Z 50 Unter den Carolingem,
gehörte, nachdem die Grafen ihr Kataster nicht so ordent-lich hielten als die Bischöfe ihre Register 5); woraus dennnothwendig viele Verwirrungen g) entstunden, weil dergeistliche Richter dem weltlichen Staate und der weltlichedem geistlichen durch seinen Spruch nichts entziehen konnte.Der Gras hatte sonst der Regel nach allein über Freyheitund Eigenthum st) zu richten, weil er so wohl das Perso-nen- als Landkatasrsr i) zu bewahren , und dahin zu sehenhatte, daß demselben nichis entzogen wurde. Auch dann,wenn jemand sich und fern Gut der Kirche übergab, konn-te der Graf sich an letzteres halten st), und der Abäusse-rungsproceß blieb ihm lange allein j), wenn gleich die Per-sonen seiner Gerichtsbarkeit nicht unterworfen waren. Dlcjein so fern sie dem Bischof angehörten, standen übrigensunter dem Kirchenvogt, der über sie unter des KayscrSBann, welcher dem Bischöfe verliehen war, richtete. Vondiesen gieng die Appellation an die kayserlichen Gesandten,wovon der erste wie bekannt insgemein ein Bischof oderErzbischof, und der andere ein Graf oder Herzog war,und die jahrlich ihr ungebotenes Ding, oder ihre Die-tine hielten, vor welcher alle Wehreu und Leute, ohneUnterscheid wem sie angehörten, und selbst anfänglich dieBischöfe und Grafen erscheinen mußten. Ein solchesDmg h>eß bey uns der Obersal m), wovon schon Lu-bewlg der Deutsche (864) unsers Bischofes Leute besreyete,ein Schicksal das alle ungebotenen Dinge, als die Gd-diuge, Sende, und andere, welche mrt der besten Ab-sicht angeordnet, und noch das einzige Mitte! sind, einewohlthatige Mannzucht n) zu unterhalten, wenn sie nachihrer ganzen Absicht genutzt werden, mit der Zeit betrof-fen hat»