224 llnter den Römern und Franken,
len. S. rninn. lstiit. L»II. 'I", II. y. zz4^ Die Bi-schöse. Herzoge, Grafen:c. halten ihn wieder von ih-ren Dienstlenten u. s. w. Die Vornehmsten aber habensich mit der Zeit davon frey gemacht, und ist der Armeund Geringere darin stecken geblieben.
o) Dies ist die Politik aller unser heutigen Monarchien,und anderer monarchisirenden Fürstenthümer. Der Edel-mann auf dem Lande gilt nichts, und der Fähnrich imDienste wird erhoben. Aller Rang wird fast nach demDiensie ausgemessen. Wie weit ein Fürst berechtiget sey,Rangordnungen zn machen, ist noch nicht deutlich be-stimmt. Im Hofe gilt unstreitig sein Reglement. Al-lein ausser HofeS kam es vordem auf die gemeine vomVolke bestimmte Währung, und spater auf die vomKayser ertheilte gemeine Würde, nicht aber auf dieDiensiwürde an. In dem angelsächsischen Gesetzenist der Landbesitz bey der Wehrung und dem Range mitin Betracht gezogen worden.
§. 46.
Und der Zehnten.
„Die Wahrheit der christlichen Religion verbinde nie-„wanden sie anzunehmen; sie sey darum nicht gleich all-.gemcin vor alle Völker und Verfassungen. Eine jedederselben habe ihren eignen Zweck, und folglich auch ihre„eigne Wahrheit. Die ihrige sey Freyheit, und damit.stimme die christliche Religion nicht allerdings überein.„Ein Sasse lasse sich durch Ehre, und ein Christ durch„Liebe verbinden. Diese führe aber den Menschen nicht„so sicher als jene. Doch das Hauptwerk seyn die Zehn-ten g), welche der König zum Unterhalt der Priester for-dere. Wenn jemals ein Volk in der Weit gewesen,„welches seinen Hals mit diesem Joche beladen hätte, sv
„müsie