unter dem Herzoge. So wie aber die Grafschaften und Edel- vögteyen Mit der Zeit von den Mächtigern in Aemter ver- wan- fünfter Abschnitt. 2Z5 wandest, und ihren Dienstleuten zu Theil geworden sind, so haben auch die Bischöfe, so weit ihre Macht gereicht, die Erzpnesterthümer und Pfarren ihren Archidiaconen und Capellänen verliehen. In dem Münster, was Carl zu Osnabrück stiftete, lebten mit dem Bischöfe reguläre Geistliche si), anfanglich nach den allgemeinen Gesetzen der Kirche, bis ihnen Ludewig der Fromme seine bekannte Re, gel A) vorschrieb, die so ziemlich nach dem Geschmack der damaligen Zeiten abgefastet ist ir). S>e wohnten und asten zusammen, halfen dem Bischoft in seinen Amtsver, richtungen, begleiteten ihn auf seinen Visitationen, und machten mit ihm einen Körper aus, wovon er das Haupt war. Daher hatten sie mit den ordentlichen Amtövcr- richtungcn der Erzpriester und Pfarrer nichts zu thun, sondern außerordentlich darauf zu wachen, und dahin zu sehen, daß diese ihr Amt den Kachenordnungen gemäs verrichteten. Ihr Amt war also gleichsam eine Generalcontrolle, welche jedoch, wie im Reiche also in der Kirche, sich bald mit dem ordentlichen Amte vereinigt hat; ein Schicksal das fiüh oder spät alle freye Einrichtungen trift, und durch menschliche Klugheit nicht abzuwenden seyn muß, indem selbst Bischöfe zu Cardmalen, und Cardinale zu Bischösen gemacht sind, da doch diese mit dem Pabste gegen die Erzbischöse und Bischöfe, wie die Capitularen mit ihrem Bischöfe gegen die Erzpriester und Priester, nur das außerordentliche hatten beachten, und also nicht selbst das ordentliche Amt übernehmen sollen j). a) Ludger, wie ihm die Bauren den Bau einer neuen Kirche diesseits der Emse wehreten, ließ die Grundhölzer wegtragen; collecssa inultituciine ss-cir transveln bales ejuseiem eocleli« in auftralcnr varcein. rwiv. 286 Unter den Carslmgern, ?WI». in vita ssustoeri e. 14. np. 1. r 1 n ni?. 1°, I 8. Lr. p. 89- Die erste steinerne Kirche in Westphalen ist vermuthlich die ecclcsia 8. 8alvkitvri8 zn Padcrborn, welche Carl roA-rli nrunisicentia erbauste, und deren die fränkischen Schriftsteller als die /rnn/rd. 1-lt.i/rxr et ? L -r v 1 .an 1, das L11 w a 7^?. 8. cz.^r 1.1.1 et n r- ViodiL^se. asi ann. 777; ungleichen der >rv^ow v 1 ? /r 1: iri l- l tr! rvbw n - p. 517. als eines prachtigen Werks gedenken. Dieses mogte aber die öftere Anwesenheit Carls zn Paderborn und feiner Grossen befördern. Zu Bremen war der Dom hölzern, er 0 er m, v k, l. 19. si) Die DoKores hatten ihre ^Iunrno8 und cooperato- re8, oder tursimn siisLipulornnr bey sich. v. /rorruio. in vita si, l. ir. ist 20. diese machten die Vni» versitatenr 8aLerstotuin aus, wovon /r L c; 1 r.. in vita 8turnr. c. 22. c) Divisit ipsiurr patriana inter ssresbvtLros sspissopoz et kchbatez. Luwci» >1015 8. et >! 1 n L n v ncz 1. ast nun. 780. woraus erhellet, daß er grosse und kleine Mtßionssprengel gemacht, wrlche sich auch so fort von selbst darstellten, als er große und kleine Beamten ohne welchen das Land nicht seyn oder bleiben konnte, ansetzte. si) So scheinen Ankam, Bcrsscnbrnck und Gerde ursprünglich nur eine Parochie ausgemacht zu haben, weil sie 12 z 8 von dem Bischof Conrad angewiesen wurden, ih- ren 8vnosiuin zu Ankam zn halten, sicnti cinri^uitus cnnlueverant. e) Daher der Ausdruck in siip-!. ssnstovici (?. beym scri^r- in ann. k'aä. 1'. i j). izy. knAinirlri (Bünde in der Grafschaft Navensperg) cnn, iulzsscssis sisii eccletnz, cccsssi-un bkeni (Rheine an der Emse) cunr bis gst eanr pertinenr ecalesiis, imglcche» ssiscstbcoe cuin sukjeistl sibi eaclesisi in clij)I. siucl. (7. ? .a i. c w fünfter Abschnitt. 287 in IVach Lord. p. 721. dieses waren Erzpriesterliche Sprengel, die auch OeconiK genannt wurden, v. ? « 0 in /vs 5. c!e vor. et nova eccl. clilci^. II. L. i. c. 5. 5) Man schließt dieses aus der Generalregel und dem Erfolg, nach welchen bey allen Calhedralkuchcn coücojz clericoruin angelegt wurden; und Carl scheint dieses als bekannt vorauszusetzen, wenn er sagt: er nuncjuain clericoz utriu^cpie lin^niv s^raew le. et latiuw) Ana° ros idics.'io eleelle coiinciiinu^. Sonst geschieht in den Kayserlichen Urkunden dieser Zeit und lange nachher uu> nur des Bischofes seiner Nachfolger und seines acivocati Erwehnung. Z) Beym l'. I. Loncil. Genn. 4Z0. h) S. den hlpiloorun breviter cii^etlum oder die desto- ratiunculain calatiro Uiversuruin storuin vernantinin ^leuaiw lieälgre retertam ibist. ^>. Z17. I) Dieses scheinet mir die Ursache des ciecreti Lznroä. Konr. in corr.kL'r. Koi^i. p. 26z. zu seyn, wenn es dort heißt; 8i i^uiz ex krpisco^is vei streslz^teris vel li/loir-icius ant ex I^aicis, contra Lanonnin et 8anc- toruin patruin 8tatuta proruinpen8, in Araciuin ina- joruin 8-mcstw Uoinann: ecclestw, icl cli, ^redlzzite-- roruin Larclinaliuin, et Diaconoruin ire prwsuinle- rit, et Iranc gpustoliculn steciein invaclere ^uilibet ex fnpraclicskiz tentaverit, et acl stiinnirun pontistca- lein ironorsin ascenäere voluerit, ipst et stbi 5aven- ribnz perpctuuin Ilt anatsteina. v. ?»oin/rs8. I. c. c. 115. Das heist mit kurzen Worten, derRechuungs« führer soll nicht zugleich revilor seyn. Doch konnte diese Verordnung nicht bestehen; man kmtte kein Gehalt für beyde, und versorgte daher die Kardmäle mit Bischof, thümern und Pfründen, jedoch nur in der provincin Luburdicariu, worm die Pabste Metropoliten waren» Eben 288 Unter den Carolmgern, Eben so gieng cö in allen Diöcesen; nian niuste aus Mangel den Capitularen die Einkünfte der ^rchipresb. und staroclaurnin zulegen, und ihnen überlassen, einen curaruna darauf zu halten. §. 8. (i) Wiho I. 804. Der erste Bisthof hieß Wiho; er soll ein Friese von Geburt, und aus der damals berühmten Schule zu Ustrecht gewesen seyn u), wiewohl andere ihn für einen Englander halten. Von dieser Nation, wovon auch viele zu Uetrecht den Wissenschaften oblagen, und deren Sprache mit der altsachsischen besser als die altfränkische übereinstimmte, kamen damals viele große Leute nach Deutschland; und von den Friesen viele zu den ersten sächsischen Bsschofthümern; eine Folge jener berühmten Schule. Er kann sein Amt im Jahr 78z angetreten haben b>), und ein Jünger Bernhards gewesen seyn c). Seiner wird zuerst (8c>z) nach dem Frieden zwischen den Franken und Sachsen gedacht cl) und sein Tod am sichersten ins Jahr 809 geseht e). Unsere Kirche verehre ihn jetzt als einen Heiligen st), eine Ehre, die er aus mehr als einer Ursache verdient haben mag, da er in den langwierigen sachsischen Kriegen viele Trübsale erlitten, und bey unsern annoch rohen Vorfahren die schwerste Arbeit gehabt haben muß. Die Wahl Carls ist ein sicherer Bürge für seine Verdienste, von welcher Art Z) solche auch immer gewesen seyn mögen. a) S. O. Ich in äitst. äs äiplomats O. bst. §, 2g. Z) 56. und czx.vi>KA in oriA, Och. L. 1;. p. Z77. wo das Hzro und cnntra hierüber vorgetragen wird. Der Na» nie Wiho ist bey den Friesen gebräuchlich S. 8vrr«,iii. r Lw ir vtii äs ori^. brist. U. ist c. iL>. ^>. 22Z. b) S. fünfter Abschnitt. 289 t>) S. hier oben §. 4. c) Ans den Jüngern wurden damals die Bischöfe genommen. ch In den beyden clipl. Larnlinss v. 19. Dec. 80z. und 804, von deren Inhalt unten ein mehrerS. e) Erdmann in Ossmn. Ossi. ap>. icl r 1 k o 'ss. II. K. (?. p. 198. setzt seinen Tod ans den l April 80z. Aber rui>i in ann. lssicl, 'I". I. p. 6t?. fnblte schon, daß dieses so wenig, als das in /hcssiü 8vmzc! sstn. angegebene Jahr 804. mit den beyden Urkunden stimmet?, und setzte ihn daher ins Jahr 805. in clists. c!t. §. XI, p>. zy. ins Jahr 809, welches mir aus den von ihm angeführten Ursachen das bequemste zu seyn scheinet. Der Mahler Vssnü ^nclren8 ^lniinis Kcznzanns, welcher l6;z die sämtlichen Dsn. Bischöfe auf dem Schlosse Jbnrg gemablet, ebenfalls ins Jahr 809. S. Strubbergs Entwurf emer Osnab. Gefch.p> 59. Arnold von Bevergern in Oluc>n. np>. m ^ » /c L v mc, l'. V. anal. ^). 2 läßt ihn den 12. May 777 sterben, vv 1 i"l-1 v 8 in ssiss .^Vesspli. setzt seinen Tod p>. 119. ms Jahr 802 oder 80z und p>. 129. ins Jabr 804. DaS nLcnczl.cz «. ecel. carss. Ossi. gedenkt seiner gar nicht, vielleicht weil er inter ssincsso,? gesetzt und folglich in lilzro lncinczriarnin ausgelassen worden. 5) In dem strczprio Otnassr. welches der V. Franz Wilhelm im Jahr 1651. herausgegeben hat, heißt es von ihm, in lecss. 2. aä cl. 20 /cpril VViliy ngtione lssstcz ob ssnAnIarez virtntes ac vitw ssincssitatenz ilssissriz, cmu Lnrczlnz ssnnciai et ecclessnin, all ffcirianc) i^apin prinlus illins teciis sspissci^us orciinatur, inc^uci inii- nere teciillus ssnnjzer ssiit ne inclesssso irelc» aninia» runz in converrencsss tc>tiu8 Lzxoniw ^zcz^nÜL, c^io- rnnl ipse l'assczr ssuerat cvnssitmliz. 1'gnciein innl» tas trib„>aticzne8 per^essm nc !a!zczribu8 5at!Aatu8 ^!e> Msers Osnabr. Gesch. i.TH. T nu8 29-? Unter den Carolingem, »U8 ciierum, cum yr-rsuillct eaclolroo 5uw XXXII. annis, lanäle in clnmino acguievit. Es ist dieses aus dem Erdmann, welches die einzige Quelle ist, wo« raus alle geschöpft haben, genommen; und dieser hat sich, wie man sieht, einer Hypothese bedient. Z) Der Mönch v. St. Gallen, der auch (Paroli XI. oder vielmehr den Carl bey guter saune geschrieben, und sich nicht so viel um das Wahre, als um das Lustige bekümmert hat, giebt uns zwar manche Auecdole von allerhand Arten von Verdiensten, welche der Kaysec mit Pfründen belohnt, in folgendem aber den ganzen Characker dieses milirairischen Herrn: ftrucieurilftunm Laroluz nulli coinituin uili nis c^ui in Lvulrnio et rernrino barbarorunr erant conftituti, ylus guanr ununr cninitatum güguanclcz cnnLellit: iruüi isyilco- ^orum /chbatimn vel ccelslias aci ju« regiuin yerii- nentes niliexcellentillinns eausts unguain pernuiit; cumgue a familiaribus sich interroAaretur, cur ita fa- ceret, resyouclit: cum illo kisec) ve! eurle, illa t^b- batia vel ccelelia t-nn bcmum vel ineliorein valal- Iun>, gnana ille coirros eil vel lstyilcopus, ftclelein nübi bacio c. X!V. u^uc! in b>eäl. var. I". II. ^>. III. jZ. t>i. §. 9. (2) Meginhard 8-s. Von seinen, Nachfolger Meginhard oder MeiNger meldet uns die Geschichte nichts u); dieses ist insgemein das Loos der stillen Größe. Man nimmt andaß er den bischöflichen Stuhl im Jahr sfto bestiegen und im Jahr g2y verlassen habe b). Vermuthlich hat er den Kirchen- versamlungen zu Aachen e) 8>6 und zu Thionville 821 6) beygcwohnet, und einige der Bestätigungen e) ausgebracht welche fünfter Abschnitt. welche die Päbsie, Leo tl!. Paschalis j. und Eugenius !5. «nsrer Stiftung ertheile haben. Da auch die Kayser von den Bischöfen, welche die Erneuerung der ihnen ertheilten Privilegien suchen mußten, eine Gabe erhielten: so ist es wohl glaublich, daß Ludewig der Fromme ihn damit nicht verschonet habe, wenn auch jetzt keine Urkunde darüber vorhanden wäre s). s) Erdmann, der über 6oo Jahr nach ihm gelebt, sagt von ihm in Obron Och. i.i rino in. D. ll. 8. (?. zz. 199 stt)stulo ^rassuit laustibus stiAnus XXch.nnniz stieingne claulit extrmnnm 8ZZ lstus ^.prili8. in Xletr. 0. ?, c. 24. nennt ihn; ob reb^ionem vir- tntningne ornainenta stipicho^i mnnsrs stiAnilstimnnr und 8 r^, n ou? 0 1. 6s oirculi West. strws. 0. I!. 0. 12. kortistnnnin chibnicoruin nmlleuin. b) Erdmann, dem auch die Lvnosto.Iiu Och. in Ansehung des Jahrs 8 ;z folgen, irret sich wie man leicht sieht; er muste aber doch irgendwo gelesen haben, daß er 29 Jahr Bischof gewesen wäre; da er denn nach seiner Hypothese recht halte ihn im I. 8 Zz sterben zu lassen. ULksurek, in stich erb. ste stich. L. bch. p. 59. macht aus den 29 Jahren 19 und bezieht sich auf ein deulsches Obron. XI i. was seinen Tod ins Jahr 829 setze. Dieses thut auch in st.cht. Obron. Oln. p. 591. Das ieiton.oi.oo. eccl. Oatb. Och. gedenkt seiner gar nicht. c) 8 0 n ^ wnrr in unn. st. D. I. 0. II. p. 60. sagt, daß er einen Geschichtschreiber gefunden habe, worin es gestanden hatte, daß ans dieser Kirchenversammlung z6z Bischöfe und Aebte gewesen wären, unter denen sich auch Zi/chin^arstuki OchsbrnAsnch befunden; er nennt aber seinen chitorcin nicht. st) Hier- 29 2 Unter den CarolingeMf ci) Hierauf war der /ircliiejzilcaput Lolori. cumZnstra^ ^gneis, wie im Eingange des Loncilü'IViburiculiZ beym uzi n. ziuxi I'. lt. jz. 2z. conLii. (?erm. er- zahlt wird. c) S. oben Z. 5. n .ll. f) S. Beyl. z. Henseler bezeugt in einer geschriebenen Anmerkung: le iiiull e teuebris, in guibus InnIonuz Istuerat, eruille, et ex ix>to autoArapbo äescri^stillz. Es ist vom Jahr 826. und der Bischof wird darin Meingaz, welches vermuthlich ans I^eiuAauclus und KäeAmwrcius nach französischer Mundart zusammen gezogen ist, genannt. §. 10. (z) G 0 ßwiN 8ZZ. Ihm folgte Goßwin, von dem die Geschichte zwar etwas mehr, aber auch nicht viel gutes g) sagt; er nuschte sich in die unglücklichen Händel, welche Ludewig des Frommen Söhne mit ihrem Vater hatten, und riß dem guten Kayser, als er (8zz) zu Soissonö seinen kayserlicheu Ornat ablegen und Kirchenbuße thun mußte, das Seitengewehr mit Gewalt von der Seite. Vermuthlich ward er von seinem Landsmanne, dem Erzbischosen Ebbo zu Rheuns hiezu vermocht; der in dieser ganzen Unternehmung gegen den Kayser den Reihen führre b). Wenigstens hatte er mit ihm gleiches Schicksal; sie verlohren beyde ihre geistlichen Würden c), als der Kayser wiederum die Oberhand erhielt, und beyde kamen uach Fuide ins Closter. Hler soll Goßwin noch 28 Jahr gelebt, und jährlich einmal sein Bischofthum verstohlner Weise besucht haben. Ebb» war sogleich, nachdem die Sachen eme andre Gestalt ge- wyn- fünfter Abschnitt. 29z Wonnen hatten, nach Fulde ins Kloster geschickt worden, und mußte hernach aus der Kirchenversamlung zu Thion- ville (8z;) sich selbst für unwürdig erklaren, und sein Amt niederlegen, um sich mcht einem härtern AuSspruch auszusetzen. GoßwM aber scheint sich gleich verborgen und damit seine fernere Beschimpfung vermieden zu haben 6). Wenigstens war er zu Thionville nicht gegenwärtig. Er mag also bis zu Ende des JahrS 8ZZ, da der Kayser wieder empor kam, seinen bischöflichen Stuhl besessen, nnd, wenn man nach seinem Aufenthalte zu Fulde rechnet, im ' Jahr 861. das Zeitliche verlassen haben e). s) Der Osn. Bischof Egibcrt, welcher gleich nach ihm gelebt, erzählt von ihm: Losxvinuin suas instclelitatis eonlonnn pro perjurio in iinperatarein ab bchilco- poruin constortio leinotuin bnists. viel, elipl. Imelov. (? in L. bf. ciiüs cle clipl. L. tvl p. 107. und der Bischof Egilmar, Egiberts Nachfolger, der die ganze Geschichte recht gut wissen konnte, sagt von ihm in einer noch vorhandenen 8peeie baäii, oder so betittelten ()ne» riinonia: eni conlilio nna conspiratione Lonlenstnn et achntorinin — (so^vennns piWbuit, ika nt inu- cronein ab eo (so. Imperatore) Mo/rmei'cilsoinoe- eet — Lnin antein rurlus — acl reAnuin linpera» tor reineatset, preecliÄa: lestis bchilcopn? lnw perti- cliw et instclelitatis eonseinz, acl ecnnobinin b'nlelenle conlnAienL, n>onast!cuin babituin astninstt^ et seine! in anno latenter sspilcopatuz loeuin invisere stolebat. v. x 0 /e >1 in Gbron. Oln. ap. miz 1L 01^. I'. ll. 8. (? p. 2OO und die (chaeiiinoniam lÜAÜinari in app, L 0 ie 0 n. 0 s p. 107. Ferner bezeugt L, ll. in eiiü'. oit p. >;8, daß auf dem von ihm beygebrachten chploinats v. I. 1078. mit alter Schrift bemerkt sey: Lcienäutn eist, guvä coines Lobbo els in illo pr!'.'!le<»ia vinlenter siu^avit sspsscopmm (snzxvinrnn, c^ni luit tertiuü a fnnsiatore, er reeepik chghirmn nionnllicnm in Volsista XXVIII- annis. Lenrel vero in annc> lurtivo visitavit ecclessam sinanr Ostnaor. prnptczr riinorem Lnbboni^. nsisi znu ^r?e- I» ni- in inil, ssnisi. ^z. 5. und ncznneki'vrciin vita Lennonis c. 20. beym x nxnx. n. Icri^t. IV. vr. '4. II. p. 2175. b) Ebbo war allem Ansehn nach ein Sachse, et ejnzsiem fasiiionis volnti sionissi-. r^ono^nvin Iiill. ecci. KIrein. I.. II. c. 19. 2s. Die Sachsen waren sonst für den Kayser v. Inli. translationis X. tternlrarsii in rrni'. 88. 1". III. Xlarrii zic>. und Ebbo war des Kay- serS Lollasilanons et Eon - 8clxilasiicns gewesen. ? n 0 0 e> /c n?. I. c. Schaken nmlhmaßet, daß er als Kind zum Geiste! gegeben und am frankischen Hofs erzogen sey. iruecz/rnvs. in vit. I.nsi. V. ap. snnin» crenvin. 4g. und 56. nennt ihn nnrnn nnpusiicuna et ernclelistnnnin ex oriojnalinrn lervormn liiere — et tnrpisiiinnnr rnllicunn. Nach des Kaysers Tode ward er noch Bischof zu Hildesheim. v. TVT/e«? 7 sspiiiola c. Z4. ap. n.a nx » xr >1 in L. L. (?. V. II. p. 2i! er Eirron. I^ilsi. ap. r.niizrcrl'r. '4. I. 8cr. Rr. p>. 74z. und V II. p>. izz. In seinem Betragen gegen den Kayser zeigt sich ein grosser und entschlossener Mann, grösser als sein Herr, der in seinem Leben nicht so sehr gelacht hat, daß man seine schonen weissen Zähne zu sehen bekam, -r » x c; /r L. 19. c) v. 5 ir. 0 O v er k, i) I. c. n n n n x x w 1 n. asi ann. Zzz. ci?.!!8 !' Xisioire sin Xorr-äine V. I. ch. IZ. c. in ecril. Lona. sss. II. 62. lec^. si) Wenigstens heißt es später von einigen seiner Mitschuldigen. sses nnperkecssa inansit prnpter absenrianr eornnr. Lcnimr. usi 8Z7> x- 87- esi XonsiLrianw. i?.cx- ll.rico fünfter Abschnitt. 295 tt/vkv in kr. ar. ss. I V. f.. 24 p>. 27O. schließt ans den angeführten bittern Vorwürfen des i- nLL » n 1 in vita I^ucl. IV und aus den Worten: gu»st ainnes iili bipilLopi, inaxiinL Iiigutts ex Nonnrare>8 im- bebat, ennr bis gui ex barbam natiouibu» sä Iroc s-iilixmun p>erstucii erant, — ipii inolclli knerint, daß GoSwin von sehr niedriger Herkunft gewesen. Aber der Herr Chorbischof Thegan ist für des Kaysers Parthey , und spricht in seinem ganzen Werke wie ein beleidigter Franzose von Stande, der seine Vorwürfe leicht zu weit treibt. e) Nach Erdmau, den acki? 8^nost. Oln. nnd der Unterschrift seines Gemähldes zu Jburg, ist er 866, nach Hamel« mau 855, und nach Hcnselern 861 gestorben. Das letztere summt mit der vorhin angezogenen alten Anmerkung inftchl. v. 1078. richtig überein. H. 11. (4) Goßbert 859. Der Fehler Goßwtns gereichte unserm Stifte zum großen Schaden. Denn dieses blieb nicht allein bis ins Jahr 8;4 a) wenn nicht langer unbesetzt; in so fern man nicht annehmen will, daß Goßwin auch noch bey seinen heimlichen Besuchen, und ohnerachtet er den Mönchshabit zu Fulde angelegt hatte, seines Amts wahrgenommen habe; sondern es ward auch beynahe ein Raub des Grafen Cobbi) b>), der, wie wir zu seiner Zeit hören werden, an Herzogs statt in Westphalen stand, und in solcher Maaße auch den Heerbann in unserm Stifte unter seinen B-fehlen hatte; und fast sollte man glauben, daß der ganzliche Unterganz unsers Stifts damals nicht allein sehr nahe, sondern auch e) beschlossen gewesen sey. Endlich T 4 ward 296 Unter den Cdrolingern, ward dock» einer Nammö Goßbert, der zuerst (sigr) nach Schweden ordlnirt ck), und zuletzt (845) dort venneben war e), von Ludewig dem Deutschen geschickt, um das bischöfliche Amt hiesclbst zu verwalten. Er war ein Vetter des voraedachten Erzbischoss Ebbo von Rbeüns, der zuerst d-e Mißion in Person erbfnet, und nachher ihn , > d Anscharn dabey gebraucht hakte f). In Sck weben hatte Goßbett Lebensgefahr^) ausgestanden, und sin Veccer Nirhard ward ihm an der Seite erschlagen. Seines dortigen AmtS beraubt, hatte er sich nach Wahl an der Elbe, welches der nordischen Mißian gehörte, begeben, und hier mochte er mit dem Grasen Cobbo, der bald nach dem Ausdruck) der Unruhen m Schweden, vom Könige an den Nermannschen Fürsien Honch geschickt wurde, bekannt worden seyn. Der Graf war es wenigstens, der ihn dem Könige nach Osnabrück in Vorschlag brachte; ein Umstand, der den Bischof nachher oft in Verlegenheit setzte, da ihr beyderftitiges Intensse so sehr von einander unterschieden war. Seine Dankbarkeit oder das Uebergemicht des Grasen verleiteten ihn zu mancher Nachgebung bi), worüber sich seine Nachfolger sehr beschweret haben. Der Erzbi- schof Anschar, der ihm bey der Weihe zum Bischof den Namen Slmon beygelegt hatte, trug ihm (8>z) zu Frankfurt , wo sie beyde auf der Reichöversamlung waren, die M ßivn nach Schweden zum andern male an; er verbat sich aber dieselbe!e), nahm jedoch immer einen großen Theil daran, weck er, nachdem Anschar von dort zurückgekommen war, erst seinen Vetter Erimbert, und nach ihm einen Priester Namens Anfried I) dahin schickte. Wie dieser zurück kam , war Goßbert gestorben m), der spätestens bis ms Jahr 859 geleoec haben mag n); jetzt wird er fünfter Abschnitt. 297 er noch bey uns, so wie sein treuer Freund und Gefährte, der H. Anschanus, zu Hamburg, als em Heiliger verehrt; doch weiß man nichr mehr gewiß, wann und warum er zu dieser Ehre gelanget sey; vermuthlich haben ihn seine vielen Verdiensie um die schwedische Mißwn dazu erhoben. 2) Denn Goßbert sein Nachfolger ward erst 84?, als die Normänner Hamburg überfielen, v. n n. x: r w. Lcl ann, 845. und Staphorst Hamb. Kirchengeschichte tts i. ?. I. g6. aus Schweden vertrieben. In der Zwischenzeit wogten die Erzpriester die ganze Bischöfin che Gewalt in Händen haben. b) bchilaopatuü nne prsefiile — 0 ninltis invaäitur rapitnr et chsperchtur et ciichp.ilnr — Gcnnes Lobbo cle eocleni c^nicc^nici volnit a^ere aclsptus — ^czlnxr. in (chzerinn ^oli xi k c u. c> n. 0 8 di 107. Inclecens et inlonne c^uali ^>ecu8 nnmluin ^erinanstt. S. Bey!. 6. c) Ludewig der Deutsche sagt in clipl. eit. ita sain cli6la ecelelia per live nvlbenin prwceptnin Onc> opitu« lante llabilita ennsiKat. Und der K. Arnolf setzt noch hinzu: vt eonststat stent relignw sgnÄw clei ecclestzz in 8sxonia et b'raneia S. Beyl. 7. Die Lonlillen» tia scheint also zweifelhaft gewesen zu seyn. U) Linn consenbn et volnntate iinperatoris ft.nclnv. ?.) venerabilis ksbbo c^uenclan, propingnuin luuni hzant» bertnnr noinins et püntib, inliAniznni Iionore, aä zzartes clirexit Lneonnin Iionoriszee et a reoe et a ipnpnlo snseeptns: unxnzric? in vita 8. /Lnlcbarn c. VI n. 2Z. n ^ ?6. n w n xi. I i8. nennt ihn nepotein (neven) Irbbnni^. In ciipl. cle 864. S. Beyl. 6. beißt er bloß 8uec>nuni bchiscczpns ^ aber die Corveyer, denen daran gelegen war, daß er als Osnabr. Bischof aufge- T 5 führet 29 8 Unter den Carolingem, führet würde, weil sie mit ihm in solcher Maasse einen Vergleich schlössen, liessen in di^I. von 85 Z- Bchl- 4. Lpiscopuü, e/?, ar8<^uaedam ^zopuli canssr direptionrs irruit, et neustem chkurz chlitüarduin nomiue ^ladio peremit. Ip>ssun vero cuin caeteri8 suis liAaverunt, et diripiente8 omnia, Hnae apud ipsum invcnire potuerunt, contumelia et upprubrm asseloz a liuik>u8 iui« exvuieruur. ncian. I. c. Er blieb hierauf in lucn Velano (Wehl oder Wedel in der Hamburg. Diöces, nach einer Note in 88. ssedr 's. l. p> 4rz. und nach der Erklärung in nc>t. ad Kemkertum, beym Staphorst s c. p>. 206.) welches ihm der Kayser für einen Kühlort pro loco retriZerii anwies. s) in acssis 88.1'. I. sseb p>. 40z. setzt seine Ordination nach Schweden ins Jahr 8z6 und 8 nttn? 1^ di '1. l. aun. p. 89 insJ. 854. Aber da? mals war Ebbo schon abgesetzt. 1. n c 0 i n i- u in nun. ecc!. "ss. VI. p. 827. hat sie also besser ins Jahr 8Zl oder 8 z 2 gesetzt. «) S. not, e. Eum inrerim Lo^hertus c!c Aente8ueonum c^uoor» ciinatns erat, cuin periecutione ejecssus eitel, neces- sstate eompullus Lodbonem adiit, c^uo imjzetrante et reve conceclenle, iulcepit ^ratuladunde sspilco- p>atum decimis, unde soiuinmodo canssitutus eit, maxiina ex parte vacnatum, eoe^ue kavente et ti- inente, ne sorte ei oi'ssnisr«/ »ou au» teretur. suo tempore sine alic^ua contradicssione ita Germanin. x 01 l. in (lierim. j), !v8. Von der fünfter Abschnitt. 299 Gesandschaft dcs Grafen Cvbbo an 5?orich oder Erich k. den Bruder Harald Klachs v. n ^ uiur. on in nnn. HeneU. '1". il, 657. st) nniniZLN'r in vim Unfall. c. XI. n. 4Z. Hierauf zielt auch der Dichter Gualdo in acck. 8s. 'ist. 1. stelir. zo. 437 wenn er sagt: (wo Ä».o« irc negat, stastor 8neonidns inckat. Denn Goßbert hieß auch Simon, v. «xnsnki- c. V! 2z. uiv^i. I 18. Eben dieser Dichter, der jedoch ums Jahr 104z oder 1072 zu Altcorvey gelebt hat; v. ncin ss, I. c. p. Z94; sagt von ihm: DoANwte (Zautderti Lalcho stnAatur averni. Anschar ward 8? » im Februar Erzbischof zu Hamburg» nn ia v e u w I. c. c 9 1 l. und hat wahrscheinlich so^ fort seinen Freund Goßbert als Bischof nach Schwes den befördert. .1) x. L i;L u 1° 1. c. c?.^>. iz n. 49. und c. 14. in) cknstriclns ancüto Sausderti oditn chle gnoc^ne incls renerchs. II). I. c. Aufrieb war nur drey Jahr in Schweden gewesen; und Henßlcr setzt die Mißionsjahre seines Vorgängers, dcs Eremberts auf sieben, aber dlos scmcr Hypothese zu gefallen. Giebt man demselben auch nur z Jahr: so ist Aufrieb etwa 859 oder 86o zurückgekommen, und Goßbert damals todt ge, Wesen. n) Im I. 860 war sein Nachfolger Egibert schon Bischof und die Corvcysche Urkunde von 85g. S. Beyl. 4. stellet Großberten alt und kümmerlich vor; doch kann dieses auch aus Nebennrsachen geschehn seyn. Erdmann in ckwon. Gln. 201, läßt ihn 8?? ill. lest täyril. und der B. Franz Wilhelm in Nick. 8vnoci. in einer Schlacht gegen die Heiden, worunter er mit ua /vn 2 10 in Xlotr.!!. 17. die Schlacht bey Ebstorf (880) versteht, zOo Unter den Carolmgern, siebt, sterben. Unter dein Gemählde zu Jburg sieht auch das Jahr 874. G. Iss. in stilss cio I). lvl. st-73- sizt seinen Tod um zehn Jahrzurück auf 864- ^ey dem allen kann es seyn, daß Goßbert als Verwalter von Oßuabrück weggegangen, wie Goßwin, der wahre Bischof, zu Fulde verstorben, und Egibert an dessen Steile ernannt worden. Die 28 Jabr, so Goßwin seit 83z daselbst in dcmMvnchstande gelebt, dürfen nurwie alle Jahre der Trübsale, so gerechnet seyn; daß annnz c«jztn8 ^)rc> coinszleto steht: so trift dieses ungefehr zn. Alsdenn aber kann Goßbert noch immer irgendwo als Märtyrer gestorben und darauf, vielleicht zur Zeit des vorangezoaencn Dichters Gualdo, der seinen Ruhm in gewisser Absicht gesungen haben mag, oder auch zugleich mit dem H. Anscharius canonisirt seyn. Sein Fest fällt auf den z Feb und des H. Anscharius seines auf den g ej, wiewohl einige das letztere auch auf den z Feb. gesetzt haben, wie denn auch in acssis 8s bey diesem Tage sein Leben beschrieben ist. Das tstscrol. ecc. Latss gedenkt semer nicht. U, v. k. (Rudolf von Bel- linghaus hiesiger Amtsbote) in seiner Dsnabr. Chronick, führt folgende auf ihn gemachte Verse an: OaLubuit clarus tat» Istc (Zosbertus inic^no /VllrenL in castae sssse seciento sinn IIInm Issorinani wstsierancla inorte necarunt Lessir crun gnibus Istc gsjzora belia stin. und bezicht sich aufeine ungenannte Chronick; vielleicht aufick.^1^21 via l. L. H. 12. (6) Egbert 860-884. Nach ihm gelangte Egbert zur bischöflichen Würde, von dem nur ebenfalls jetzt nicht viel mehr wissen, als daß er der Reichsversamlung zu Maynz (860) zu Worms (8^8) und fünfter Abschnitt zvi und zu Cölln (87z) beygewohnt u) und den Schaden, welchen unser Stift durch den Fehler Gsßwins erlitten hatte, wieder einzubringen gesucht habe b>). Seht man diesem noch die Einweihung des Klosters Herssebrock bey, welche Egbert den i; May 860 verrichtetet): so hat man die Bruchstücke alle, worauf einer sein Urtheil von der ehma- ligen Größe des Werks gründen kann. Das Kloster stiftete die Witwe des edlen Herrn Eckhardt, Namens Waldburg, die sich auch nebst ihrer Tochter Duda dort aufneh« wen ließ, auf ihrem Eigenthums. Es ist dieses das erste Kloster in unserm Sprengel, welches auch noch jetzt, da es in der Grafschaft Rheda liegt, unter der geistlichen Gerichtsbarkeit unsers Bischofs steht, und wie zur ersten Zeit alle Klöster, der Regel des H. Benedictus folgt. Die großen Familien sahen damals dergleichen Klöster als die besten und ruhigsten Witwensitze an, stifteten solche meh, rentheils in dieser Mitabsicht, und behielten sich den ersten Platz in denselben vor. Sie waren solchergestalt die glücklichsten und nützlichsten Einrichtungen ihrer Zeit, und d»e Töchter, welche darin unter der mütterlichen Aufsicht einer solchen vornehmen Witwe erzogen wurden, befanden sich an einer Art von Hofe, und zugleich in der Schule einer wahren Frömmigkeit und Tugend, dergleichen ausserhalb den Klöstern, in der übrigen bewohnten Welt, damals gewiß nicht anzutreffen war cl). Egbert starb den 1. Febr. 884. s) V. in Eoll. cnna. 1s II. p. 244. Z22. ZZY. In Lnnoilic) Eolon steht latör»»?»