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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
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Unter Carl dem grosse»,

muthlich noch einige Bevollmächtigte bey sich. Man fin-det kein Exempel, daß der Ade! ein Gesetz für Wehren,und der Wehr ein Gesetz für Leute gemacht; oder daß einsSache dem einen und nicht auch zugleich dem andernStande a) verboten worden. Alles ward mit Gelde be-straft, und der einzige Unterschied war in der Summe;wo der Edle sechzig Schillinge b) gab, bezahlte der Wehrdreyßig und der Leut fünfzehn. Blos Armen, Fremdenund Knechten wurden ohne ihre Einwilligung Gesetzefürgeschneben. Carl veränderte hierunter zwar Nichts;da er aber deut Handel und seiner Cammer zum Vortheildie Armen zu sehr begünstigte, und aus ihnen Städte c)und Dorfer bevölkerte; da der Fränkische-oder ReichS-münzsuß allmählig das sächsische Geld-Ideal 6) verdräng,und der Fall dieses Münzfuss 6 jene Strafen unk, aftizmachte; und überhaupt das Vermögen eines Menschennicht mehr nach seinen Besitzungen geschätzt werden konnte:so muste auch dieses feine System der Sachsen, welchesbillig noch unsre Bewundrung verdient, der Zeit und denUmständen weichen. Man ermächtigte sich bald, dasje-nige einem geringen Landeigenthümer zu verbieten, wasman dem geidreichsten Manne nach Gefallen verbietenkonnte.

s) Man sollte glauben in einein Gesetze gegen Diebe wäredieses wenigstens überflüßig gewesen. Aber nein. Esheißt in üb,. ? n, 15, 8i uobilis lurtum ckcitur perpe-trasss 8i über lurti arx;uatur 8i lituz - 8i ler-vus. Und die Strafe wird mit jedem Stande in Ver-hältniß gesetzt. Wem wurde hent zu Tage eme solchefeine Unterscheidung einfallen? Wem würde sie nöthigscheinen ? Wie oft macht nickt ein Landesherr ganz alleinGesetze? Wie oft entscheiden Edle nicht was Leute essen,

tragen