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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
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z 56 Unter den Carolingem-

aber selb und ieben waren ihm auf alle Falle sicher, undGefängniß hatte kein Landeigmchümsr zu fürchten, wenner nicht auf der That oder in der Nacheile ergriffen war;denn im übrigen war jeder von ihnen allezeit m der Handseiner Bürgen 6). So dann hielt man gern die VolkS-versamlungen in den Kirchen, oder nahe daran, um sichauf den Nothfall dann wider den Regen schützen zu kbn,nen e). Auch dieses, wie es durch die Gesetze insgemein,wiewohl vergeblich verboten war s), sollte nach der Ver-ordnung Carls zu Osnabrück nicht geschehen.

g) bls gnis — illiu8 llchilconatus ack jzlacita ba»bencla — aut aligaem c!e ^iwscri^tis eitlem eceleliw^ertiusutem ucl lim ^lacita bannire vel all morremnsgue terrarnm clisuäiLare anckeat, heißt es in demckchl. Larc?!. äs 80z. Die iminunitas ist hier mitder Freyheit ab cmeribus publicis durcheinander gewor-fen. Unter /or/e lb.zzilbopkitus sind Nicht loca territc»-rü verstanden. In dem prwcepta l ^uclovici st. jzrc»monackerio 8. LbriilmB ap. n /v r. v in aclb.vet gg steht ecclestas villaz Ivca vel gAro»; und indem sti^>!. Oorb. in o/voewn. p. 122. ee-

clellas nur loea vel a^ro? lcn religiias ^olleilioner.Uebrigens konnten in nno Ineo zugleich ecclella, ca-firam szalatmin, curtis et viens seyn, die hernach miteiner Malier in nrbein gezogen wurden. Daher dieverschiedenen Bedeutungen des Worts /ork beym rrLr-? 1 w <z. in vitr ill. Us. IZ. ^z. 8c>8-

b) Die Canonischen Rechte machen einen Unterschied unterLocal - Real - und Personalfreyheit. Allein die Realfrey-heit ist im Grunde und in den ältesten Zeiten nurdie Wirkung der Personalfreyhcit gewesen, die sich,wenn der Gefreyte eine seinem Amte anklebende WoheAung hat, derselben so lange sie ihre Bestimmung de<