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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
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222 Unter den Römern und Franken,

Gebrauch nur im Hofrecht; und als eine Urkunde desDienstes; nicht aber im Heerbann e). So bald nunder Oberste oder Graf seine Bedienung erblich machte,würde er die ihm anvertraute Gemeinen leicht als feineKnechte betrachten, und dermaleinst die Nachkommenzu schimpflichen Vermuthungen führen. Jetzt sey zwardieser Gebrauch noch so nachdenklich nicht, indem alleHerzoge, Grafen und andere Reichsbediente sich diesemHofrecht unterwerfen wüsten. Die Zeit werde aber baldkommen, wo die Grossen sich einen Schimpf 6) darausmachen, und den Geringern darunter verlassen würden,Die Folge davon zeige sich unter den Franken zur Gnu-ge; der Dienst werde bey denselben schon zur Ehre,und die gemeine Wehrschaft schimpflich. Alles flöge beydenselben zu Schutze und zu Hose, und der Thürhü-ter im glänzenden Kleide hebe sich über den ehrbarenMann e). Eine solche Verfassung, worin der Dienstadle, sey die schrecklichste von allen, und eine unver-meidliche Sklaverey.

s) Die Folgen, welche verschiedene Dc-Äon? juris <?crm.daraus contra anticzugin libertatein ruckiccirum ziehen,liegen vor Augen, und man beobachtet so gar in derSprache keinen Unterschied mehr intsr ruckicunr er co»lonru«.

d) Ich nehme hier zweyerley Heergewedde an, eins wel-ches seder Lehnmann seinem Herrn, und eins weichesjeder Heecbannalist feinem Obersten folgen läßt. EinUnterschied, welchen cu ^ siv 5 beuch l, ;z. zo. nichtbemerkt, und Kelch, zg. gegen ihn nicht

ausgeführt. Ersiers wird bey allen Lehnhöfen bekanntseyn, und letzters ist verdunkelt. Dcr Graf von LippeGchaumburg hat von allen seinen schätzbaren Hofgesesse-nen