fünfter Abschnitt.
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tung derSchntzkosten, dieses war der 8-25. unt.d. ange-zogene Mundschatz. Van semen eignen Schutzgenosssnnahm er übcrdem auch noch wohleme Lichkmessenschatz-ung; letztere bezahlen wenigstens die Landesherr!. Ei-genbchorigeu in daö Amtsregister allein, neben demHerbstschatze.
ch Bäte ist von dem Wcstphal. Bäte Hülfe; der Land,mann sagt: Bybate Beyhülfe. Doch kann Becdsauch von Bitten kommen. Die Sache bleibt immerdie nemliche; es wird gesammlet, und jeder muß bey?tragen, nachdem es die gemeine Noth erfordert. Inder Carolingischen Periode nennte man esals z. E. in priv. Oa^oderti: vt ncmc» ireäa ant tri"bum , nur rochoKoo aliguos exiAat. ap. n 0 0 vv L wnnuai. bssrev. ss. VIl.p». zzi. fernerm asnir-. V.a. giy.
26. vt nrissi nollri, gnaunlin ^zropc stuuiu deue»sscinnr sineriut, niliil cie alioruni acaipiant.
d. i. Die Reichsbeamten sollen in ihren Amtsgcschäftenso lange sie in ihrem Amte sind, keine Baten nehmenoder nicht auf Kirchspielsrcchnung zehren.
e) Die ordentliche Steuer setzt einen Vergleich voraus,nach welchem der Empfanger die gemeine Last, sie seygroß oder klein, zu tragen einmahl für alle übernom-men hat. Hier bedarf es keiner Rechnung sagt aber der-selbe, er käme nicht mehr mit dem Vergleiche aus, unddie Schutzgenossen dürfen es nicht wagen ihm eine wei-tere Beyhülfe zu versagen, weil der Damm der zu ina-chen ist, durchbrechen kann: so geht die Berechnungoder ein neuer Vergleich aus der Natur der Sache her-vor.
f) Es finden sich wiederum unzählige Beyspiele hievon,worin Pflichtige ad omui petitione vel iinpetlticmenclvocati bcfreyet werden: S. Z w k vnn cle jure Viil.a. VI. §. 9. und wenn es auch oft m spatern Zeitenheißt: daß bis. bis leibeigne mit Schutz und Steuer
Bb z nicht