/ blp. eccl. Oln. und unter einer andern in cnelem conoilic» für das Kloster Essen ausgefertigten Urkunde i'A p. g 61. woraus LLKU/vko in der kurzen Er? zahlung zc?2 Unter den Carolingern, zählung der vornehmsten Bcschreiber der erzbischöflichen und bischöflichen Historie Lemgo 1718 p. 12. anfangs sdenn in still. str. vr. D. II. p. 582 hat er es besser eingesehn und dem D.j. ann. p. 176 bey- gcpflichtet) einen besondern Bischof machen wollte; allein Egilmar in Onaerim. p>. 107 nennet lste-stertum ^raeaeeestorenr luuni, und hätte stuistertum gewiß nicht übergangen. Man muß also hier einen Fehler in der Abschrift annehme»/ welcher in noininibnz yr-a» ^iriis sehr leicht begangen Wird. In concilio ^Vornra- tienlr wird sein Name und so auch in stip>i- ilola Xieolai I. stont. acl epistcopus (?erinaniae cko 861 ap>. inwki-Ldiiz '1'. I. cnll. col. 149. geschrieben. s-rwdiczi!?c>i.in ann. I. II. p. i;o macht aus dem Lübert sogar einen Goßbert. 6-?/-». clo astin. ins» Aniir. Eol. 2 zl nennt ihn sttttürrtn?/-. st) Hievon unten h. . . c) Die Urkunde hat i< r. n 151 sn n a in still. eccl. Wellst. Ivlst zo. 19!. aclci. wc: w n ss. 1". !. chstii ja. ;zz. Z) Erdmann, dem alle übrigen folgen müssen, sagt: «c> custuit — XIII. Kai. st4aj. 88g- re^nante Larolc» Aralsto aj). prn 0 ?a 'I". II. p. 20!. das t>' zzc n. 0 r.. v/ft. ober giebt den 1 Febr. als seinen Sterbetag, und R. v. B. in seiner Chromck das Sterbejahr 886 an. §. iz. (6) Egilmar 8S5-9°7- Und Egilmar kam an seine Stelle, dessen Klage a) an den Pabst Stephan V. noch jetzt das beste Licht auf den Ursprung unsrer Stiftung zurückwirft. Dieser Bischof, dessen Zeitgenossen Söhne und Enkel der freyen Sachsen waren, dw Carl der Große dem fränkischen Reiche unterworfen, und mit der christlichen Kirche vereiniget hatte, er- fünfter Abschnitt. zoz erzählt uns darin , daß Carl die sachsischen Bischofthümer mit einander, in Ermangelung andrer Güter, mit den Zehnten bewidmet habe!?); und man sieht es deutlich, daß er sich sogar der Worte bediene c), deren sich der König in der verlohrnen StistungSurkunbe bedienet hat. Er schildert dann die traurige sage, worin unser Stift durch die Untreue Goßwins, die Ohnmacht GoßbertS, und die Eigenthacen des Grafen Cobbo versehet worden; und ist solchergestalt unser erster einheimischer Geschichtschreiber, von dem uns noch etwas übrig geblieben ist c!). Den Anlaß zu jener Klage, und seine vielen Verdienste um das Stift werden wir in der Folge erzählen. Er hat verschiedenen Reichs-und Kirchenversamlungen, als der zu Maynz 888 zu Forchheim 889 zu Worms 890 zu Frankfurt 892 und zu Tibur 89; beygewohnt e), und das Münster zu Osnabrück, woran seit GoßminS Zeiten keiner etwas vee wendet haben mochte, zuerst recht in Stand gesetzt f). Vielleicht ist er auch der erste Bischof, welcher durch eins freye Wahl zum Stifte gelangte. Denn das Stift Pa- derborn erhielt das Recht dazu ein Jahr nachher ^), als Egilmar unser Bischof geworden war, und die kayserlichen Verordnungen wegen der freyen Bischosswahlen, welche jedoch selten befolgt wurden tt), waren schon lange vorher bekannt. Sein Tod fällt auf den 11 May, und wird am sichersten ins Jahr 907 gesetzt i). n) Der Titel ist: (chuenmouüi blchlmari blyilcopi O5na» bruAeulis acl Lre^banuiu äe clecimis luao 02- cleliae iuäe abiatis. Derselben gedenkt schon der K. Arnolf in der Beyl. 7. und r n, v n ^ n in Lbron. 05n. p. 2Oo. Sie ist jetzt noch bey der Domkirche vorhanden; und aci 8tej?baumn V. vui^u VI. der vom ZO4 Unter den Carolingern, vom Sept. 891 bis den 27 May 896 den pabstlichen Eruhi besaß, geeichtet. d) Egilmars Worte sind: in app. iccnwor. osic. pas. 106. Dncinin in -^nnx et aeiinir.'Izstjs Urincep8 ^. a» roln8, c^ni ^cnrein Laxonic nn per lirenna beüormn certaniina k)ec> aciininicnlante aei licicin Liiri/iianita- ti8 convertit, svnociaüs alczne (Kanonici si.ris cnn. sultis, iinonlos eju^clem Urovinciae lüpiscnpanis ex Zecimaruin iiipenciii8 contiituir, /?ors/ er / spi/ro^r e^re^?:r, nneis paulatirn rnlrorari (isirisiianitas potmsiet. c) In der Carolinscken Stiftungsurkimde hat nach dem Bericht Ludewig des Deutschen in ciipl. cie 864 der Ausdruck gesianoen: «/is i/ti -in-c rrM^orir??c» eevntt Z) Denn die (Zneriinnnia Dosiert! , deren in eben diesem chp!, und auch von Erdman gedacht ist, hat sich Verkehren. s) ap. nk 2 n x l IN in ccill. Lonc. 1". II. s>- Z79 .Z84. zg6. 4>7 8. Llausira Ivlonasseri!, c^nae nec nliczna inveni, et cpiae nnperriine coepilnn8 coniirnere — L rb. z). 618 iß auf bloße Möglichkeiten gebauet. Nach derselben wäre er ein Enkel Hunolds I. der mit Widekind Geschwister Kind gewesen seyn soll, gewesen. §. 14. (0) Verner oder Beruarius 907-918. Das ?lndsnken des Bischofs Berner würde, so wie alles was er gutes gethan hat, vor uns verlohrcn seyn, wenn nicht zufälliger Weise Pabst SergiuS der dritte, da er dem Hamburgischen Erzbsschofe und Bremischen Bischöfe Adaigern, welcher Alters halber seinem Amte nicht mehr vorstehen konnte, fünf benachbarte Bischöfe zu Hülfe geben muste, uncer diesen einen hiesigen Bischof Namens Berner Mit benennet g), und solchergestalt dessen Namen erhalten hätte. Denn er findet sich auf keinem Verzeichnisse unserer Bischöfe, und wir würden ihm auch jetzt unter denselben keinen Platz geben, wenn nicht der Zeitraum von 907 bis 918, welchen zu füllen andere das Leben Egil- mars um lr Jahr verlängert haben, ihn gleichfirm ausdrücklich zu fordern schiene b). Es sind noch mehrere Bischöfe, deren Gedächtnis in der Domku-che begangen wwd L), und wovon nichrS wie der Name übrig ist, welche an der einen oder andern Stelle eingeschalet werden könnten. Da sie aber auch nicht einmal der Zeitrechnung zu Hülse kommen: so kann man sie in der Geschichte eben so stille untergehen lassen, als sie sich selbst dem Andenken ihrer Nachkommen entzogen haben. Bermrö Gedächtniß wwd nicht begangen, und er ist der letzte unter der Regierung des großen Cmolmgischen Hauses, welches zuletzt in dem Bast ird Arnolf noch einmal einen Strahl seiner Msers Osunbr. Gesch. l>TH. V zo6 Unter den Carolmgern, ehemaligen Größe auf Deutschland zurückwarf und dann untergieng. a) (chiia lenecinti8 pondere Zravatus pmitilex ^daloa» riu8 Pastorale ostieiuirr obire naii poterat — dati stmt ei coadstitore8 a stapa cirLniirvicinigning'.icLpi- leopi bl.iibcrstadLnlX, Lcrdcir. 518, öi/o stadcrborncQst8 du», Xliuden- ti8 ßeilicet et OstiabruAensts, czuornin ope seuex stil- ciretnr. 5o-zt?»e?zk?tt'. /v v /V ^i. n k x ^. cap. 42. der Erzbischof Adalger starb 909 VII. Id. Xdaji und der Pabst Sergius im Jahr 911 den 2 z Aug. nach der Rechnung beym n^w^uLim iuprael'. I'. II. coiicil. p. XXlil. b) So schließt auch Henseler in dists de dipl. L. Xl. p. 120. c) als Lp. ad d. II chur. Lp. ad d. 17 061, in i8 x n u, 0 n. 0 s >!. Nach der Stelle zu urtheilen, die sie im n ^ o aor.. einnehmen, fallen sie in die ersten Zeiten. Doch kann man auch annehmen, daß es benachbarte Bischöfe gewesen, wiewohl solches doch in diesem Falle dabey bemerkt seyn würde. H- 15- Von dc» Grafen und einigen Gowcn. Von den Grafen, weiche neben diesen Bischöfen in unserm Stifte gestanden haben, findet man noch weniger als von den ersten Bischöfen. Die Grafschaften, welche damals aus keinem Lande, sondern aus einer Rcichs- Oberstenstelle über eine gewisse Anzahl zur Reichsheerfolge verpflichteten Wehren bestanden, hatten anfangs keinen solchen Hauplstand, als die Stifter an dem Orte ihrer Mün- fünfter Abschnitt. 307 Münsterkirche hatten, und so konnte auch keine nach diesem, und kein Graf nach seiner Grafschaft benannt werden. Wir wissen also auch nicht einmal, zu welcher Familie die Grafen Burcharo, Wallbert, Alberich und Lette a), welche zu Wdwigs des Deutschen Zeiten m einem Theile unsers Stiftes standen, oder die Grafen Alld und HerMüN, die sich zu Bischofs Egilmars Zeiten darin hervorthaten b), gehöret haben; so vieles giebt und nimmt ein blosser Zuname. Die ersten standen in dem Grönengow c), wovon das jetzige AmtGrönenbcrg seinen Namen hat, und in dem Gow HreckwlLe (Reicheweit), worin die Stadt Osnabrück 6) gelegen zu haben scheint. Andere Gowen unsers Sttftö als Dtt'sabM'g c.) und Sutherberg t), ungleichen der Eggerdiugsgvw ich, der Leergow ich und andre haben sicher auch ihre Grafen gehabt; aber ihr Andenken hat sich nicht erhalten. Auch sind die jetzigen Gowgrafschaften nicht mehr die Carolin- gischen, weil in der Folge oft Gowgerichte über einzelne Kirchchiele gekauft und verkauft, und aus solchen Stücken neue Gowgrafschaften zusammengesetzt sind, worin nun Bsschösiiche Bediente, statt der ehemaligen Reichsbeamten stehen i). a) In clucatn ^Vellfalvruin, in ^NAis et nee non in cciinitatlbu8 et A/ünie- atgue v. cli^I. b.nel. (?. beym san /c? izzq D. I jz. 160. Es muß aber wohl nicht sondern gelesen werden, wie es viermal in ldsAiÜro 8a!ngcbon!s »4. 22. Zi. zy einmal in Drsclit. Lorb. p. ze? und einmal in e nem verbesserten Abdruck des angezogenen ciiy!oink,ti8p.Z0! beym 5 5Ulei?,n geschrieben wird. Doch hat iur> in tranzlat. 3. ckisx. c. 6. U 2 und Unter den CaroUngcm, und der Abt zu Gottwich glaubt, eine Sylbe davon wäre noch in dem heutigen Dreckförden übrig. Aber dieses liem sicher in xaZo Dersaburg. k) S. Beyl. lo. c) In dem Grönengow lag Kilver v. ckipl I.nsi. S v I 851. beym l. c. p. ,62. und dem Grönengow zur Seite der Wcisscgow oder WolwAnxv, wozu Engern gehörte: onv?? in Oriz. Senn. x 96. ck) Darin waren Osidi, Asiereshues, Hickeshus und Ungiriki, S. i. c. oder Oesede, Oster- hauS, Hickin.gen und Lengerke, welche insgesamt um die Stadt Osnabrück herumliegen. e) Der Gow Dcrsebnrg, der vonMeginhard !n translat. 8. iVlexanelri p. 6. beym 8 cnu 1 v in oidl.Sntt. !2. und vom K. Otto dem großen in einer Urkunde, die ich in den Hannov. Auz v. I. 575-- 81 8. p. 7z bekanntgemacht habe, woraus sie beym Erath. in Lnej. ckipl. (chiocil. n. n. p. 9. genommen ist angeführt wird, bestehet noch auf gewisse Weise in der jetzigen großen Deseberger Mark, welche einen Theil des Amts Börden und Fürsten«» in sich schließt, und ins Niederstift Münster b,s Stcinfeld geht. In derselben ist noch jetzt der Meyerhof zu Bokern, (vüla in povc» O, beym 8 nue 1 o l c.) ein Hof woran die Unterholzgrafschaft und Scheffelwroge durch die ganze Mark hangt, und worauf dero Zeit (8',4) der Körper des 5). Alexanders ein Ablagcr hatte, als er nachWil-- deshausen gebracht wurde. st) Darin lagen villa et das jetzige Dorf LaerunddieB. Erpingen im K. Dissen, v, eich!, cit. Snäv^. S> v. 1.8? r. und 1.0 r> i' n /r n n inonnni. 05n. 8> Der Sudergow, worin Wiedenbrück lag, fünfter Abschnitt. 309 lag, v. koAissrum ^arraolronis H 527. beym?/rrzrez>s !. c. ^>. zön. scheint mit Sutherberg einerley zu seyn. Der yaAiis worin Meppen v. rliyl. j^u6. st beym 8c!tt^'i'Lie 'st. !. x>. 98- und mehrere andre Drte des sogenannten Nordlandes lagen; v. ronr» I. 0. izz. und c?wV ? L in Obs. roruin (Zoom, n. zz p. 54g, (wo von den sämtlichen hiesigen paoi8 am ausführlichsten gehandelt ist) scheinet noch in dem Namen des dort belegeuen adlichen Gutes Eggermühlcn übrig zu seyn. Den pgAnm dessen das in der Note e angezogene ciiyl. Gttonis gedenkt, hielt ich ehedem wegen der Nahe von Enger, zu dessen Stiftung die darin benannte Guter gehörten, für den Gröngow; es ist aber wahrscheinlich derEggergow, wio «rrvi>L l. c. bemerkt hat. Man sehe auch dessen OriAA. Gerin. 104. st) Im feergow lagen Wildeshausen und andere Orte, so I. o 0 1 ?rärr 1. c. aus dem KoojsslX) Larrsostoniz nnd den 'straciit. Gark. beym x^r.i8 war des Kayscrs Sohn, der jüngere Carl, in Westphalen: im Jahr tzio starben ihm aber dieser und sein anderer Sohn Pipin; und beyde mochten 809 schon kränklich oder doch verhindert seyn, wie I A Unter den Carolmgem. er Egberten das Generalkommando in Sachsen übertrug. Die Gelehrten streiken sonst noch darüber, ob Car! der Grosse Dnoes angesetzt habe? v. xeurr'inLeu. in vier. i!I. 's? I!. p. Zg,. c) Einem geworbenen Heer laßt sich wohl ein Fremder Vorsitzen, aber nicht so leicht einem landsaßigen, was in einem grossen Oistricte wohnt, und auch gern einen nnt Gütern angesessenen General sieht, wenn der König oder sein Prinz nicht selbst commandirt. ä) Mluzs. Es war damals Graf Ecmund nebst dem Erzbischof Hadebold nrilsius c-siariz in der Westphali- schen Legation. v. (iapir. ann g2Z ap. »rirecc. p 8?o. und ersterer hatte wohl Vieecinx seyn können. e) Ihr König Gottfried verheerte mit 200 Schiffen Friesland , und besiegte dreymal die Sachsen, so daß Carl Lio die ganze Reichsmacht gegen ihn zusammen ziehen musts. v. öchon om'/ Lont. ap. ? 0 K r ^ Lvd! irr teris etc. p. 406. 5) rc^ R, O in?r. c>r. 's?. Z. p. 471. macht Egberten zum Sohne örnnnniz cfficis tlrngar. aber bloß nach eigner Willkühr, wie Rulewichen zum Herrn von Nulle. t) Er hakte Güter in 0.170 au der Lippe in der Gegend von Dreinstcinfnrt; v. vxxirrcz in vita IclseOn- cissch L. 4. beym Isi I. 8.Lr p. 17z. et in^?/.e 88. 1". 8ept. p. 6z. auch einige in pnAv tßitbeAa an der Weser v. 6ipl. beym in traci.Lorb. p. 284. A) ?rinoepz x-ero clsssit iili in üsciein partibns mnltas polssssiones c!e pnblicc», guatenus x-icinivri poten- tia sinceriz aceeptinr siacssn8, non ini.nori apusi illc>8 guom in Aenküi 5n!o prwaelleret cÜAnit-ite. lnssr» per etiain onncssi» 8axonibn8 gnr ?'»/. 182. et cZkrvnn in OriZ. Genn. 1". ill. jz. Z47. Er war der erste Abt zn Corvcy; wenn man die vor ihm gewesene /Vststatiw, Adelard und Wala nicht unter die Aebte zählt. Man muß ihn aber auch nicht mit Grupen im Jahr 826 zum Abte consecriren lassen, indem sein Vater Egbert 8c--) Bräutigam und Herzog zugleich ward. Ich glaube daher auch nicht, daß das Lliron. Gorst, Ivl5. a^>. in traci Gorst, p. zy. auf das Jahr 826 deutlich zurückweise. Die Worte dieser Chronike werden wohl eben so liegen, wie in der transl. 8. knssnnT c. 2. gjo. 1.?. in 1^. 'V. I. 8cr. ssr. ^». 1^2. Z) Egilmar nennt sie zwar in seiner Klage nicht mit Namen; aber in clchl. Issenrici IV. von 1078 in L. Iss. ciitss. cle clipl. G. st/l. 155 , heißt sie istclela Goststonis. Sie wird oft mit ihrer Nachfolgerin Hadwin, die auch eine» Bruder Namens Cobbo hatte, verwechselt. Diese war eine nahe Verwantin Carls des Grossen, v. transl. 8. stnssnnw c. 2. m) Herk- z 14 Linker den Carolmgem, w) H"rtfeld oder Hirutfeld gehört jetzt der Reicheabtey Werden, und liegen dort biobertus und lcla begraben, v. v? ? l s. in giüi8 län- c. 5. p. 17z. §- !7- Fortsetzung und besonders von Cobbo. Ein andrer Sohn von ihm g) Namens Cobbd, eben derjenige, welchen Ludcwig der Deutsche nach der Flucht des Bischofs Goßbcrt über unser Sicht gesetzt hatte, scheinet ihm, obwohl nicht sogleich in dem Herzogthum, was er hatte, gefolgt zu seyn b>). Doch findet man nicht, daß er den Titel davon geführt habe c): es war aber auch nicht ungewöhnlich, daß ein Graf derozeic Herzogs Dienste that, oder nach unser Art zu reden Feldmarschall-sieucenant war. Vielleicht rührte dieses daher, daß zu gleicher Zeit ein Herzog in Sachsen zwischen der Elbe und Weser war, dem der 'zwlschen der Weser und dem Rheine an Herzogs Statt stehende Graf untergeordnet bleiben muste. Jener war Aldolf, der Großvater des ersten sächsischen Kaysers, cher als der erste Herzog von Sachsen bekannt ist, und welchen einige auch, nicht ohne 6) Wahrscheinlichkeit, für einen Sohn Herzogs Egbert halten. Die Grafen in unserm Stifte standen aber gewiß zunächst unker dem Cobbo, weil dieser dazu einen besondern Austrag e) vom Kayser hatte; und ein so großes Commando kam dem herzoglichen schon einigermaßen nahe. Die Geschichte schildert ihn als einen reichen und mächtigen Herrn, und später 5) hat man ihn jedoch nach bloßen Vermuthungen, unker die Ahnen der Grafen von Tecklenburg gesetzt. Seiner Gesandschaft an den König Hotlch ist vorhin gedacht worden. Nach ihm hat, so lange die Carolmger regiert haben, kein besondrer Herzog fünfter Abschnitt. z 15 Herzog in Sachsen zwischen der Weser und dem Rhein, sondern em Graf an Herzogs statt gestanden, weil das Hsrzogthum Ostphalen, bey den spätern Einbrüchen der nordischen Völker, den ersten Anfall fast immer auf seiner Seite, und folglich mehrenthests den Ehrenposten im sächsischen Heerbann hatte; daher auch dieses den ersten Herzog zu Sachsen erhalten und behalten haben mag; indem die nun folgenden mit einander Ostphalssche Herzoge aus der Ludolfinischen Familie stnd, welche eigentlich als Großherzoge von Sachsen den Heerbann zwischen der Elbe und dem Rhein unter sich gehabt haben. Indessen zeigt sich in der Folge noch ein jüngerer Cobbo, vielleicht ein Sohn des vorigen, welchem der König Arnoif zo Hufen Landes zu Pmn A), vermuthlich in der jetzigen Bauerschaft Pyd/ schenkte; und zuletzt (915) ein Urenkel des großen Wide- kinds, Namens Reittbem tt), der wo nicht als würk- licher Herzog, doch wenigstens als der älteste Graf an Herzogsstatt, oder alö Erzgras i) (Generalmajor) die Friesen und westphälischen Sachsen gegen die Normänner anführte , und sein Vaterland von ihren Ueberfällen glücklich befteyete. a) in ()nerim. p. 107. nennt ihn tZsrmanmn >Varini, Es sind sonst zu gleicher Zeit mehrere Grafen gewesen, die den Namen Cobbo geführt haben, wovon <3w v?u in VnA, (Zenn. ttö IU. j?. 408 umständlich handelt. b) Weil damals noch keine Herzoge gebohrcn wurden: so musten die Herzogskinder ihre AnLiennite so gut wie andre abwarten. c) r, an aw v nennt ihn ohne Bedenken stucom 8ax. vocici. und giebt ihm elucatum öaxonize in ?r. c>r. A-.Il. > Z16 Unter den Carolingem, I'. II. p. 261 und 71g, Bey den alten Geschicks Treibern aber heißt er cc»ne8. v. lVliracnIa 8. VuclAeri a^>. 0 r- 1 sxi "I". I. 8. Nr. 97. Mr/Mnneo cvines. v. cüpl. beym ? .-r 1. n 5 ti in trast. Gorb. p. 107. und er hat auch den Rang vor den B. Goßwin v. cichl. I^nst. (?. cie 864. in (?. ciiss. c!e cichl. L. .X4. 107. Onx. et c mes werden oft vermischt, v, Fel. lerö Historie des Vr, L. Hauses c. i. 2. x>. 7. 8. ä) Ludolf erhielt schon das Herzogthum bey seiner Familie und wen» dessen Vater auch Herzog in Sachsen gewesen ist so hat derselbe nur bloß in Ostphalen commaudiren können, weil Egbert zwischen der Weser und dem Rhein Herzog war. Ist er aber ein Sohn Egberts gewesen, wie daraus wahrscheinlich wird, daß Ludolf in das Egbertische Familien - Begrabniß zu Hertfeld begrabe» worden, und Hertfeld selbst dem Sohne Ludolfs gehört Hai: c. Vl. ^>. iZn. so muß das Herzogthum Ostphalen, Engern und Westphalen damals unter den Söhnen Egberts vertheilet gewesen seyn. In tracl. Gnrb. j) ll. 126, erscheinet sonst auch ein I-ncloft tu8 Lobbonis. 0) Lobbnni et Scisberto s.ucl. . 200. Gc>bbc> gni csscitnr sinilsse cvines in 'IsecstlenbnlA. Er soll mit Goßberten an einem Tage und im Jahr 88Z, nach der Erzählung Erdmans, gestorben seyn. 0) v chchl. chrnolst v. I. 89v. beym 8 c »? rn. t^nn. sss. l. ^>. 2,9. ».-i zvi k i. 16. in Ojz^>. p. 416. glaubt, daß der Graf Wo, dessen wir oben gedacht haben, sein Sohn gewesen sey. Allein die Genealogien müssen sehr gewiß stylt, und einen offenbaren Einfluß auf die Geschichte haben, wenn man sie mitnehmen soll. ft) Ke/«. fünfter Abschnitt. 317 li) autem ipss erat gui pu^lmvit contra Da- nvs, inulm tem^cire 8axviiiam valiante8, liberauz piatriani ab eorum iiiLurs>onibu8, U8gve in liciciier- iiiiln 6iem; et bic erat tiirpi^ iiiavm cliici8 V»^icle» lcincii, c^iii bellum pateiiü Aest'ic contra niHAiiinn Garoluin per zo. scre aiinu8. v. X^ita 'ssbeoci. I. I5p. niet. ap. nein 3?. I. 8. Lr. p. 295. i) Bey den häufigen Einfällen der nordischen Völker mußte nothwendig ein eome8 iitorig ssrifici, oder ein Haupt- general zur Stelle seyn, der die eilige Hülfe anführte, und mehrere Grafschaften oder Regimenter unker seinem Aufgebot hatte. Man mogte deuselden nicht wohl Markgraf nennen, weil hier eigentlich keine Reichsmark war, und wegen des Herzoglichen Titels konnten andre Vcdenklichkeitcn eintreten, daher scheint mir das Wort Erzgraf am besten zu passen, und die Grafen von Oldenburg, die sicher ans dem Wedekindischen Hause stammen, sind lange iVccbiconiiiez genannt worden. §. 18. Von der Widckindische» Familie. Wldekind harte nach emp angener Taule den Nest seiner Tage m Ruhe zugebracht, und Kirchen erbauet, wo vorhin Götzen waren verehret worden u); sein Sohn Wicbert mochte sich eben so verhalten haben, weil man von ihm nichts mehr weiß, als daß seine Frau Odrade, und sein Sohn Walbert geheißen hat b>); dieser, der am Hofe Lothars erzogen, und dem Kaysir zur Seite c) gewesen war, hatte mit semer Gemahlin Ältbmg zwey Söhne, wovon der älteste, Wlcbert erst Äbr zu Wil- deshausen ä), und hernach Bischof zu Werden wurde e), der jüngste aber t) mit seiner Gemahlin Mathilde Z), mehrere Söhne, und unter diesen den Relliberu, dessen wir z l 3 Unter den Carolmgem, wir vorhin gedacht haben, erzielet?. Em andrer Sohn von ihm mit Namen Dieterich war der Vater der Kay- serm Mathilde, der Mutter Kaysers Otten des Grossen, und von diesem hat wahrscheinlich dle Dicterichsbttrg k) in unserm Stifte ihren Namen. Denn wie der sächsische Prinz und nachherigs Kayser Henrich der Finkler um die Mathilde, welche bey ihrer vorhin gedachten GroSmutter gleiches Namens, die als Witwe Aebrissn zu Herford war, erzogen wurde, persönlich anhielt, brauchte diese nur einen Tag, um die Einwilligung ihres Vaters, des Grasen Die- tenchs einzuholen i), und die Dieterichsburg liegt etwa fünf Stunden von Herford. Auch die Güter zu Sells-- puer, Buer, Garte, Tettenbuer und DuouchelM, welche Otto der Große dem Stifte zu Enger beylegte, und die von dem Grafen Dieterich herkamen, liegen scheinbar in dieser Gegend ss); und man sieht e6 hier auf diesem Standorte durchscheinen, daß der Graf Walbert, der, wie wir vorhin gesehen haben, im Grönengau stand!), der Großvater Dieterichs und der Enkel Widekinds gewesen. Der neue Glanz, welcher dem Widekmdischen Hause dadurch zuwuchs, daß eine Tochter aus demselben die Gemahlin und Mutter der beyden ersten sächsischen Kayser wurde, ist vermuthlich Schuld daran, daß man nun an- fieng das Gedächtniß des alten Helden mit Fabeln zu schmücken, aus ihm einen König zu machen, und ihn zuletzt in die Zahl der Heiligen zu versetzen m). Seine Gebeine mögen damals als Reiigruen nach Enger gebracht seyn, und dort das Grabmahl n) erhalten haben, was Kayser Carl lV, als er es im Jahr 1Z77 besuchte, zu erneuern befahl. Das Stift zu Wtldeshausen, welches in unserm Sprengel liegt, und wohin Graf Walbert der Stifter fünfter Abschnitt. z 19 Stifter selbst den Körper des H. Alexanders von Rom überbrachte, sollte nach seiner Verordnung ein bestandiges Fideicommis in der Familie blechen, und so lange ein geschickter Geistlicher in derselben vorhanden wäre, seinen Abt daraus empfangen. n) ?>aptixatn8 tVtiniaci, reverlus in patriain, collaca- vit 88. oraturia, ubi ante conllitnerat Istola. v. Vita 8. Ivlattbilckis ap. nizisiv. ck?. l. 8. ör. 194. Er soll nach dem /o^. in sc » K1 v 11 kibl. (ZoettinA 54. den 7. Jenner gestorben seyn. b) v. tranistalio 8. /^lex. c. 4 beym 5a»Liv. in kibl. Oott. '1'. l. p. 7. und die Stiftungsurkunde von Wildeshausen beym k/tiicxn. in track. Lorb. p. 201. Man kann diesem noch hinzusetzen, daß er auch Güter in Frießland lo^e ssranenrnin besessen, v. Lbarta tracl. ap nLxn^nn in bitt Aen p>. ie); die Carl der Grosse dem Widekind, welchen er bey der Taufe inaonikmi8eio» nis beehrt, v <2»ir c> iv. mc> 1 ss. ack ann. 785. zum Pa- thengeschcnke gegeben haben mogle. c) ?alatinornln vel aulicorrnn Lvnsocins iV^inisseriuin neois implebat. lck. c. 4. Dergleichen Hofbediente werden vel ackbaerentes ge, nannt, v. c; k. v? K in OriZ. (serin. "ss. Ilb p. 427; und mögen als Cammerherrn angeschen werden. ck) Der Vater designirte ihn dazu gleich bey der Stiftung v. x ^ 1. ,< u l. c. vielleicht weil der jüngste Sohn bey den Sachsen der Stammherr wurde. e) v. Obarta. cnntlrnr. lckcris. n^>. scu ^ ? x ^ l'. I. ann. j?. 222. s) Der Name des jüngsten ist nicht genannt, doch zeigt . AiriLoivi. 'I'. l 8. (?. 6z8- v. c: nvr ^ in vbl. äo sssmiüs LVililrinäi p>. zzz. K) Der Name Dictrichsbnrg klebt jetzt nur noch der Spitze eines hohen Berges im Amte Grvnenberg an, worauf aber nicht die mindeste Spur einer alten Burg mehr zu sehen ist, und die jetzt über das Alter aller einheimische» Nachrichten und Sagen hinausgeht. Sie gehört dem Landesherrlichen Meyer zu Bakum im K. Melle. z) Gundling in ällss. äs bäonrico iLncnpe j, z6. schloß schon aus diesem Umstände, welcher in dein vorange- zogcnen Leben der K. Mathilde vorkommt, das der Graf Dietrich , zu Enger 2 Stunde von Herford, gewohnt haben müsse, welches auch eben so wahr seyn kann. tr) S. Z. 1?. Note Ii. !) S. Z. 15» w) v. 88. c. 1°. ?. in. Lsn sä ä. V!l. Lollsn. Uns setzt aber hinzu: so lisnä comjZLriisse lltne pmissic» Rom. cocäells: vel p>r!vsts sliorrim suroritsto cceli» tibus sälLr!ptu8. Mit Carls Heiligsprechung ist es auch wie bekannt nicht so vollkommen richtig; beyde Helden haben also einerley Schicksal, und gemessen ihres Besitzers als Heilige ex bräls Vrbsni VIll. v. Apr» 1625. p>ro^)ter immemorsbilem tem^ori8 rurssim. n) Die Abbildung davon sieht in errv^ii vits xVitelc« beym keimen in trsä. Lorb. und beym s 0 nx 1 n. in bibl. Sott. 0) Der H. Alexander war ein Sohn der H. Felicitas, deren in brevisrio Sstn. sä ä. X. chä. mit dem Znsatze gedacht wird: cor^rn 8, chlcxsnäri snb XooneIV. I'oii' tss. fünfter Abschnitt. 321 tist. inZaxoniaiir per Walbertum uobilem virum c!s- Igtum esse Wiläesliussuiu. v. 88. ssie X. in. Zul. p. 9. Dieses stimmt mit der Erzählung Megin- hardö in transl, 8. Xlex. überein; der im May 865 gestorben und ein Zeitgenosse Walberts gewesen ist. v. ann.Issssch op. r «, L » c n. 1. l.p. z8- p) Es enthalt dieses umständlich die Stistungsurkunde, welche beym x--^i.nLdi I. e. p. 2?z. jedoch fehlerhaft abgedruckt ist; besonders muß darin für gelesen werden sser^fevnon, eine bekannte Bauerschafl im Kirchspiel Damme und für (?o/«»Wck^ issolan^iäe. §. !9' llebergang zur Landesgeschichte, bischöfliches Steuerwesen, Zehnten. Nachdem wir solchergestalt einen Blick auf den Ort Osnabrück und das dort gestiftete Bsschsfthum, so wie auf die Personen geworfen haben, welche dem geistlichen und weltlichen Reichsamte in unserm Sprengel unter den Caro- lingern vorstanden: so werden wir allmahlig die Gegend kennen, worin wir jetzt angelanget sind, und wenn wir hier auf jene Personen treffen, uns in einer Gesellschaft von Bekannten finden. Wir fahren also nunmehr mit Erzählung der Veränderungen fort, die das Stift und den Heerbann während dieser Zeit betroffen haben, und hier ziehen die Zehnten, worauf Carl der Große das Stift gegründet hatte, und worin also die ganze Emnahme des Bischofes, oder wenn man will, die Kasse des eigentlichen Stifts bestand, unsre erste Aufmerksamkeit an sich; die Ausgaben, welche darauf hafteten, waren namentlich der ganze Unterhalt des Bischofes und seines Münsters, der Erzpnefter und d-r Pfarrer, ungleichen die Unterhaltung der MösersOsngbr. Gesch. >.TH. X offene z 22 Unter den Carolmgern, öffentlichen Kirchengebäude und die Versorgung der Armen und Pilgnmme a); wohingegen alles, was unmittelbar zur Reichs - und Landesvertheidigung erfordert wurde, dem Heerbann, unter Anordnung des kayserlichen Sendgrasen (miN) oblag, und den Bischof oder dessen Casse garnicht rührte. Jene Anstalt war bestandig, mithin konnte der Zehnte eine beständige oder ordentliche Steuer seyn; dagegen erforderte die Reichs - und Landesvertheidigung, so lange solche eine Heerbannslast war, nur eme beständige Uebung, und zur Zeit der gemeinen Noth, eine ausser- ordentliche Beyhülfe. Dieses ist der Plan, wie ihn die Natur zeigt, und die Geschichte bewähret; wobey wir noch beyläufig bemerken wollen, daß die Abgabe, welche mit dem Fleisse und dem Vermögen eines Staats steigt und fällt, die stärksten Bewegungsgründe für den Empfänger enthalte, Fleiß und Ackerbau zu befördern, und sich zugleich also zu mäßigen, daß diese Quellen nicht versiegen. Aber der Empfänger muß auch zugleich derjenige seyn, der das gemeine Wohl zu besorgen hat, sonst kömmt das Privatmteresse mit dem öffentlichen in Colusion, und dieses ist der wahrscheinliche Grund, warum die Zehnten üls Steuren b>) alles vor sich, und sobald sie diese ihre erste Natur verlieren, alles wider sich haben; doch wir eilen die Schicksale zu erzählen, welche diese bischöfliche Kasse unter den Carolingem erlitten hat. a) Vt Decima popmli in IV partes äiviäantur. ?rims zwrs bijulco^is äetur, altera clericis, lertia pauys- ribus. gnarea in babi!ca8 ipluis eacleliK. v. IN. (N roli bck. ap. uLi nue a. in L. l. (?. p. 1157. b) Wenn einem Privatmanne, wie es davon Beyspiele giebt, die Steuer von einem Hofe überwiesen würde: st fünfter Abschnitt. 