fünfter Abschnitt. ?49
Grafen brauchten die Eödinge um Brachten zu haben«De op>j>ressic>ns p>anyeruin liberormn — vt ssopiiuznc>n ssant manniti nili flaut in La^itulari. Lnri?.IV, 4 805- §- -Z-si) c A? 1 'r. V. anni Zoz. K. 17.
Dieses zeigt sich am besten bey Schätzungen, Kirch-spiels- und Bauerschastslasten, wo man auf unendlicheSpuren jener Zeilen trift; als z. E. die Zollfreyheit decbischöflichen Hausgenossen; ihre Freyheit an verschiede-nen Orten von Wegebesserungen, vonIagden und Wach-ten :c.
H 28.
Wie die weltliche Gerichtsbarkeit unser Bischöfe zuerstbeschaffen gewesen.
Die hohe weltliche Gerichtsbarkeit, welche Carl ustdserm Bischöfe Wiho zuerst ertheilt, und die folgenden Kay-ser seinen Nachfolgern immerfort bestätigt haben, läßt sichziemlich genau bestimmen; sie gieng g) über alle seineKnechte, Leute und Freyen, aber nicht über andreLeute und Freyen, welche etweder dem Kayfer, oderdem Herzoge, oder einem Grafen zugehörten, jedoch sei-nem bischöflichen Amte und Sende unterworfen waren.So dann gieng sie auch nur auf alle Fälle, die vor denordentlichen höchsten königlichen Richter oder den Grafengehörten, der blos zur Erhaltung b) und nicht zum Toderichtete; dieses that allein der Sendgraf (milluz) oder derHerzog c) als ausserordentlicher Richter. Auch bliebdas Gut, was die bischöflichen Leute und Freyen unterhat,ten unter der Gerichtsbarkeit des Grafen cl), wenn esHeerbannsgut und kein Orbar e) war. Doch mochte cSoft schwer zu entscheiden seyn, was zu diesem oder jenem
gehörte,