Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
257
Einzelbild herunterladen
 

vierter Abschnitt.

257

und die Gesetze für Echten sich in Verordnungen fürKöpfe verwandeln.

a) S. Absch. l. Z. 11.

b) In einigen Marken haben in neuern Zeiten die Voll-wahrigcn den Halbwahrigen, ja sogar univahrigen Mark-köttern, gleiche Rechts mit sich selbst unter dem Bedingeeingeräumet, daß sie auch gleiche Bauerlast tlmn sollten.Dies hat so lange gut gethan, als der lange Friede dieBanerlasten ertraglich machte. Wie aber im Jahr 1758die Vollwahrigen fast taglich mit zwey oder vier Pferdenin der Kriegefnhr seyn mnsten, hatten die andern keineKräfte. Dergleichen Verträge sind gegen die gemeineWohlfart in allen Staaten, deren Absicht nicht ist, nurviele Köpfe zum Kriegsdienste zu ziehen.

c) S. Absch. I. §. 20.

cl) Ebend Z. z x». n. 0.

v) Es wird in den Capitularien sehr viel Sorgfalt für dieArmen geäussert. Der Kayser nahm sich ihrer als seinerSchutzleute, die ihm ZinS gaben, aus eben dem Grundean, woraus sich ein General der Livranten und Marke-tcntcr annimmt. Von den Wehren hatte der Kaysernichts, als daß sie das Schwerdt zur Sclbstvertheidi-gung zogen, aber die Armen hatten ihren Schutz nichtumsonst.

§. 14.

Wird fortgesetzt und beschlossen.

Die sächsische Nation erkannte überhaupt drey Stän-de , Edle, Wehren und Leute; und wenn letztere gleichnicht in Person zu der Versamlung kamen, worin die Ge-setze bewilligt wurden: so war doch der Vogt, der ihreWehre harte, ihr Representant, und dieser hatte ver-Möftrs Osnair, Gesch. I. Tb. R muth-