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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
256
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256 Unter Carl dem grossen,

Lasten und Ehren nicht kommenden Leuten wohl unterschie-den s). Und man weiset einem jeden sem Holz, seineTrift und seine Nutzung zu, mit dem Maaßstabe in derHand, nicht nachdem er Haares Vermögen hak, sondernnachdem er in der Mark gewahret ist d). Die Sach-sen hatten gleiche Grundsatze in der Civilmark gehabt c),und die Kunst Gesetze zu machen, auf die einfachsten Re-geln zurückgebracht, indem sie ebenfalls die Eigenthümerwehriger oder stimmbarer Ländereyen von den Unwehrigenunterschieden, Geld und Srädte verbannet, und keine Ge-setze für Menschen, sondern für Echten 6) gemacht hat-ten. Arme e), Fremde, und Knechte hatten Liebe, Ach-tung und Schuh, aber kein eigentliches Recht, und manwar arm bey ihnen, wenn man keine stuumbare Gründezu eigen oder kein Echtwort besas. Durch die neue Ein-richtung verlohren sie aber die Gelegenheit jener Armuthoder dem Geldreichthum zu steuren; diese erhielt ihr Rechtdurch Begnadigung, und Gesetze von der Willkühr desSchutzherrn. Der Arme, der eine Million baares Ver-mögen besas, konnte gehangen werden, wenn ihn nichtblosse Gnade oder seine eigne Bedingung schützte; der ge-ringste Wehr aber nicht, weil der Kayser ihn nach demRechte behandeln muste, was er sich gewiesen hatte, undniemals hatte er eine Leibesstrafe über sich zu Recht gewie-sen. Allein nach der Carolingsschen Anlage musten dieArmen bald Rechte der Wehren erhalten; und die LeibeS-strafen, worunter diese neuen Wehren blieben, sich leichtmit der Neigung aller Herrscher zu allgemeinen Verord-nungen über die alten ausbreiten. Handelnde und wer-bende Leute musten geschwind die Landbesitzer verdunkeln,

und