Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
260
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26c)

Unter Carl dem grossen,

h. 15.

Von dcn Gerichtstagen.

Der Gesandte hielt jährlich seine Dictine, wofür ebenwie auf unsern jetzigen Landtagen die öffentlichen Angele-genheiten, und besonders alle Beschwerden gegen die kay-serlichcn Beamten untersucht, und dem Befinden nach ab-gethan oder zum Bericht angenommen wurden a). Außerderselben aber hielt er auch noch seine gebotene Gerichts-tage, an welchen in Appellationssachen und gegen solchePersonen zu Rechte verfahren wurde, deren man sür ihremordentlichen Nichter nicht hatte zu R chte machtig wordenkönnen. Diefts höchste Landgericht hieß vermuthlich dieOberjale 0), und spater, das Fehmgericht c). Hiergieng es an Leib und Leben, weil die Beklagten, so sichzur rechtlichen Gnugthuung und zur Bezahlung des Wehr-geldes für ihrem ordentlichen Richter nicht gestellet hatten,und folglich von demselben im Contumazproceß Recht-Echt- und Friedelos erklart waren, nun nicht mehr sichauf die bürgerliche Wohlthat der Genugthuung mit Geldeberufen konnten, sondern sich, wie jetzt, rechtfertigen oderihre Leibcsstrafe leiden mustcn. Der Bischof hielt seineSynode und reiset? jährlich zur Kirchsnvisttation auf allenKirchspielen herum, eine Verrichtung, die er später seinemArchidiacon 6), auch wohl dem Pfarrer des Orts e) ver-trauet hat. Der Graf hatte seine drey Gedinge im Jahr;und ausserdem seine gebotene Gerichtstage. An erstemwurde von der ganzen Gemeinde Rechte gewiesen, auchwohl sofort darnach erkannt, wenn die Sache so weitreif oder klar 5) war. Sonst gehörte die Untersuchungund Entscheidung nach dem an jenen» gewiesenen Rechte

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