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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
221
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dritter Abschnitt.

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lichtest erwerben würde. Daher sey es sehr zu befürch-ten c), daß das Amt der Schöpfen bald solchen unan-gesessenen und wohl gar mit der Zeit fremden Gelehrtenzu Theil werden, und Ehre, Leib und Leben eines Man-nes von der rechtlichen Meinung eines Miethlings ab-hangen würde.

a) Ich bin nicht der Meinung, daß Carl den Gemeinen dieWahl der Schöpfen genommen habe, wie Lnuini« xwVII. 2. behauptet. Der Ltilus Lapitularium: ut iniiHnoüri Lcabiuos per linvula loea eliZant, ist ein Canz«leyton, und Imdoviaus plus drückt sich deutlicher aus;ut luisti uossri mm rott»/ co»/-»/« in loournmalorum 8cabiuc>rum bonos eÜAant. Der ^stillrisberief und dirigirte bloß die Wahlversammlung.

b) Wie achtsam Carl hierauf gewesen, zeigt die feine Wen-dung, da er die Schöpfen nicht durch die Richter oderGrafen, sondern durch seinen besondern Gesandten be?staligen ließ, um die Schöpfen nicht in die Abhängig-keit des Richters zu setzen. S. Lapit. cit.

c) Die wahre Freyheit leidet nicht, sich durch andre, alsseine eigne gcwüllkührte Mitgenossen in vorkommendenFallen vernrtheilen und tapiren zu lassen. Daß eineNation dieses Recht verliere, ist wohl mehr geschehn, daßsie es aber verliere ohne es zu fühlen und ohne darübereinen Seufzer auszustossen, dieses ist zu bewundern»

H. 45-Imglcichm des Heergeweddes.

Ausserdem sey es ein anstoßiger Gebrauch Z) unterden Franken, daß der Oberste wo nicht den ganzenSterbfall, doch allemal einen Theil der Verlassenschaftseines Gemeinen zöge ä). D»e Sassen kennten diesen

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