dritter Abschnitt.
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mn Unterthanen den Sterbfall, und man nennt sie des,falls Leibeigen, da es doch wohl nur die Folge einerZwanghode oder Zwangrolle S. §. zy ist. Ost wirddas Heergewedde auch Lehn wahre genannt, und so dannmit demrelevio verwechselt. A In stst. Lanuti re^istnist Quantum aä justsin relevationem pertinet, cjuee^uAÜce vocaturS. vn v
Auf gleiche Art ist es auch im Domesday-buch: S. coiex Inst. ?. i. stoi. 76. i>. imgleichen inst,, st. stlenrici l beym v^ll-kins p. 244. verwech-selt. Ich führe dieses an, weil anS einer gleichen Ver,wechselung den Osnabrückischen Vasallen das Heerge-wedde bey jeder Belehnung unter dem Namen von Lehn,wahre abgefordert wird, da sie es doch nur einmal,nemlich beym Abieben des vorigen Lehnmanns, nichtaber bey Veränderung des Lehnsherrn zahlen sollten.Deswegen heißt es in Lajür. Gonrssti steile. 6e 1482.beym ic nxs. in app». p. 9. Wer eins st^ir (?ust vc>r-stervvestet stastcie starns niestr eir sturst vostervveststeNzostr v/al e^u uuster stster c^ueme, ste^vile ste stcrstowstut vorber^eststet Imstste levet. Lauster Ire stai ststane stlervveststinAe emstaen. Hier ist also Heergeweddeder Sterbfall des letztern Vasallen. Aber so wie manjeßt unter Auffartht oft den Sterbfall mit begreift,so ist es mit dem Heergewedde umgekehrt gegangen.Die Geistlichen empfangen ihr Lehn mit lediger Hand»Warum? weil ihr Skerbfall einen andern Weg geht«Wäre die Lehnwahre bey uns relevium, so wüsten siesolche auch zahlen.
e) Es ist dieses sehr glaublich, ich kann es aber nicht er-weisen.
st) Diese Furcht ist durch die Folge sattsam gerechtfertigetworden Kayser und Königs hatten den Sterbfall vonallen ihren Bedienten, und selbst von den Bischöfen,wenigstens von denjenigen, welche sie zu ernennen hat«
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