52z so erhielte derselbe nicht das BestcurnngSrecht, sondern nur eine trockne und fixirle Rente, romoleicbe, wie es die Franzosen nennen. Und dieses ist der sichers Grund, warum Privatzelmteu der Regel nach nicht sci novalia geben c. 2;. X. cio cicciiri !8, cm Grund der überall würken muß, wo der Zehnte die Natur der Steuer vcrlohren hat. Die Zehnten der Bckchbfe, Erzpncstcr und Pfarrer sind aßignirte Slenren, so wie jene öffentliche Bediente des geistlichen Staats gewesen, welchen dieser 8a!-iria zu geben schuldig war. Die Zehnten heissen in der lbeocralischen Sprache Gsttessteuren, und Carl hatte die Sachsen Oeo tribularios gemacht. - §. 20. Streitigkeiten mit Corvey und Herford wegen der Zehntels. Carl hatte keine Klöster in Sachsen angelegt s), sie gehörten auch nicht in seinen militairischen Plan. Sein Sohn Lubewig aber erlaubte und beförderte ihrer viel, und unter andern auch (822) eines zu Höxrcr und eines zu Herford. Jenes ward nach der französischen Corvey und dieses nach dem Kloster von Notre Dame zu Sdisions eingerichtet b>); beyde aber sind ihren Bischösen sehr nachthei- lig gewesen. Die Mßionshauser, welche hie und da m Sachsen waren, und nunmehro, nachdem das Christenthum eingeführt war, eine anders Bestimmung erforderten, kamen ihnen gleich sehr gut zu statten; EresbM'g, was zum Paderbormschen Sprengel gehörte, und als die Hauptresidenz der sachsischen Mißion, ehe und bevor Bi- schofthümer gestiftet waren, mit den Zehnten auf zwey sachsische Rasten c) weit war versorgt worden, war ein überaus wichtiges Stück ck); zu Moppen e) in unserm Sprengel war auch eine königliche Anstalt woraus X Z allem Z24 Unter den Carolingern, allem Ansehen nach die Mißion an der Emse hinunter betrieben war; ein gleiches läßt sich von der königlichen Zelle zu Flschbeck A) an der Hunte, in unserm damaligen Sprengel, und von dem, was der König der Abtey Herford, zu Rheme k) im Münstenschcn gab, vermuthen. Alles dieses ward den beyden neuen Klöstern, und besonders dem zu Höxter zu Theil, das aber auch wiederum die Mßwn m Norden i) besorgte, und nun neue Mißionshäuser jenseits der Elbe anlegte. Der König schenckte demselben sogar die Insel Rügen Ich, wahrscheinlich in der Absicht die nordische Mißion in den besten Stand zu sehen, und Reich und Kirche Mit der Zeit noch weiter auszudehnen. Die Stifter der beyden Klöster, Adelard und Wala waren aus der königlichen Familie, und die Missionshäuser Reichsgut. a) dlcm sgcile rezzeries velullmn mmmcborum ccena» bium a Larolo in Laxonia eonclitum. s o. n/v? K n nr ?aei. D. I. z;. doch muß man die Mißlons« hauser von dieser Regel auönehmen. b) Nach der Beyl. 4. 0divll.l.e traite cles inessire« itineri>irs8 sncienne8 et moäernes p. iyz solche auf 4. französische Meilen oder 45z 6 Klafter» cl) Beyl. 4. e) Ebend. 5) Sie hiessen cellw ve! cellulae jun°8 rezü. Die ceilulam suri8 reZü zu Fischbeck erhielt Corvcy 855« v. äixl. beym l. c. 144; diese Ur- fünfter Abschnitt. 325 Urkunde ist in einerley Styl mit der von 8? Z; und die von 821 ebend. p> 67, worin dem Abte CastuS zu Fisch- deck eine prirmchalis ecolestu cuur lubjeKiz ecLleilis et (lecimis bestätiget wird, vielleicht auch auf Ludewig des frommen Rechnung, gemacht worden. Man sehe die Note i. Z. 21. U) Beyl. 4. i) Man muß die Abtey zu Corvey inimer aus diesem Gesichtspunkte betrachten; die größten Mchionaricn in Däunemark und Schweden, als der H. Anschar, unser Bischof Goßbert w. waren aus derselben; und es scheint, daß der Erzbischof Ebbo von Nhcims, nachdem die Sachsen bekehret waren, das Hauptquartier der Mißion nach Hvxter verleget, und den Adelard nnd Wala bewogen habe, des Endes dort em Kloster und eine Pflanzschule von Mißionarien anzulegen. !c) v Dich. gp>. 5 1°. I 128. der Abt Sar< racho sagt: UuAigLeiists iichnlw 8clavi acl jzatrimouiuln 8. Vm sizeÄant secl ob avaritiam et inlolentiam vil- lieorum nollrorum u llcle ciebecerunt. .10. 1. K r 01 in reZ. Larraeli. jo. 44. §. 21. Fortsetzung. Von Rechtswegen hatten die Zehnten, welche die Mißion von der Andacht der Neubekehrten g) oder mir der machtigen Hand des Siegers b) hip und da erlangt hatte, den Bischöfen heimfallen sollen, so bald Carl dieMchionS- districte in bischöfliche Sprengel verwandelt hatte. Dieses bringt die Natur der Sache und der Sinn aller Carolini- schen Anstalten mit sich; Klöster hatten nach denselben keine Zehnten und keine Zehntfreyheit zu fordern. Allein Lude- X z wig Z26 Unter den Carolingerch wig der Fromme machte hievon eine Ausnahme, welche bald nachher zur Regel wurde c), und erlaubte den Klöstern d>.e Aecker zu besreyen, die sie von Haus aus bestel- loten 6), unter der Bedingung, daß sie einen Theil der öffentlichen Lasten mit übernehmen, oder welches einerley e) ist, ihren Zehnten den Armen selbst vertheilen sollten. Jedoch mochte er hierin nicht sogleich nach seiner Macht verfahren wollen, denn er überließ unserm Stifte den ReuchS- hof zu Dissin dafür, daß dieses die Vorwerke der beyden Kloster mit dem Zehnten verschonte 5). Diese waren aber hiemit nrcht lange zufrieden, sondern giengen, nach dein sie (8Z4) gleich nach der Flucht ?,) unsers Bischofes Goßwms, die königliche Zelle zu Meppen, und die Kirche zu Bühl! )L in der Grafschaft Ravensberg an sich gebracht hatten, so weit, daß sie auch diejenigen Aecker, welche andre von ihnen zum Bau unter hatten, besreyen wollten s>), und zuletzt (85Z) wie der Graf Cobbo, der Bruder des Abten zu Corvey und der Aebtißm zu Herford, unser ganzes Stift in Besitz hatte, sich so gar die Zehnten aller Kirchspiele, welche unter den Erzpriesiem zu Meppen und Bühnde standen, von Ludewfg dem Deutschen geben ließen j). Der ErzvriesterlicheSprenge! von Meppen besasset?, wie es scheint, das ganze NorVland ü), welches sich aus dem heutigen Niedersiist Münster tief in unser jetziges Stift erstreckte, und der Bühndische Sprengel mochte mcht minder beträchtlich seyn. Der alte und schwache Gosibe rt, welcher erst als Mönch zu Corvey gestanden hatte, und als Bischöflicher Amtsverwalter von der Gnade des Grafen Cobbl) abhieng, bewilligte alles !), und überließ die beyden Sprengel den Klöstern, ohne sich wei- fünfter Abschnitt. Z27 weiter etwas vorzubehalten, als die jährliche Kirchenvisi- tatwn, die nian ihm nicht entziehen konnte; wogegen man ihm zum Schein das Tractament verbesserte, was er dabey zu empfangen hatte. Doch übernahmen auch die Klöster nach einer natürlichen Folge die tast, für den Unterhalt der Erzpnester und Pfarrer in diesen Sprengeln zu sorgen m), und befreyeten hievon die bischöfliche Kasse. a) ches siixineg pouvoisnt ctre precbee« avant gn' eile; etoient elablios. rao ? L s cx sie 1' Issprit sie choix. D. ll. p. zu. Nach der Lapitulatione sie partibu8 8ax. §. 17. ap. irnlxle 0 c. in L. i. (?. p. 58>. Diese Sapitnlatio scheint mir vom Jahr 78g und älter als das Bischof- thum zu seyn. 0) Die Regel erstreckt sich asi onrnia, gnw proprÜ8 co- lunt nranibn8 et lunrtibus, er ac! aninaalia, gnw ipsi nntriunt et asi bortos eornnr. L. 10. X. sie sieoinr. (siein. I. eosi. und ist billig, da der Schade, welchen der Bischof dadurch leidet, sein guter Wille ist, indem kein Kloster ohne seine Bewilligung entstehen kann. si) Die Urkunde selbst ist nicht mebr vorhanden, aber Ludewig der Deutsche erzahlt daraus folgendes: exceptis sieciinis , nronaebiü et siancIimoniali. bu8 pertinentiunr, czuosi nos Wsr-r/i voeainns, ^un8 patcr notier (sie. bnsiovieus U.) sie eosienilxpisi- copatn (ie Olnab.) per eambiarrim (pro curte ieilieet jnxta relarionenr ^rnulsi in siipl. sie 89;) accpniivit, et asi paupernnr siiiientatioirenr et pe- re^rinornnr receprionein j-urr siiäiis monalisrns (Lor- bienlr sie. et lsiervorsiienli) trasiisiit. 8ervi auteiip ipsornin et iiberri etcninscungue^eneriseolonisieci- nras, vt caeteroruirr in8axonigjii8eli.bipiieopvrum, seeunsium Laroii inkiitutionenr, Kpisevpo pienari- z 2 8 Unter den Carolingern, ter offer-int. S. Veyl. 6. Nach eben diesem Grundsätze ist 1667 das hiesige Steuerkataster eingerichtet. Das Vorwerk ist aber bisweile» in einem etwas weitläufigen Verstände genommen, und von den Klöstern in Latackrv von »667 auf die Uthofe, und auf alle ausserhalb der Immunität wohnende gcbrodete Diener als Schaf, und Gänsehirten :c. erstreckt worden. e) Der Unterhalt der Armen lag der bischöflichen Stener- kasse ob; v. i->. n g. I) Hatten die Klöster die Zehntfreyheit iure gehabt: so hatte es des nc>r. >.!> angeführten Tausches nicht bedurft. Z) Das clijzl. cls 8Z4. steht beym sLir.ai-LN ä"- l. j?. 98. und Z. 1 o. ist gezeigt, daß Goßwin entweder zu Ende von 85z oder zu Anfang von 8Z4 geflüchtet sey. d) Beyl. 7. i) In 6ij)I. v. 85z ap. 1'. I. 141. erzählt Ludewig der Deutsche, sein Varer hätte den Klöstern geschenkt : cnin clecimis — sBüns de) cuirr inbjeÄiü libi ecclesiis^ ita sans nt clecinui- ruin aliornm^ue reclitnnin z)ioveirtic)ne8 ^rrofatisoe- clerent nrnnalleriiü, et ab i^lis vicistun procuraren- tnr liibjeckw ^lebo8 in ba ^tilinate, in bniLbarillia, in lo^ulrnris, in cc>n5cllione zzeccatarnin anciienZg. üit stresb^teri, 9m prinaizzales ex bis ecelelias tene- rent, arclli^resb^teroruin ostrcic» tnnoerentnr, nä nAenäa onrnia 9»« sistent sieri ab ^rcbi^rerb^teriz ki^iseo^ormn. Hier dringen sich, wie man sieht, die Klöster in das öffentliche Amt der Kirchen ein, um einen rechtmäßigen Tittel zu den Zehnten zu bekommen. Allein jene Erzählung war von den Klöstern dem Kaysec in die Feder geschoben und erdichtet, wieder Kayscr Henrich der IV. mit Einstimmung der Bischöfe öffentlich erkannt hat. v. Uffst. von 1079, in G. II. clisi. äs cli^I. L. M. zz. iz8. fünfter Abschnitt. Z2? k) Zu K. Friedrich des ersten Zeiten wurden sie stecimne sts genannt, v. ^r-vir-re^iz 1 .1!. Loll.p. 177. 578- 586 und wird solches am letztern Ort von dem Corveyischen Abt Wiboldalso ausgedrückt: c!e cieciina- lianibns baptisinalirnn eccleimruin in Wrecleron (Freren) bckepj)ia ^lobontorp» I^oningc: Visbike cuin tniz antigni8 terininis; und der erzprie- sterliche Sprenge! von Loningenhal sich über verschiedene Kirchspiele unsers jetzigen Stifts erstreckt; wovon zur andern Zeit. astcl. cznv?n in Orig. (Zerin. ?. Z4st. l) Er wird in clip!. v. 85 Z alsLenex et wgrotn8 und zugleich als prwlens et con5entien8 zu Frankfurt angegeben. in) Jeder Bischof hatte sonst vom Kayser seine Vorschrift (traKatoriam) was ihm bey der Visitation yro nmnlic». natieo gereichet werden sollte. Gosbert sollte nach dem Vergleich von 85 Z bey jeder Kirche empfangen: 4 Schweine jedes 12. Pfennig wehrt, 8 Hammel (ario- to?), die soviel als die vier Schweine gelten würden, z Ferken, 4 Gänse, 8 Hüner, 20 Flaschen oder Eimer gnaruin zo sticinnt LiZraclana. in clci- auin np. 17 l. anecclcit. y. z. y. 27z). Meth, 20 Flaschen Honigbier, 40 Flaschen ander Bier, 120 Brodte, ,oo Mnddc (inostios) Habern und sechshundert Bünde (Stroh und Heu). §. 22. Fortsetzung. Der Verlust war groß für die bischofliche Kasse, und gefährliche), wenn der Grundsatz, welcher ihn nach sich zog, für richtig erkannt wurde. Der Bischof Egbert) GoßbertS Nachfolger, fühlte beydes, und suchte so wohl bey seinem Erzbischofe b), als dem Könige Hülfe. Allein erster, der muthige c) und unglückliche Gunthar, hatte X 5 sich zgO Unter den Carolingem, sich eben die Ungnade dcsPabstcs, und mit dieser den Kirchenbann zugezogen 6), und letzter versprach mehr als er leistete. Denn nachdem er die Sache zu Frankfurt nut verschiedenen Bischöfen überlegt und (864) den Ausspruch gethan hatte e), daß die Abrheyen den Zehnten m>t Ausschluß desjenigen, welcher von ihren Vorwerken siele, dem Bischöfe folgen lassen sollten, ließ er die Sache bannt beruhen; woran auch vielleicht eine neue Wendung f) der Abtheyen Schuld seyn mochte, als welche jetzt mit der Behauptung austraten, daß allenfalls von allen Zehnten ihm weiter nichts als der vierte Theil, und ihnen das übrige gebührte, weil sie für die Pfarrer zu sorgen, und Kirchen und. Armen zu unterhalten hatten. Diese Behauptung war indes nicht ganz ohne Schein, indem allerdings die übrigen drey Viertel des Zehnten gar wohl unter der Anordnung der Erzpnester, welche von den Abtheyen abhien- gen, verwandt und berechnet werden konnten; und da man es den Bischöfen überhaupt nachsagte, daß sie mit der SprcngslSkasse nicht zum besten umgiengen A), und die drey Viertel des Zehnten nicht nach ihrer wahren Bestimmung verwendeten: so mochte der König auch in diesem Betracht seinen Ausspruch unvollzoqen lassen. Dieses bewog den folgenden Bischof Egilmarn sich selbst Recht zu schaffen. Er gisng also gleich nach seinem Antritt zu, und untersagte allen Erzpriestern und Pfarrern, die von den Abtheyen angesetzt waren, ihr Amt, und erklärte sie für eingedrungen ti); vielleicht waren auch würklich einige unter ihnen, die von seinen Vorfahren nicht waren bestätigt worden i). Aber nun wandten sich die Abtheyen an den Pabst und an den König le), die beyde des Bischols thätliches Verfahren nusbilligten I), und der Erzblstbof von Maynz, fünfter Abschnitt. zzi Mannz, in dessen Sprengel die Abtheyen belegen waren, bewog sogar den Erzbischof Willbert von Cölln, und v>ex andere Erzbischöfe und vierzehn Bischöfe, (888) zu einer Vereinigung m), worin der Grundsatz »), woraus die Abtheyen ihre Zehntfreiheit baueten, als richtig angenommen, und ihnen aller Beystand versprochen wurde. Esill- Md.r hatte also den Pabst, den Kayser oder den damaligen K'nlg Arnolf, seinen eignen Erzbischof, fast alle deutsche Bischöfe, den Nachfolger des mächtigen Grafen Cobbo, und sicher auch alles, was zu dessen und der königlichen Familie gehörte, gegen sich; man schilderte ihn als einen Verächter u) der königlichen Befehle, und höhnte zo) ihn als einen Bischof, der eben erst ins Amt gekommen wäre, und doch schon die alten und wohl erworbenen Rechte der Klöster anzugreifen sich unterstünde; so daß auch seme beyden Naclibarcn, die Bischöse von Münster und Pader- born, welche sonst jenen Verein nickt mitunterschrieben und mit unserm Bischöfe einerley Ursachen hatten, sich über die Abtheyen zu beschweren, nicht das Herz hatten frey o) zu sprechen, a) Die ablieben Hofesaatcn, welche man in dem damaligen Styl benannt haben würde, sind jetzt steuerfrey , es würde aber schlecht um die Landeskasse stehen, wenn man diese Freyheit auch auf die in Erbpacht gethane Höfe erstrecken, und so dann den Ankauf derselben frey lassen wollte. Hierin bestand ein Theil der Ve« Häuptling der Abtheyen, jedoch in der Maasse, daß sie die Steuren selbst beziehen, nnd ihre Höfe nur von der Bischöflichen Steuerbusse befreyen wollten. b) in (chicriiu. loZ. c) et ssrLlnepntcopi sspisscssa ack blicol. j. ?vut. a^>. il ^ u? uerki V. II. 2Z(). ch v, ttnter den Carolingem, 6) v. Z)-no6uL ssoman. 6s anno 8öZ- i!)i6. 287. c) S. H. 21. n. 6. Da Ludewig der deutftlje diesen AuS- spruch that, mußte er sich dessen, was 85 Z. zu Frankfurt vorgefallen war sS. Z. 21. not. i) nicht erinnern; oder man getrauete sich damals nicht, ihm etwas vorzulegen , was die nachherigen Kayser j?rc> sicssitio erklaret haben. Ja im Jahr 8?Z machte sich Lndewig der Deutsche den Zweifel: vtrum siue, nt 6eciinw 6s 60- ininicatis ssorum inonalieriarum inansis sssssso^iz non 6arer>tui, Asnitariii nussro^ue prwce^to eis6cin cc>ncesst»n sit, und entschied ihn dahin, daß sie besaiten sollten, was sie gehabt hatten, und besonders auch die Zehntfreyheit ihrer Vorwerke, v. äi^I. seu -c- ? 0 n ssi. I ^>. 177. k) Egilinar beschwert sich darüber, daß man ihm ncur nisi ^nartam zartem geben, und eTter-18 zartes um- jores nnmero et c^uauritate zurückhalten wollte, v. c/tt/ss. tchueciin 1 6. Die Erzpriesier mustcn als Localanfsehcr nothwendig die drey Vierthel Zehnten unter sich haben, aber doch unter der Dberdisposition des Bischofes, und zu guter Rechnung bey der jahrlichen Visitation. Vr clecimw in, pc>- ressate lint, c^naliter a ssresbvteris 6iisien- sientur. Lau. 59. conc. V/c>rna. av. »/v ic 2 u r. l?vi !. c. Z17. Die Bischöfe nahmen aber auch wohl die Zehnten ein, und wirthschafteten damit nach ihrem Gefallen v. Ottosioni prcssc>A. g6 vitain ssonifaeü a^i. z c> ri ^ e M Ker. ss". I. ^>. 2017. si) Diesen thatlichen Schritt beschönigte Egilmar auf folgende Art: (Run misii inäiAno ejus^ein ss^iscnjzarus cura fuisset injuncssa, et inter variag neAÜAentias, czuas perlunAnin ess enuelcare, zzlnres ecelesias in- conleeratas, ali^nantas etiain IicuniLiäüs sier^etratis infecIgs^ varnsc^ue s^urcitiis et ssgAitiis nnniine zm» ^atas, fünfter Abschnitt. HZtns reperistem, in cjuibu8 prwcli6lorunt munalle- rioruin lubjuAgti cle plaZs occideurali (von Meppen) acivenientes Nre8l)vteoi iAnoti, 6e c^uoruin ccinlecra- lione !uni)iojliniz, osticiz Lelehraut, neibiciiviuaiuv- sleria Lelebrarenrur, inter6ixi. Grunde genug, wenn er nur nicht mit der Epecution den Anfang gemacht hatte. i) 8tatutuin eil, vt lins amIoritate vel conlenlu lüpist- aoviiruin, h'rezlz^tLri incjuibu8lilzetecclelu8 nec con- siituautur nec expellantur. (?«», 49. Loncil. XVnrin. gp. un. uT » e Ita 1". II. j). zi?. Dieser Canon, welcher 868 zu Worms, wo unser Bischof Egbert zugegen war, eingeschärfet wurde, zeugt von einem solchen eingeschlichenen Mißbrauche. k) rc>ii.>l. in Ouerim s>- tr)8. 1) Die Mißbilligung des Kaysers erhellet aus der eigenen Erzählung Egilmars zz. 100. und der Pabst giebt die ftinige nicht undeutlich zn erkennen, da er dem Bischöfe antwortet: 8e6 er eorum (lc, Eorbienlluin) nc>n nn» nor erst larnentgtio cle te. p>. 112. In der Bulle, welche Pabst Stephan VI. der Abley Corvcy im Jahr 886 ertheilte, heißt es: blec^ue illaruin (eceletmrum) ^)lllleltrone8 et 6ec!inw i^>stt8 eollatw ubicjue eccleiiis a ^uolilzet ustur^entur, gut cüripian» tur, tec! in arbirrin et jure Lpitcopi vel gl)hgti8 vtri» us^ue eeclestw eunÄgconiiilant. v. ?^,vl-i-lni 8vnt. K. (?. gcl clecretuin 8vn ^>. zoo. Diese Bulle scheint auf Egilmars Vorfahren zu gehen, und früher ausgebracht zu seyn, als die vorgebuchte Antwort, wiewohl der Pabst darin sagt, daß die Klage der Ab- theyen und des Bischofes an einem Tage zu Rom angelangt wären. Doch konnten erstere schon zum voraus jene Bulle erlangt haben. m) Diese Lonlüturio l^noäali8, welche suZAerente Imit> bettn ^rcluejulca^o IVlnAuntino, ro«atu Lavonis gbbati8 z 54 Unter den Carolmgern, slchatk Lorlzsieusts im Jahr 888. gemacht wurde, ist ein ganz sonderbares Stuck, und eine Art von Conföde- ration gegen die Bischöfe von Padcrborn, Münster und Osnabrück, obgleich deS ersiern mtr allein darin gedacht Wird. Sie steht beym I c p. 7;. Der Pabst Johann Xl/. der 98?. zur Regierung kam, faßte sie nachher in eine förmliche Bulle, v, NTrvrrin f. c. p 486 Der Erzluschof Wilrbert von Cvlln unterschrieb diesen 8vnncirnrr und antwortete doch unserm Bischöfe: l'rmm oik srater iltius urocü lastoris karci- iram, ^ualiter Spiscopimu ruum, ^uaci eil eiecur- tatum, et iusiiike rülaceratum , itcrum rer!ix?atnr irr rmuiir, snbiovarc ciurlo er amvoiius stmneris inppo> irtis rrreeum toto üiiu, prom vires sinzyctrmr sri- sleutanrjo acijuvare, nr impleatur lcriptura: rairer alterius ouera portate. irr Lstrou. p. 201. ück/t. u) Xlaueaut, heißt es in gedachter Constitution, omuia sub reAulari oispostrivue pr^Iakoruiri-, czusecuir^us Tre/ e'tt ue/ ktt^rkM/r eiseunssaiit ekle coüata, zu bewundern ist es, daß Bischöfe so sehe gegen ihre eigene Rechte handelten. o) ecz 11. raer n in (Jnerim. p, 109. p) Der Erzbischof Foico vonRheims, da er jene corM- tutiouem L^uooialem unterschreibt, sagt: aä prwca» venäas rnolestias c^uze mockerui» remporidus contra sacra inona/feria or" Arastari coeperuirt. c^) Xr üli, spricht Egstmar, von den Bischöfen, welche seine Sachs untersucht hatten , und worunter er den Bischof Biso von Paderborn mit genennet hakte, uil ckc causa pro!ata respouciers pr-esuruserriut, secl pc» nitris cruu responstons canonica, io. auzors cksi ps> tjrs chlirtia nri-Iri cleneAata elf. §, 2Z. fünfter Abschnitt. 3Z5 §. 2Z. Fortsetzung. ließ er den Muth nicht sinken; konnte er es gleich so fort nicht dahin bringen, baß er mit seinen Gegnern zugleich vor den König, und in ihrer Gegenwart zur Rettung seiner Unschuld, in Ansehung der ihm angedichteten Verachtung der Kayserl. Befehls, gelassen wurde g); so wüste er doch seme bischöflichen Rechte mit so starken Gründen zu behaupten, daß man ihm endlich Gehör und Recht geben muste. In seiner Klage an den Pabst Stephan V!. schrieb er: „Die Zehnten sind das einzige, wo- „rauf mein ganzes Stift besieht; sie gehören mir nach den „geistlichen Rechten, und der VerordnungCarls des Grossen ; es ist wlder alle Ordnung mir solche zu entziehen, ^und Klöstern beyzulegen, die nicht einmal mit meinem „Stifte zu einem erzbischöfiichen Sprengel gehören; diese „haben sich lediglich ihres großen Einflusses bey Hofe, der „Unruhen im Reiche unter Ludewig dem frommen, und „der Macht des Grafen Cobbo bedient, um mein Stift, „waS in der Person des schwedischen Bischofs Goßbert so „wenig gehörig besitzt als vertheidigt war, einem verstümmelten Leichname ahnlich zu machen. Die Urkunde, mo- „rauf sie sich beziehen, ist nichts wie eine Erschleichung, „die auch nicht einmal in ihrer Form bestehen, vielwenigcr „mir an meinem offenbaren Rechte nachtheilig seyn kann; „und es ist mir unbegreiflich, wie derErzbsschofvon Maynz „sich in diese ausser seiner Sphere bel-gne Zehmsache mischen, und jene gegen die Grundversassung der Kirche „und meines Stifcs anlaufende Plünderung mit seiner Unterschrift bekräftigen; oder wie mein Erzbijchof und die zz 6 Unter den Carolittgern, „übrigen Bischöfe, welchen die Sache vorgelegt ist, mir „rathen können, mich in die Zeit zu schicken, und cnnve- „der aus Furcht oder aus Gefälligkeit das einzige Kleinod „meiner Kirche aufzuopfern. Ich will jetzt nichts davon „erwehncn, mit welchem Rechte sie überhaupt Pfarrkir- „chen und Höfe in meinem Sprengel besitzen b), und da- „mit dem Ausflusse der bischöflichen und Pfarr Rechte nur „allerhand Hinderungen machen mögen; denn ich forders ,,nur erst die Zehnten" . . . Und der Pabst selbst, nachdem er zuvor den Abt Bovo zu Corvey genugsam vernommen, und die Sache mit mehr als fünfzig Bischöfen c) überlegt hakte, sprach ihm seine Forderung zu, ob er gleich sein Verfahren nicht allerdings zu billigen schien. Allein der König, dem er eben dieses vorstellete, war nicht so geschwind ck) auf bessere Gedanken zu, bringen. Anfangs suchte derselbe die Sache auf den Pabst abzulehnen e), und den Bischof auf andere Art t) zu entschädigen;- aber bald darauf gab er ihm (888) die Markt-Zoll- und Münzge- rechtigkeic in dem Orte Osnabrück, befreyete ihn von vielen Reichsauflagen A), schenkte ihm fünf Kirchen U), die man doch jetzt vergeblich sucht, und gab ihm in allen Bey, fall, zuerst (889) auf dem Tage zu Forchheim und hernach (8?5) zu Tribur i), wo alle anwesende Reichsstande so wohl geistliche als weltliche, und selbst diejenigen, welche bisher am eifrigsten die Parthey der Abtheyen gehalten hatten , sein offenbares Recht laut erkannten. a) v. La 11- ki ^ k in (luerim. p>. 109. b) Egilmar sagt: p. 106. p»xetei ^rwclia nonnulla, czuw eis ex iplu bchilcopatu pertinentia lubjeaka lnnt, et eLclessas bapnlchales, ^uw prius epilcclpatui cou, nexw 1 lubjuAatA erant, jain uou iLguiriinus z tind fünfter Abschnitt ZZ7 und scheint es dadurch zu mißbilligen, daß Auswärtige in seinem Stifte zzrwciia eteLaioftar besassen. Erwünschte also schon einen reuien Sprengel, und die Steine aus dem Wege zu haben, die der ktmftigcn Territorial- hoheit anstößig werden konnten. c) v. Kechonsso sei ssAÜm. s/>. 112. c!) In dem clip»I. III. Icl.Oeo. 887. claro ap>. r'^vl.i.,te. s. a. p 491. bestätigte er noch den Abrheyen ihre Rechte, und befahl, Vt ubiLuu^ue calas ve! Lvrte8 ftabereut ex rebuz, c^uas ibiclem luis irr-iuibus sau p>ro^zrÜ8 vel sssivo/ftrorttvi vel coluuorum /iortt?» ircni ^rwcise clcssuitur) ac^uirunt, clociiuas cieut acl p>ortas mo> nafterü; und verbot den Bischöfen, ne in ipsaruiu eacle- ssis a ssiiü ftresbvkeri« inissaruin oelebratioues fteri nrterciieerent; woraus man schliessen kann, daß Egil- mar damals schon mit dem iutercilcsso herausgefahren war. e) Der König gesteht selbst in cüpl. v. 12. Dec. 889, daß es ein blosses Vorgeben gewesen sey, wenn er gesagt: ralia uou geilte ab^c^us täp>olft tsciis autoritäre clifuciieari vel cleterrninari. Indessen hatten doch die Abtheyen im I. 872. von dem Pabst Adrian und 886 vom P. Stephan ein pirorecssoriuin lpociale v. r^vr-i-in. I. ^>. 409 zoi, worin aber dieses Streits nicht gedacht ist, erhalten ; und sowohl dieserwegen, als wegen des von dem Bischöfe angelegten interclicssi, und der in der Lonliir. Lzniociali övloAunt. v. 888. angenommenen Grundsatze, konnte der Pabst sich allerdings in die Sache mischen. 5) Die beyden erster» clijssoinata /äruvÜI S. Beyl. 7. 8. sind beyde vom 11 Oct 889- und zwey Ausfertigungen über einerley Sache. Das eine mochte in der Canzlcy nicht so recht gerathen seyn, es hat /-wo das andres »sät/c-r /ve i^»o^7e/hgt; und dann dispenstrtes den Bischof blos von dem Heerzuge, bis dahin er wie- Mösers Osnabr. Gesch. l.TH. A der zz 8 Unter den Carolittgem, der zu seinem Zehnten gelanget seyn würde, anstatt daß der König in dem andern noch hinzusetzt: nullaiu ynli IiaL sturer IniL ro contrarietateui ss.piscoyo iulcrre vel aücui cousentire utfiiLiat, ^romittiiiius. In dem dritten (Bey! 9.) vom 12 Dec. 889. geht der Kö> mg weiter und sagt: Lonoeclilnus sspilcc>p>o — cieci- nw8 in susin op>ilLv^aIem ^zotessateiN roci^ere ue» ininL coutracliceute — et ecelelmrmn suarum cau» las abzgue ulla eontrarietate vräinare atczue cliHo- nere. Dieses so geschwind erhaltene dritte zeigt, daß die beyden erstem dem Bischöfe nicht zu Sinne gewesen. Z) S. unten Z. Zi. !i) In dem letzten stehn die fünf Kirchen in ssotbartcui, ^ossonclorf, Duron, Lbiricliberge und ssroratos» beim, die schon Erdmann zn seiner Zeit nicht mehr zu finden wüste, und die auch gar nicht in unserm Sprengel gesuchet werden müssen. Man kann leicht eine Menge von Dertern finden, die mit diesen eine Aehnlichkeit haben. Aber ein gewisser Schluß ist daraus nicht zu machen. i) S. Beyl. 9. H. 24. Des König Arnolfs letzte Entscheidung in dieser Sache. In dem letzten Ausspruch g), sagte der König: „Die „Grafen Hermann und Mo, welche die Parthey der „Abtheyen hielten, hatten zwar eingewandt, daß er vorhin „(12 Dec. 889) den Streit mehr nach seiner Macht als „nach dem Rechte entschieden hatte. Aber Gott sey sein „Zeuge, daß dieses unwahr sey; vielmehr habe er dem Bi- „schofe Unrecht gethan, daß er ihn so lange unerhört gelas- „sen, und nicht eher zu Rechte verholfen, als bis ihn Got- „tes schwere Strafen semer Sünden wegen nach Verdienst „gezüch- fünfter Abschnitt. ZZ9 z,gezüchtigt, und die Päbste Stephan und Formosus dazu ge- „nöchiget hätren, da er es denn nicht wagen dürfen langer „wider den Stachel zu lecken. Er habe die Sacke mit „dem Erzbijchose, dem Bischöfe, und ollen zu Titbua „versammlet gewesenen geistlichen und weltlichen Reichsstän- „den oft und genau überlegt, und spreche nicht andeis als „es alle, und selbst die Gönner der Abcheyen emmüthig „für Recht gewiesen hatten; und nach diesem solle der Bi« „schof alle Zehnten seines Sprengels zum vollen b) erhalten, blos diejenigen ausgeschlossen, welche die Abtheyen „von ihren Vorwerken zu geben schuldig waren, und die „ihnen Ludewig der fromme, nachdem er das Stift dafür „entschädigt, geschenket, und der Pabst Stephan zum „konnt hätte. Dagegen aber sollen alle ihre hörigen und „freyen Leute, welche einiges Land von den Abtheyen zum „Bau unter Härten, den Zehnten an den Bischof geben," und nicht allein beyde Theile, als unser Bischof Egilmar und der Abt Godtschalk von Corvey, sondern auch der Erzbischof Hermann von Cölln, waren nebst vielen an» dern Bischöfen zu Tnbur, wo dieser Ausspruch geschahe, gegenwärtig e); sein Sohn Ludewig ck) bestätigte denselben nachher noch einmal, und doch mochte es mit dessen Vollstreckung gute Weile haben, wenigstens dauerten die Klagen der Bischöfe darüber noch einige hundert Jahre fort, so niedrig e) auch immer der Ton der Ausfertigung gestimmt ist. Die Corveyischen Zehnten schienen übrigens in der Grafschaft Hermanns und bis Hersordsschen m der Grasschaft Aiioeö gelegen zu haben. s) S. die Beyl. io. b) kix inteZru z welches aus die ihm vorenthaltene drey Viertel geht. N s -) Man Z4O Unter den Carolingem, c) Man sehe die Unterschriften des Lvuci.