vierter Abschnitt.
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ki?. V. ann. Zoz. c. 17. S. 0 v ? kxsn? v. biri-nranni.
b) Lunt euiin gui cficnnt, le elle bcxnines ?ipini etObluäevici er runc prOfitentur le ire acl lervitiumOominvruiu suvruiu guanclo alii p-iAenles in Irolleinp>erAere clebent. cn? i?. lll. § 7. snn. 8li. In denCapitularieu kommt auch nicht selten vor, nur crun co-lnite out cuin leniure suc> inbostem perASt, worausman den Schluß machen muß, daß der Wehr, der alsSoldat diente, nicht brauchte in der Landfolge zu er-scheinen.
§. 10.
Und den Schöpfen.
Das Beste aber war, daß sie ihre Schöpfen und dieWahl g) derselben behielten. Der Kayser wollte, daßniemals unter sieben b>) ein Gerichte bestehen sollte. Siemußten auf die Rechte des Volks und deren Erhaltung ge-schworen haben c). Natürlicher Weise standen sie unterdem Grafen als Heerbanns-Obersten, und wiesen dasRecht in feinem GödingeZ jedoch war der kayserlicheGesandte derjenige, welcher sie einer Partheylichkeit hal-ber bestrafen konnte, und nicht der Graf, der sonst ihreWeisungen leicht nach seinem Gefallen hatte verandernkönnen c!). Wie die mehresten Wehren den Heerbannverliessen, mochten die schöpfenbaren Leute in der Graf-schaft selten werden, und sich zuletzt nur noch in des Kay-sers oder andrer Fürsten Dienste finden. Denn es konn-te ihnen nicht wohl angemuthet werden, den heimgelassenenLeibeignen und Pachtern für Urtheilsweiser zu dienen. Da-her verschwinden die Schöpfen in den Untergerichten, undjene mochten sich andere aus ihrem Mittel wählen, die
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