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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
255
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vierter Abschnitt.

2))

tcollirte; mitbin dieser diejenige, welche sich ihm nichtauf gelinde Bedingungen zu eigen geben wollten, zu Re-ernten nähme, oder einige Jahre lang taglich auf dieKriegesfuhr schickte; würde sich nicht der Vogt ebenso bald Meister von der Vögten machen, als der alteEdclvogt?

L) S. Absch. IV. H. g, ir A.

Eigentlich giebt die höchste Obrigkeit Gesetze, und derSchöpse hat nur seine Weisheit dazu zu gebe». Dieseist jedoch, eben wie ein rathliches Gutachten der Stan-de, von einer solchen Verbindlichkeit, baß die höchsteObrigkeit nicht dagegen handeln mag, ob sie gleich auchnicht allemal schuldig ist, solches zu befolgen. In Fallen,wo beyde nicht übereinstimmen, bleibt alles in liatuizu-m Das Französische Parlament druckt sich hierüberin seiner Vorstellung an den König v. 18 März 1-766anders aus. Es sagt: l^e ^»uvciir lo^islatif reliclsckans la ^ersönne clu 8c>uveraiir laus cic^ewciancs etsiuw i^artaAL; luais tel ell cezreiwiaul I' risiivs eco-iioine i!u tZouvernemem strancois, <^u'avant gueIn loi alt recu la ciernisre 5orme, et c^u' eile puilsi«erre execulee, eile cluit etre veristcee au Parlament.Hiernachst wird der Werth dieser verilicatiou wohl aus-einander gesetzt, und gewiesen, daß der König nichts ver-ändern könne, ohne daß nicht das Parlament es vor-her untersucht und gesetzmäßig oder zuträglich befundenhabe. Eben so ist es mit den dtatutw, welche ohne obrig-keitliche Bestätigung keine Verbindlichkeit haben, undals blosse coiiLiula iuter cormluckentes gelten.

tz. iz.

Von den Veränderungen in der Gesetzgebung.

In der Mark werden die Genossin von Markköttsrn,Brinkliegern, Heuerleuten und dergleichen zu gemeinen

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