vierter Abschnitt.
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ssomorum oft vorkommt, welches jetzt oft den Zehn-pflichligen Gelegenheit giebt, cieciirmm ^rcoclialein inAbrede zu stellen.
e) Der Verfasser des historischen Berichts von der Reichs-landvogtey in Schwaben 8. !I> §. z. glaubt die Gow«grasen hatten dergleichen Vögte selbst verordnen können.Allein es gehörte dieses dem nssllo oder kayserlichen Re-präsentanten. e /^i> ir. III. anir. 805. Z. 14; und mankann jenen Satz nicht behaupten, ohne den Reichshaupt-mann in einen gräflichen Diener zu verwandeln.
ss) Der Kirchenvogt richtete unter Kayfersbann, vermuth-lich auch viele andre Vögte, welche ein grosses Amtcn clrel erhalte» hatten, welches sich nicht füglich zer-reisscn lassen wollte. S. oben Z. 6. n. ci. wie denntti-ivLk in seinem Bericht von Reichsvogteyen p>.828- dergleichen anführt. Allein in Sachsen hat esschwerlich dergleichen geben können, weil daselbst vorCarl keine grosse Bezirke waren, die ohne Nachtheil ih-rer alten Besitzer mcht getrennet werden konnten.
A) Wir haben diese Art, die Gerichtsbarkeit zu bestimmenverlohren, ohnerachtet sie mit vieler Feinheit ansge-dacht ist. Die grosse Verwirrung in der hohen, mitt-lern und niedern Gerichtsbarkeit rührt guten Theils da-her , daß man jetzt nach einer andern Methode rechnet,als vor Zeiten. Die Gelegenheit dazu gab der Münzver-fall, wodurch die Straftaxen ihr Verhältniß zu den Ver-brechen verlohren, und nachdem jeder Landesherr sol-che vor sich S. Abschn. III. Z. 47. u, k. nach Willkühcverhöben will, haben die Niedergerichtsbarkeiten auch ih-ren Maaßstab verlohren.
k) Ich werde Gelegenheit haben dieses in der Folge zu be,merken.
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