222 Unter den Römern und Franken,
Gebrauch nur im Hofrecht; und als eine Urkunde des„Dienstes; nicht aber im Heerbann e). So bald nun„der Oberste oder Graf seine Bedienung erblich machte,„würde er die ihm anvertraute Gemeinen leicht als feine„Knechte betrachten, und dermaleinst die Nachkommen„zu schimpflichen Vermuthungen führen. Jetzt sey zwardieser Gebrauch noch so nachdenklich nicht, indem alle„Herzoge, Grafen und andere Reichsbediente sich diesem„Hofrecht unterwerfen wüsten. Die Zeit werde aber bald„kommen, wo die Grossen sich einen Schimpf 6) daraus„machen, und den Geringern darunter verlassen würden,„Die Folge davon zeige sich unter den Franken zur Gnu-„ge; der Dienst werde bey denselben schon zur Ehre,„und die gemeine Wehrschaft schimpflich. Alles flöge bey„denselben zu Schutze und zu Hose, und der Thürhü-ter im glänzenden Kleide hebe sich über den ehrbaren„Mann e). Eine solche Verfassung, worin der Dienstadle, sey die schrecklichste von allen, und eine unver-meidliche Sklaverey.
s) Die Folgen, welche verschiedene Dc-Äon? juris <?crm.daraus contra anticzugin libertatein ruckiccirum ziehen,liegen vor Augen, und man beobachtet so gar in derSprache keinen Unterschied mehr intsr ruckicunr er co»lonru«.
d) Ich nehme hier zweyerley Heergewedde an, eins wel-ches seder Lehnmann seinem Herrn, und eins weichesjeder Heecbannalist feinem Obersten folgen läßt. EinUnterschied, welchen cu ^ siv 5 beuch l, ;z. zo. nichtbemerkt, und Kelch, zg. gegen ihn nicht
ausgeführt. Ersiers wird bey allen Lehnhöfen bekanntseyn, und letzters ist verdunkelt. Dcr Graf von LippeGchaumburg hat von allen seinen schätzbaren Hofgesesse-nen