ü beym I. L. p. 4Ojj. 6) Dessen gedenkt das chpl. v. 1079 in L. ssl. rssss. cla clipl. L. I^l. p. 140. Die Corveyer erhielten auch von diesem Ludewig eine Bestätigung aller ihrer vorhiu ver- lieheuen Freyheiten, jedoch in allgemeinen Ausdrücken, v. bi 0 n v si. ? ^ v. j). 114. Lstit. cko 1672. e) In dem Eingange dieses Louci lii stimmten die Bischöfe noch dreymal an: ts/aiH?-? »0 v/t-? et songntüzuz Lain^anis^ , und der König war damals in den besten Umstanden ; wie ihm denn auch der Pabst im folgenden Jahre die Kayscrkrone aufsetzte; daher der niedrige Ton nicht allerdings zu passen scheinet, wo man ihn nicht auf die Händel zieht, die ihm sein Sohn Zweutibold gemacht hatte. Aber nicht so im Jahr 899/ als er an der Gicht und am Schlage danieder lag, und sonst vieles auszustehen hatte. Dies Loncilium ward zu Tribur, im Rheiugau zwischen Mainz und Oppenheim, im May 895 gehalten. Au Ende dieses Monats war der König nach Worms gegangen, v. /i n 1.. ? v 1. r>. aä li. u. und der Ausspruch ist mit einem 'IssiburiA: d. >6 Jul. folglich später und wahrscheinlich zu Moß« bürg in Baiern, wo Arnolfd. 19 Jul. 895 war, v. ckipl. mLILuL, 1.8 LLK 'iss. I. Nist. brissnA, 14z. ausgefertigt. H. 25. Bischöflicher Kriegesstaat, Knechte, Leute und Freye, Mahl- manner und Mundmanner. Carl hatte aber nicht blos für den Unterhalt desgeist, lichen Staats, sondern auch für dessen Ehre und Vertheidigung gesorgt. Denn er verlieh dem ersten Bickwfe die höchste Gerichtsbarkeit 3) über seine Knechte und Leute, und fünfter Abfckmitt. Z41 und über seine Freyen, welche letztere damals in Mahlmän- ner und Munbmänner abgetheilt k) wurden. Jene waren Nothfreye, die seinem Schirme folgen mußten, diese hingegen ClM 'freye, so denselben aus freyer Wahl suchten, und auch wieder verlassen konnten. Das Recht zu schützen und zu schirmen gebührte einzig und allein dem Kay- ser, und dem, dem er es verlieh; die Bischöfe und Kloster nahmen es gern, um diejenigen, so ihre Aecker baue- ten und pachteten e) in ihrer Macht zu haben; es war auch gefahrlich, einen fremden Schutzgenossen auf seine Gründe zu nehmen, weil diese durch die Lange der Zeit und nach der damaligen Denkungsart der Person ihres Besitzers folgen, und solchergestalt verlohren gehen konnten, welches bey eignen Mund - und Mahlleuten nicht so leicht zu besorgen war, indem auch selbst in dem Falle, da dergleichen Leute ein Erbrecht zu ihrer Pacht erhielten, das Schwmrecht ihre Eigenschaft und Pflicht beurkundete. Dem bischöflichen Schutze kam es sehr zu statten, daß die Freylassung in der Kirchen, sofort Kirchenschutz nach sich zog 6); dadurch mußten sich ihre Schutzverwandte sehr vermehren. Derjenige so einen zahlreichen Schirm freyer Leute hatte, konnte mit der Zeit mächtig werden e), und vielleicht glaubte der Kayscr, es sey sicherer diese Macht einem Heiligen, oder einem Buchofe, als einem Grafen zu geben, der an sich als Oberster im Heerbann bereits eine ziemliche Macht zu seinem Befehle hatte, mit gleicher Klugheit hatte er die Erhebung der großen Steuer oder der Zehnten nicht dem Grafen, sondern dem Bischöfe verkrauet. Der Leute, welche der Bischof hielt, mochten anfangs nur wenig seyn, denn da der Heerbann das Reich und Land zu vertheidigen hatte, und die Grafen angewie- P z sen 342 Unter den Carolmgern, sm waren der Kirche Sicherheit zu verschaffen: so konnte er sich der Mühe überleben, v>el eigne teure zu halten, dis gleich anfangs nur semcr Zetznckasse zur tast gefallen seyn würden. n) Der Ausdruck in chpl. Larolino von'goz. ist: omns reAale et ssculare chilieium super siios /-Vuor et 1.?^- et et , et oiuues utriuzgus sexu8 !u>iuiues eitlem eceleliw pertiueutes guos nmäo polssiciet vel ^eurccp8 aeguisierlt. ib) Dieses war die grosse Emtheilung der Freyen unter den nordischen Völkern, wie anderwärts gezeigt ist, und sie ist die einzige, - welche die Sache erschöpfet. Jeder Kenner wird diesen Sinn in die Worte Mahlmann und Mundmann legen, und dann die Ableitnng von Mahl, welches bald das st^naue, wie in Mahlart, und bald das liguatuiu wie in Mahlschwein, Mahlzeit, Wahljahr, Mahlstatt :c. bedeutet, leicht machen. Die Mahlleute sind auch gewisse, wie die Mundlente ungewisse Leute Diesen Character der Gewißheit oder der Bestimmung in dem Worte Mahl haben schon mehrere gefühlt, v. r>v i'itrzx'li v. klches/»?.???. Unsre heutigen Mahlleute sind einÄAimns und die alten ein 8iAlmnmn Wenn es beym s/tczi-rw. iu ant. IVlaAti. 6h. p, z6. heißt: Census gut voestur /b?/?/: so ist es ein sicherer und bestimmter Zins, und Mahlschuld ist ein ssxnm. Wo nur Ein Schirm im Lande ist, da fällt der Unterschied zwischen Mahl- und Mundleuten bald weg, und eins von beyden wird zur Generalbenemmng. Im Stift Osnabrück aber, wo es vielerlei) Schirme giebt, ist der Unterschied zwischen Issecessair - und Volcmtair- freyen bis in diese Stunde üblich. In dem cüpl. Larnl. Oaissi Hon vktkn w. o^v. p. 207. und in dem Mmdisthen strivilecho von Otto dem grossen von 961. iu Liwou. lVlmch ap. ktLtöcM. 7^5, wo eS beißt: ücmss- fünfter Abschnitt- Z4Z Irmmmbus grivc^riL simrulatum ejusclelN inonafterii Lacieuribus, gui 8^xcmico Maalmann clicuutur, ^zrw- 6icstum öcssuucliburchriu et tuitioiwm nustraiu consii- tui>mi8; scheint das Wort im allgemeinen Verstände für alle Mundleute genommen zn seyn. Letztere sind von Mund, welches wie saltsam bekannt, den Schutz bedeutet, benannt, und diese heissen in den folgenden Urkunden: ii gui loluuut cemlum czui vucaturMunt- scat. ?eroAriuu!i>, au! ^atronum uou babobst, von- clobaur 8axmt ihm zu dem Bischof über. Denn eben daraus, daß eS Ludewlg der Fromme den Edeivögten verbot c), sich als Kirchenvögte bestellen zu lassen, oder welches einerley ist, in die Dienste der Bischofs zu treten, erkennet man, daß es geschahe, und wenn Mißbräuche m den natürlichen Gang der menschlichen Handlungen kommen: so ist es immer glaublicher, daß die Gesetze, als daß jene nachgegeben haben. Ludewig der Fromme hakte, wie wir gehört haben, unsrer Kirchen den Reichshof zu Dissn für gewisse Zehnten überlassen, und iinter dessen Zubehör cl) ist sicher eine ganze Edeivog- tcy verstanden. Wahrscheinlich würde sich der Bischof den Reichshof Osnabrück mit der daraus gehenden Vogtey haben geben lassen, wenn er schon damals nicht bereits gehabt hätte. Also besaß unser Bischof unter Ludcwig dem Frommen zum wenigsten schon zwey Heerbanns-Hauptmannschaften, oder Edelvogteyen; und nachdem man einmal festgesetzt hatte, daß die Bischöfe diese an sich gezogenen Leute unter dem Kirchenvogte zum Rcichsheere schicken sollten e): so sahe man es von Seiten des KayserS und des Reichs fast gern, baß die Bischöfe und Aebte sich auf diese Weise vergrößerten, weil der Klosierwage schwerer als der gemeine Heerwage beladen werden konnte, und diese Leute in Gewehr und Proviant leicht besser bestanden, als die fünfter Abschnitt. 345 die Wehren, die von ihren Grafen auSgesogen wurden. Auf den Hof zu D'ssen mußte der Bischof seinen besondern Vogt halten 5), welcher also der zweyte Kirchenvogt wurde, und so wie er hiezu einen lieben Getreuen A) erwählte: so machte er auch gleich seinen Sacellan dort zum Pfarrer lr). 0) Es wird in den Capitnlarien nicht umsonst so oft erinnert : vt comites cum ktpilcopis Ueut, et bijstlcc>^>i cum comitibus IV. auu. 8^6. §. 4. b) Eigentlich giengen alle Reichsbeamte, so wohl geist- als weltliche auf die Unterdrückung der Gemeinen loß, um ste in ihre Dienste zu zwingen: ?aujzeres le reclamant cxs^oliatos esse c!s eorum joro^rietate, et bac wgua- liter clamant ssijzsr bijoiscojoo8 et ^bbates et eorum abvocat08 et super comires et earuur ceuteuarios. lll. auui 811. h. 2. So würde ein Capi- tain zu letzt seine ganze Compagnie zum kochen, graben, aufwarten, Holzhacken :c. gebrauchen; so würden Beamten ihre Gemeinen mir Pflügen, Misifnhren rc. unter, drücken, wenn keine Oberaufsicht wäre. Und diese Oberaufsicht, welche die lvliiss hatten, wurde schon unter den Carolingern schlecht beachtet. c) Vt uullus bipiscopus, nec abbas , uec comes, uec abbalista Eeuteuarium comitis aclvocatum babeaut. e /t 01 -r. V. ann. 819 h. 19. c!) Die Zubchörnug einer curtis reuiw sind bekannt; doch waren sie verschieden. Folgende sind ansehnlich: Eu» ti8 eiomiuica cum omui Ivluueiebur^e sua, ecclesiz vistelicet cum clecimis, salicae terrw luausus serviles et ceuluales luoleucssua cum pilcatiouibuz gc sore- klis, jus uauiw cum iuvelsioatiaue nuri, baunus totaliter cuiu oiuui libera utilitate v. lull. blovion. Zvlouall. ap. /tkini'LNL 1". II!. ^uecclot. p. iizz. e) Die allgemeine Verordnung brachte mit sich , daß die Bischöfe von dem/euigen, was sie über ihr Orbar be- V 5 fassen, 34-6 Unter den Carolingem, fassen , die darauf hastenden Reichsdienste leisten musten. v. u o 11'. L. stü st. I. c. 8;. Allein weil bestandig in brausten, leZst gehandelt wurde: so gab Lolharuiö folgende geschärfte: stlaauit nobi8 ut liberi stoinines, c^ui ast vikanstam reipublicae ruilitatein res stm8 ?/.'o/e (diesesgeht aus die so oft gerühmte Andacht unser Vorfahren) eeclelns steleoant, et stenuo lud eenstu recipiant, ut ^uc>U8gue res ipst>8 polststeut, etstostes (Heerzüge) et restcpw8 publicaz stunissiones strciant. (luvst st justa sticere ncolexerint, licentiam ev8 sti- istrinAensti calnitibus (weil ihnen die Personalgerichtsbarkeit fehlte) j?ermittiinus, nonobstants iminunitate ut statu8 et utililas reAui nostri stuju8» inosti astinventic>nibu8 non instrnretur. v. stst stv- tstarii reA,8 §. 22. ap. nLidlLe. in Lvrp. /. (5. p. 12 2O. s) Es musten astvncati per stnAula Ivca seyn, III. ann. 80z. z. damit nicht zwey Compagnien in eins gezogen würden. Sonst hatte der Kicchenvogt in locv Osnabrück auch zugleich Kirchenoogt in Ivco Dis« sen seyn können» u) Des Drostc» oder astvocat! iVle^inbalsti zu Dissen, stonnni8 probiet nvbistz, gedenkt noch der Abt Nort- bert ums Jahr 1070 in vita Kennung ap. in L. lss. 'st. II. p. 2174. st) Die Pfarre zu Dissen ist von den ältesten Feiten mit dem Bischöflichen Sacellanat verknüpft, und wo der Bischof einen curten-r an sich brachte; da mußte auch der veru8 recssor ecclestro weichen. S. oben Z. 7. n. i. H. 27. Besonders durch die damit verknüpften Vorzüge und Freyheiten. Auf der andern Seite waren aber auch immer die Wehren in starker Versuchung sich in dlö bischoflichen Dienste fünfter Abschnitt. Z47 Dienste zu begeben u). Denn ob sie sich gleich dadurch dem Anschem nach mit einer doppelten Last beluden, indem sie einmal unter der Heerbannspflicht blieben, und dann noch überdein dem Blschofe in seinen besondern Fehden dienen mußten: so war doch dieses nichts gegen dasjenige, was diejenigen auszustehen hatten, welche unter den Grafen b>), die ebenfalls jeden Gemeinen in ihre Hausdiensts nöthigten c), blieben, und so hatten sie nur die Wahl der Nebel. Hernach war der bischöfliche Dienst ruhiger als der gräfliche, und der Bischof Egilmar erhielt schon für die seinige von dem König Arnolf die Freyheit 6), daß sie von allen Reichs-Heerzügsn besreyet seyn sollten, außer wenn die Dänen, diese damaligen Erbfeinde des christlichen Namens in Sachsen fallen würden. Daneben brauchten sie auch nicht, so oft es dem Grafen gefiel, und eS gefiel ihm sehr oft um Strafgelder zu ziehen, auf dessen Musterplatze oder vor dem Gödinge zu erscheinen e); und diese konnten ihnen mit Beden, Bittefuhren und andern Zu- muthungen nach ihrer Gewohnheit si) nicht so leicht zur Last fallen. Mit einem Worte, der Bischof war ihr bester Localschutz gegen alle focalgewalt; und dieser bey der weiten Entfernung der Kayser, und dem Verfall der Sendgrafschaft für sie um so viel wichtiger, je mehr die Kayser ihren Herzogen und Grafen nachsehen mußten. Kein Wunder also, wenn der bischöfliche Dienst sehr gesucht und der Eifer sich d:m H. Peter zu unterwerfen, welchen man insgemein ihrer grossen Andacht zuschreibt, immer feuriger wurde. Sonderbar aber ist es, daß jene Freyheiten und Unterschiebe, welche bey dem entzweyten geistlichen und weltlichen Staate, und bey einem so verschiedenen Interesse beyder Theile entstanden, zum Theil noch jetzt 548 Unter den Carolingern, jetzt A) und zu einer Zeit fortdauren, wo man nur von einem Interesse weiß. Dieses ist eine Folge der verwickelten C'ntstchungöart aller deutschen Verfassungen, nach welcher man, was Besitz und Verjährung geben, auf der einen Seite nicht aufheben kann, ohne auf der andern ungerecht zu werden. Die Kirche ist in diesem Stücke glücklicher als der weltliche Staat. Jme verdammt auf eine heroische Weise dasjenige als Mißbrauch, waö mit ihren Grundfähen nicht bestehen kann; mann dieser der Verjährung mit Ehrfurcht begegnen muß. s) Dieses erhellet aus einer Menge von Verordnungen in den Capitularien, als z. E. e Il, 89z. r;. c.^i> III. ej. anni Z. 17. II Zu §> 4- 5 lg- Der Kurze halber beziehe ich mich hier nur auf die inAenio- sias aciinventiones §. 25. Note 0. b) Occallanes gnnrunt sinken illnin gnomoclc» enin cuncieninare ^olsinnt, et siein^er in Uollein siaciunt ire usgne ebnn ^an^er siicäus volens nolen8 siuuin ^»ro^rium traelat aut venflat. Alii vero gui traäituin Irabent absgue ullius ingnietufline cionii resirclent. c ^ ? 11°. III. anni gtl. ^ z. c) Dieses bezeugt das hier oben angezogene Wort als welches hier die Uebergabe seines freyen Gutes bedeutet. 0) Ita ut niss Dan! sä ckelenclain cbriflianitatein sin kl^ifeopiin?.ve5 asicenclerent, nulluin sie siuosgue ack aliuln exereitale iter stebite eonsieensiuro8, nee all- gnucl cle reAali siervitic» siecuin baberi — v. ächl. ^rnolss cle 889 in (5. sisi. clist'. clc cli^>I. L Xä. ^z. liz. Diese ssieeialis exeinptio zeugt eines Theils cle regula, und andern Theils fle ^rivile^io. 0) Dieses verstand sich von selbst, und noch jetzt sind die bischöflichen Hausgenossen daher Godingsftey. Die fünfter Abschnitt. ?49 Grafen brauchten die Eödinge um Brachten zu haben« De op>j>ressic>ns p>anyeruin liberormn — vt ssopiiuz nc>n ssant manniti nili flaut in La^itulari. Lnri?. IV, 4 805- §- -Z- si) c A? 1 'r. V. anni Zoz. K. 17. Dieses zeigt sich am besten bey Schätzungen, Kirchspiels- und Bauerschastslasten, wo man auf unendliche Spuren jener Zeilen trift; als z. E. die Zollfreyheit dec bischöflichen Hausgenossen; ihre Freyheit an verschiedenen Orten von Wegebesserungen, vonIagden und Wachten :c. H 28. Wie die weltliche Gerichtsbarkeit unser Bischöfe zuerst beschaffen gewesen. Die hohe weltliche Gerichtsbarkeit, welche Carl ustd serm Bischöfe Wiho zuerst ertheilt, und die folgenden Kay- ser seinen Nachfolgern immerfort bestätigt haben, läßt sich ziemlich genau bestimmen; sie gieng g) über alle seine Knechte, Leute und Freyen, aber nicht über andre Leute und Freyen, welche etweder dem Kayfer, oder dem Herzoge, oder einem Grafen zugehörten, jedoch seinem bischöflichen Amte und Sende unterworfen waren. So dann gieng sie auch nur auf alle Fälle, die vor den ordentlichen höchsten königlichen Richter oder den Grafen gehörten, der blos zur Erhaltung b) und nicht zum Tode richtete; dieses that allein der Sendgraf (milluz) oder der Herzog c) als ausserordentlicher Richter. Auch blieb das Gut, was die bischöflichen Leute und Freyen unterhat, ten unter der Gerichtsbarkeit des Grafen cl), wenn es Heerbannsgut und kein Orbar e) war. Doch mochte cS oft schwer zu entscheiden seyn, was zu diesem oder jenem gehörte, Z 50 Unter den Carolingem, gehörte, nachdem die Grafen ihr Kataster nicht so ordentlich hielten als die Bischöfe ihre Register 5); woraus denn nothwendig viele Verwirrungen g) entstunden, weil der geistliche Richter dem weltlichen Staate und der weltliche dem geistlichen durch seinen Spruch nichts entziehen konnte. Der Gras hatte sonst der Regel nach allein über Freyheit und Eigenthum st) zu richten, weil er so wohl das Personen- als Landkatasrsr i) zu bewahren , und dahin zu sehen hatte, daß demselben nichis entzogen wurde. Auch dann, wenn jemand sich und fern Gut der Kirche übergab, konnte der Graf sich an letzteres halten st), und der Abäusse- rungsproceß blieb ihm lange allein j), wenn gleich die Personen seiner Gerichtsbarkeit nicht unterworfen waren. Dlcje in so fern sie dem Bischof angehörten, standen übrigens unter dem Kirchenvogt, der über sie unter des KayscrS Bann, welcher dem Bischöfe verliehen war, richtete. Von diesen gieng die Appellation an die kayserlichen Gesandten, wovon der erste wie bekannt insgemein ein Bischof oder Erzbischof, und der andere ein Graf oder Herzog war, und die jahrlich ihr ungebotenes Ding, oder ihre Die- tine hielten, vor welcher alle Wehreu und Leute, ohne Unterscheid wem sie angehörten, und selbst anfänglich die Bischöfe und Grafen erscheinen mußten. Ein solches Dmg h>eß bey uns der Obersal m), wovon schon Lu- bewlg der Deutsche (864) unsers Bischofes Leute besreyete, ein Schicksal das alle ungebotenen Dinge, als die Gd- diuge, Sende, und andere, welche mrt der besten Absicht angeordnet, und noch das einzige Mitte! sind, eine wohlthatige Mannzucht n) zu unterhalten, wenn sie nach ihrer ganzen Absicht genutzt werden, mit der Zeit betroffen hat» fünfter Abschnitt. s) S. Z. 24. N. u. Die Rede ist von dem reZaü et sse- culari juciieio. Das bischöfliche Synodalgericht gieng über alle Eingesessene deS Sprengels ohne Unterschied. b) Aufs Wekrgeld. L ^ n 1 ?. I /c. 819. iz. Wie sehr die Strafgesetze damals »och auf Erhaltung giengen, stellt man aus dem Lap. XVI. eoucil. IvluAuirt. v. 888. s)ui LacerUotem morti voinutarie traUiciit, carncin nun comeclat, nee vinum bibere prwsuinut vmnibuz cliebue vitse ssieo — eccleliam per ^»iu^usnirimn tempus non inAreciiatur — beym I'^ II. p. z?z. Ein solcher Priestermörder hatte also dcrozcit sein Leben mit dem Wehrgelde erhalten, und büssete nur noch der Kirche. «) Vt nullus Lonres vel juclex publicus ssomines prse- sate ecclessa: aucleat llicjuieture— excepta ssssumino- c!c> leAL illa c^ua acivocarus lüpiseopi — et Ottcz/ et /«-Äi?/»» /o/et//->?!>?. v. ciipl. Ue 989 ap> xvv n n xv L 1 i>i in südlich chpl. 'I'. VI. p. zoz. Diese juris sancssic, ist von dem Falle zu nehmen, wo über ein cspitals crimen zum Tode gerichtet wurde; wann zum Wehrgelde; so hatte es der Bischof vi jurischcssinnis luperiuris orchnariw über seine Leute, und das schickte sich auch am besten für den geistlichen Stand. ä) H. 25. N. e. e) Dotalgnt. I) Dies sind die sogenannten idibri tracÜtionum. Man suchte sie abzuwehren: Vt missi iiossri caveaut et cliliAewter per^uirarrt, ne per ulic^uocl malum iuoeuium subtrabaut uossram julsstiam alteri traciew- clo vel Lommenclancic». c r 1 ?. !ls gnui Zo;. 9. 2l. Vt luznsoluin beuessLiu Lpiscoporum aboutum — seci z 52 Unter den Carolmgern, se^ etiam nobiri stsci clsscribantur, vi scirepossiinns guantumetialn cke ncilkra innnaguague leAarioneba- beamus. ZU anui 812 Z. 7. Vt nstlli n»strl ckilioenror ingnirant etciesaribore faciant, gunck umis» guidguo cls benekicio lwbeat vel c^uor bumines aala- 108 in ipso bsneircio. Diese boiwkicia waren eingezogenes Heerbannsgut, wovon die oblioario ooinimi- nis et beneliaialis zu leisten war. Die ckelcripnones oder Lataüra sind aber alle verlohren. Ir) III. anni 8t2. K 4. i) Orciinarie , denn extraorcünarie hatte es der Filius, als Generalcontcolcur. k) S. Z. 25. Not. e. 1) Die Gowgrafen haben wie bekannt lange alle äiseulliones gehabt. Und überhaupt gehörte a6k!o reali8 gegen Kirchen « und Klosterleute, aci conntsm gui res in bau- nmn iwittebat, guvrwgue ille gui eas babebat auto» rem in piacitum aciclucebat v. s>V. s.otbarii re^is 80. ap. uei^LL. in (?. p. 1242. et voinmus vt kipiscopi et abbatez et abbatistw suvs astvocatos dabeantet plonariam suliitiam saciant auteLiZmitem suuin. ich 7. p. 1218- alles zu verstehen von Heer- dannsgute, das vom Grafen ressortirre, und wobey eS von dessen Spruch abhängen mußte; b) Und ferner; nullus juclex pnblicus live Oux, Lomes ve! Vicecomes (zu verstehen von ihrer arcluwria po- tellate, nicht aber von ihrer tpselal commistion, wenn sie dergleichen als miN erhielten) vel lcultems live milli ciomimLi per tempora clisearrsutes. Unker den sind die weltlichen Reichßbeamten gemeint, welche den eeelelialbicis entgegen gesetzt werden, wie in c/.i-la'. L. lVl, L. V. c. 16. und U VI. e. zo?. v. L. l2. L. NIu cle Ifpißcop^ et Llericis. Der ist jnciex villieatioms und folglich ein kahseclicher Hofesrichter, ober auch juäex lolatü, Drost. fünfter Abschnitt. 35? Drost. Dann bedeutet stolatimn eine Trostey wie in cleereto Ltiückeb. Ist. ap. l-i L i xrectre i v m L I. (?. p. 475. Vt jnclex stolatio coüecsso ra^tarein occi» üat. Der sticiex stnlatii gebietet über Pflichtige oder hörige Leute, der Gvines und Vieecomes gna talis, über Wehren, oder freye Gemeinen. Die 7-5-,- conrrolleur« on enniinistairez aindnlanz hatten keinen elrarasslercin re^roestentativuin. c) Die Worte sind : ?. ä strccka vel p>arastrecla exi?enc!a. sind Bruchfalle, woraus anfänglich die ocdinai- ren Gefalle bestanden, und bedeutet, was ausserdem oder ausserordentlich gefordert werden konnte. Will man, wie es m einigen Urkunden heißt, paraverecla Kriegerfuhren lesen: so kömmt dieses auf eins heraus, weil man darunter auch alle extraorclinaria begreift. In den cüpl. .'Vrucstss v. 889 und allen folgenden steht: vel streckn exiAencia vel^arastresta, ant paraten; stacicn- ex ilkis nun tain canla cievotionis gnain ex» creituin steu akiam stuncrionein reAakein stnoiencko, cprosciain vero cnpiciitatis caula ab lüs.^ui res ikkn- rrnrr ecinenpistennt eircmnventns aucjivin!U8z et boe ickeo steri proknbeinm. e.vnii'. II. anni 804 § A 2 z 54 Unter den Carolmgem, III. es anni H. 17. Ein besscrs Policeygefctz als man setzt kennet, aäci. c » ? 1 ?. IV. es anni H. 48. e^ri-r. ZI. Zu. §- 5. cis 816. §- 7. ID. 1.0- tbarii aj?. »Zieenn. L. I. (?. z). 1218- e) Die zwar auch wohl bey außerordentlichen Aufgeboten eine Kriegessteuer bezahlen mnsten. S. c^oin. cle8o7. H. 2. aber doch oräinarie als Arme and Geringe nicht in der Rolle standen; und dem Bischof in partem lälarii zzulssisi den Mundschatz bezahlten, auch wohl dem Heiligen ein Pf. Wachs zinseten. Spater legre man solchen Leuten auch wohl Handdiensie auf. Daher die Landesherrlichen Handdienste von freyen Markköttcrn. Zuerst hatte sie derKayser. I. äs 802. 29. f) ssm lervos et liääones et secteros et eoz chii ccninin ^erlolvere clebent c^nuä vosant nee ^>on- tein ressanrare ant corriAere. v. äipl. tLrnolss äe 889. Man mvgte wohl hier fragen, wer zuletzt die Brücken hätte machen sollen, wenn der Bischof, nach der Erlaubniß: isuos pmsssssst vel äsinceps acc^nisterit, alle eingesessenen Gemeinen eines Kirchspiels an sich gebracht hatte? Mit Recht siellete der König Lothar das alte Recht wieder her. Os pontilms vero vel relchuis Iss8 ssnnlibus o^sriduz, 9»« jzer antichiain coniue» tncünern ecslessassiLi ssominez zzer sussitiain cuin re- lic^no ^zojznlo fasere äebent, i>oc jzreecipiinns, vt esslessse recssores eos interp>ellent, et ei8, lesnnäunr ^uocl ^ossibile sinerit, portio äe^utetnr. v. ssoklia- rii l. ID. as). ttL1 rex n. in L. I. (5. Z). 1225. Aber dem ungeachtet giengen die Erschleichungen ihren Gang, und ihre Folgen dauren noch, weil mau die RechtSwir- knngen eines Besitzes in einzelnen Fällen nicht so leicht aufheben mag. Wäre zu Oßnabrück damals schon eine Burg gewesen, so würde der Bischof auch die Vefrey- ung feiner Leute von dem Festnugsbau nachgesucht haben. s. Zo- fünfter Abschnitt. Z55 §. ZO. Von der geistlichen Jmmmnttt. Ausser der Freyheit von allen öffentlichen Lasten, die solchergestalt die eigentlichen Güter der Kirchen und die bischöflichen Leute und Freyen genossen, wenn man es anders eine Freyheit nennen kann, da die Güter dem Staate am Altar dienten, und diese ohne Leute nicht gcnutzet werden konnten, sollten auch alle Oerter s) des Stifts die gewöhnliche Localfreyheit I)), oder so genannte Jmmunitet, welche ihnen durch die Weihung beygelegt wird, gemessen. Kraft derselben konnte kem Verbrecher aus einer Kirche und deren Hofe abgefordert c) und zum Tode oder zu einer Leibeösirafe verurtheilt werden. Dieses Recht, welches allen Zeiten und Nationen, die es gehabt haben, zur Ehre gereicht, indem es voraussetzt, daß sie die öffentliche Sicherheit auch ohne Leib und Lebenssirafe haben erhalten können, stand derozeit, mit den Criminalgesetzen, welche ordentlicher Weise auf Erhaltung gierigen, überaus wohl zusammen, und ward mit Recht nicht blos gegen den Bluträcher, sondern auch gegen die Nacheile des ordentlichen Richters eingeführt, als welcher wider den Willen des Klagers, nicht zur ErhalUNg richten mochte, wenn er mit seiner Gerichtsfolge den Thäter eingeholt hatte. Die Freystatt diente anstatt eines sichern Geleits, bis zum Urtheil, was aber nun ohne Ausnahme auf Erhaltung gehen mußte, ein Geleit, das sich von dem spätern, welches bis dahin geht, daß etwas peinliches erkannt wird, wesentlich unterscheidet. Der Verbrecher versöhnete nachdem es das Urtheil mit sich brachte, den Beleidigten, büs- sete der Kuchen, und bezahlte dem Nichter seine Strafe; Z z aber z 56 Unter den Carolingem- aber selb und ieben waren ihm auf alle Falle sicher, und Gefängniß hatte kein Landeigmchümsr zu fürchten, wenn er nicht auf der That oder in der Nacheile ergriffen war; denn im übrigen war jeder von ihnen allezeit m der Hand seiner Bürgen 6). So dann hielt man gern die VolkS- versamlungen in den Kirchen, oder nahe daran, um sich auf den Nothfall dann wider den Regen schützen zu kbn, nen e). Auch dieses, wie es durch die Gesetze insgemein, wiewohl vergeblich verboten war s), sollte nach der Verordnung Carls zu Osnabrück nicht geschehen. g) bls gnis — illiu8 llchilconatus ack jzlacita ba» bencla — aut aligaem c!e ^iwscri^tis eitlem eceleliw ^ertiusutem ucl lim ^lacita bannire vel all morrem nsgue terrarnm clisuäiLare anckeat, heißt es in dem ckchl. Larc?!. äs 80z. Die iminunitas ist hier mit der Freyheit ab cmeribus publicis durcheinander geworfen. Unter /or/e lb.zzilbopkitus sind Nicht loca territc»- rü verstanden. In dem prwcepta l ^uclovici st. jzrc» monackerio 8. LbriilmB ap. n /v r. v in aclb. vet gg steht ecclestas villaz Ivca vel gAro»; und in dem sti^>!. Oorb. in o/voewn. p. 122. ee- clellas nur loea vel a^ro? lcn religiias ^olleilioner. Uebrigens konnten in nno Ineo zugleich ecclella, ca- firam szalatmin, curtis et viens seyn, die hernach mit einer Malier in nrbein gezogen wurden. Daher die verschiedenen Bedeutungen des Worts /ork beym rrLr- ? 