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hält, nothwendig auf ewig; sonst aber und wenn ereine gemiethete hat, auf die Miethzeit mittheilt. Seitdemaber ein adliches Gut, was ein Bauer kauft, nichtmehr verbauert, und ein Bauerhof, den ein Edelmannkauft, sich nicht veredelt, ist erst der Begrifeiner Realfrey-heit entstanden.
c) Abgefordert konnte er werden, coviw. !I sie 8oz. §. 2.aber nicht zur Todes- oder Leibesstrafe. Die Kirchemußte ihn auf dreymaliges Erfordern zu ordentlichenRechte, das ist, zu Erhaltung seines Leibes und Lebensgegen Erlegung des schuldigen Wehrgeldes, stellen, ib.§. z. oder für alles einstehen, und der Graf konnte ihnnach dreymaliger Wegerung selbst herausholen. Mankonnte auch asi kkonorutos, d. i. zum Herzoge, Grafenoder Edelvögte flüchten. S. tesimn. GaroliH. 9.et Lbron. WeinAnrt uj). i. L1 v ee 1 ? 1^. je-
doch alles unr um die Erhaltung zugemessen, nicht aberungestraft zu bleiben. Die Privatrachs mogte bey denSachsen sehr weit gehn, üilo, gnenr iniiniei ssii acri-ter puniebant, eruenter oinninc» oculos ssioz, am-basgue nranuz pariter crun p>esiibns jwseeisientes sagtin transl. 8. Viti e. 14. Ein ander,welcher auf der That ergriffen seyn mogte, vcrlohr aufdas Erkenntnis seiner Feinde, gui lesiern k.exsi5late>»ruin (Schöpfen) implebant beyde Augen c. 5.das Augenausstechen ist bey den Barbarn vermuthlichum deswillen Mode geworden, weil sie ihre Verbrechernicht in Zuchthausern mühsam bewachen und sie doch aus-ser Stand setzen wollten , Uebels zu thun.
si) 8i gnis Iroino sssiejusinrem invenire nan potuerit,rea illius in storbanno mitrantur, nsgue sir.m sisie-jussores ^rwsentet. sie kart Lax. 27.
s) Vt siomus a eomits in loco, nbi nagllum teueresiebst, conssitrwtnr vt prn^zter calvrem ss>!is et xln-Z 4 vialn