250 Unter Carl dem grossen,
jetzt Churgenossen heissen. Auf diese Weise ward dieSchöpsenbarkeit eme besondere Ehre, und man sieht leicht,daß sie blos dem ächten Eigenthümer zukam. Die Schö-pfen hatten aber nicht nur auf einen vorgetragenen FallRecht zu weisen, sondern auch die Untersuchung c) derSache.
a) S. Absch. III. §. 44. n. a.
b) L. lol. I!I. 40. Die ungleiche Zahl läßtvermuthen, daß der Richter als Präsident keine Stimmegehabt habe.
c) S. L U V511.1LK cle 8cab. VII, H. 9.
6) Da der Gesandte oder doch wenigstens dessen Bevoll«niachtigter der Schöpfenwahl beywohnte. S. Absch. !!!.Z. 44. n. Da er ihre Namen dem Kayser einschick-te, und sie auf dem Fall, ubi prnpter iimnera mn!sjuciicaveraiu, nci prrest ntiain missr nun vero coinnii.kommen musten. S. swvu u. I. c. so sieht manleicht ein, daß sie wenigstens rarione ossreii nicht unterdem Grafen gestanden, und wie die Carolinische Ein-richtung uutergieng, alle Gelegenheit gehabt haben, sicheine vorzügliche Ehre zu geben. Hatten die Schöpfenvon dem Richter abgehangen: so wäre gar schlecht föwdie Freyheit gesorgt worden.
e) Vc in cuuwi comitatu ssi, czui meliores et veracioreoinveuiri passiiut, eli^antur a nnssls uossris acl
et rei vcritatem cliceuclanu Oapit.b.uck l'. aclclit^ 4. e. 74^ beym p nstc).
Ob bey der luguiliciou auch der Richter gegenwärtigseyn müsse, darüber wird zwischen dem OsnabrückischenMagistrat als Schöpfen und dem Obergografen als eh«maligen kayserlichen Richter gestritten.