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banns auch nach und nach ihr Amt verlohren. Jedoch,indem sie solchergestalt zu einer Privateinnahme herabsank,ward sie auch manchem redlichen Dienstmanne zu Theil,oder gar erlassen t ) und verkauft. Der Rest davon stecktnoch überall mit seinem alten Namen unter den Dominial»Einkünften, in Gesellschaft der aus dem allgemeinen Schiff-bruch geretteten Zehnten, zu emer traurigen Erinnerungfür die Gemeinen, welche durch andre Steuren den Ab-gang jener haben ersetzen müssen A). Man kann jeneSceuren mrt dem zusammenlegen der Innungen und an-drer Verbindungen vergleichen, welches ebenfalls zur ge-meinen Vertheidigung ihrer Gerechtsame geschieht, aberdoch kerne sandsteuer ist. Daher läßt sich von jenen älternSchätzungen nicht auf die Unterthanenpffcht schließen«Man kannte damals nur Reichs - nicht aber LandeSuuter-thanen br), und es mußten erst alle Grafschaften, Edel-vogteyen und Schutzhsrrlichkeicen in eins geschmolzen wer-den , ehe man die auf dem Boden eines Landes versande-ten Einwohner zu einer gemeinsamen Vertheidigung steu-ren lassen, und diese Steuer eine sandsteuer nennen konnte.
s) Da die Kayser anfänglich alle Jahr ein Don Fi-atuiterhielten, so mag auch zu solchem Behuf eine Bäte vonden öckistH eingefordert seyn, deren Hebung man t zu-letzt den Edelvögten als Iocc> ^otttizolckmanrs überließ,um die Kosten zn sparen.
b) Man wird dergleichen in allen Landern, so wohl unterCamera!» als gutsherrlichen Gefallen finden«
c) Die auf alle Fälle stehen bleiben, und durch die Ur-sache ihrer Veranlassung weder erhöbet noch gemindertwerden, wie Erbzinsc»: Auch der Schutzherr hob der-gleichen von feinen freyen Schutzgenossen, zu Bistrees
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