2 z 6 Unter Carl dem grossen,
l) Nicht so wohl wegen des Bremischen Diploms, worinman dem Kayser sagen laßt: guia casns prwterirorun,nc>5 c.mitos rsLiunt in bururum — certo sain limueteeimus tenninuri. S. L ^ i. v 2. D. I l. p>. 247; son-dern weil es am natürlichsten war, die Hauser und ihreEinwohner, nicht aber weitläufige und bis jetzt nochofne aus einem Lande ins andre fortlaufende Marken,Mohre und Berge zum Sprengel zu schlagen. Es hatdieses seinen Einfluß in die spätern Gränzstreitigkeiten.
§. 4.
Vom Archidiacon und Kirchenvogt.
In seinen auswärtigen geistlichen AmlSverrichtungenhatte der Blschof vielleicht seinen Archidiacon s) zum Ge-hülfen. Seiner wird aber in den einheimischen sächsischenUrkunden der ersten Zeit nicht gedacht. Zu den weltlichenSachen erhielt er seinen Vogt b), welcher, eben wie derGraf in feinem Amte, den kayserlichen Bann, wodurchdas Orbar der Kirchen gegen alle Gewalt befestigt wurde,handhaben, die Bannbrüche davon aufheben und der kay-serlichen Cammer einschicken c), insbesondere aber allejeute, welche der Kirchen angehöreten, und KloppS-oderHofrecht b) hatten, zu Hofe versammlet,, ihre WeiSthü-mer annehmen, solche als kayserlicher Richter bestätigen,sie als unmittelbarer Reichsobrister ausführen, gegen alleHerzoge, Grafen und selbst vor dem kayserlichen Gesand-ten zu Rechte und zu Kampfe vertreten, und überhauptder beständige Gewalthaber der Kirchen zu allen weltlichenHändeln seyn sollte. Die Reichsverfassung erforderteaber, daß dieser Vogt edel , oder ohne Mittel dem Kay-ser unterworfen seyn muste, weil er als ein blosser bischöf-licher Amtmann in sehr vielen Fällen nicht die nöthige Ehre
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