1 w 8- b) Die Canonischen Rechte machen einen Unterschied unter Local - Real - und Personalfreyheit. Allein die Realfreyheit ist im Grunde und in den ältesten Zeiten nur die Wirkung der Personalfreyhcit gewesen, die sich, wenn der Gefreyte eine seinem Amte anklebende Wohe Aung hat, derselben so lange sie ihre Bestimmung de< fünfter Abschnitt. Z57 hält, nothwendig auf ewig; sonst aber und wenn er eine gemiethete hat, auf die Miethzeit mittheilt. Seitdem aber ein adliches Gut, was ein Bauer kauft, nicht mehr verbauert, und ein Bauerhof, den ein Edelmann kauft, sich nicht veredelt, ist erst der Begrifeiner Realfreyheit entstanden. c) Abgefordert konnte er werden, coviw. !I sie 8oz. §. 2. aber nicht zur Todes- oder Leibesstrafe. Die Kirche mußte ihn auf dreymaliges Erfordern zu ordentlichen Rechte, das ist, zu Erhaltung seines Leibes und Lebens gegen Erlegung des schuldigen Wehrgeldes, stellen, ib. §. z. oder für alles einstehen, und der Graf konnte ihn nach dreymaliger Wegerung selbst herausholen. Man konnte auch asi kkonorutos, d. i. zum Herzoge, Grafen oder Edelvögte flüchten. S. tesimn. GaroliH. 9. et Lbron. WeinAnrt uj). i. L1 v ee 1 ? 1^. jedoch alles unr um die Erhaltung zugemessen, nicht aber ungestraft zu bleiben. Die Privatrachs mogte bey den Sachsen sehr weit gehn, üilo, gnenr iniiniei ssii acri- ter puniebant, eruenter oinninc» oculos ssioz, am- basgue nranuz pariter crun p>esiibns jwseeisientes sagt in transl. 8. Viti e. 14. Ein ander, welcher auf der That ergriffen seyn mogte, vcrlohr auf das Erkenntnis seiner Feinde, gui lesiern k.exsi5late>» ruin (Schöpfen) implebant beyde Augen c. 5. das Augenausstechen ist bey den Barbarn vermuthlich um deswillen Mode geworden, weil sie ihre Verbrecher nicht in Zuchthausern mühsam bewachen und sie doch ausser Stand setzen wollten , Uebels zu thun. si) 8i gnis Iroino sssiejusinrem invenire nan potuerit, rea illius in storbanno mitrantur, nsgue sir.m sisie- jussores ^rwsentet. sie kart Lax. 27. s) Vt siomus a eomits in loco, nbi nagllum teuere siebst, conssitrwtnr vt prn^zter calvrem ss>!is et xln- Z 4 vialn z 5 8 Unter den Carolmgern, vlam yubüea utllitas nan reinaneat. V. lülö. I^uäcz. vici Zjz. L. (Z. -20z. ^5) Vt ^zlacita in clonribus vel atrüg ecLleliarnm mi- nime liant I. Liz. §. 21. H- ?r. Der Bischof crhült den Wildban und die Ober'orstgcrechtigkcit. Bis dahin hat uns du Urkunde gefüyrt, welche noch jetzt als die e>ste Carolingische vorgezeigt wird. Man hat in jungem Zeiten daran zweifeln wollen, daß dieselbe echt sey g). M in so weit ihr wesentlicher Inhalt auf dem allgemeinen Grunde aller Bischefthümer beruhet, kömmt es darauf nicht an d). Die vollkommenste Freyheit des KirchengutS, und der Kirchenleute steht auf diesem sichern Grunde; und da der Kayfer es den Grafen und Edelvög- ten o) nicht zumukhen konnte, die Richterlast über andre als ihre Gemeinen zu übernehmen: so mußte auch dem Bischöfe die Gerichtsbarkeit über die Seinigen nothwendig zu Theil c!), und ihm ein eigner Vogt zu deren Ausübung gegeben werden. In einer andern Urkunde von Carln dem Großen e), welche als die zweyte und letzte vorgezeigt wird, sagt der Kayfer „er schenke dem Bischöfe und „feiner Kirchen mit Einstimmung aller Interessenten f), „den Wald oder den Forst imOßmng ü), wie solcher „zwischen Farnewinkel, Ruranstein, Angari, Oßmng, „Sinethi, Bergashovct, Drevenomeri, Etanerfeld und „Dumeri belegen wäre, mit aller Herrlichkeit j), oder „um dem Gebot und Verbot über hohes und niedriges „Wild, Fischercy, Holzung, und was sonst gewöhnlich, „besonders in seinem eignen Forst zu Aachen, unter dem „Bannforste begriffen würde, solchergestalt, daß derjenige „der fünfter Abschnitt. z 59 „der sich ihm hierin widersetzen würde, dem Kayser in die „höchste Bannsirafe von sechzig Schillingen ich verfallen „seyn solle.'' Ohne Zweifel hatte dieser Waid schon vor dem Christenthum unter einem gleichen Schutze gestanden, den entweder ein heidnischer Priester, oder ein erwählter Obmann gehandhabct hatte, weil sich Wild und Wald ohne cme solche Anstalt nicht wohl erhalten konnten; und die Einwilligung der darin Berechtigten, setzt voraus, daß keiner sein Recht aufgegeben habe. Der Bischof ward also eigentlich vom Kayser in ein erledigtes Amt, und dazu angesetzt, um das Holz, das Wild und die ganze Mark zum allgemeinen Besten sämtlicher Genossen, worunter er und seme Kirchen zugleich mit begriffen waren, zu hegen und zu schützen. Auch dieses Amt konnte hier nicht füglich einem Grafen vertrauet werden, theils weil die Kirche in diesem Walde aus mancherley Art berechtiget war, theils auch, weil verschiedne Edle Sachsen, die nicht unter dem Grafen standen, sich allem Ansetzn nach lieber den Bischof als den Grafen zum obersten Wald- und Markrichter wünschten. a) Die besondern Streitschristen, welche darüber geführt sind, sind folgende. Der Rath I. G. Eckhard grif solche zuerst an in einem besondern Tractat, welcher den Tittcl führt: Ochloiua Earcsti ikst. Imj). ele scboliz Olunbr. critice exjzenlum ab. /"r, snutoroincerto) 4, 1717; dem folgte gründliche Untersuchung des Ca- rolinifchen Schenkbriefcs, 4.1719. Beyde wider« iegte ein Ungenannter, weiches der Hofrath Schmaus gewesen seyn soll, im 6ten Stück der zn Halle heransge- kommenen abgesonderten Bibliothek. Diesem setzte Eckhard eine Vertheidigung der Widerlegung des Ca- rolinischen Schenkbriefcs, wobey das Stück aus der Z 5 abge- 6c> Unter den Carolingem, abgesonderten Bibliothek wieber abgedruckt ist, entgegen. 4. 1721. imgleichen Lenssnam clixloumtii! L-irolmi. Helmstadt 4. 1721. Vorher schrieb der Canomcuö zu Vreden Ioh. Herm. Nunningh Veritas vincli- cata clixlomaris (Paroli ^ Münster 1720. 4. und gleich darauf trat auch der Jesuit Henßler unter dem Namen L. Ich mit einer clilss Ue clixlom-ite Laroli Ic4.clato occl. Ossmbr. Münster 1721. 4. gegen Eckhard auf. Dieser wiederrief seine vorige Meinung, da er zu Würzburg war, in einem Briefe an den Jesuiten Wienant beym z e n 1: L nn x u s. in xroel. jur. keuch c. I. 7. x 17 und nach dem Zeugniß scrilovs in den Hannöv» Anzeigen v. I. 175 1. S. 844. jedoch behielt er noch einige Zweifel, welche er in seiner ssrmicia orientall 1'. I. 717 und 'I". II. x. ZM. vorgetragen hat. Avbini^io» hat den ganzen Streit noch einmahl gründlich ausführen wollen, ist aber darüber verstorben. Dieses hat aber zuletzt 0KV?x, in oriZZ. Germ.lü lll gethan , und sein Beweiß geht so weit, daß das Stift -Osnabrück bis auf den heutigen Tag nicht vorhanden seyn kann. Ueber die Geschichte dieses Streits kann man nachlesen 1. Vvuvc10 in Kel. helstoruin 1'. I. x. 44. in xrwf. v 4, Kino, in clave Uixl. Lecss. II. c. z. x. 27. 5 e n KKnn. in xrocl. jur. keucl. c. 1. 7. Die Hannoverischen Anzeigen v. 1751.x. 848 und die ^ c a- 6 0 s 51 nn. Th I. S. 20. b) Aus diesem Grunde Habs ich solche durchgangig für echt, und die Rechte des Bischofes und seiner Kirchen so angenommen , wie sie nach andern Sliftungsbriefen und deren gemeinen Formeln angenommen werden müssen, wann auch jene Urkunden gar nicht vorhanden waren. Diejenigen, welche solche bestreiken, haben vielfaltig ihre» eignen Sinn hineingetragen, und dann gezeigt, daß dieser mit der Geschichte nicht bestehen könne. Ihr wahrer Inhalt ist den Bischöfen Egbert und Egilmar, die kaum fünf- fünfter Abschnitt. fünfzig Jahr nach ihren Dato gelebt, bekannt gewesen, nnd selbst von Hervord und Corvey in den Streitigkei- kcn für richtig erkannt worden, worin man ihnen diesseits sehr bittere Vorwürfe machte. S. oben 20. c) Diese verhielten sich zu den bischöflichen Leuten, wieder Oberste eines Regiments zu den gemeinen Einwohnern eines Landes, mit deren Processen und Zankereyen er sich nicht bemengt. Auch konnte es den gemeinen Schöpfen, die für ihre Genossen Recht wiesen, nicht ange- miithet werden, sich damit für andre zu bemüben. Das Urtheilweisen war eine Nechelast, und die Gebühr dafür hiernach abgemessen. cl) Man hat die höchste Gerichtsbarkeit des Bischofes auch um deswillen in Zweifel ziehen wollen, cpüa eccleira rron ssrit tnQAnincm. Aber eben daraus halte man schliessen sollen, daß die jurisciicliu luprema orciümriu zu Erhaltung Leibes und Lebens, nU cumposttionein civilem, gegangen sey. Andre haben die bischöfliche Gerichtsbarkeit über seine Leute, mit der graflichen höchsten Gerichtsbarkeit über ihre Leute, nnd die unter ihrem Commaudo gestandene Wedren, in eins gezogen, und dann gezeigt, daß dieses unmöglich sey; von einer solchen Vermengung hat aber die Urkunde nichts» e) S. Beylage 2. si) Emu collariciakioue isssu? rsAicinis potentum. Die potentes sind hier nicht machtige Herrn, sondern Machthabende Genossen, das sind echte Eigentdümer oder Erbexen. In einer andern Urkunde beym c»tr?iz/rvvil.i.i? iu IM. L,eocl. II. c. 59. wird dieses also ausgedruckt: 8ccuuUuin collauclatioirem coinproviucia- liunr inibi przeciia ssabeutium, und in der Cöllnischen von 97z. cum populi couteutu ap. Ue aclm. ^aZ^olon. p. 67. In einer Oßnabr. Urkunde von iil8 werden sie Principes inarcüiunrili), und in einer andern v. 1267 Erbexen genannt» Z) Forst 5 62 Unter den Carolmgern, Z) Forst korrellmn ist im Grunde einerley mit arresimo. Durch jenes werden andre von dem Gebrauch einer Sache ausgeschlossen, und durch dieses wird die Sache für die Interessenten eingeschlossen. Ich Der Oßmng muß sich weit durch Wcstphalen erstreckt haben, v. mo n v m. ? /r i). p. 44. Auch Paderborn hatte lorellmn c^nocl teirciit per Gliche er diirisii clipl. cle loo2. e/i/ch 5) Issoinuz cmn oirrni in porci8 viäelicet si^Ivaticis atc^ue cervis , avilm8 et pileilm8 omni^ne vsnatioue ^uu: lul) bann» nluali acl lorellrrm clepu- tatcir, acl lii55ilitriclinei55 siorelli iioliri a^uisAraiiuiir pertiirentis, — ita cpioclsi 5^5118^552155 Uoe iclena ne- 555558 nollro b.515150 l55iii5ituin llne prirclicssiL 8eeli8 Lpilcopi Iicei5tig llusiin veiiancli, vel si^lvam ex- llirp-iiicli vel alicpiocl ssujusnioäi neAotium pergAeir- cli 55i5<^ugl55 ii5trars przeli5!55lerit, leint le — pro c!e- liüo chXi. 8oliäo8 rrossri poi5cleri8, <^5508150818 pro violnto >5315150 clebcri slcit5iil55558 reäclirurui55. Hier wird die so eingeschränkt, daß sie mit der gemeinen Nutzung der Mark bestehen kann, und nur die Hand an dasjenige zu legen verbietet, was mit gemeiner Einwilligung mit Arrest befangen ist. So dann ist es blos veimtio, extirpatio 8plvze et Irujusiriocli neAo- tiui55, wodurch eine wichtige Schmahlerung der Mark (Zuschlage) verstanden wird, was den hohen Vann rührt; das übrige als das Gebot über Zauurichkungen, Mauerstatte, wenn sie nicht über ein Scheffelsaat betrugen, Bachestauung, Dustholz :c. gehörte zur niedern Markpolicey. Ueber die Jagd oder das Wild hat jetzt kein Holzgraf zu erkennen, so natürlich und so alt auch die Verbindung der Jagd und Forst ist. Die Ursache davon ist vermuthlich diese, weil es leichter war die andere den höchsten Bann rührende Gerechtsame als das Erkenntniß in Jagdsachen mit Hülfe der Zeit zu erhalten. Dies fünfter Abschnitt. z6z k) Dies war des Kayftrsbruch. c ^ e11° L. ^l. incerti anni c. 57. Daher wird auch im Sachsenspiegel B. II. /irr. 6i des Kvnigsbaun mit 6o ß. gegolten. Sechzig Schillinge waren z Mark löthigen Silbers, und man kaufte zu Carls Zeit dafür so viel als jetzt für 24. S. untcn h. 35. I) Da das Oberstrichterliche Amt in der Mark nur dahin geht, solche gegen jeden ungebührlichen und unbefugten Gebrauch zu vertheidigen; mithin auch die Schlüsse der Genossen mit Gebieten und Verbieten in Uebung zu er« halten, so ist gar nicht zu vermuthen, daß einer von den Genossen sich etwas mehr vergeben habe. Eigenmächtig fnreich, worunter so dann Zuschlage, Gehege, Sündern, Heimschnaten und dergleichen exechiivro aliorum in rs communi verstanden werden, anzulegen, war verboten. IV. a 829. §. z. cie sioreiiis noviter irM» tutis. Loiintibus clenuntietur ns uliuin ioreiiuin noviter iniiiru.mr. v. 1. v o. ?. chch. 49. H. Z2. Fortsetzung. Ausserdem kann hohes Wild sich ohne einen Frieden s) der sich auf mehrere Meilen erstreckt, nicht wohl erhalten. Unter dem Geleite eines kleinen Herrn geht nur ein Hase, der sich nicht weit in die Ferne wagt, sicher. Dieses scheint der natürliche Grund zu seyn, warum alles hohe Wild zuerst Königsfrieden gehabt b) und warum dessen Handhabung nur solchen Herrn vertrauet worden, die ohnehin schon in einem weitläufigen Sprengel etwas zu gebieten hatten; das niedrige Wild hingegen kann sich, besonders in solchen Gegenden, die, wie unser Suft, von Kämpfen, Hecken, Ufern und Holzungen stark unterbrochen sind, fast ohne Frieden und unter dem blossen Schutze der z 66 Unter den Carolingern, den Colonen darauf gesetzt uud das Gut nachher verkauft hat. Jener hat gleichsam das cluiummm gui> ikarunn zu deutsch Voigtey dieser nur das bouimrium. Vor erster» streitet die RecktSvermuthung, vor letzter« nicht. Bey diesem simplen Satze kann man die Lehre von der Negalitat der Jagden leicht entbehren. cl) S. oben Z. 6. e) Die Deutschen bedienen sich des Worts Grundherrn anstatt des Ausdrucks: impreinus orstinarius; jenes ist aber anstoßiger als dieses, und beydes bedeutet im Grunde denjenigen. der zum allgemeinen Beste», wäh- rend der Zeit jeder bloß ans seinen Theil sieht, das Ganze übersehen und erhalten soll. Die Marksachcn von Wichtigkeitwurden hier im Stifte bis auf den zo jährigen Krieg eben so behandelt, wie jetzt die SchatzungSsachen; von dem Bischöfe und seinen Standen. S. den elvLum. u^>. i. oorüijure llol^raviiili. §- ZZ' lind wird zum Gesandten an den Griechisch-Kayserlichen Hof ernannt. Bey Gelegenheit da der Kayscr den Bischof Wiho zum obersten Richter in dieser weitlauftigen Mark ernannte, befreyete er denselben von allen kayserlichen Hofdiensien a). Die Verpflichtung dazu mußte eben aus diesem Geschenke hervorgehen; denn von seinem Stfftungsguke war er dem Kayser und dem Reiche nur zu seinem bischöflichen Amte verbunden, indem jenes nicht von der Freygebigkeit des Kaysers, sondern von den Gemeinen herrührte, die den Zehnten abgeben, und so wohl dem Bischofs als den Pfarrern hinlängliche Wohnung und Aecker verschaffen mußten. Wie wenig Carl, als em mstitairischer Herr, den fünfter Abschnitt. Z67 den sächsischen Bischöfen von dem seinigm oder dem Reichs- gute zugewendet hat, siehet man daraus, daß er sich den Bannbruch von sechzig Schillingen, womit sem Sohn Ludewig b>) nicht so sparsam war, vorbehielt; und vielleicht würde er auch die Handhabung des WildfriedenS in einer so großen Mark unserm Bischöfe nicht verkrauet haben, wenn er dcrozcik einen Herzog m Sachsen gehabt, oder die Einnahme von der Forst zugereicht hatte, einen eignen Neichsbeamten daraus zu besolden. Indess n scheinet es doch auch, daß jeder Bischof so wie jeder hoher R lchs- beamker c) zum Beweise seiner Abhängigkeit vom Kayscr in einem kayserlichen Hausdiensie stehen mußte; woraus man sich in der Folge eine besondere Ehre gemacht hat. Daher mochte unser Bischof zum beständigen Gesandten in Hcyrathösachcn an den griechischen 6) Hof ernannt werden, wozu vermuthlich die Schmeichelei) der Hofleute, die bey der aussirordentbchen Grösse des Kaysers, welche nach erhaltener Kayserkrone, und nach dem eben geschlossenen Frieden mit den Sachsen, m ihrem höchsten Glänze war, ihm gewiß taglich die baldige Vereinigung des Morgen - und Abendländischen K usserthumS vorspiegelten, Gelegenheit gab; oder es gehörte die Vereinigung beyder Kayserthümer zu den grossen Anschlagen, wovon jedes Genie wenigstens einen zu seinem Vergnügen macht. Denn die Ursache, daß er zu Osnabrück griechische und lateinische Schulen angelegt hatte, und sich die Hosnung machte, es würde dort niemals an einigen in beyden Sprachen geübten Geistlichen fehlen, reicht so weit nicht; es waren dazu schon nähere und weit berühmtere Schulen vorhanden. Man hat sich viele Mühe gegeben, diese ganze Erzählung verdächtig zu machen, ohne zu bedenken, daß sie nur als MösersOsnabr. Gesch. I.TH. Aa Wabr- z 63 Unter den Cawlittgern, Wahrheit wahrscheinlich sey. Denn wem hatte es in spa- rern Zeiten emsallen können, dergleichen zu erdichten e) »ind wozu? a) Es heißt in dem Dipiomate: ad amni reoali ssrvitio. Man kann freylich hierunter auch den Heerbannsdienst verstehen. Allein da der erste Bischof noch kein Heer- bannögut, sondern lauter Wechgut besas; folglich gegen den Heerbann keine andre Verpflichtung halte, als daß er ums drittemal denselben als Feldbischof begleiten mußte: so fallen diese von selbst weg. Die Bcfrcynngdes Kaysers Arnolfs von 889. ab oirmi excitaü innere et re» Anli iervitiugehlweiier. Damals hatte der Bischof schon curteur in^ill'ene und vermuthlich noch mehr Heerbannsgut, imgleichen luns blobücs et iAirczbilss. S. B. 7. iz) t^mec^riic! verci sslcug exiirsts lperarL yotuerit, to- trurr u. is. Ob nun gleich solchergestalt 804, als unser Vischef zum immerwährenden Freywerber an den griechischen Hofe ernennet wurde, kein Anschein zu einer nahen Vereinigung war: so muste . das Pcosict doch immer eine Lieblingsidee aller Hofleute, und alle Köpfe davon voll seyn. Die Kosten der Gesandtschaft wollte der Kayser tragen, oiuni l'uinm -r t'LAL vel imperatore astliibito, deswegen konnte man die Gesandtschaft nicht als ein reAale lervitium ansehen. s) Der damalige Ton des Hofes und der Canzley, und vielleicht auch einige persönliche Eigenschaften des Bischofs Wiho, können tausendmahl eher den Einfall dieser Gesandschaft hervorgebracht haben, als die kalte Einbildung eines spätern Verfälschers, dem man cS nie verzeihen könnte, so etwas umsonst ausgeheckt zu haben, was auch OKvo 6 in oriZ. Lerin. 44 l!l, 364. dagegen eingewendet. §- 34- Stiftung der Domschule, Dcr Ort Osnabrück wird eine Markt - Münz- und Zollstadt. Man sieht indessen hieraus, daß gleich in den ersten Zeiten eine Schule, worin die griechische und lateinische Sprache getrieben worden, zu Osnabrück angelegt sey g), und Carln den Großen, der wie mehrere große Eroberer ein Freund und Beschützer der Wissenschaften war, zu ihrem Stifter gehabt habe b). Seme Absicht war die Franken und Sachsen immer genauer zu verbinden, und nächst der Religion tragen die Wissenschaften z» einer glücklichen Ueberemstimmung der Gemüther das mehreste bey. Aa s Er Z 70 Unter den Carolmgern, Er ließ die edelste sächsische Jugend beyderley Geschlechts an seinem Hofe c) oder in semen Stiftungen durch fränkische Geistlichen erziehen; verheyrarhete, so oft er konnte Franken und Sachsen durcheinander, und unterließ nichts, fränkische Sitten und fränkische Cultur unter die Sachsen zu bringen; seine Vorsorge erstreckte sich bis auf Obstbäume und Kräuter 6); und alle Kinder mußten Rechnen und Arzeneyen lernen e). Die Schulen bey den bischoflichen Kirchen geHorten also gewiß auch in seinen politischen Plan, indem nichrs eine rohe Nation mächtiger bändiget als ein früher Unterricht. Dem Orte Oßnabrück mußte aber eine solche Anstalt, so wie überhaupt die Stiftung zu cmer merklichen Aufnahme gereichen, weswegen nun auch bald der K. Arnolf dem Bischof Egilmart) erlaubte, daraus eine Markt - Münz - und Zollstadt zu machen. Diese drey stehen insgemein zusammen. Der Markt erforderte viel kleine Münze, und die Kayserliche mochte in den Provinzen nicht leicht zu allen Bedürfnissen hinreichen; der Zoll aber war eine Vergeltung des Markrschuhes und enthielt auch den Schlageschatz von den Münzen. Das Recht dazu mußte vom Kayftr kommen, weil die Kaufleute, so den Markt besuchten, das Geleit durch mehrere Länder gebrauchten L); und wie leicht zu erachten ist, ihre Bezahlung in ReichSmünze forderten, der Zoll aber nicht eines jeden ReicköstandesWillkühr überlassen werben konnte, ohne die Handlung mancher Gefahr auszusetzen. Daher mag es auch rühren, daß die alten Zollrollen durch ganz Deutschland k) eine gewiss? Aehnllchkeit mit einander haben, die von einer gemeinschaftlichen Quelle zeugt. Die Kayser waren übrigens nickt sparsam mit dergleichen Verleihungen, weil es sich für sie der Mühe nicht verlohnte, eigne fünfter Abschnitt. 371 eigne Markvögte, Münzmeister und Zolleinnehmer in den P.ov nzen zu halten, deren Gehalt damals gewiß mit dem Vortheil aufgegangen seyn würde, und das Münzen sicherer m einer geistlichen als weltlichen Hand war. a) In eoelein loco Arwcns et Ialinn8 lcliolas in zzorps- ruiun inanere orclinavinnis sagt Carl stn ciijil. vom Jahr 804. d) Die Verdienste Carls des Grossen um die Schulen zeigt inuki.^Slw clever et nuvn eceles. clissijzlinn. "ss. II. 2. lg. 1. e. h6. Carl ließ sich selbst von den Schülern ihre carnnna und epillolas vorzeigen, stellet« die geschicktesten zu seiner Rechten, und die andern, obschon sie von hoher Geburt waren, zur Linken. Zu den letztern sagte er einsmal: V»s nc>bilc8 vos ^rimorunr silii, vo8 cielicati et siwiuosuli in iwtales vetiroz et ^c>lssllinne8 cnnstlr, nranclatunr incunr et Aloriss- catinnein vellrain zooll^cnasntes litterarnin lInclÜ8, Inxuriw Incln er inortiw vel inanibn8 exercitiis in- tinlsslli»; nach der Erzählung des guten Mönchs von St. Gallen beym 1". II. ^>. z. ;8. c) Hiczn dienten die loliolw ^>alminw; auch war vor nach dem Zeugniß er n /i s 5 5 8 l i in vita Igeoni8 III. schon eine sclinla 8axnni»n zu Rom. Es scheinet mir eine besondere Feinheil des berühmten Alrninus zu seyn, daß der Sachse in seiner Grammalick den Lehrer, und der Franke den Schüler vorstellet, der Franke fängt an: Hjn 8axci, nw iurerrnAante rechnncle, c^nia tu ina- ii>ri8 wtati8, egez XIV. annnruin, tu vt reor XV. np. in lecss. t^nt, '1". II. p. In der Onssocssica /clcnini stellet der Kayscr den Schüler und Alcnin den Magister vor. Ibick. p. gzz. Constantin der Grosse hatte keine so gute Methode, die Bructerischen Sachsen zu gewinnen: ^ouuore» nuoruin nea ^eissstia a^ta ernt inilitiw, nsc serocia lervituti, acl zzoonaz Aa z tzzocssa- 372 Unter den Carolingern, sp>c6laculc> o.nti, swv:euto8 stellinZ urullituchus statl- Agruut, wie sein Pnnegyrist sich ausdrückt. cl) In den c/r? 11-. ele vilüz. 70. giebt er selbst ein Register von den besten Küchenkräntern und Obstbaus wen. e) Os Gcuuputo rit amires veraciter cstscaut; cka ine- ckieiirgii arte m iulaute8staua cstseers mittautur. ca.- r i ar. !. 8^5. §. 5. In den 8estol>8 leAeutiuiu et Aeu- tilimu pueiorrnzr, wurden Psalmen, Gesänge, Noten , Rechnen und Grammatick; iu , (rrchliei via aci stipieutiniu) Grammatick, Rbetorick undDialectick, tu , Arikhmctick, Mnstk, Geometrie und Astronoinie gelehrt, x'. vv i-ktLsnL v. O'chstuu et P»^z- s°) Vt üceat kipistcopo iu luca Osuastru^enst luerc«- tuiu stastere et luvuetuiu puststauiu iulsttuere, et teloueniu iuäe gacipere. 6ipl. t^ruustl cle 885). stiruustiiuluu paceiu stasteaut NA^reäieutes, resteuu- tes et in luco iuaueutL8. v. cli^I. Otrouis stu^>. 0.846 ap>. raurc. iu 'I'rast. Lurst. zzZ. st) Man fand in den Bayerschcn ZollroNen, welche vor einigen Jahren bey Gelegenheit des Streits mit der Stadt Regenspurg, zum Vorschein kamen, manche Spuren einer alten Uebereinstimmung mit den hiesigen. In beyden scheinet auch das Lapitul-irev. 805.^.26. durch; vt uuüus 6s viiunaüis ant carris, nsts^ne uo Aotio laut, teloustuu prostoustat. §- 35- Handel und Münzwerth. Der Handel auf dem Markts zu Osnabrück war ohne allen Zweifel vor diesen Ort nur ein Pajswhandel, und die Stadt Cölln die nachsie Niederlage aller aus Oberdeutsch- fünfter Abschnitt. ?7Z dcutschland, Frankreich und Jtaiien kammenden Waaren. Dieses geht aus ihrer sage und ehmaiigcn Größe hervor, wie wir denn auch in unserm Stifte Cöl'nische Ellen und Gewichte gebrauchen; sie hatte schon Freyheiten in England ehe an die deutsche Hanse gedacht wurde n). Doch wurde auch schon Leinwand zu Stücken von zwanzig Ellen lang und drey Ellen breit in unserm Stifte gemacht ft), und Leinwand »st wahrscheinlich das erste, was die Cöll- Nischen Kaufleute auf dem Osnabrückischcn Markte angekauft habet,. Die Münze des Bischofes war gewiß gesetzmäßig, und so gtengen zehn Pfennig (ckenurii), wovon zwölf einen Schilling (tolickum) ausmachten, auf ein Loth c) feines Silbers. Für einen solchen Pfennig kaufte nian fünfzehn zweypsündige Roggenbrödte c!), wosür man jetzt bey maßigen Kornpreisen, achtmal so viel Sübcr geben wird; zum Beweise, daß das Silber damals noch weit seltener und achtmal höher in Werth war als jetzt. Carl der Große und sein Sohn Ludewig haben das Münzrecht für sich behalten e), und ihre Pfennige, mit der Aufschrift palmms moneta oder cttnttmng re- IjZlO st), mögen vorncmlich für Sachsen geschlagen seyn. Sein Enkel Ludeivig scheint zuerst hievon abgegangen zu seyn, und Münzstädte unter der Aufsicht eines Bischofes oder Abtes zugelassen zu haben, wozu die Untreue tt) der kayserlichen Münzmeister in den entlegenen Münzstadten Gelegenheit geben konnte. Die Urkunde Arnolss für unsern Bischof Egilmar geht blos auf die Erlaubniß eine Münzstätte anzulegen: und die Münzmeister schworen vermuthlich dem Kayser in des Bischofs Hände. Nach der Analogie der Cöllmschen Münzen zu urtheilen, hat die Osnabrückische, wovon sich jetzt keine aus dem Carvlingi« Aa 4 sehen Z74 Unter den Carolingern, schen Zeitalter findet, auf der einen Seite ein Kreuz mit der Umschrift des kayfirlichen Namens i), und auf der andern den Namen des Münzorts haben müssen. Der Name des Bstchches hat erst in der Folge darauf kommen können, indem der Gzbischof Pstgnm lr) zu Cölln, welcher im Jahr 1022 lebte, hierin den ersten Schritt gethan, und seinen Namen um das Creutz gefitzt, den kayfirlichen aber auf seiner vorigen Ehrenstelle gelassen hat. Man muß aber mit diesen Münzen die Zahlfchillinge der Sachsen , welche ein bloßes Ideal waren, und mit Vieh und Korn gegolten wurden, nicht verwechseln, hievon galt der Schilling vierzig Scheffel Haber oder zwanzig Scheffel Roggen Z). a) /zpologia Golon. b) Dies findet sich in Urkunden deS r gten Jahrhunderts. Die ältesten Urkunden , worin mir unser Linnen auf den auswärtigen Zollstätten vorgekommen ist, sind das Privilegium fobannis Ducig Umbaut!« 6e !Zi; verbis: item pro gnalibet e s Ballen) len rotulo vel tor- fello sRollen) panni linei eiealbati vel nou clealbati Vlll. clenar. nigri Duron, beym vv 11. n e k u z n 0 in der Hans. Cbron. app. p. 15. et in manclato btenriei IV. Kegiz rXngl. cls 1401^ verbis: cle gnalibet cen- tcna /.ntt.r, tel«, eanevacii pannornm ete. ap. «vinenD. Vill. p. 6Z4. und man sieht leicht, daß es hiesiges Linnen ist. c) S. i-L clans !' bistoirs 6es monnoies 6s b'ranc. p. 9z. bi6ir. ^mli. 6) 6e 794. 2. e) Es wird unter den Gelehrten überhaupt darüber gestritten, ob die Carolingischen Kayser das Münzregal au andre verliehen habe». 1. L ön ^ ?en. und das s 11 ir 0 rr. oorrvv. fünfter Abschnitt. Z75 Loi"rv. I.. ll. n. 2g. jz. 124. bejahen diese Frage, i- vr> L is. in introcl. acl rein, inuner. meciii wvü c. VII. §. z. und andre vernemen sie. Die Capitularien reden für letztere, und die Urkunden für erstere i Beyde können Recht haben, wenn man die Münzstätte als kay- scrlich, und die Verleihung derselben als eme Oberanf, sicht ansieht. k) Man findet dergleichen von Carln dem Grossen und Lndewig dem Frommen beym Ll./r>n. ^>. 102. 107. Er verlieh es derAbtey Pcnm aus der Ursache, 91,uä i^ise Ineus ^roj?ter nieresti et inonetw lon^ituclinein non inocsieum ^aterctnr Uilerimen. aj). noxn »Lim in Irill. 1'rev. cii^>I. V. I. 198. Es soll gleichwohl Ludewig der Fromme 8ZI- dem Abbt zu Corvey eine Münzstatte verliehen haben, ^nia loen inercatin'iis i^s-i re»iu inciiAessu. kexuernn in ssr. Or V. II. ? 48Z. t>) Man sehe die weitläufige Verordnung Carls des Kablen. iäp. L /e 1. v 2. 1'. II Lapit. j). l /7. 8- Eigentlich halten nach derselben die Grafen die Aufsicht auf das Münzwesen; doch sollten auch die betrüglichcn Münzmeister uti laerileAiet ^»au^ermn s^vlintnre8 ^nblica: ^ixnitentiw jusiieio L^ilco^ali unterworfen werden. i) Dieses brachte auch die Verordnung Carls des Kahlen mit sich : I)eimriu8 ex mm parke noinen nolirenn Im- beut in «vr« et in inesiicz nossri nn>nini8 inonvsrain» > . . . 5 . nm, ex altern ver» jiarte noinen Livitali8, et IN mesiio erneenr k) Man sehe den Abdruck von Münzen beym n/rk?»kii« in inil. nmn. Lolnn. Isab. i. n, 9. Der Erzbischöfliche Name steht darauf als wenn er der Mnnzmeistec wäre. I) 5 /VI-11-. 