vierter Abschnitt. 2zz
sie darum begehrt wurden, über keinen Geistlichen, auchüber kein Orbar und Weihgut etwas zu sagen« Die Voll-macht des kayserlichen Gesandten gegen den Bischof gicngaber bloß auf die Erhaltung des NeichsfnedenS und insolcher Masse konnte er dem Bischöfe widerstehen, undsich im Nothfall seiner Person A) versichern; aber nichtüber ihn erkennen H). Dies gehörte vor den Kayser unddie Reichsversammlung i). Jeder Bssebof ward mitVorbehalt seiner Ehre k) des Heerzuges erlassn, jedochwurde ihm vergönnt seine Leute zu schicken. Wo tue Na-tur nicht durch Flüsse oder auf andre Art selbst Grän-zen setzte, schienen die bischöflichen Sprengel dergleichennicht zu empfangen I), sondern sich auf eine Mannzahlzu schließen. Der Oßnabrückische mochte Anfangs sichdissetts der Emse bis ans Meer ausdehnen sollen. We-nigstens war bey der ersten Anlage kein Grund vorhanden,um ihm von dieser Seite Gränzen zu geben.
a) Ich gedenke hier gar keine Beschreibung von dem Amteeines Bischöfen zu geben, sondern gleichsam nur einigeBegriffe festzusetzen, deren ich mich in der Folge bedie-nen muß. Diese Anmerkung gilt von allem, was ichvon der Carolinischen Verfassung zu sagen habe.
b) Es wird dieses von einigen in Zweifel gezogen, welcheex »Lu iac)l. oc> I. 4. behaupten: Imclnvicmncaoptalle eyiloopos in principe8 iiri^erü; Mein ichhabe keinen Begrif von Reichsfürsten, wenn es die Bi-schöfe nicht eben so gut als Herzoge und Grafen gewesen.Eine besondre Verordnung ist darüber nicht vorhanden;Allein alle Kennzeichen treffen überein. Beyde Theilescheinen sich nur nicht verstehen zu wollen. Die Gegnersagen: Oucani?, Eonritatus VnAraviatuü et clivorfzre^alia wären den Bischöfen weit später verliehen. Ganz
P 5 recht