vierter Abschnitt.
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für die Schöpfen, welche sich mit dem Richter an den ge-botenen Tagen vcrsamlecen. >^is letztern ist unser heuti-ges Gow. oder Partgenchte entstanden. Der Graferkannte weiter am offnen Gödinge über Todlschlagund Wunden, wenn die Klage aufs Wshrgeld A) gieng.Er tonnte auch den im Contumazproccß recht - undechtlos erklärten Missethäter wieder in stinen vorigenStand setzen, und ihm seine Vertheidigung auf die Ci-viikiage wieder eröfnen !a). Seitdem aber die seibesstra-fcn an statt der Geldbußen i) eingetreten, gehören zumGödinge jetzt nur noch die Vlurronncn, worauf keineLeibcsstrafe steht. Der Edelvogt hatte seine Gerichts-tage für geringe Sachen, die weder.Eigenthum noch Frey-heit betrafen ich, und für alle Bruchfälle, die gerin-ger als Blutronnen waren. Unsre heutigen Aemter sindihre Nachfolger; und was sie mehr haben, ist ihnen beyGelegenheit neuerer Einrichtungen beygelegt worden. Meh-rers will ich von der Carolingischen Einrichtung nicht an-führen, weil es zu meinem Zweck nicht gehört,n) S. Absch. IV. §. ii.
b) In der Urkunde, welcher Kayser Ludewig der Deutschedem Osnabrückischen Bischof Egibert ertheilte, wirdderselbe a juclicin gnoä voeawr 0 n sK 7 ^ 7. befrcyet.S. Beyl. 6. Nun bedeutet zwar ()be7'7ala , oder 8alamajor jedes Obergericht, v. o u v. 8ala.
Es ist aber darunter in der Osnabrnckischen Urkunde keinanders als das Obergericht des kayserlichcm Gesandten,nnd zwar nicht dessen chacitum Aeuerale sondern seinPartheyen.Obergericht zu verstehen. Fehmen ist so vielals rahmen eiwre bmmire oder einen Tag bestimmen.Fahm und Rahm bedeutet noch jetzt beydes la creme.Verfehmen aber ist korbairnire verbannen, und demR z juäicio