8ax. sie 797. §. II. Es ist sonderbar, daß in diesem Ea^itnlari der Haber annnna genannt wird» Aa 5 Noch z 76 Unter den Carolingern/ Noch jetzt heisst er im Friesischen und den daran grän« zenden Aemtern nnscrö Stifts Korn. So hat der Weizen in glücklichen Landern den Namen trumemmn erhalten. Es gab übrigens, schwere und leichte Sächsische Zahlschillinge, und erstere werden zu 40 Pfennigen gerechnet, cs, ? i "r. U. IV. c. 7z. §. Z6. Werfall des Heerbanns durch die Erblichkeit der Ofsicicrstcllcn in demselben. Bey dem allen fiel der Heerbann immer weiter, je mehr der Bischof und die Stiftung sich, wie wir jetzt erzählt haben, verbesserten: denn eins geschahe aufKoslen des andern; und die Gesetze, daß keiner sich und feine Güter demselben ohne ausdrückliche kayscrliche Erlaubnis entziehen, und selbst ein Graf, wenn er sein Amt niederlegte sich nicht davon befreyen sollte u), wehrten dem Uebel lange nicht. Noch mehr aber drückte es ihn, daß der Kayser die Officier ernanntes)), und solche auf Lebenszeit dienen ließ, anstatt daß man sie vorhin besonders in den ältern Zeiten jährlich gewählt hatte c). Dieses hat zuerst die Gleichheit unter den Wehren aufgehoben, indem derjenige, so als Graf oder Edclvogt auf Lebenszeit stand, sich leicht, so viele Verdienste, Freunde uud Verbindungen erwarb, und feine Kinder so erzog, daß feme Familie immer den Vorzug vor allen übrigen behielt 6), welches, so lange die jährlichen Wahlen dauerten, nicht geschehen konnte. Indessen war es fast nicht möglich, denHof, worauf einmal ein Graf oder Edelvogt eins lange Reihe von Jahren gewohnt hatte, bey Ernennung seines Nachfolgers vorbey zu gehen. Auf demselben waren Heerwage, Heerpsanne, Heercolle e), und was man sonst auf dem Hofe eines Landober- fünfter Abschnitt. Z77 obersten suchen muß; es waren dahin die Garben oder das Korn, was zur Löhnung des Grafen gehörte, vielleicht solange Menschen dachten, geliefert: der Mustcrplatz lag, wre leicht zu erachten, demselben an? nächsten und so an? bequemsten für alle; die Grafschaft hatte darauf zu ihrer Sicherheit an manchen Orten eine Burg mit gemeiner Hand errichtet und unterhalten: und da jede Veränderung in dergleichen Sachen ihre besondern Schwierigkeiten hat, der Mensch sich auch bald gewönt, der Fmmlic eines Mannes, welcher eine geraume Zett sein Vorgesetzter gewesen, mit mehrcr Ehrfurcht als einer andern zu begegnen: so war die Erblichkeit der Osficiersiellen im Heerbann, nach der Anlage Carls unvermeidlich, und ihre Höfe verbesserten sich mit der Zeit durch vieles, was zum Dienste gehörte. Da auch die Grasen und Edclvögte zugleich Richter in Friedcnözeik waren: so vereinigte sich alles zu ihrer und ihrer Nachkommen Erhöhung. Auf solche Art entstanden viele neue Grasen, edle Herrn und sogenannte Dynasten, deren nur wenige seyn konnten, wie man noch die Haupkleute jährlich wählte, die Grafen und Herzoge nach jeden? Kriege wieder abdankte und höchstens einige große edle Iamben, die sich in den ältern Zelten empor geschwungen hatten, duldete. g) 8i comes climillo oKcio in luo nlloäic» sauf seinem Wehrgute) cniieto (d. i. ohne Dienst) vivero voluerit inillns ci aliguici iinpechmentnm iaccrs prwsumat, iwgue- alinü aüquicl ab ea exiAatur, will iumin- inttäo vt aci eictenlionem patti«: (d. i. in? Heerbann) zzorAnt. c ^ l>, ix Laroli Lalvi tit. b.Xll. c. 10. Des Grafen Gut war also nicht real frey. b) S. Absch. III. §. 4z. c) 378 Unter den Carolingem, c) in Lern». e. 12. Die Ursache ist klar: 5le aä clanrinancli libiclinen» prorninperent lu»LnÜ8 pcene snniü variantu»'. c)i"i c> ?nis 1 >! c;. rle Aessisb'riä. II. I.. II. c. iz vnsris. ^z. 45z. n cnin i»»inlsserialib»i8 ichioz coinitatu8 (die Iiede ist von Frankreich) et L^iteopo i^zsnin coinitatnin prwvicleant, vx^iie clnm nobie nnncietur. 8i anten» sslinin ^arvulmn stadnerit, iclein cuin ininisserialibus >^>lru8 co»nitatu8 et Tchss copo enndeio coinitatuin preovicleat, stonee ac! no- lirain notitiain ^>crvcnerit: La^it. Larol. cle L69. aja s 1. v1^. II. j). 214. e) Die Rolle wurde vielleicht, weil das Schreiben noch nicht gemein war, blos durch Hüner und Eyer, die jeder, so darin gehörte, dein Grafen oder Edelvogte jahrlich brachte, gewahret; und der Schulze des Grafen war das lebendige Register. Dieser hatte die Bestellung, pfändete die Nachlaßigen und wüste wie die gemeine Neihelast gieng, daher es fast nicht möglich war den Besitzer eines andern Hofes zum Grafen oder Edelvogte anzusetzen; und wie hatte man dasjenige, was zum Amte und nicht zum Hofe gehörte, von einander absondern wollen? besonders wenn man den Grafen oder Edelvög- tcn die Mühle, oder den Braukessel, oder den Backofen, oder den freyen Brand aus der Mark mit zu ihrem Gehalt überlassen? die Graben um die gemeine Burg auf ihren Höfen gereinigel oder aufgeeiset? ihnen bey Grase oder bey Stroh gedient? ihnen bey Sterbfallen die Schau des Heergeralhes und ein Pfand für ihre Mühe bewilliget? bey Antretung des Erben »über seine Tüchtigkeit von ihnen erkennen lassen? keine neue Wohnung ohne ihre Erlaubniß zu setzen beliebt? ... Da man nicht fünfter Abschnitt. Z79 nickt zn allen Zeiten gleich klar einsieht, daß dieses Dienst- gefälle sind. §- 37- Ferner durch die Uebermacht der Generalität. Noch mehr aber verfiel derselbe, als subewig der Fromme, oder vielmehr sein unweiser Minister Adelard, der allen gefällig seyn wollte, und darüber keinem gefiel, den Reichöbeamten zu vieles nachgab, und seinen Herrn fast um alle Krongüter brachte a). Zwar gieng er damit nicht so weit als nach ihm der König Lotharius, welcher einen Abt zum Herzog machte, und ihn damit mehrern Bischösen vorsehte b>); aber er legte doch den Grund dazu, daß die Heerbannsämter blos als Quellen verliehen wurden, woraus jeder seine Hausmacht oder Dienstmann- schast vermehren konnte. Schon war es gegen das Ende der vorigen Regierung nicht mehr so gegangen, wie es hatte gehen sollen, indem Carl bey seinen beständigen Kriegen, den Herzogen und Grafen besonders den entfernten, wor- runter Herzog Egbert in Sachsen mit gehörte, zu vieles hatte nachsehen müssen; worüber eine solche ungeheure Menge von Eigenthümern c) in ihre HauSdienste zu gehen war genöthigt worden, daß auch Ludewig der Fromme zu Anfang seiner Regierung solcherhalb eine eigne Untersuchung c!) anstellen zu lassen, und die strengen Verordnungen e) seines Vaters gegen dergleichen Unterdrückungen zu erneuern dienlich fand. Aber jetzt gieng cS noch schlimmer, indem der Kayssr seinen besten Verordnungen keinen Nachdruck zu geben wusie, und aus einer schwachen Politik bald zu gelinde und bald zu strenge war; man liebte ihn nicht, wenn er belohnte, und fürchtete z 80 Unter den Carolingcm, lete ihn nichts wenn er strafte. Daher that jeder Kronbedienter in seinem Amte was er wollte; dem einen wurde nachgesehen, um ihn zu gewinnen, dem andern, um ihn zu erhalten, und jeder machte sich ihm nothwendig, wozu der unglückliche Zwist unter ihm und stinen Söhnen immer neue Gelegenheiten darbot. a) Sein Lobredner Thegan sagt: vi!!g8reoigz^uwer.antsili et avi et tritavi, stuis ticlelibus tracliclit in posieliiones stenachterna?. in vita 1.. st. §. ly. Am besten beschreibt ihn Nlthard Carls des grossen Tochtersohn, der in den StaatSgcschästcn mit gebraucht war: tVlelarcius, sagt er, ritilitari janblics: ininus ^rc>chicien8, vlacere euigne inrenclir. stlinc liberrate.? (wie viele Befreynngen giebt es nicht von Lndewigen?) Inna ^ublica in ^ro^rios ustus ckistrribuere stuastt, ac cluin gnosi guisc^ue zoete- dar vt sieret essieit, vstlti ^>er inalum inczeninin ant nblatiane ^atriinonii aut excholiatione Iibertat>8 ozoprelssssent; aber doch wohl mehr um die Negierung Vaters und Sohns zu con« trastiren, und die schönen Verordnungen des letzlern zu rühmen, als nach der Wahrheit. Denn Carl wnste seine Bedienten wohl im Zaume zu halten; und Nit- hard rühmt von ihm: c^uocj tuin j>c>^u!n8 unmn eain- nue reciam et periiva viam cionnni ^>ub!iean> ince> fünfter Abschnitt. z8i ücret. I. c-. womit er wahrscheinlich sagen will/ daß man damals noch eine Nation kannte, und mit gemeinen Kräften zu Werke gieng. In Sachsen mvgke indessen die Kriegesverfasiung wegen der Normanner viele Opfer erfordert haben. Denn hier fand Ludcwig der Fromme das mehrsie zu verbessern, Uairimonia c)p>» zwcstis sLaxcmibu?) reclcliclit, gui iniguorrnn mi» nilkrorrnn er ccnnituin kraucis ilstz exuti ercmt. ?»>z- cz.aie. I. c. §. iz. gja. nv LttnsnL 'I'. Ill 278. 6) IVlisil, leAatos suc)8 st.b cnnnia reAna iuguirere et in» veüi^are, ki alicui aligna injuftitia ^er^etrata eilet. ?riL cz. I. e. §. iZ. e) Kenovavir oinnia ^rscceyta gnw stib temjzoribn8 ^>a- truln ftiornrn Aefta erant, et ecLleftas I)ei iyssnra» nu zzroyiis cmn snbsoriytiono roboravit. ll) ic?. Man schmeichelte ihm denn, wenn er solche schöne Verordnungen gemacht hatte, daß es in allen Provinzien wohl stünde. II). H. 1;. ohnerachtet sich keiner daran kehrte. H. Z8. Und durch die grössere Ehre im Dienste. Der wahre Versall des Heerbanns rührte aber doch eigentlich von der größcrn Ehre des Dienstes her. Die kayserlichen Leute, sie mochten nunDlönstherzoge, Dienst- grafen, Dienftvögte oder auch blosse Diensileute seyn, wichen vielleicht schon unter Carln, den Herzogen, Grafen, Edelvögten und Wehren im Heerbann nicht, obgleich die Nation, welche sich damals noch fühlte, solches zu em, pfinden schien u). Bald aber hatten auch Herzoge, Bischöfe, Aebte, Grafen und Edelvögte ihre eignen Dtenst- leute, die den kayserlichen nichts nachgeben wollten I)), und sich auch wohl eben so gut zeigten. Der Abc zu Sk. DenyS, z 82 Unter den Carolingern, DenyS, Hilduin c) erschien vor dem Kayser sudewig mit einem wohlgerüstetem Gefolge, und der Abt Herzog Hubert 6) durste es mit d m Könige selbst ausnehmen. Die Waffenübung dieser DienstleUte, welche mit der Zeit die Turniere hervorgebracht hat, war ganz anders, als im Heerbann; und da sie sich bey dessen Heerzügen und Musterungen damit entschuldigen konnten e), daß sie ihren Dienstherrn zum Reichsdienste folgten; so verfiel das gemeine Herzogthum und die gemeine Grafschaft immer weiter ; und das Ansehen dieser Herzoge und Grafen erhielt sich nicht sowohl von ihrem Amte, als von ihrer Hausmacht, die sie theils mit den ihnen angewiesenen Dienst- gefallen, theils auch mit freywilligen und erzwungenen Beysteuern an Korn, Fuhren, Diensten und Geldern zu unterhalten wüsten. Auch unsern Bischöfen diente das Krongut, als die Edelvogtey zu Dssstn, und was sie sonst erhalten hatten, zu einem neuen Ganze, so sehr auch daS Vergehen des Bischofes GoßwinS ihnen im Lichte gestanden hatte« Denn Eg'lmar hatte, wie wir vorhin gehört haben, auch schon Edle 5) in seinen Diensten und konnte sie ausser dem Falle, wenn die Dänen in Sachsen fallen würden, von dem Reichsheerzuge besreyen. Er hatte die Grafschaften, welche Mo ihm übergeben hatte, dem Heerbanne entzogen, und wenn auch diese sich nicht über gewisse Distrikte erstreckten, sondern nur die Grasen - oder GövingSfolge Z) von denjenigen Leuten in sich faßten, welche Heerbannsgut besassen und damit in die Kirchrn- foiqe getreten waren: so war es doch immer ein großer Verlust für den Heerbann. a) Man weiß dieses zwar eigentlich nur von den geringer», wovon eö heißt: Oo liberis iioumribus gui uxoroz lrlca» 1ius8 fünfter Abschnitt. Z8Z jiims reAias, et scemiiÜ8 üben«, gni Üomure8 sss-> calinu.« reZios uccchiunt, vl c!e liirreclitute vel causa guwrsucla uec sie tetiiiuouio ^>ro üac re abjiciau- tun 8cä taü« ekiaur uvbis iu üac causa szrvetur üouar, guaÜ8etaukecessoribu8 nalü^rcAibrnvei iua- zoerat»nbu8 scrvatruu esse co^noscimu«. c.^?i°r. IV. anui 8^5- §>s- undferner: Vallret Vasalünolrr!, na- dis IIa!NuIantS8 vt cvucÜAuuui apuü Olnne8 üabeaut Nonorein ücrir a esnitore nailcu er a uobis lae^e aümo» nimna eis c^ri'N laici, I'.cic goz H. ^4. Aber man schliesset leicht weiter, und fühlt den Nakionalstolz, welcher den Kayser zu diesem Befehle reitzte. Der Einwurft daß Welf der Erste, ein Heerbannsgraf, es semem Sohne verdachte, daß er von seinem Schwager dem Kayser sudewig den Frommen ein beiressciuln 4000 inansuuua, annahm, wie es der lei u n er e ». W ein«/r«, ?. aja. i-nivie. 8. I!r. 'I". l. zi. 782, erzahlt, scheint mir nicht blos die Ungleichheit der Ehre, sondern zugleich dieses zu enthalten, daß Welfs Sohn, seine Allodial - oder .Heerbannsgrafschaft dagegen, wie es insgemein geschahe, dem Kayser übergeben habe. Hierüber konnte der Vater sich mit Recht argern, so wie es noch jetzt jeder Fürst thun würde, dessen Sohn sich vom Neichsfürsien zum Landstande herabsetzen würde. b) Spater wurde dieses durch eigne Privilegien bestätiget, wovon ich nur das Wiideshäustsehe ex on,iatüanu8 Imperator ^UAuliuü,. intüuKu üilecss.c stur ssicüe?T Iin^eratricis, iniuille- ria1ibu8 üuju8 eccleüoe iüeiu ju8 couünnat, guoä auliguitus tem^?ore b. H. Duci« jzrobaut sabuisss, scilicet eor c-a« Mir ek /r.'/r ^e?» üaüere et /eFe?n crem /«!/ et Dune /leur/et ) anführen will; dieses ist auch noch der erste Grund, warum die Ofsicicr des Kayserö und der Neichsfürsien an. Würde einander gleich, und WWs Osnabr, Gesch. i.TH. Bb nur z 84 Unter den Cnrolingern, UM' nach Rang und Dienstaltcr verschieden sind. In Engl and war folgende Regel, iVrcsiie^. sich. (Run. starones et cunnos c^ui lrakeant 8aolra>n et Lnoain '4sin! lArenm et Int-uiAtiieie etianr inilites siuos et^>rc>^>ric>8 torvien» tos, leilieet clnchfervs, pinLvrnas, canrorarins, jZilin- res et cnoos siusi tun siftiborrzo Iiabeant', et iilcin isii siros nrinicheros vel alias sibilsrniontes sich k'ribcnAo: v. I^si.. siiciuarcli e. 21. as). vnl.icix!8. jz 202. c) Der Kayser Ludewig bestrafte den Abt dieserwegen ans eine sonderbare Weise: Istilclexvinmn alzsiatein cu!» ^>ans interrnnahat. cnr cmn siin^ÜLiter venire jusi- sinssit, lroüiliker (gerüstet) astvenerat, c^ni onm ne- onre nec^uirer, continnn ex ^alatio exirs julsius esi, et cmn pauoisiurris sivininilms juxta siaclcrchornain in ex^cclitiunali siieinaro talzeriraoulo rc?!Xj». aci ann. LZO. Der Abt wollte auch den ganzen Winter nicht unterm Zelte campircn, und es kam darüber zu eurem heftigen Tumult, worüber er zur Strafe in die Abtey Corvey verwiesen wurde. S. xcrcu ^ k 0 in sir. Or. 4. II. ^>. 248. c!) nreziteo acl ann. 866. e) Es geschahe dieses nicht blos aus dem Mißbrauch, welcher in enet?. Ul, §. 7. ft. 8n. gerügt wird, sondern auch oft aus kayserlicher Erlaubniß: Volmnus vt Iro- inines siclelinin nvftrornin, cznos nnsiisicunr ast 1er- vitirun nosirrnn clcuni relervari julsinrns, in exerci- tiunr irs non coinjzellantnr. n-avi?. 1 an. 812. §9. s) Es sind hierüber drey Ausfertigungen des K. Arnolfs, fast gleiches Inhalts, aber in einer steh! nur: 8c: sinos- c^uencchiles et iAnosiiles; inder andern blos: lstnl» lrun sie sinas^ne, und in der dritten nichts davon. Da aber der Abbi zu Corvey von eben diesem Konige erhielt, ^uoci onrnes siuos vasiallns »o^'/or seenin in Katrin ab expeclitionibns vaoantez liaberet; ab san^- 4". I. Ich j). 205. und die Folge bald zeigen wird, daß fünfter Abschnitt. ?85 daß sehr viele solche edle Herrn bischöfliche iöAinislb. riales geworden: so kann man es wohl als richtig annehmen. ro flecimig irovw Lorbeiw clotis erhalten. /cht.'e a^>. l.L.iü^oi'2. Ist I. j). Z20. §- Z9- Die Heerbanns Beschwerden bleiben. DaS traurigste war, daß die Sceuren, deren die Heerbanns Hauptleute einige zu allerhand gemeinen Ausgaben a) eingeführet hatten, nicht auch zugleich mit herun- tergiengen. Man nannte sie nach der Zeit, worin sie erhoben wurden, Herbst-oder Mayschatzungen, oder Herbst - undMc'.ybecden b), und derEöelvogt hob sie, ohne daß die Gemeinen eine Rechnung davon verlangten; man gonnete ihm was er erübrigte zu seiner Ergvtzung, daher müssen sie als ordentliche c) Sceuren betrachtet werden. Das Wort Beede oder Bäte ä) ist sonst der Name einer außerordentlichen Steuer, die so wohl mit Bitten als mit Zwange gesamlet werden kann, weil die gemeine Last mit gemeinen Schultern getragen werden muß. Aber im letztem Falle muß sie berechnet werben e). Der Edelvogt behielt die Bäte wie der Graf semGowkorn und seine Dienste, ohnerachtet sie mit dem Verfall des Hcer- Bb 2 bannS z 86 Unter den Carolmgem, banns auch nach und nach ihr Amt verlohren. Jedoch, indem sie solchergestalt zu einer Privateinnahme herabsank, ward sie auch manchem redlichen Dienstmanne zu Theil, oder gar erlassen t ) und verkauft. Der Rest davon steckt noch überall mit seinem alten Namen unter den Dominial» Einkünften, in Gesellschaft der aus dem allgemeinen Schiffbruch geretteten Zehnten, zu emer traurigen Erinnerung für die Gemeinen, welche durch andre Steuren den Abgang jener haben ersetzen müssen A). Man kann jene Sceuren mrt dem zusammenlegen der Innungen und andrer Verbindungen vergleichen, welches ebenfalls zur gemeinen Vertheidigung ihrer Gerechtsame geschieht, aber doch kerne sandsteuer ist. Daher läßt sich von jenen ältern Schätzungen nicht auf die Unterthanenpffcht schließen« Man kannte damals nur Reichs - nicht aber LandeSuuter- thanen br), und es mußten erst alle Grafschaften, Edel- vogteyen und Schutzhsrrlichkeicen in eins geschmolzen werden , ehe man die auf dem Boden eines Landes versandeten Einwohner zu einer gemeinsamen Vertheidigung steuren lassen, und diese Steuer eine sandsteuer nennen konnte. s) Da die Kayser anfänglich alle Jahr ein Don Fi-atuit erhielten, so mag auch zu solchem Behuf eine Bäte von den öckistH eingefordert seyn, deren Hebung man t zuletzt den Edelvögten als Iocc> ^otttizolckmanrs überließ, um die Kosten zn sparen. b) Man wird dergleichen in allen Landern, so wohl unter Camera!» als gutsherrlichen Gefallen finden« c) Die auf alle Fälle stehen bleiben, und durch die Ursache ihrer Veranlassung weder erhöbet noch gemindert werden, wie Erbzinsc»: Auch der Schutzherr hob dergleichen von feinen freyen Schutzgenossen, zu Bistrees e«»g fünfter Abschnitt. 387 tung derSchntzkosten, dieses war der 8-25. unt.d. angezogene Mundschatz. Van semen eignen Schutzgenosssn nahm er übcrdem auch noch wohleme Lichkmessenschatz- ung; letztere bezahlen wenigstens die Landesherr!. Ei- genbchorigeu in daö Amtsregister allein, neben dem Herbstschatze. ch Bäte ist von dem Wcstphal. Bäte Hülfe; der Land, mann sagt: Bybate Beyhülfe. Doch kann Becds auch von Bitten kommen. Die Sache bleibt immer die nemliche; es wird gesammlet, und jeder muß bey? tragen, nachdem es die gemeine Noth erfordert. In der Carolingischen Periode nennte man es als z. E. in priv. Oa^oderti: vt ncmc» ireäa ant tri" bum , nur rochoKoo aliguos exiAat. ap. n 0 0 vv L w nnuai. bssrev. ss. VIl.p». zzi. fernerm asnir-. V.a. giy. 26. vt nrissi nollri, gnaunlin ^zropc stuuiu deue» sscinnr sineriut, niliil cie alioruni acaipiant. d. i. Die Reichsbeamten sollen in ihren Amtsgcschäften so lange sie in ihrem Amte sind, keine Baten nehmen oder nicht auf Kirchspielsrcchnung zehren. e) Die ordentliche Steuer setzt einen Vergleich voraus, nach welchem der Empfanger die gemeine Last, sie sey groß oder klein, zu tragen einmahl für alle übernommen hat. Hier bedarf es keiner Rechnung sagt aber derselbe, er käme nicht mehr mit dem Vergleiche aus, und die Schutzgenossen dürfen es nicht wagen ihm eine weitere Beyhülfe zu versagen, weil der Damm der zu inachen ist, durchbrechen kann: so geht die Berechnung oder ein neuer Vergleich aus der Natur der Sache hervor. f) Es finden sich wiederum unzählige Beyspiele hievon, worin Pflichtige ad omui petitione vel iinpetlticme nclvocati bcfreyet werden: S. Z w k vnn cle jure Viil. a. VI. §. 9. und wenn es auch oft m spatern Zeiten heißt: daß bis. bis leibeigne mit Schutz und Steuer Bb z nicht Z8 Unter den Carslmgem, »licht belegt werden sollen: so gilt dieses bloß von je- nen ordentlichen Stcureu, nicht aber von den ansscror« dentiichen. S. ouvour obl. 102. ich Wenn man sieh einmahl dahin verglichen hat, daß man ° jährlich ein gewisses geben will, wogegen der Empfanger alles sieben soll: so bekümmert man sich nicht darum, wo die Steuer bleibt. Aber wenn nun der Empfanger einen Steuerbaren nach dem andern sich frey kaufen laßt, oder die Steuer gar verkauft, wie man bey den Zehnten gesehen hat, und zuletzt gar zu schwach wird diesem Unglück war so wenig bey der Zehnikasse als bey den Herbst - und Mayschatzungen vorgebeugt. Der Kayser, ohne dessen Einwilligung sonst nichts von den Kirchen veräussert werden durste, viel. Lacht. Laroli K,ech5 ap>, L.-rrvx. 1'. II. ^?. 208. war zu weit, und es fehlte noch an einer einheimischen Controlle, bis man anfieng das Verlaufen und Versetzen jener ordentlichen Steuern, durch Lachtulatioucü einzuschränken, und Landstaude aufkamen. b) Der Begrif einer Reichs-Territorialhohcit zeigt sich zuerst deutlich aus der Lbarta clivilloniz Laroli ÜA. a^>. n x 1 nL 0. in L. I. L. j). 714. Ohne daß die Diatinc es hindern kann. Der Scndgraf, welcher jährlich Namens dcs KayserS das Volk, eben damals em sehr ehrwürdiger Name, in jeder Grafschaft zu versamlen, zu mustern und über seine Beschwerden zu vernehmen hatte, wäre noch der einzige gewesen, der diesem Unwesen hatte steuren können. Ailein Mit de»n Ansehen des Kaysers war auch das Ansehen seines Gesandten s) gefallen; es waren bald Herzoge, Bischöfe und Grafen dazu genommen worden, die in ihren eignen fünfter Abschnitt. Z8? eignen Aemtern b>) für sich gesorgt hatten, oder ihre College» und Verwandten nicht verrathen wollten. Emer hatte es dem andern in der Menge, und dem Glänze seiner Dlcnstlcute zuvor zu thun gesucht, und derselbe Geist, welcher seit einem halben Jahrhundert den neuen Mllitair- siand so ansehnlich vermehrt hat, reihte jeden, vom Kay- ser bis auf den geringsten Edelvogt, sich ein eignes Dienstgefolge zu halten. Die Zehnten sowohl als die Herbst- uud Mayschatzungen und andre Krominkünste wurden mit freudiger Hand dazu verschwendet, ohne daß man in manchen Landern auch nur einmal ein Register darüber hielte, was solchergestalt dem Heerbann entzogen oder aufgebürdet und zur Lohnung der Dlenftmannschafc hergegeben wurde ; daher auch in der Folge das Reich so wenig ein richtiges Heerbanns - als DimstmannschastSkataster c), welches letztere jedoch, w'.ewohl sehr unvollkommen in der Reichsmatrikel durchblickt, erhalten hat. Die Kayser, welche sich alles von solchen Gefolgen und wenig vom Heerbanne versprachen, gicngen in ihren Besreyungen und Verleihungen immer weiter oder handelten darüber im Bausch und Bogen 6), und das Volk, was solchergestalt von allen, die es schützen sollten, verrathen wurde, hatte keine Repräsentanten die dagegen austreten konnten. Der bischöfliche Send war bald nur noch die einzige VolkSverjamlung, welche auf gewisse Weise den Mangel der Dietine hätte ersetzen können. Aber auch der Bischof suchte nur sein Gefolge zu vergrößern, und der Send siel bald so, daß er denselben nicht mehr in Person abhielt, und die Vornehmer« davon zurückblieben. Auf dieser Versamlung wurden sonst alle Arten von Verbrechen e), wenn sie auch schon vor dem Gesandten oder dein Grafen mit Gelde ge- Bb 4 löset Z9o Unter den Carolingern, löste waren, gerüget, weil die weltliche Busse die geistliche 5) noch nicht ausschloß, und beyde mit gemeinsamer Hand an der Besserung der Menschen arbeiteten. Nnd hicdurch hatte der Send einen solchen Einfluß auf die Policen, daß man ihn der Diatine gar wohl an die Seite setzen kann. n) Jeder Rsichßbeamter eignete sich sein Amt zu, und suchte die niill'oz regiu« auszuschließen. ODO LUVNI^L. in vica (Zerulcli st. i. e. 28- Ludewig der Fromme schärfte sonst seinen nststis ihre Pflichten noch ziemlich scharf ein, in c n, 01 -r. c!e 82z. §. 5. b) So sagt Carl der Kahle schon in ?oti?/an. e. 12: chii nibüc)minu8 stpiscopi, llnAuli in lno ist^isenpiic), stlillatici noliri p>cztell->te et autoritate tnnAanrur. c) Hierüber ist in England daß sogenannte Oomesclav I-ouk, worin Kronlehr.e, und wie viel Mannschaft für jedes gestellet werden muß, aufgezeichnet sind, nn/cvvz lunml in jz. b leg. Man glaubt dort, Wilhelm der Eroberer sey der erste gewesen, welcher den Heerbann dem Lehndicnste aufgeopfert habe. Ist dieses richtig, woran ich jedoch, nachdem die Sachen in andern Ländern eine frühere Wendung genommen haben, zweifle, so mag es eben die Eroberung erleichtert haben, daß in England die Nationalmilitz gegen die Normannische Dienstmannschaft fechten sollte. cl) AileS was der Erzbischof zn Trier zusammen gebracht hatte, wurde 898. zu einer Dicnstgrafschaft unter dem Beding erhoben, daß er davon stellen sollte, lex cc^nzz c^ii per Z!wAuIc>8 annvs ex cocleni stpilepcho fiilim inareno- flrv nollrornninne clestenk lnccellornin exstisteri con- lpeclilms, nee uinplinz rcguiri eenluiniuz, guia ec>- iiiitanini cie ec> fstclcnnelle cli^noicitur. c^si. iipzin in still. 'strev. cü^I. b . st v. 2Z?> Man muß auch fünfter Abschnitt. ?5?r auch hier erinnern, was n.roox. in karouia ^UAiiea c. !. §. 7. sagt: that ir a mau^oulä sjieair clsirlv aHaut karouie«, Ire nroft couftaurlv bonr iu nliuä tlre Diftereuec betxx^ceu o. I^auci ftgroiue anä g !ar Karouie: denn der Lomitatus, wovon Zwcnliboid in der vorangezogencn Trierschcn Urkunde spricht, unterscheidet sich von dem Heerbanns - comitatu, wie ein reguläres Regiment Soldaten von ciucm Amtsanfgebot. Jener ist tituius irouoris, welcher mit sechs Reutern nci coui^cchunr Im^eratoris, verdient wird; dieser aber eine Krone (ressort äs perlouues) die Grafschaft heißt. Indessen erhellet daraus, daß damals in der kayserlichen Canzley noch ein rotulus lrouorum vei bcueliciorum Imperii vorhanden gewesen seyn müsse, woraus man gewust, daß der tituius comitiz sechs Reuter erfordere. Lextus in ec^uo ss comes sst, ^uartus li Karo, tertius il ePies, ieeuucius ss ex no- lüiüate ezuiiibet, sieht in der Tnrmckrvlle, welche Hen- rich I zugeschrieben wird. e. ooi.o^si' 1'. I. Lonft. Iiuzr. 2iu, e) Der erste Synodalartikel war. sseeissi hoiniciäi- um? — du voluntarie tecilii septem auuos^ceuitere ciebes. Der andre: kecifti truucatioues irranrium out ^eäum , gut oeulos iromiuis eruifti — v. La- uoires ive^iu. ap. n/rn.^uizuu.'I'. II. Loire. p. 4,^5. Mit Recht hat der Herr Rath «ounio'i' zu Würzburg diese Synodalartickel in seiner Geschichte der Deutschen S. 5 ho. unisiandlich angezogen. Sie gehören zur wahren Geschichte der politischen Verfassung. L) Jedoch durfte diese nicht in Gelde bestehen. Oicssum eli uuizis unoä iu r^uibiisägur ioeis ssp>isco^>i et eomi- tes ab urceftunlis — ^Vaciias geci^iairt — et juter sie zreeuuias ciiviäairt, c^uoci veuitus aboleuäuur esse äecrevimus, ne lorte gvsritüc ioeus äetur; et coirftituiirrus vt iireeftuolt juxta cauouie-rm sszuteu- Bb 5 tianr Z 9 2 Unter den Carolmgem, tiam yoenitentia inuläkentur. Uuclov II. DD. c i. ay. «LiKküc. in L. l. (?. y. 1247. Die Praxis hat sich aber an diese Verordnung nicht gekehrt, und werden noch jetzt viele solche Brüchten imer Lchscoyum et co» nutem. oder deren heutige Vicarios, den FrcnicliaLo- nuin und die Bcaiule gelheilet. §. 