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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
357
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fünfter Abschnitt. Z55

§. ZO.

Von der geistlichen Jmmmnttt.

Ausser der Freyheit von allen öffentlichen Lasten, diesolchergestalt die eigentlichen Güter der Kirchen und die bi-schöflichen Leute und Freyen genossen, wenn man es an-ders eine Freyheit nennen kann, da die Güter dem Staa-te am Altar dienten, und diese ohne Leute nicht gcnutzetwerden konnten, sollten auch alle Oerter s) des Stiftsdie gewöhnliche Localfreyheit I)), oder so genannte Jmmu-nitet, welche ihnen durch die Weihung beygelegt wird, ge-messen. Kraft derselben konnte kem Verbrecher aus einerKirche und deren Hofe abgefordert c) und zum Tode oderzu einer Leibeösirafe verurtheilt werden. Dieses Recht,welches allen Zeiten und Nationen, die es gehabt haben,zur Ehre gereicht, indem es voraussetzt, daß sie die öffent-liche Sicherheit auch ohne Leib und Lebenssirafe haben er-halten können, stand derozeit, mit den Criminalgesetzen,welche ordentlicher Weise auf Erhaltung gierigen, über-aus wohl zusammen, und ward mit Recht nicht blos ge-gen den Bluträcher, sondern auch gegen die Nacheile desordentlichen Richters eingeführt, als welcher wider denWillen des Klagers, nicht zur ErhalUNg richten mochte,wenn er mit seiner Gerichtsfolge den Thäter eingeholt hatte.Die Freystatt diente anstatt eines sichern Geleits, bis zumUrtheil, was aber nun ohne Ausnahme auf Erhaltung ge-hen mußte, ein Geleit, das sich von dem spätern, wel-ches bis dahin geht, daß etwas peinliches erkannt wird,wesentlich unterscheidet. Der Verbrecher versöhnete nach-dem es das Urtheil mit sich brachte, den Beleidigten, büs-sete der Kuchen, und bezahlte dem Nichter seine Strafe;

Z z aber