vierter Abschnitt.
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5) S. Absch. IV. §. z. n 5.
i) Der Erzbischof Ebbo von Rheims provocirte ac! 8/-wociuni taii^umii stormri Lom^Lteii». S. ? «,. vL?. ovx. i.c.
st) Diese Freyheit erhielten sie vor ihre Personen im Jahr8oz. S. u/rnv?. 1". I, p>. 407. doch mit dem An«hange, vt stios stomines izeiie arniatus leoch/rtti»-eilt rtt?» s das ist entweder unmit-
telbar. zum Kayser oder demjenigen der checwle nran-eiatuin dazu hatte, folglich nicht cmn ciuce velcomite) ciiriAant. cr /v? 1 inoerri ann. ibicst401. Diese Erklärung war zum Vortheil der Bischöfe.Denn durch die Freyheit vom Heerzuge liefen sie Ge-fahr ihre Fürsienehre und ihr Fürsteugut zu vermehren;daher sie auch ausdrücklich stiivo stonore et stilvis banisertheilet wurde. S. c ^ ? cit. er e /r?. ineerti anniist v. 52z. Und wenn der Kirchenvogl mit seinen Len,ten auch zurückgeblieben wäre, so würde die KircheMNQU8 mortua, und damit unfähig geworden seyn,Neichsgüter zu besitzen; anstatt, daß wenn der Kirchen-vogt mit auszog, die erworbene Güter nicht aus derRcichSheerbaniiömatrckul, sondern nur aus der Grafen-folge in die Folge der Schirmvögte traten, und also nurihr Regiment veränderten, welches mit kayserlicher Er-laubniß geschehen konnte, cwoiw. III. mm. zaz in f.Von ihrer. Zehnten, und dem einte ecclestw erfolgteaber die Kriegespflicht nicht, wie man leicht einsehenwird. Vnicuchue eooiestw uuuistis integer attrstuia-tur ahsc^us vllo servitio. stt st alic^nicl anrplius sta»»ueriiit incie seniaribus stiis stohitnin lervitium prw-stent. L /t? i T'. Laroü öel st. I. c. 85- Man mußsifl) auch nicht vorstellen, daß die Kirche damals Lehnverdienet habe, indem der Auszug unter dem Vogte keinDienst, sondern die natürliche Vertheidigung des Eigen-thums war. S. Absch. st Z. 20.
I) Nicht