41. Fernere Schicksale des Heerbanns. Indessen wurde der Heerbann doch noch immer stark gebraucht, so ozt das Reich oder das Vaterland zu vertheidigen war; insbesondre aber hatte der sächsische fast beständig gegen die Einbrüche der nordischen und slavischen Volker zu arbeiten, die ihnen ohne Unterlaß beschwerlich fielen. Hcer lag ihm mit der Zeit die ganze Vertheidigung allem ob g), wogegen er aber auch verschonet wurde, wenn das Rcich auf einer andern Gränze zu vertheidigen war b>). Noch unter Carls Regierung mußte er, als die Normän- nec Frießland eroberten, einige Jahre nach einander zu Felde r); das Glück war ihm nicht günstig, weil Carl den Sachsen mit seinen Franken zu Hülfe eilte, und die Friesen viel gelitten hatten. Das Aufgebot war oft so stark, daß auch die geringsten nicht verschonet werden konnten ä). Unter Ludcwig dem Frommen gieng er anfangs fast jährlich zu Felde e)/ und die Last mußte ihm in der Folge noch schwerer werden, als die Dmstmannschaft ihr Glück in den Fehden zwischen den kayserbchen Prinzen suchte, und die Reichvgränzen nur von ihm den nächsten Schutz zu erwarten hatten. Aber sein Unglück mochte den höchsten Grad erreichen, als der Kayser Lothar, nachdem er in der Schlacht bey Fontenay (841) den Kern seiner Dienst- fünfter Abschnitt. z^z Dicnsimonnschaft zugesetzt hatte, den sachsischen Heerbann zu scmer Hülse aufwiegelte sch Dieses war vielleicht das erstemal , daß sich die Gemeinen in die Fehden ihrer Herrn mischten, und Lothar verführte sie mit dem Versprechen dazu, daß er ihnen ihre alte Freyheit und Religion wiedergeben wollte. Aber Ludewig der Deutsche, dein nach der vorletzten Theilung unter LudewigS Söhnen Sachsen gehörte, überzog (842) dafür ihr Land, und ließ 142 Rädelsführer enthaupten, 14 aber aufhangen A). Sie nannten sich StelliNger, und ihre Absicht war wohl ihre alte Verfassung wieder herzustellen, und sich der Grasen und Edclvögte zu cntschlagen; man nannte ihre Unternehmung VerachtungSwelse einen Bauernkrieg. Nicht lange hernach (845) fielen die Normänner zugleich über die Elbe tt) und m Fncßiand ein; bort zerstörten sie Hamburg, und hier verließen die Einwohner alles; man sahe nichts als verbrannte Kirchen und verlassene Häuser i), und prophezeite schon den Untergang der Welt ü). Daneben würgte die Rindviehseuche das ganze Jahrhundert hindurch !). g) Die Regel war eigentlich folgende: 8i partibus I-lis- ^aniT live tVvarariw lizlatimn (Hülfe) lnerit uccclls zzrwbenäi, nmc cie 8axc»riimz guiuguo lextmn pra> zzarars laciart; li partibus kelicim -— elno tertuun jzrwparci'.t. 8! vor« circa 8orabi5 — tuuc oiiniLS oencralitcr vcuiant. car 1 r. VI. cls Zc>6. h. 5. b) Dieses folgt ans dem ürivileoic,, was unser Bischof Egilinar erhielt, und wodurch er von allen Heerzügen befreyet wurde, ausser wenn es gegen die Normanner gienge. Entweder erforderte die Noth hier zu viel, ober man ließ es allmahlig z», daß jede deutsche Nation hauptsächlich ihre eigenen Gränzen ohne Zuthun der andern beschützte. c) vi rr x. 594 Unter den Carolingcrn, c) .45151. srx.iN5i. rvi.v. aä 8lO. imgl. Olast l'r^Avini vita ap. -roki^x vm in serie p. 406. Sogar die Kvtter nicht, c^ui parvnla8 postestic>ne8 cie terra kabere vicientur. eirinr. Vl. anni 8L>6. §. 2. e) .4 51 51. n <3 1 51 ». Z L n 2' 1 51. et r v r. 0. ac! Fi;. et le^. t') I.otNku iu8 tei'na vsrtens 8axc>ne8 cwtero8^ue cnnst-. ne8 reliaurancii priclii oi-gnil schj cvnciliare linäet, in tantnin vt Laxonibn8 c^ui ap>pellantnr, Hnvruin innItipÜcior nnmcru8in eornm «ente stabe- ttir, vptinnem cnjn8enn^ne !eAi8, et aiui^nnrmu 8axc>nunr consnetn6ini8, vtrmn earmn mallent, concesterit; c^ni ieniper a6 inala proelivi, inZAis ritnm pa^anornin innrari Anilin cllriltianW üeiei la- ermnenta tenere cÜIi^erunr. 45151. »Lit'r. aci 841. (^na snpra mcxiuin cnpitü, noinen novnin libi, iä etc, iinposuernnt, et in vnnm con- ^iolzari, äainini8 s reAio pene pulst?, innre gnti- ristu8 stnsstcz. ni8 capitali stententia ciamngti?, stzrtiter eonipelcuit. >45151 xvro. ->6 842- Die 45151. ncuir. bestimmen die Zahl der Enthaupteten und Gehängten, ohne die Ge- siümmelten, Nithard nennt es leZalein cwcieni. st) itr 51Lx 1^ ? vs in vita 5. Anlest. c. XV. et ann. stertin. aci st. a. i) stost vbitnm stuclAeri (kip. Xlnnast.) a ^ents steve- ciilzlna XvrchnMNvrutN innumsrabilia peene annis stNAU» fünfter Abschnitt. 395 sm^ulis ^erjzellr lumuz inala. chsairi concrematB suut eccleliw, moualfcria üelfruäfa, chsertn ob Im- bitocvribus jzrwUio^ intontunr uc reAione^ moritiinw, c^uo^ ^>riri8 inuitituclc» tencbor bcimiuuirr, zzoim tritt irr snlituclinenr reciocst.?. /ri.ttkniv. in viro chuclAeri ^.92. Die ouirolez iVleteuse, ocl 854-sagen, daß dieses Unglück damals schon 20 Jahr gedauert habe. Ich Die Prophetin Namens Tbiota hatte einen solchen Glan« ben bey dem niedergeschlagenen Volke gefunden, daß sie s84?) in ^ublicoL^noci» ^lurirnorunr L^ilcnjzoruin zum Staupenschlag verdammet wurde. H >1 n. xv 1. v. oä Ir. 0. Ihre Prophczeyung hatte aber wahrscheinlich augefangen, als die Normänuec im Jahr 84?. alles nut Schrecken erfülleten. I) Ichitta buit in eo ex^eUitione (8io) Iionin pelfilcn- tio vr zzcvuc nnllus tontc» exercitni su^erkuit, ct nun soluin ibi lcci jzer »mnes Im^crotori subjC-ffos zzro^ vincios — iinin-!uilliinc Arolfato elf. /i,nn. fr^iiUr. s6 810. sicwahrtenach82o.lci.gätua.und878hleSeS: Uuunr polfilcnrio irnirionilfiine ArolUtto elf maxirne circa Ivirenrun. /»reie. kvcv aci b. a. Der ?oeta Laxe» aä a. 809. sagt von der Seuche; Ltotiin liillsns e vulncre tsbc» ?i ociicierst tvtc» concretum corpore virus. sie ist also nicht, wie man insgemein glaubt, aus Ungern zu uns gekommen. §. 42. Fortsetzung. Auf dem Reichstags, welchen der König (872) zu Reme an der Weser hielte, gewann eö zwar ba6 Ansehen, als wenn die Krone etwas wieder gewinnen, und so nach mich der Heerbann von ihr mehreren Schutz erhalten würde. Denn z)6 Unter den Carslingern, Denn er ließ sich vieles , was sein Vater von den Krongütern in Sachsen verschlendert hatte, wieder zuerkennen u), und machte auch bald hernach auf dem Reichstage zu Erfurt die wichtige Verordnung b), daß kein Reichsbeamter sich weiter in seinem Distncts einiges Eigenthum erwerben sollte. Man sieht aber nicht, daß dieses Gesetz jene mögliche Würkung gehabt habe, und dessen beständige Befolgung hatte eine schärfere Aufsicht erfordert, als der König haben konnte. Dieser schien auch damit nicht die größte Absicht zu verknüpfen, indem er selbst noch vieles von dem HeerbannSgutc verlieh, und auch m unsern Sprengel, zu Kilver im Grönengau c) der Abthey zu Herford einiges Reichsgut, was der dortige Graf Hrodrat besessen hatte, schenkte, sodann das Jahr darauf dtk Erschieichun- gen der Abtheyen zu Herford und Cvrvey, deren wir vorhin gedacht haben ä), bestätigte, woraus man wohl urtheilen mag, daß er mehr auf die Verbesserung der Dienstmannschaft, die sich zu seiner Zeit bis zum Erstaunen vermehrte e), und derjenigen, die ihn, solche zuführen konnten si), als auf das wahre königliche und gemeine Jn- tresse gesehen habe. Dieser gab er auch bey dem Frieden zu Coblenz (ch6o) die feyerliche Versicherung, daß er bey allen Reichsgeschasten ihren guten Rath erfordern und befolgen wollte; eine Versicherung, die längst in der Sache selbst lag !a), aber nun durch den Mißbrauch, daß der König seine Getreuen in gar zu viele und unnöthige Kriege verwickelte, oder vielmehr durch das Uebergewicht, was diese erhalten hatten, zur feyerlichen Erklärung befördert wurde. Gleiche Versicherungen sind aus gleichen Ursachen nachhero allen Dienstmannschaften von ihrem Hauptherrn zu Theil geworden; der Heerbann aber bedürfte ihrer fünfter Abschnitt. 367 ihrer nicht, weil er blos zur LandcSvertheidigung folgte j) und gegen jenen Mißbrauch damit gesichert war. n) Er wandte seine mebrste Aufmerksamkeit ae! corum vcl luaxiius causa« jueiicauclas c^ui a ^ravi« vel subcluli.-! ju6icibu« (Reichsbeamten ) ucAlecsti — ^raves ac cliuturua« paticbautur iujuria«, Luberaut er aliw caus-r nst se i^bnn l^>ecial!ter aschcicute«, ynssestlo- ues viclelicet ab avit-, vel ^>aterua ^ru^rietate jurs bereciitaric) stbi clorelicstw, c^ua« c»j)vrtu>t ab iuiguiz ^crvasoribus jullarc^stitinue lechtiiuo elosuiucz rcsti. rui> I^itur in loco (einige macheu Minden daraus, der Ort k.iiuin ist aber bekannter in der Fränkischen Geschichte) stirer aiunoin VisuiAiiu — bnbitc» ^euerali couvcunu tain causas uei sc zzerlnra« justo nbsulvir exniniuc c^uam aci se ^ertiueutc« ziost tellloue« juriäicuruiu Aeuti« elecrero rece^it. /r n n, rvr. v. aci au. 852. b) Vt uullus ^rwkecstu? f^raeteeli />nar>/?e5Z^!'tt!n occur- ruur iu /r ^ iv. ? vuv. ael b. a). in sua pr-etoestura, nur (chiwstionariu« ( Königl. Einnehmer, (Zuercur) iustra ^uacsluralu suam, glicujus causmu ^clvvcati unluiue lusciperet nAeuelam; in nlieui« veru ^rw- secskuri« vel guwsturi«, stuAuli szrö tun voluutatc all- orunr eauli« aoeucli« bnbereut facultatsin. v. x? ?e. 0 v w nci 852. ^elvocati uouu'ue gliLujus causaur suscipere heißt hier, um es in unser Landessprache aus, zudrücken, Gutsherr werden. Dieses Gesetz gieng zwar, wie eS scheinet, nur die ^rwssakus et guwsliuua- rio« an, worunter man besondre Beamte verstehen muß, die der König jetzt statt der ehemaligen miüoruiu per temjama chscurreutlum angesetzt haben mogte, denn juciice« , als z E. Grafen und Edelvögte scheinen nicht darunter verstanden zu seyn; allein die Folge zeigt doch, daß auch die Bischöfe ^rivileZia aci ac^ui- reustus 93 wtter dm Carolmgem, renUas astvoeatias vom Kayser erhalten, folglich svlck)e vorher nicht gehabt haben. Kein General hat die Macht alle Obersten und Capitains einzuziehen, und seine eigne Lieutenants dafür zu halten; eben so war es im Heerbann. Wie aber dieser fiel, suchten die Bischöfe und Herzoge Privilegien nach, alle Heerbannßoberstm und Hauptleute auszukaufen, und der Kayser erlaubte dieses gern, damit sie so viel mehrere Dienstlcute halten könnten. c) Kä iwoiralleriniir c^uoä äicikur b^eristurt — in vicleÜLLt in villa c^tiae vocatur/S/veul liran- jmn inclonriniaatuirr s wird das heutige adliche Hans Kilvcr seyn) ot cle bewellLio e^uvst Viruelastus comes ftabuit eliinielitun ^arteur in alio antewr Lutner- berAi cliKo, in villa mue vucakur^u^^/ (die heutige Bauerschaft Erpingen) ununr iwanstuiz. Diese Urkunde, welche zu Herford selbst datirt ist, setzt MLN in anrr. bacl. ins Jahr 857. Sie gehört aber, wie Lcx« /eiro in Vr. Or. 'I', II. p. 417. schon be> merkt, in die Zeit, wie der König nach Nemen gieng. ä) Z. 21« e) §. 4Z. I^ot. e. f) Man kann auch hier die gute Anmerkung lrincici^wi cie inllruKio-ro novi regis. <.)p>. 'V IV. 4, p>. iFo. anführen: Eooperuirt reAni nrunuroz aertare üs üc>. izoribus, ^uic^us iliorum, uueie inchores et p>Iurss ^ost'eirt obtiuers, ^arvi jwircleirtes saLrairmma, et ^>Ius aertairres eio eorum cupiclirate c^uam eis L. sc- clelree salntö et ^?2. 1. p. 409. umständlich zeigt: es ist aber doch eigentlich eine gegenseitige Verpstichttmg zwischen Diensiherrn und Dienstlenten, die nun freylich, nachdem die obligat!» terviciali!) die obli^ationein cominuuem verdunkelt hatte, für ein Neichsgesetze angesehen werben konnte. i) Ich bemerke dieses gegen de miüt. (Zerin. L. III. h. 2. n.at. 1. welcher den Coblenzischen Vergleich um deswillen auf die Nation ziehen will, guia giiaz .liberuin ftüssöt iu libertatenr civirurr riorr vssiciacU' ruin «rasiari. H- 4Z- Schlacht bey Edsst 0 rf. Die unglückliche Schlacht bey Ebssiorf im iünebur- gischcn (880), worin der sächsische Heerbann von den Nor- männern aufs Haupt geschlagen wurde s), mochte auch nicht wenig dazu beytragen, daß man immer mehr und mehr auf die Vermehrung der Dttnstmannschast, so sehr sie auch das Nationaleigenthuin beschwerte, hmauSgieng. In derselben blieben die Bischöfe von Minden und Hil- deSheim, der Herzog Brun und zwölf Grafen. Die fegende, welche diese Niederlage zu einer göttlichen Strafe Masers Osnabr. Gesch. i-TH. C e der 4OO Unter den Carolingern, der Kcherey einer Frau gemacht hat b), laßt auch unsern Bischof Drog» c) der gleichwohl erst lange nachher zum Amte gelangt ist, darin umkommen. Diese Niederlage erfüllet? ganz Sachsen mit dem äußersten Schrecken und brachte nothwendig eine bessere Vertheidigungsanstalt in Gang, als das gemeine Ausgebot des Heerbanns war. Und wahrscheinlich hat Otto der Erlauchte, Herzog in Sachsen, welcher nachmals die Kayserkrone ousschlug, sich durch diese Anstalt, wozu alle sächsische Bischofthümer und Grafschaften billig einen Theil ihrer besten Einkünfte hergeben mochten 6), am mshrsten gehoben. Denn gleich nachher sieht man dessen Macht und Ansehen in einem größern Lichte als die von Herzog Brun seinem altern Bruder, und ganz Sachsen machtiger von ihm abhängen. Die Dienstmannschaft, welche nun schon allein ein gerechtes Heer ausmachte, das mit seiner Menge den Erdboden be-> deckte e), mußte, weil es die augenscheinlichste Noth erforderte, noch starker vermehret werben und der Herzog mochte den Heerbann, den er dagegen von der Landwehr zurückließ, nur zum Steuren und Schanzen gebrauchen. Dieses war zu empfindlich für die noch übrigen Wehren; jeder von ihnen suchte jetzt, wenn er es vorhin noch nicht gethan hatte, gewiß Dienste und setzte einen Bauer auf sein Gut. Hatten vorhin ihrer zwey den dritten, oder ihrer drey den vierten zum Heerbann gestellet: so zog man jetzt eben soviel und mehrere Wehrgüter zusammen, belegte sie mit Kornpfllchten zum Unterhalte eines Dienstman- neS, und machte unvermerkt den Herzog zum General einer Dienstmannschaft, der, wenn er sich seiner alten Gemeinen noch annahm, solches blos aus der Ursach that, um fünfter Abschnitt. 40 r um die Mittel nicht zu verliehren, welche zur Erhaltung seines neuen Knegeösiaarö dienten. ?.) Xoriimuni inferiores exitlcntes clnos lilfiicofos, (fiornin ill-i iunt noininn , 'Idiiorriclr er Xlarexvart, er XII. conrires Ins nominldns affeliatos, klnir eincenr er Ir-Urcin reAmw, VViAinnnnnni, 8ardu- nein, kiltermn kardonem et terrinin Ilardonoin, 'I'irioterinin, (sterricuirr, Imiitolln-ri, loiexv-irknnn fävain, Idstotricrun, Innrlierinnr cnirr onnridns, gui eos segneb-rntnr, ooeidornrrt fiwterea XVIII. Llirellitcs re^ios cnnr Iriis Irnnnnidns, gnornin lila 5uur ironus, /Vderairs, 4l5xvnr, 4ddaiia, Vi- ein, 4lcer, /Vida, Dndo, üodo, ^Val, /rdol- vvini, VVeimIiard, IduotriLl», Xilxvart, excef» ris innrunernizilidus, gnos in caflivitatein clnxe- rnnt. /r ? vi. o. ad 88 Die Schlacht geschahe IV. non. beb. Unter den8are!!itil)ns regiis sind üicnst- grafen oder Dienstobgte verstanden, die nur ihren Gefolgen dem sächsischen Heerbann vom Kayser zn Hülfe geschickt waren. Daß die ganze sächsische Oienstmann- schaft den Heerbann dwsesmal begleitete, ist wol,! kein Zweifel. Sie wurden, wie eS scheint, von den Nor- niännern überfallen. Der Heerbann war damals in sehr schlechtem Stande: blorioanui Lerncmos iAnulstle vnlvus, non tautuin inerme guammn ciiloiflnra irudacrnrr. ir5cZl>:o ad 882. Ir) lstairc consultisiniram er wtermnn valituram oatlro- iiow sidei aliertioncin, videlicei XIariain Virainein sine virili ienstne, concefid'e. et feferille; et fnil ^rar» lum virgiueirr niairsiile oredidir tcorerandain iirrfolil dileur Deo eile et narurw vertiuaciter r,K>rirans. /,o- ag. r. ern ee 1 r 7. 'I". i. 8. bl. sj. f. i^-z Sie soll Hermau oder Herina, und ihr Gemabl Herzog Vartith gehetssen haben. Man behandelte m der Le> Cc 2 gc„de 402 Unter den Carolingcrn, gende die Geschichte als Fabel; und brauchte sie zu mv, ralischcn Absichten. c) Ebend. zo. 192. ci) Die Nachkommen dieses Otten haben viele Lehne von Stiftern, und eS war allemal billig, daß die Vertheidigten zur Löhnung beytrugen. e) et totine reAni tantw f«cnneiilat!5 ernt, vt in inocin>n ciensarnin seoetuin puünlons, veluti gnoclciain exaineu ajouin impecii ünee iinplo- verit. n. xQ1 :>! 0 ?.ä a. 869. Sollte man mcht sagen, Regino habe rmsce heutigen Armeen vor Augen gehabt? §- 44' Fortsetzung. Hiemit war der Grund zum völligen Untergang des Heerbanns oder der National Ehre gelegt, und die schreckliche Folge davon ist, daß er bis auf diese Stunde zur Fehde wie zur Landwehr steuern muß. Die erste mochte anfangs, nach der großen Anlage der Natur und aller nordischen Völker b), ein jeder Hauptherr so weit führen, als er es Mit den SeinigM konnte; der Heerbann blieb bey diesem Spiels, welches ihm in keinen, Falle zu nahe kommen durfte, ein bewundernder Zuschauer, und freute sich, daß sich Manner zu ritterlichen Unternehmungen bildeten, die wenn es zur Landwehr kam, die Kriegeskunst mne hätten und so auch ihm nützlich werden könnten. Die letztere allein lag der ganzen Nation ob; jetzt aber da fast alles in Dienste gieng, vermischten sich, wie leicht zu gedenken ist, beyde Arten von Kriege, und beyde sielen dem ge- fünfter Abschnitt. 4-vZ gemeinen Eigenthums zur tast. Ludewig der jüngere, dem nach seines Vaters Ludewlg des Deutschen Tode Sachsen zufiel, hatte zu ruel mtt den Normännern am Rhein zuthun, und Arnolf sein Nachfolger, der jede Macht fas- sete, wo er sie fand, und sie gebrauchte wo er konnte, hatte nicht die Ruhe, um dieses Gemische wieder zu trennen, und noch weniger die Macht, die großen Kronbe- diente zu nöthigen, ihre weitläuftigen Gefolge einzuschränken, mithin die Nation von der beständigen Unterhaltung derselben zu befreycn. Bey der Freude über seine Siege gegen die Feinde des Reichs, die immer noch mit Verwüstungen so wohl in Sachsen als auf andern Gränzen fortfuhren, duldete man die geringere Beschwerde jener Aufbürdung, und als unter Ludcwig dem Kinde, bey der Gelegenheit da die Ungarn ganz Deutschland und auch Sachsen verheerten, alles bey Strafe des Stranges c) aufgeboten wurde, durste man sich mit Untersuchungen nicht aufhalten, die ohnehin, da Herzog Otto in Sachsen sein Vormund war, auf dieser Seite wenig verändert haben würden. Dem ungeachtet, und obschon dicDienstmann- schast zu einer solchen Höhe gestiegen war, streiften die Ungarn von der Donau bis an die Weser, und verheerten eine Provinz nach der andern. Daran war aber eben jene Macht der Dicnstmannschaft Schuld, deren Hauptherrn sich von keinem gemeinsamen Oberhaupte zwingen lassen wollten, diesem grausamen Feinde mit vereinigten Kräften zu begegnen. Dadurch ward das ehmals mächtige Caro- lingische Reich ein Raub aller benachbarten Barbaren. Auch unser Stift ward von den Ungarn heimgesucht 6), nachdem es von den Normännischcn Plünderungen durch den tapfern Reinbern e) war befreyct worden 5). Cc z a)S. 404 Unter den Carolmgern, a) S> Z. 4?. not a. So oft ein grosser Herr jetzt einen Krieg anfingt, muß der Unterthan steuren, die Sache inag thu allein oder das Land angehen. Er bedient sich also iusiieocsso inuner des Heerbanns, oder der dafür steurenden Nation. b) Dieses war die alte Weise: lsiatrociisia millnm sia- beirr iickaiinain c^uW extra siires cujnscriirczue civi- tatis sinnt, eaepre et jnventntis exercenela: ac sie- sisiiA ininncnsin cansa sieri jnsiicant. sstepip ubl c^niZ ex in connrüs se siixit sinoem sivrs vt c^ui lec^n! velint. prusiteantnr, consiir^nnt !i, nni et canlam et sioininen: probant— o/ees/rn. sie Zsi (Z. Vl. 22. Daö falsche Urtheil Cäsars abgerechnet, sieht man hier Manner die Corps von Freywilligen errichten, und damit chre eigenen Fehden ausführen oder andern Fehden und Kriegen nachziehen. c) lmisiovicns Ixox ^entis sine Populationen:, blnnno» rnincpie intelliv^ns crnsielitaten: siicnvvn «iiiniunr animc>5 bac lorinisiine iiisiainmat, vt si bei!« evsieiir ^nonopiaiii epiosi tmn acssnrnz esset, sieclsse contin- «eret, laepieo pracii! siubio vitaur siniret. i. v 11-. n n -r i>i v. f.. li. c.!. p. iol. Sonst war die Strafe 6o. ß. si) Den Ungarn zog jedoch der Heerbann noch entgegen, teriiv incobiv in nnnin conczlobati. nroexio asi n Lu. !. 47. so müssen sie durch unser Stift gezogen seyn. In dem Kloster Dbernkir- chen fünfter Abschnitt. 405 chm an der Weser erschlugen sie allein 128. Personen. S. Lbrou lVliuci. a^>. risron. D. UI. 809. f) S. §. 17. 110t. ü. §. 45. Beschluß. Wir können die Carolingische Periode nicht wohl verlassen, ohne noch einmal auf sie zurück zu sehen; sie verdient es durch die Grösse ihrer Begebenheiten und Veränderungen. Carl, als der grosse Beschützer des Heerbanns gegen die Macht der Kronbediente, ist auf der Gränze, worauf wir jetzt stehen, fast nicht mehr sichtbar. Die Theilung unter seinen drey Enkeln hat drey große von einander abgesonderte Hauptgefolge g), die man, weil sie durch eine Territoriallinie d) geschieden waren, Reiche nennt, hervorgebracht; und der König von jedem hat die Regel, daß die zu seinem Theile gehörigen Kronbe- dientcn, ihm mit ihren besondern Dienstgefolgen zuziehen müssen, und diese bedienen sich solcher Regel, um sich zum Nachtheil der Krone und des Heerbanns zu vcrgrös- sern; indem jene sich bald vor ihnen fürchten, und dieser damit den Unterhalt einer beständigen Dienstmannschaft übernehmen muß, ohne daß die nachherige Wiedervereinigung jener Reiche hierin eine Veränderung machen kann. Der Krieg hatte sich anfangs in Fehde und Landwehr getheilt, und zu jener blos die Dienstmannschaft, zu dieser aber die ganze Nation geholfen. Aber seitdem jene alles erfüllet und die Nation nicht mehr zum Kriege geübt wird, haben die Grafen und Edelvögte ihr Amt alsHeer- bannöofsicm aus Verachtung niedergelegt, oder blos, C c 4 um 4O6 Unter den Carolingem, um Steuern daraus zu ziehen, behalten; eine sehr wichtige aber fast unvermerkte Veränderung. Der Bischof, welcher im Heerbann blos ein geistliches Amt hatte / ist, wie eS einmal darauf ankommt, den Krieg blos mit Dienstmannschaft zu führen, eben so berechtigt und eben so beichaftiget wie andere Kronbcdiente, seine eigne Macht einzurichten. Allen kommt es sehr zu statten, daß die Postecy gegen die vielen Hcerzdpse c) eifert, und jeden ehrbaren Mann anweiset entweder bey dem Kayser oder seinen geistlichen und weltlichen Beamten in Dienste zu gehen. Noch hat er die Wahl unter diesen Herrn, doch erkennet man schon die Unbequemlichkeit dieser Freyheit 6), und jeder Reichsbeamter bemühet sich natürlicher Weiss, diejenigen so in seinem Amte gesessen sind, auch in seine Dienste zu erhalten, und mit der Zeit eine Linie auf dem Reicheboden zu ziehen, worüber ihm ausser dem Kayser oder dem Herzoge kein andrer einen Mann entziehen soll. a) Es heißt in dem Verein unter den dreyen Söhnen Lude- wigs vom Jahr 847- er vostunus vt cnstisounguo nvstrormn in cujnsonngiiL roxriio stt, cmn /,?- in stostein, ve! a!n5 stii,8 ntilitatibm per- Zat: nist WÜ5 reoni invasto, guain cli- cunt, gunst abstt, accirlerct, vt iüius re^ni acl emn repostenstarn cominnniter pcr-mt. U" U. p. g2 Hieraus ist beyläufig z» ersehen , daß die Theilimg der Sohne Ludewigs nicht wie man jetzt behauptet, conunnnionein IZcribann! aufgehoben habe. Es bleibt unnz Iisribannns, und diesen begreift das Wort Imperium, und »/e«/ Imperator. Der liuperator aber ist Hcsrbaiins-Eeneral, und hat so gut wieHeerbamis-Herzog und Hcerbaims-Grafen,durch die fünfter Abschnitt. 4O7 die errichteten Dienstgefolge verlohrcn. Auch blieb die clestenlici eeeleliw 8. ?erri, nach der Theilung unter Carls Söhnen, eine gemeinschaftliche Pflicht. i'LS'i'/'.ta (b. !vl. K. i?> Sie lag dem Heerbann ob, welcher daher den Namen des Heiligen R. R. zum Unterschiede von den, Oicnstmannsreiche erhalte» haben mag. b) Os traciitinnikus autein ve! veuclitiomku8 guie inter zartes lreri loleut, prwcipiinus vt nullus ex lu8 tri» bus fratribus, suleipiat cie rexuro alrsrius n gnoUbet Iroiriine traciitioncirr vel veuüitivirein, Iroe elf ter- rarum, vinearunr, lilvnruin utgue liberlutuiir lervo» rumgue epii jam cnstati 5unt. 'rezr^iu. L. b.ll. H, iz» Deutlicher kann mau die Territoriai-Limc nicht ziehen. c) CuüecIw guve ' Vlieotileu lin^ua uppe! lau- tur; Luroü Lnlvi. 1b VI!l coneil. ^>766. kommt von Zupfen, sagt LLI < n /i u. o. in Vr. Or. I". ll. p. 4e)2, und bedeutet so viel als jemanden zur Desertion vermögen; allein das Wort: ^o//eKi. L. n. Auch hier blieb die clestenii», welche ele Ir.rreüitute geschieht, oder die Hecrbannöpflichl gemein, die Dienstmauuschoft aber ist Cc 5 ge- 8d8 Unter den Carolingern, getheilt. Erbgut verband Niemanden, ansser der Land" wehr/ zu Felde zu gehen; und wie nun letztere nicht oft vorfiel, so hieß es: Imberi L.on^obareli licemianilm- deam 5o commencianch (in Dienste zu gehen) vbi vo- lueriut; in tmumn vt sii» conNti fäciant raticmabi- liter czuoc! clebeut, das ist, wenn sie nur ihren Heerbannsgrafen zur Zeit der Landwehr gewartig sind, oder sich mit ihm abfinden. ULitiLL. iw E. (?. 1184. Ende des ersten Theils- Urkun- u r k u n d e lt z»r O s n abr ü cksche n e s H i ch t e. ersten Theils. ?. // /l-5. I?/?/). ecc/^/t-e ?«?» x/x. X///, ^s?z. /X. r/? L^rz/?! OLLL/5^. sXv L. 5/. LT't'tzro - iör)?or/r/t ^ ^/vM(?5s L^ro/i' M 4. 1721. z). zz.) U^n nnmine ^gtris et illii et 5-)irituz sgnclli. Kiirczlus 5e- U renil5unns guAuilus, g 6e» corongtus, mgANUZ, pg- citleus, iln^erektzr rsinsnum ^ulzerncins im^zerium, c^ui et ^?er inisericortiigm c!ei rex 5'rgncorum et Lan^u- Izgrclczrum. ()ti!e^ui6 enim locis lgn6toruni venemIziliunT olz gmorem clvmini nvllri llzssu Llzrilil et reverenti-n» 5t>n6lurum eerliinuz, vel con6onginu8, lroe ati nieree» clis anAmsntum vel ilgliilitütsm reZni nollri, in clsi nn- inine pertinere ennlicliinus. lAitnr nakum lit omnidus tlclelibus, ^>rge5enti5u8 teiltest et 5uturis, (^ugÜter clona-- mu8 gä tzgiiliegm 5gn6li ?elri, vrincivis ^zzoliolarnm, et llinÄorum mgrtiruin, Lri5vi-.il et Lril^iniani, i^iiüni N08 conllruximu8 in loeo L5nlil>ruAlt!, et eor^om illvrum illtie trt!N5tuliinn8, n5i ^zrgecll vir venersliilis Vuilio e^i» 5eopu8, sinne reAgle vel 5eculüre jticiieinin lujzer lcrvoz et licltiones, et lilzerc>8 irz-ilmLN et munclmiin, et omnes ntriu5^ue sexns lioinine? eiäemecclelige ^ertincntes, t^uos inntlo pvl5>ciet, et cleince^>8 geczni5erit, et ^crjzstugin cls re^ig jzvrelliite eontlringinus ulzlolutinnein, itg ut nnllus Inrlex pulzliens, (lux, cvines, vel vieseome8, vel lcults- tus, 5ve inilli clominiei ^>er teinz>zort> cliscnrrentez, locs illius episeo^atus t>6 ^Igeiw Zrtil>en6g vel 5re6g exioenc!» et jzzrg5re>lg, gut alic^uem cls jzraeserijztiz eitlem ccelelitis ^»crtinentem ncl lug ^lgeita bannire vel url inortem uscjus terrarum äijutiicsre, vel gliczuo motio nllo uznc^uam tem» 2 2 pors 4 sioie aM-zvare aneleant. 8ecl liceat zitaekuo e^iscopc, knsc^ne tueceilorilzus, et kio advocato, res j)raeäiHas eeclekae enin oinnikns KI>i ^erlincntilnis c^nieto oickne ^olkclere, ordinäre atciue dis^onere. kt nt kaec andio- ritas krnnor k-«I>eatnr, ae dintnrniz tein^oriliu^ inelins conlervetnr, inann pro^zria Ki8ter ea>n rokorare deere- viinnz, et de annlo nollro IiAillare julkinnz. 8iANuin Laroli ^üllnni ae sereniknni iin^zeratoriz. ^acok ad vicein Kndoni ^k. 8.) Data XIV. Xal. lan. anno III. Llniko z?roj)itio iniperk nokri et XXXVj. ,-enni noldri in kraneia, at<^us XXX in Itaüa, Indiäl XI. /XÄnin/^niz, jialaeio ^ndlieo, in dei noinins kekciter, aineX. II. ecr/-?- /?.?e X////. X.?/. //-«n «'!». /X. kn/?rr/i e/? DLLLIV. (ex eadein ii.) ^n nomins lanclae et individnae 'krinitati«. Xarvlns kn- ^erator auAnüns, roinanvrnnr Ankernan8 inijzerinni, nsreedi8 ari^mentinn Vui- Koni DInakrnk?.enk cpileovo krae^ue eeelekae c^nanr noz ^rirnarn oinnirnn in krxonia in konote lanäli ketri ^rin» cijzis a^oKolornrn et tandloruin inartirnin Lrils)!ni et Lri» j^iniani eonkrrixinrns, -dclain nernn.8 vel loreknni in» tra kaec loca ktnnr 1 krrnevinkil ruranKsin. anoeri. os» ninn. knetki. ksrx^kovid. drevenorneri. eranarkdd du- ineri. collandatione ÜIiri8 rex-ioniz ^otenrrnn. enin nnini inte^ritate^ in ^oreis vicielicet klvalieis, atc^ne cervis, avi» 5 dtt8, ctpi5cidu8 oinnic^ne venatione, c^nae 5nd dünn» n5n- e!i ad lorelluin cleputatur, sd Umilitndinem lorelli no> liri apnizArannm pertincntiü, in Iilvs osninA in perpe» turnn proprietati8 ulnm donavimn8, es videlieet ratione, pnud d ^ui8c^nüin Ii«L idem neinus nollro danno mnni» tum Ilne praedidlae Iedi8 epileopi licentin, Ilndio venan- di, vel illvam exilirpandi, vel alipnod Iiujn8Mvdi ne^o- tinin pers^endi, um^uüm intrare poiesuinserit, sciat ts tüin divinae, pnam et reoine nltionis vindidlarn incur5n- ruin, nec non pro deliäto lexaZinta Iolido8 nollri pon- deriü, puo8 nodis pro danno violato dederi Hatnimn8, redditurnm. Inliiper vero eidem ep>8copo Utispne Itic- ccll'oridus perpetuam coneediinnü lidertütem et ad oinni reAüii lervitio eonttrinüinus gd5olntioncm, niii lorte con» tinAüt, nt imperator romanormn vel rex nreeolum con- piAüIiü seciern inter Illio8sortnttdilponanl: tunc eeclellüs ilüns episcopn8 oinni suinptn r> re^e vei iinperatvre ad- Indito, lüdorein tiinnl et Ironorein illin8 levationis ülHi. inst, et doc ea cie causa Hatuinrus, c^uia in eodem loco Arect>8 et Iatina8 Icdola8 in Perpetuum mauere ordinavi» inn8, et nunpuam clerico8 uiriusc^ue lin^uae uuaro? ibi- ciein deelle in ciei milerieordia eonHdiinu8. Itit ut Iiaec audlorita8 Hrntior dadeatur, ae diuturni8 tentporidu8 nie- Iiu8 eonservetnr, manu propria sudter eam rodorars cie» crevimns, et deanulo nollro Huillare juillmuü. Lionnin Laroli pülUmi imperatoriz /Vnaldertu8 ad vicem Vrcandaldi recounovi (d.. 8.) Data XIV. Xalend. /an. anno IV. Ldrilio propitio Im- periinoidri, et XXXVII. rezni nollri in k'raneia, nt- epie XXXI. in Italia. /sdlum ^c^ui8urani palatio, in dei nvinine lelieiler, amen. !Id ///«. 