vierter Abschnitt.
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j) Von den vielen Uinerichleifen der Grafen zeugen diegegen sie gemachte Verordnungen. Besonders dasi'ii'. ann. Li2> §. 5. 6.
H. 7-
Von den Hauptmaunschasten oder Edclvogteye».
Da man in Westphalen nichts vonCoureu. Hund-rede» und Toll feil d); in der Folge aber desto mehrvon Ebelvögteyen oder Advocatien findet, so scheinet b)es, baß der Kayser anstatt der Cenrenarien und Till-phaven c), lauter Edelvögte verordnet habe, welchealso die Stelle der Hauptleuke vertraten, auf Hösell ci)fassen, und nicht vom Grafen sondern vom Kayser oderseinem Gesandten angefitzt wurden e) daher sie auch vorjenem nicht zu Rechte standen. S>e selbst aber richtetennicht unter Kayseröbann s), doch hatten sie Gebot undVerbot, vermuthlich aber nicht hoher als auf z ß.weil der Graf selbst nur bey 12 ß. gebieten konnte. DisFolge macht es ziemlich wahrscheinlich, daß verschiedenesolche Voigrshöse spater mit Schlossern !r) besetzt, vieleaber auch von den Edelvogten verkauft, und als gemei-nes Gut in die bischöfliche Kirchenfolge gerathen sind.
s) Meinder 6 hat ein ganzes Werk sie jncücüz cente-nari!«; brancarum et Laxnnum geschrieben, doch istin Westphalen dies Wort Cent völlig unbekannt und inkeiner einheimschcn Urkunde gebraucht worden.
l>) Ich getraue mir dieses nicht zu entscheiden, theils weilCarl der Grosse bereits curias cuiu uumiburcle, oderGilden mit einem erwählten Vorsteher, welche Lssia8atrnpn8 und sein Ucbcrsctzer Altcrmanns nennt; S.Abich. III. §. Z2. u. a. vorgefunden und beybehaltenhaben kann, wie ich solches sehr wahrscheinlich finde;
O. s theils