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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
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262
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262 Unter Carl dem grossen,

jucsscio miili kam der Name Fehmgericht zu, weil esein geboten Omg roar, um es von dem ungcbotmen,dem jziaoito Aonsrali zn unterscheiden.

c) Der seclige Prof. bat schon die Fehmrichtec

von den abgeleitet. S. dessen Oillortatiou cie

oriA. jnU. V'ewicorum. Allein er hat den Unterschiedintcr ^lacitum nrisss Aewerale und dessen gebotenesGericht, zu welchem nur geladene kamen, nicht bemerkt.Letzters ist vom ^iacito missi wie das Gow - oder Part-gericht (stilkitia comitis) vom Gödinge (placito conü-rii>) sehr unterschieden, und nach unser Art zn denkenconrmiUarüs sseoialibns, Stuhlberrn, Frcyhcrzogen,Freygrafcn und Frcyschöpftn vertrauet worden. Das^lacitum Aeneraie kam wie das Göding ans der Mode.Die LominilUo ssecialis blieb aber im Fehmgerichtwie die st'.stitia conritis im Gowgericht bestehen. Sohat z. E. Osnabrück das Gowgericht und die Freygraf-schaft zu Damme, und Münster das Göding. Und wirmüssen täglich zu jenen Grundsätzen zurückkehren, umunsre Gränzstreitigkeiten zu beurtheilen.

6) Dies geschahe unter dem Bischof Adolph im Jahr 1217wovon zn seiner Zeit.

e) So sagt Bischof Adolph von den Eingesessenen zu Reckein einer Urkunde vom Jahr 1220: illoo iruliairr willLacerciotis lui observars ciebere.

L) Die liguicia sind im deutschen Proceß allezeit ab illigui-ckis wohl zu unterscheiden. So straft Münster die ügui-clen Blutrunncn am Godinge zn Damme. Diejenigeaber so illiczuicl sind, muß es an das Osnabr. Parth-gericht zur Untersuchung und Entscheidung verweisen,von da die Appellation an die Osnabrückische Canzleygeht. Statt dessen ermächtigen sie sich, die Untersuchungans Amt Vechte zu ziehen, welches ein offenbarer Ein-griff in die hiesige Gerichtsbarkeit ist.

Z) S.