6 III. (?on^v?/??7'o/Mc/^/o^ 6c- r/^/c (ex -nntnArnpIio c!e5cripta per l-lenlelernin.) ?n nomine cloinin! 6ei nvilri ^sesn Lkriili. I^In6ov!cuz clivina proxneiente cleinentiki imper^tor Rn^n!ln5. 81 petitiones tscer6olui^i e^ng? no/lris Nuikus pie infncierint, tie neeeilitütilms eceleünrnni iilzi cominitieruin cievoto Lnüno c>6 eneclum proclncinnis, iioc nolÜ8 pracul elnl^io tam ecl lulutern preleiiti8 vitüe, c^nein asterncie l>Lü-- tirnciinis capiiciratein protntnruin eile conircliinuü. Ici circa vliiniuiir Oci nc noilrornin ücieüu.'n, pr.iei'cntiuin i'ci» licet et tnturorum, noverit inciuilrin, c^ui^ vir venerM» liz I.iiiÄiie Oi'nzlirn^Aenii? cccleiuie evilcopuz ettulir nodis prcceptnn^ cionuni et geinrori8 noilri l>an^>s incnioiiae, L.vxo1.1, sereniilinn t^nAuili, in lpio con- tinekatur, cpuiliter ip5e ^elriIni ?np!ie pr??csptc) et!ior- tatu, et XIvAontini ccieterorninczne plnriinornnr tuire tempori8 episcoporniu conirüo in provintia Weil- tsla, loco Osir-^ruA^i voc.ito, eccleümn et priini»n am- ninm in 8?'. niü orciinarit cmiienrsin, et c^noinoeio nil ilipencüa epneopi clericorninczne il>i cieo inüirgntinin cie- ciipgs ci!n6tornin inrra terininos ejnsciem epiicop!>tn8 cie» Pentium lionunnm ecc!eii-ie ex inteAro retinenc!»s ciele?»- vit, et eanäein eccleli^iin consecrgtionis ejn8 clie ^clria- no ?-ipg its oräinünte et jnbente, et iplmü privileZio ro- borento, ei^clein ciecimis le^aüter lic clevote eiotkivit, et terininos eju-xiein epi5capiieii!i^enti notiilesrione circunr- Icrini priiecepit. 8ed pro rei iirinitiite petüt nv8 preuo» minstus ivleinA^x üipiscnpuz, ur iinjuscemocii Iienellcinin erA^> ipinin eeeieligin noviter ireri piliercinns. Luj'n? peti» tioni'onz proptsr Dei sinorein er Anim^e noilriie reine- clinin iüzenter snnuentes Iiiinc uoilriie praeceptianis iiii- Äoritatein eiäeni eccleilge iieri ciecreviiiniz. Diopter ^uoc.i iul>e- 7 lubemus gtc^ue ^gecl^imuz, ut iicut g lueinc>r-ttc> ?rin» cijze Aenitore itviliu ^>>3e ineiuoriae ^u»uiio conceil'uin ne tmäituin eil, im deincej)8 6ecinm8 ceterJ- czue s!I)i ^ertiueutig, XleinAg,. L^isccijzu«, suic^ue iucees- sores, xei Ii3ne noilmin ^uälciiiMteiu Iiü^esnc conceila ütczue in^ultg Act ueceillmte8 eeeleil^e 5ul>levgnclg8. Lit ut imLL 3u6IoriM8 uoiliAs couiiiin-uilluis ^ee üirura teinpora iiiviolgbi!i8 at^ue incouvulig ilnniter perciuret, mann xr-opria suklu8 eüm Himgviinu8, et nuilri IiAilli im^res- Ilcme!?iI>ANk>ri jzraecejzimus. Li^nuin?I!uc!civici (I.. 8.) lereniilurü iin^ergtoris Durznäus Oi-ieonus 3tl vicem k'riciuAiil reevAnovi Data VII. Icl. 8e^>temkzr. ^nuc> Lliriilci jzrc>^>itic) XI. iin^e- rü cloinini I-Huclnviei iereuiiluni iiu^eratoris. InciicIjo. ne IV. ^äluin Vuoringeia civicgte jzublics. In 6ei no» inine leliciter, smen. IV. /.r/r/ov/'c/ />?'o (ex cii'il. glleAütg ) ?n nnmine IsnlÜT et inclivicluX trinimli8 I^Iuciovicug cli- vina 5avente or-itiü k.ex. 8i ^>etitiune8 tervoruin ju- Hg8 et ration^>bile8 scl eKedlum jzercllixeriinu8, et -nl Iiu- lnanmn vimm felieitce tinnliAentigin et perpelusm selicius ^roinerencltiin jzrocul clubin nvbi8 ^utui'ukn Ipeitimus. Hng^ropter notuin eile volnmu8, czuuinoci» venersizüis ^I>iz38 ^grinu8 gäüt exeelienri-un nnilmm su^Iiciter orsn«, ut noilrg niumiicentia ^ros^i'Lereini.8 Xloiuiiierüs Illi ccuumiill8, c^uoruin unum eil Xlonscltuiuin nciva Lnrbejz noiningtum, ubi et iile jzrunu8 re^uigri eleciiio» ne ^KI>g8 extitit, er alterum eil sunclimonislium I-Ieri- forc! äiciium, et xro^rise ^bbatiilse, cui noinen ^7«, Osc, I'om. 7. ^ iul'- 8 tnkjeAum. 8e6 inxtn contnetncÜnein, c^uoä lincill^rein clei conAreAgtionii>u8 ^rocnrxri solent ?mejiviiti ex Le- cleiigüieo orciine, isin 6iÄo ^klxiti eoinmentiaviinn.?, nt tain in riiseiplina iVbizgtiillnn iuvüre, c^uain in cnneiis neANtÜ8, c^nae i'ginnliie Lkriüi pro texu et ^>roi'eiiio. ne üiii ex5ec^ni non ^vllent, i^ssrnin ?rnvi5or et ?litro. nn8 cxiiierct. ls erAv jzcciit celiltu^inent noür-nn reeor- cisri, nr ^zilie rnenioriae oenitor noüer üinäovicns jin» ^zercitor ir^ec I^longiieria exürni jnilit, üti nnrininn vicieiicet ^raeci^unrnin in (Ällia mongiisrinruin, novinn utic^ne Lnrlzepnn ilnrilitnciinein snti^nne Lor^ejxe: ^eriforcicnie vern Lnenn8iuin «ci exein^)iun> ^nnciiierü igncüinrunigünin in Lueilionis civit-tte exiilentinin. iüt nt in eleinuivnlint iunin!>e totius Aeneris 5ni inliitnlin» nein eornnciein ^crieÄin expleretur; Lell-nn jnris ini, c^UAS vocntnr cnm clcciniis et poileilioninns iniz uncii^ne aä esin ^ertinentibn^, et eceleiisin Lresizur^, c^ukiin »vns noiier ^ro/»r ^zriino exiirncnz in 8g.xonxr, cleeintis (intilvit cirennr^ng^ns Irgkitgutinin, ^er 6n?.s 8a» xonic-i8 rliÜ38 j?rae5atns liniier Aenitor nnvAn Lvri)s- zmn trscliciit. ^6 ?Ieri5orcienÜ8 sntein ^lon^iierii kiciin- mentunn cieciit in e^iieopütn c^uiciem ^lnülrrnAAenli ecx:Ie. fnnn Lrn^initlri euin sn!ziecÜ8 ir8i cLeietiis; in ?aro- cliia vero IvliiniZerneioräenii ixerleilsrn Kein euni In8 e^nlie nä e?.nr ^erlinent eeeleili8; ita szne ut 6eciin!t- rnin aliorum^ns reclcütnvin zzraventivne8 ^rseii>ti8 ce> cierent IvIonalieriiZ, et ak i^lls viciilim ^>roer>rentur sulzjeäilis ^z!ei'e8 in i>cijZti8MAts, in enLligriüix, in turi8, in Lnnieilinne jreccatnrnm lintiieneln; et?re8kvleri, nni prinei^!e8 ex Ins eccleüss teuerem, ^reln^re^-tern- rnin aKcin t'unxlerenrnr gAcnciu oinnili c^tnie lolent ireri ?.8 ^rclri^resi,^teri8 Ix^ziieopornm. (innr entein i^>n ej)i- ,feoj)i eireatinne8 sug8 ii>i tigere cieizerent ?xi eoruni in?.n» tionstien cimemr, c^unti in Lr!^itn!xi8 gnteeeÜ'nrnin noiirnrr.nr ^raeicri^tuin Inidetnr. i>In8 i»ilur r?.ta eüe voien» 9 volente8 caetera omnia, tankn,ir expensa8 ad ininillerinm episcopi, prnpter aeArirnciincm et !ene6Intein eins c^ui nnnc ell ^ czo!c« Kn ? ,, andere äelzeinu«. Icl iuxta ps- tionein t.iepe clicli ^I>!aari8 VVarini ira moäerari placnit, nt cleicripto cpiantnm lar,8 in a6 servirinm episcopi, iroc nnüo nioclo in^traliatnr et epilcopnü viciilnn ampüvra non recpiirat nec cnin p!nrilzn8 veni.n, cpram nt ei« suf- jacere poilun. In c^nilzns latis eile conieniit Hpiscopnz cvram nui)i8 et /^relnepiicopo noilro Ilrakano, caeteris- c^ne cnm eo in spnoclo anentil)U8, icl eil, nt cisntnr aci ianAnIag ecc!e!,a8 porci cpratnor valenres cienarÜ8 clnocls. cleciin, er ocllo ariete8, pni eaclein pene summa, c^na lznatnor porci aeilimarentur; tre8 porcelli, c^natnor anrae, ocllo pnlii, viHuni sitnlae c!e meäone, viAinti cle nrelii- tacervisa, c^naclraAinta eie non inellita, centnin vi^inti pane8, centnin moclii cle avena, inanipnÜ sexcenti: ilt- c^ne in putellare Lpiscupi, ntrnin Iraec zier Irnvnias aci unain manilonaticam an acl clna8 vcüt Iradere. IX08 gutem ne sninms clel?iti Iiiä pln8 ant minu8 coinp'ecilatur, Iioc anÄc>ritgti8 noilrae praecepto cum conieniu spnoclali e,nn8. sli.8 etianr aciinn^ere plg. cnic Iil>eram utriczne loco conceilionein eü^ennae cie pro- pria conAreAgtinne in re^imen ini per sntura sein,per rein- pvra canArnas personae. lüt nt o,nn,8 Irinc 6u!zieta8 ro!- latnr, mann propria Iraec rol,orantc8 annnii noilri iin- preilloue ea si»nari juilunus. sereniinin! Ivep!?. ^diiertnz sudclia- conu8 ae! vicem Kalclrici iVdI>at>z reco^novi. vata XI. Kai. ^nnn anno XX repni Alorioilisim! Ke^is IXlnclovici in orientali l^rancia reonanti'8 lncliäl, prima. AÄUM in palatio re^io ?ranconosorcj, in O. IX. b'. V. O- V. (ex iVcIis 8. 8, 1'. V. ^nl. x. 5ZZ.) ^^gllzurAz Vicina ^i^itim ^?o5i o6iinAenteinnuin annuin recujzeriitae kilutis, et okitnin tücitiim'äi müriti ini. ^zto^tiiz iin^enäii5 ineevit liL^iilcgis et tunlkiie eeclck-nn in klert^ekrock. et Dncigin, nütkiin kmin in nct Lm'oli XliiAni ^erinsugin, ikieiein ^kkntiii. 5am, ut in tiniore ciomini, 6nin Xlonüüerium seäikea» kstur, eciucaretnr -ilicznam cün ^ mikt. l^osi eam revo» eczns, ^rimam onminm /Vkk.itiiHnn in ilct/.ektoelc con- (iitnit, totum ^citrimonium ejns nn!? cnnt i^Ia iki6entl)eo oKerens. ?tTscri^t!> vi6u.? t>8 lüeicliütcio, ciefnnäio vi» ro 5no, ciuoz klios suliulit, vicieiicet et Ooo»e«t, Hni n^atri» eiZa iioe eaenokium veiü^in pk» i äiÜAentia ieeuti 5unt. Uam^ne Imlbmncins omne zzntti- inonium innm inon^iierio contnlit, et 5ixIns cll ikiciem ^»mekenciittinz, nikii alinci sci vitae (uae iuiientstionem, c^ugm viäium et veliitnm petens et gccijzienz. veto vetinznu« (uns, t^civock>tns ikiclem keküt, vili^in in ?a» roekia ilt.int, nomine euin 5ex mociiiz gvenae, et cjuincjue iiorclei «nnnornin reciituum nokis conietenx. Klgee innäütio eon^Ieta eii et recIo 6i5^oiitg ünt kinno OLL(^KX conütmata ük /ce^»-to, ^uinto kü^>i5eu^o O5nüi>tNAeniI, c^ni ttim in snnm c^nam omninm (neeetlornm curam et 6e5eniionem koe Loe» nokiuin ^ert^ekrocle per^etuo cie5enciencinm (uicepit. I^iterae conktmutionis ex Inticjniilimo oiiAiniiii 6e5cri- ptse aci mcinnm 5nnt, ex cjuikus lileinsorAins in Xls. I^i- tioriae Weli^ltülic« kgecreiett: Incl)'tgm Deoc^ue siicra» tknn >VkiIcjes)m-A et klism ejns Duciam j)»ü okituin Klo» kiliÜimi ktck^Aräj, in proprig kere^itate steeletlinn in konnte 5an(Kiie Xlüticie coniirnxili'e, kmAItnmcjue ino- nisliuin turmiiin ikieiein conoecAüile, et eanäein ecele- iimn II Ilam 6sienilon! OinabruAeniis eccleiiae, cui tunc buinil- liiiniz ^r-ecile vicieiiatur, 5ubiec!ile. k'i» in'8 litcrarum eii: k°g(!la eil i^ia traciitio ien conirrina- tio il!a in cociein Inca, 5ub 6ie Xll Ira:5entilzu8 5ci!icet et 5uturi8 notnin ilt c^iaüter vir venerabilia osnebruAAenii8 eccleiiae ej?i- ico^>u8 nonrine e^ibertug icrenitatia uoilrae cleinentiain a^zotloli prccLjZtuin lec^uens arAnenclo incre^anäo obiecran- clo et juventutein noilrain non ^zaruin incu5anclo acliit c^ncriinoniain laciena c^iico^>iuin iriuiri a cobllone comite et (Zo^berto 5uec>nnin ejziico^zo c^uilzu8 cluin Ae5uuinn8 iuae insnlclitatis in ^zatrein noilruin coniciu8 et pro ^erjurio ab c^i5co^>oruln coniortio ieinotU8luAitivu8 ab5ce6eret tuen- eluin cc>nuniiIinlU8 in cleciinarunr clire^ltione ilbi 6ebite ^ertiuentiuin eile clecurtatuin et liuc usc^ue non iine no- tlra cul^za inclscen8 er iniorine c^uaii jzecuz inutiluin ^>er» inanilile. krt ut incle juilitiain accipsre et 5o iliac^ue in'- iniuü et iecurius babers valniilet noilrae ininninitati8 et 1ibertati8 praeceptuin conicribi prgecijlerenniz ^oilulavit. (iujus reclainationi aileniunr noilio solo conillio grellere non cenlentes ^razfato c^zilcopo suiL^ue aäveriariiz iran- cono5ort nbi ^r!nc!^il>u8 noilri8 convenire ilatutum eil ut! et i^>ii venirent praecezzinn!8. !l>i in noslra cetera- rumcjue ilclcliuin noilroruin praelentia praesatu« eniico- bZ xr» 12 zzuz litteras m?Aiii et ec?ni!t'.iliili8 linroll gvi nviir! Inijze» ratoris nnAuiii ij)iiu8 iiAÜ!» eÜ!An.it!i8 in painin ^rotere» dat. !'!ü> in nniiea eaetcrotuin^ue c»n!ic!eiuiuin ^n,e- ^entia recit-iti8 »>nel)rn^»entcni eccleiuun Aciii.ini ^ejzas conüli» et consultu al) eo^em nm^nu et iüuiiri viru Ka- 50Iv ^liniitu» in ^ioviulill XVeii^fin iunäetuni et ?. ve- riembili cvjltntli» leoäieenli e^iicopv eonieetüt^in et ei8- eiem cleciinid c^uin »!>g ibi tunc rem^«ti8 nan eimnt 6ona- ria 6»t.nem. I^t ^rivile^ÜZ ^!>^.iruin :mte n»8 relieii8 »ni» nem iiominem c^ui iieee soneira aÜc^u» moci» irritgveeit t!N!it!ieniari?mtnni consicue sli8c^ne nlla üiniiiouitgte ciicüci- znu8 ()u?> cle caula »k runoreni c!»mini noliii setli Liuiiii et tiincii^zetri jzrincijzis tizznsiolvruin er ^»x>ecioiiiiunvtuni murtiruin cni^ini et enipiniani c^unruin eoi^ioi-i iüue ^tAN8le.t!i iiuit eüeniuni iibenti mini» ^»neiienrex ira iieri ^ecieviinu8. üt iioe pnicce^tuni iniie conscliiii juÜ!inu8 ^>rgeci^iente8 ut iicut reÜ^une innige clei ceclctiee c^i.ie 5N re^n» noile» immuniuiti8 tuilionc tinteceüniuin n»- 5ir»mm vicielicetre^uni riu<5i»eiti>te caniirmüntui'. im jmii tiiciii eccieiiii peilet»» ^ier iioc noiituni ^i'!iece^lu>n u- i>Iicii8 ciux vel caines nec^ne sliu juciiciiirici ^»reltus n!!i il- Iiu.8 !»ei es?i!e»jin8 et tuu8 qävoe.iitU8 nliczuiä in rekus iibi zze>'tinent!bn8 potetiatein Iiekent tiAenciivel ii»niine8 iüin8 ciijutiicuncli c^nodeomni Ünoim oliei!5!,li> äicitur. 5eii iüeni e^Ücopn8 Inione 5ueeeü»5e8 cieeiin58 in5ra terminuni ini e^>iie»^ü czetern-c^ne re8 Huie ceeleiiiie c^uk>8 innij» «äst ve! cieince^>8 Iiiczuiiicrit c^niet» orciinL o^tine-it et An- lernet, exeeptiz ciccinii8 ciununieiiliuni nioiu>L!ii8 et Inn- !»n ciicii8 in»nkilierÜ8 tra- ciiciir 8eevi imtem isisnium et ükeri et cujn8Lun^ns con- tiiti»ni8 cv!»ni ciecinit!8 ut cZeteroiuni in ssxonili jn« eii e^iico» e^ilcopotnin lecunämn X-iroli inllitntionem e^>i5e eon5ecratain et eixäein cleciiuix clotatam canonica au- d 4 6Io- l4 cllvritate 5ervire clebnillent inaxima8 5e!l!eet ^uantitate et nn>nero rleciinaruin parleg acl eanclem lebein ex ciebito pettinente8 iblter inonaelio8 linxilienle8 et puella8 beri- uorclen5e8 jnrAi'olo et injullo ^lollrornin antecellornin conlpirainine clivi5a8 eile ob boe inaxiine se nullnin re- ^ale lervitiuin extra vel ju8 ecelellallienin inlra eju8ilein epi5copatN8 eonbnia polle perlreere ob baue eaulain ut eiclein eeclebae ltiae nollra: Iibertati8 et iinmunitatis praz. cepruni llcri clecrevilleinn8 pollnlavit per c^nob res et po» tellate8 c^nae 5uo epilcopio jnre bebentur lirn>iu8 ae pls- nin8 per nollrain aneloritatem babere valnillet. Lnjn8 Petition! ab amorein cloinini nollri ^e5u Lbritbi et laneli perri principi« apoilolornnr et lan6loruin inartirnni cri- lpini et critpiniani et intcrventnin ginantilllinae nollrao proÜ8 Ibnbouuici neenon et san6liilnngm ejusbein epi5co- pi apiicl cloininuin intercellionein pro nobiz allensnin lubenti aniino przcbente8 ita lleri becreviinn8. ?rsscipien- tes erAo jubeinn8 nt lieut relic^nae lanblae bei ecclellae <^uas per totain franciain et saxoniain iinlnnnitati8 tnitione ab antecellöribn8 nollri8 reAibn8 vibelicet et iinperatoribu8 conlilliint. lic praelati prae5uÜ8 llincla lebe« perpetuo per Iioc nollruin praccsptuin boinino opitnlante conlibat. ita ut nullu8 jnbex publicu« ne^ne alia inbiciaria potella« ant coinites vel inibi boininiei per tempora bilcnrrente« in locis iliii>8 ep>5copatu8 placita babenba vel lreba exiAenbz vel para5rcba ant parata8 lacienba8 vel llbepillore« tol. Ienclo8 ant lervo« et libbone« et cetero8 et eo8 cpii cen-- linn persolvere clebent i^nob inunleat vocant. blec pon» tein rellanrare ant corri^ere et ut ei beeret in eobem loco osnebrnAZenll inercatuin babere et inonetmn publi- cnin inllituere et toloneuin inbs accipers oinni teinpure ^leinine contrabicente leb lieeat praeläto venerabüi epi- seopo tui8c^ne snecelloribn« et lno voeato rs8 prasbicIae eeeleliae enin omnibu« cznae poll'ibet vel beineep« ab(jni» lierit in becimi« prcbii« live lnaneipii8 i^uieto online pos- llbere Oocttmsn/6. '5 liäere 5u^8czne ccclelikis iicut! ceterorum jui eil e^!5capc>» nun coriiAeee et eoruin cguü>8 absque ullg euntrurietgte stc^ue ciü^xinere. Iniuj?er eti-nn cie iam ciiÄiü 6ecimiz cj>i8 reclginstiuni cnn5eutnin clecliinu8 er ^eccütis nullris exiAentikus jtilliticiin l> noi>i8 Inicusc^ne lilzi 6cneL2t-nn conlitente8 nulilnn ^>oii Iigc sujzsr kac re contriirietütem Ilbi infeire vel «licui cvnlentire ul tsciat promittsmux. (?oncjon3viii!us etitiin ciciein sanälo et venenibili e^ilcn^c» fs 5uos^ue nc>kilez live iAnokiles aä nullmn exercitsle itec clebite ce>ntcentluc>8. ^lee iiliizuiä cie re^ali 5ervitic> niH kjecim!Z8 eccleüse luge leei^üir lecum tisberi Ie6 oinniz e>6em cccletine ^eitinetttia ejus I»Iuinino6n ^glloiglitZ. tsti integre uten6a pennzneant. ut eris-n X^c>8 ^aiti'oz^us ^isetleeetl nol)i8 liincitJ pzri moäo lortiti rueriut. et ut iiac veeiu8 crecintur et ^er Futura tein^org a cuncili8 üclelikus I>>e>IIli8 ciiIiLentiu8 eontervetur inanu k^loHrg ^»ro^riü suk- ter esm contirmüvimu8 et IiAÜlo Xvilru iiliiAinu'i jutlunus. LiAMiin domini iirnolki ^>!iiumi reZis ^l^>erM8 scl vicein 'I'iieotingri ürclnca^ellsnireeo^novi. (I>ocu8 llAÜli vetulizte cle^erciiri). Dgt!? III Illuum ocIokrium 6ie snnc> inem-nIticimz 6omini l)(^(iLI.XXXlX. Inäiälionnm VII. xinno reA- ni -irnnlii i c^i« II. gAum ülincunufurt curtc reLia. In clei I^oniine leliciter smen. VIII. ^ /o'vit/oe? ex^-?<Äk/o«e (ex eüä. p. 112.) ^n non-ine ssnclue et in^iviciinie trinit^tis griivlt'n8 divi- tüveule Ariitiü seienill':mu8 icx. 8i lilierglttutiz no» ür-c munere loea clomino cücgta iioüro re1evalnu8 juva- I) 5 mins 16 luiue gtc^ue tucinur i6 uolzis g6 tem^urglciu vitgiu teliei- ter 6e6ueeu6giu et getemge ^remig cgj?el!eu6g prolutu- rrun eile Ii^ui6c> cre6!mus. (^ig^rojzter oiuuiuin 6äe- lium lxlciilrnruur ^>rgeseut!um tcilieet et Fururoruui cvA- uo5cgr in6u6rig. qugÜter vir veuerglziiis e^irlco^us gtc^ue üäeüs uoKer ucuuiue L^üiu-irus oliiekruAIeulls eceleltge ^rnsul uoilrgm g6üt 5ereuitglem ^>ollulgus ut ei6e>u ecele- jige i'.ollrgec^ue likertgtis et iiuiuuuttgtis ^rgeeezztum iieri clecreviüemus. I'cr c^ucxi res et jxiteligtez eui- 1'co^io jure äelzeutur iiruüus et ^leuius ^er uollrsm gu- 6ic>ritgtem ligdere vgluillet. Luju8 ^etitioueiu ul, gmc>- rciu uouuui uoliri Ie5u Liirilli eileiilum lideuti guiiuc» ^rgelzeutcs itg ilreri 6eei'eviinus. ^l'Tci^ientes erZo jul>e- mus ut ticut relic^us: 5guÄZ8 6ci eceleli»: ^u.? ^er totum /igucigiu et lgxouigm emiuuuilgtis tuitiouc gb guteceÜu- rikus nyilris re^ibus vicielieet et im^eratc>rii)Ui coultllgut itg ^rsciulis sgucIg leäes Perpetua ^>er iioeuollrum ^r^ce^tum 6v>uiuo u^>itulgute eouiiklgt. itg ut uullus ju- 6ex pulzÜcus ue^ue glig ju6icigr!g ^»eteiigz gut cvmites vel m ll i cluiuiuici ^>er temjzoru 6!scurreutes in loeis illius epi- lcojZgtus ^lueitg Irgbenclg vel frecia exi^eu^g vel ^>grg5re- 6g gut ugr.gtg.s fgeienägs vel lltlejullores te>l!eu6eut nee ^outum rcllgurgre. I^t ut lieeret iu ecxiem loco osueuru- --euti inercgtuiu !rul>ere et mnuetum j)ul>ÜLum iuliituere et toioueum iu6e gcei^iere nmui teur^nre uemiui cautrg» 6iceute. 5c6 licegt^rirlgto veuergliili ejzileo^o ^uise^uellie- ccllvrüms et lliu vue-ito res ^rredielg: ceclettg: cuiu oiu» uilzus c^uge poC6et et 6eiuee^>s g6c^uillerit c^uietc» nr6iue ^>e>sl>6ere lugsc^ue ecelellgs julle corri^ere et eorum cau- sgs gksc^ue ul!g coutrgrietgte c>r6iiigre et 6i5szouere. I!>I- iujier etigm g6 ^osirr cellitu6iu>8 gu^ioritgtem isäem ^rgefatus ejzilco^us le reelgmgvit mgAugm liki 6c6itut!o- ncm kgbere 6e 6eciiui8 rzuge gu osuekruAAeusem eecle- /igiu üi Iiouure lgueli ^etri ^riueijzis g^u/tvlorum cc>u- leerg- jecratam lervire 6cI)uiHent. ni?.xims Icilieet ex czntintitnts er inunern Gurtes cici elinelem I'eclein ex ciebiro pertinentes inter niounelios tiuxilicnscs et inter puellzz Ireriuorclenles ^ollroruln ünteeeilmxim conl^irrilnine ^ivilas eile. ü8 Iiscc^ue nnixiine le nullnin iter exercitme extrü ejuscleni e^iscc>^Itu8 conllniki jzotle zzeriiccre. icieoc^ue ^ru inre e?.uu> ejus reclemationi conlensum 6eciimus. itü ut nill l^ni zct delenci-zin LiiHi-initatem tui e^i5eo^ii X^ve8 iil» ceneierent nuüuin le luasc^ne i>6 gliutn excreit^Ie iter cie- !)ite cr)nsLeu5ul08. ^ee ZÜc^nnä cie reAgli iervitio leeuin Inilreri 5eä ejU8 solununorlri ^nilonrlit-rti Lriilimrik^ti8 gni, innävei'iio v-iiic!e ^crüt^at. ae etienn Xos Xc>IIro8^ue pre» clceellores 6ivinüe ^ietiiti eju8 cotiriiAna coinmenclet inter-- ceülo. He<^ue ürina ratione H!?I»iIituiu ell rit enncli ejnz Iriceeiwres Iraee eaäein no8>8 toneiig izari inv6o lurtiti tuerint et nt Iroe veiiu8 creclntur et per 5utura tcmj?c>tZ s cnlicIi« Urieliliux Xc)Hri8 cliü^entiu8 conservettir nriinu zzro^>ri^ XoUra liiluer enin con^einaviinus et IlAiIIu I^o- Uro ^Illonari juiliinus 8i^nnm domim grnc>IH piiiHm! reAN ^.sriertus ctinceIlAriu8 ad vicem tlrevtiuaii iueliietizzellgni recnAnovi et (1^. 8.) Dgta I!I. Idrunn odlodririm die gnno inegnnition^ diz. iniui l)LLLI^XXXIX. Indidlionnin VII. nnnu reAni Liucilil reoiz II. adiriin Iranec>no5utt curte reAia in dsi nninine leüeirer iimen. IX. ^?/co/io r/e?- t?/??? /n.ven e/eiVnn/ /ru6i?e dei eceleli^ ^re5entil>u8 leilicet et 5uturiz 8 ve- mencii eiäein episco^zo 1ni8>^ne Icivets>rÜ8 ciiem et locnin si!>tuimn8 et innlt08 illue noss'v re^ni ^^1^01^08 sciücet !>rcliie^!sc0^u8. e^iseo^us. äuce8. coinire8. eetero8^ne dc>- ininnin tiinente8 cleriec)8 et Iliicc>8 conveniro seciinns. Ii>i in noisiit prsesentiki ceterornin^ue sn!e!in>n nosiroruin ^resatus ej?ilcapn8 Iitter-i8 ing^ni et k>c!inir2lziii8 ^.groii nc>- iiri et gnteceisnri8 im^>etkltc)li8 ^UAvüi ij?iin8 si^illo assA- natt>8 in ^nlsin prosetelzIt sli8 in nokira jzrsslentia cete- rniuin coniicientiuln recitkltis osnakiuA^ensein eceleiiinn üätiüni pits)«: ccintilin et conlenin enciein ins^-no et illukiti vieo lxürolo ^riinitus in jzrnninliü nneK5aIki snncia» tuin et a vensigkili e^üsiicio ieociieenii e^>iscc>jzn conte- crnttnn et ei8ciein cjeeiin!8 c^uiz :>Iia ibi tnne teinpc>ri8 non ergnr cionkiriii cloratsin et ^>oüea a czn-ituor I^oilolicornln virornm ^tivüe^Ü8 seilicet Iec>n!s> pgsekc>Ii8. enAenü et Are- ^orii siülzilitüin eise et vinnein I^oininein ei8c!ein privile» L-üs snte no8 reIeÄ!8 ezui iisec sincits aliczno inocio irri- taverit »natlieingti^kituni eontiare gs>8^ne nIIs ginbiAnitate liicüei,nn8. ()>^ ^e ccmsi ejn8 reelkilNItioni c>b Jinorem clninini noiiri sesn Lkriüi «ü'ensnin Ükenti Iniino ^>itc- s>entes. nc>Islemn8 ut ticut reli^uqs sancil« cie! ecelesiae c^nge z^er tntain sr!,ncigln et sixoniain s8 ?nteces!uri!)n8 !^osili8 reAiini8 vicielieet et im^ergtori- t>»8 conllünnr. ita et sisce ^»rtcsati ^rTsuüs smciü seäcs per tlvc l9 Iiac noilmm ^rzeceptum ciomino o^itulante conHil-it. Lon- eeciimus etinm eiciem ejziscojzo jzro ejcis tlmÄillnng ü^nci ciominnin nol>i8 intercellione cleeim^s j?ini ciin inter monaelios InixiÜeni'es ei pnell^s ^erilorcienle8 jntvioso et injnllo antseellorum nolirorum conijZimmine ciiviü>8 in suain e^>i5eopalem ^oteHütem reeizzere jemine eonlmäi- eente. i'eci licear jZic-esgto venembili episeo^o eiciem cie> cimI.8 eeterasc^ue res lu-e eeeletlze cnm oinnil>u8 c^u« poli- Hclet vel c!cii!ce^>8 Jil^uiUerit czuieto 01 ciine jzaillciere Iu->z. ^ne eccieinis ileuti cererorum iu8 eil e^iseo^omm corri- ^ere et earum cau!i?s gl>8^ne uila conirgriecate oiciinare atc^ue ciil^onere. insuper eti^m iligzV eLeieilgz j?ro reme- ciio k>ninnr nollr« aci su-nn eceletinin cionamus et trscii- mn8 cuin omni>)n8 ^ertinentiis esrum. uncim in I>otl?ar. ton alikun in moAencior^ terti-nn in cimon c^uürtain in ciiiril^IzerAe c^nintain in trornteslieiin, lüt nt I^oc veiius crecigtur er ^>cr futnra temjzom a eunciliz Hcieii!in8 nollris ciüioentnis coniervetnr mann ^ro^lia nolira inbter eam conilimaviinn8 et IiAillo noilco ailiAnari jniliinns. LiInnni 6omini ^rnoltl invicIiiliini re^is ^sjzertus Laneeilarius aci vicem 'I'Iieot- inari arelnea^eilgni reevAnovi ^1.. 8.) Data II. I-innm ciecembi-. ^.nno clominicW incainationiz OLLLI.XXXIX Inciiälions VII. ^nno antein reAn! ciamini >cn » vl. ? i lereniilimi rezis II. ^6Ium Lara- ciceim eurte reZali in Lluilli Kamine lelieiter smen. X. 20 X. ^ /?//«»// (.o- m-kn. (ex esä ein 117.) ?n nomine isnÄT et inäiviänT teinitslis srnu!5nz äivins utäinsiue eleinentis rex. c^nunisin reAnin et unsern» toruin eile conitst otnciuin sseeräutes er tues äoinino et jsnÄis eju!> äiests cunres säverisntinin invsüonex z)iivl> lenis innovsnäo euntvlsri et inunire. Xutuin elle vu- lulnus oinnilzns isnäts: äci eecietlse üäelivns ts>n ^>ie- lentikns cmsin et futuris cznsÜtce venerslnljz sc veie äei icrvus osnelzinZAenü? eecletise e^iten^ns noinine msrus nuliisni säüt ierenitstein ^oilnisns c^nstinn8 tit>i fns:^us cccleüs: äe injnititis in äeeiinstnin äitc^tiune s cnrlzeiente stakste et tieriinräente sizkstiil's tnis^ne tan- totiku? itlsts unäe jain lex snnis prseeeäentil?n8 s^utlu- lies snäluritste et tlnoäsü juäiciu äitllniviinns ilernin no- ürs) innnunitstis et lilzeecatis ^receptnin ^er ^noä 5e tua- t^lie tirinius sc ptenins tiskeee vslnitlet iiinovsri et cvn- j'eriki ^eicijzereinus. Lujnz juti.r petitiuni ot> slnoecin äuininj notiri ^etn Lkritti et kesti jaetri ^rineijai'8 sou- ilolutnin et isnälutuin inaikunun einteiln et eri^iniani nee nun peu venerstions Ksroli linpeiatutis ^nAntli ins^ni et pseitiei et einsctein eeetetis: 7nnästor!« äevo- titliini tllü^ns ejus taun« ineinorise tuäavvici. nee nun ttvstloinsnni csi! ^stri8 nottei sniinse rcinsäio stc^us ce- terotnlnc^ne snteceitutnin nuittunun viäeücet eeAiiin ^ni zn esnäein eeetensin ^>eccsver!inn8 ünerstione se ejnz» äein eszisco^Zl kinätiit'uns spnä äuininnin ^ru nut>is in- teeeeillone silentinn ^iet>ente8 its üeri ciecreviinns. ^t- tsinen c^uoä in ^euximu triknns eonliituts erst ünoäuz it>i tieri ^nuä incie a^eneinm eilet cii^nuin ctnxinni5. et sä suäientimn se iteruin it>i pt^sentare^iszce^iinus. Xam- ^ne si)t>a8 et sl>!)atitls et sui iäennsniui8 et /Vtto eonn- tes Dockte»?/?. 2l tc8 i^s faveute? et noiuimn «Iz errore ce/^intcs nos c^uoci iuäe sttuin eil ^oteiisre inciAis czuaiu iuiliri« se^ille uuäs ciuiuiuus iuiruceuti«: noilr«: teilis eil uon veraccz iucu- ialzant. Hu!« taiu ciu! c^i5cojza et julli8 eju8 ^recibug «5- seuiluu ^rsskere ^eccatis unilrii exiveucilzus reuuiiuus ^unuü^ue urauu cioiuiu! 6ure er ut >ueruiiuu8 tacili et ^>a- truiu uuilrvi'uin «pnilvlicoruin 5onuoü jcilicet «c ilejzlr«. u!jriili8 et ^c)rt«t>c>ni!zii8 iuiliucIi ciiutiuü coutr« siiiuuium calcitrsre uc>u ^r^eiumplimu^ il>i vero utronrui^ue i'eu» teutiii iteratiZ «c 6ijuc!ic«ti8. «rc!uepiico^>i e^iico^i cunr oiuui clero ciuces et coiuites eliaiu iiziis priu8 faveute! e^ilcn^i ^etitiunilzu8 cvuseutire clevere juiliti« exi^eute cuni cetera inultituciine uiumiini coucorcii« viuue8 aKr- luabaut. t)uL^>ro cleciinas 5ui ejziicopü ex integre» recipere et ^uiere 6ere, ueiuiue coutrariiceule excej?ti8 cieciuüs cioiuiuica- liuiu inonaclris ^zertineutiuiu czuoä nos loravvercii vocu» inu8 et Ltepiiauus ^«^>« cliKuivit et iiteiu iuter euz - - » Ilitutivue ciireinit. it« ut inouaclri et iIuuIiiuc)ui«'s8 Iil>u8 i^zioruiu c^uki8 - - » ^oillcie» baut cieciiuas alzsc^ue coutraciiÄioue c^>iscu^oruiu ouiui- uc, retiueaut. ^laiu ijzle boulL meiuori-e Iu6evvicu8 e«8» 6eiu cieciiu«8 ut ijzll «Ute nv8 certls tellitlcati suur icri^tiz . - ria curte 5u« - - tisliue uoiuinat« eie evtiem epitco^atu ^>er cliinl>ii>tuiu «cciuilivit. et «6 ^au^> . -. jisreorinoruin rece^tiouc-n j.uu c.ii6lis inonaileriis tr«rii6it. lervi «utcm ij?. soruiu et lil^eri ec cui'uzcuu^ue cl.utciltioiu'8 coloui 6ecl- iu«8 ut ceteroruiu iu laxonia ju-; elt e^iscn^orum secua- cZuiu Xaroli iniiumiouLin epilcopu ^leuüer oA'eraut. In» su^cr etiaur «ci euurlem cjzilcopatuiu cuiulu,tu8 cekeraoua deueirci« j-un clic^i «Ilouig - »cr>!!«uci«tiuue iu ^ui!zu8LUuc^ue j?«Ai8 vel Ic>coru>u IiuibuZ tutuiu ex inlex^ro iu j»8 et cio» luiu-utioneiu ^riuci^alis ecclesu-e ejuzusin e^ilcu^ii iu luz. nors 22 Ooc-ttnett/ä. nore 5-nicli petri cleciic.itg) tra^icliinu8 gtczue contulinm8 cmn L-nnulis et ingnLlpÜ8 terrii eulris et ineultis g^riz p«seui8 ülviz üi^uis ac^uzruin^ue 6ceurlil )U8 et c>inn>b>.i8 relnis aci cgsciem res rite pertinentil>u8 er ipti epi5eopn 5ui8^ue luc- ceHori^is cuin oinni utilitgte luo grl>itric> et dilpulitiune seternsliter lruenäuin cleerevimu8. ^uiii>nu8 c^uo^ue l>c>e pr?esen8 nolir.e IsiAitiomz exincle ec»nlcril)i et renovari pra:- ceptnm perc^nocl vc>Iumu8liriniter^ue jul>einus, jmn 6ic^uz epi5copu8 suic^ne 5^ecei1ore8 cleciini>8 5ui episevpü eetersZ^ne re8 5u?e ecelelise per oinnig labcntis innncli teinporli quieks utencl»8 polliciegnt. Lt ut Ii«c gu6iorit.i8nc>iir!Z iirmiorein in clei nainine optineat slalzilitatein m«ini nvlir3 5ubtus egin rc>l>c>rantsz anulc» noilrn juiHinu8 tiAilIsri. 8iAnuin 6c>mini /^rnolti pulllini re^is I^Viclnnck cInceIIariu8 aä vicein äeot- mari grc!i>Lgpe!I-ini reenAnovi (I.. 8.). Data XVll. Kgl. guA^ ^nnc> incarnüt. 6r>mni OLLLXI.V- Inäi6tione Xlll. ^nne> üutein VIII. reAin^rnolli pülll- nü reZis. /tcüuni triburis in ciei noinine arnen.